Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“ an der Universität Bremen

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Quellenkennung: 136475. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.07.2016 Inkrafttreten01.10.2019 Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 10. Juli 2019 (Brem.ABl. S. 1003)*) Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 544 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“ an der Universität Bremen vom 29. Juni 2016 (Brem.ABl. 2016, S. 544), zuletzt geändert durch Ordnung vom 10. Juli 2019 (Brem.ABl. S. 1003)*)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:14.07.2016 Inkrafttreten01.10.2019 Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 10. Juli 2019 (Brem.ABl. S. 1003)*) Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 544 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“ an der Universität Bremen vom 29. Juni 2016 (Brem.ABl. 2016, S. 544), zuletzt geändert durch Ordnung vom 10. Juli 2019 (Brem.ABl. S. 1003)*)" juris-Abkürzung: TransStudMAfPO BR 2016 Ausfertigungsdatum: 29.06.2016 Gültig ab: 05.07.2016 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2016, 544 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“ an der Universität Bremen Vom 29. Juni 2016 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Ordnung vom 10. Juli 2019 (Brem.ABl. S. 1003)*) Fußnoten *) [Red.Anm.: Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung gilt folgende Regelung: ,,Artikel 2 (1) Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium zum Wintersemester 2019/20 aufnehmen. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium im Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“ an der Universität Bremen begonnen haben, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss in die vorliegende Ordnung wechseln. Der Antrag muss bis zum 15. November 2019 beim zuständigen Prüfungsausschuss gestellt werden. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage. (3) Studierenden, die aus der Prüfungsordnung vom 9. Juli 2008, berichtigt am 26. August 2011, in die vorliegende geänderte Prüfungsordnung wechseln, werden sämtliche Fehlversuche erlassen. Bereits absolvierte Module werden diesen Studierenden ggf. abweichend von den Regelungen in diesem Absatz auf Grundlage der individuellen Sachlage durch den Prüfungsausschuss anerkannt.” Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 29. Juni 2016 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 203), folgende Prüfungsordnung beschlossen: Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung. § 1 Studienumfang und Abschlussgrad (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Transkulturelle Studien“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern. (2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad Master of Arts (abgekürzt M. A.) verliehen. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Der Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 AT MPO studiert. (2) Das Studium gliedert sich wie folgt: Obligatorisches Modul Masterarbeit im Umfang von 30 CP sowie ein dazu gehörendes Begleitseminar im Umfang von zusätzlich 3 CP. Pflichtmodule im Gesamtumfang von 87 CP. (3) Die Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den empfohlenen Studienverlauf dar. In Anlage 5 wird der Studienverlaufsplan und das Studium des Doppelabschlussprogramms „Intercultural/Transcultural Communication“ im Studiengang „Transkulturelle Studien“ geregelt. (4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt. In einigen Modulen ist jedoch eine Wahl innerhalb des Moduls auf Lehrveranstaltungsebene möglich. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in der folgenden Art durchgeführt: - Tutorium. (9) Im Studiengang kann ein 6- bis 8-wöchiges Praktikum absolviert werden. Es wird empfohlen, das Praktikum im zweiten oder dritten Semester durchzuführen. Insbesondere das Modul 3 „Transkulturelle Kompetenz“ kann mit einem Praktikum kombiniert werden, so dass der Praxisanteil dieses Moduls mit entsprechenden Praxisanteilen im Praktikum ersetzt werden kann. Näheres regelt die Praktikumsordnung für den Fachbereich 9 (Kulturwissenschaften) in der jeweils geltenden Fassung. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module, außer denen, die in § 6 Absatz 2 für das Modul Masterarbeit gesetzt sind. § 6 Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium) (1) Das Modul Masterarbeit inkl. Kolloquium (30 CP) wird begleitet von einem unbenoteten Seminar im Umfang von zusätzlich 3 CP. Das begleitende Seminar wird mit einer mündlichen Präsentation, das Modul Masterarbeit wird mit der Masterarbeit abgeschlossen. (2) Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein: M1: Theoretische Grundlagen der Transkulturalität, M2a: Postkoloniale Verortungen von Transkulturalität, M3: Transkulturelle Kompetenz, M4c: Profilbildung und Selbststudium, M5a: Texthermeneutik aus postkolonialer Perspektive, M6a: Qualitative Methoden der Kulturforschung. (3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 20 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen. (4) Die Masterarbeit wird in der Regel als Einzelarbeit erstellt. Gruppenarbeiten mit bis zu 2 Personen sind auf Antrag möglich. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. (5) Die Masterarbeit kann in englischer Sprache verfasst werden. (6) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit 80% und das Kolloquium mit 20% in die gemeinsame Note ein, die Berechnung erfolgt gemäß § 16 Absatz 3 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung. § 7 Gesamtnote der Masterprüfung Die Note des Moduls Masterarbeit macht 40% der Gesamtnote aus. Die Noten der mit den Leistungspunkten gewichteten Module machen 60% der Gesamtnote aus. Unbenotete Module werden bei der Notenbildung nicht berücksichtigt. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt einen Tag nach der Genehmigung durch den Rektor in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2016/17 im Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“ ihr Studium aufnehmen. (2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2016/17 begonnen haben und nicht das Doppelabschlussprogramm studieren, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden anerkannt. In den absolvierten Modulen 8, 9 und 10 mit dem Titel „Profilierung“ werden beim Wechsel in die vorliegende Prüfungsordnung die erbrachten Modulnoten für die benotete Teilprüfung anerkannt. Die Studienleistung wird als bestanden anerkannt. Die Modulnote geht mit dem Gewicht 9 CP in die Berechnung der Gesamtnote ein. (3) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2016/17 begonnen haben, und das Doppelabschlussprogramm studieren, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Die erbrachten Leistungen werden auf der Grundlage der individuellen Sachlage durch den Prüfungsausschuss anerkannt. Dieser Wechsel darf nicht mit einem Verlust von Credit Points oder einer Verschlechterung des bis zum Zeitpunkt des Wechsels vorliegenden Notendurchschnitts einhergehen. (4) Die Prüfungsordnung vom 31. Oktober 2012 tritt mit Inkrafttreten der vorliegenden Ordnung außer Kraft. Genehmigt, Bremen, den 4. Juli 2016 Der Rektor der Universität Bremen Anlagen: - Anlage 1: Studienverlaufsplan Vollfach Masterstudiengang - Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen (Gesamtliste) - Anlage 3: Weitere Prüfungsformen - Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ - Anlage 5: Regelungen für Studierende im Doppelabschlussprogramm „Intercultural/Transcultural Communication“ im Studiengang „Transkulturelle Studien“ Anlagen - Anlage 1: Studienverlaufsplan Vollfach Masterstudiengang - Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen (Gesamtliste) - Anlage 3: Weitere Prüfungsformen - Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ - Anlage 5: Regelungen für Studierende im Doppelabschlussprogramm „Intercultural/Transcultural Communication“ im Studiengang „Transkulturelle Studien“ Anlage 1 Studienverlaufsplan Vollfach Masterstudiengang Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Pflichtmodule (In den Modulen M8 bis M10 erfolgt innerhalb des Moduls eine Auswahl auf LV Ebene) Modul Masterarbeit und Begleitseminar   1. Jahr 1. Sem. M1: Theoretische Grundlagen der Transkulturalität, 9 CP M2a: Postkoloniale Verortungen von Transkulturalität, 9 CP M3: Transkulturelle Kompetenz, 9 CP M4c: Profilbildung und Selbststudium, 9 CP   60 CP 2. Sem. M5a: Texthermeneutik aus postkolonialer Perspektive, 9 CP M6a: Qualitative Methoden der Kulturforschung, 15 CP M7: Religionswissenschaftliche Dimensionen von Transkulturationsprozessen, 6 CP       2. Jahr 3. Sem. M8: Profilierung, 9 CP M9: Profilierung, 9 CP M10: Profilierung, 9 CP     27 CP 4. Sem.         M11: Modul Masterarbeit, 30 CP M 11a Begleitseminar, 3 CP 33 CP   ∑ 120 CP CP = Credit Points, Sem. = Semester Anlage 2 Module und Prüfungsanforderungen (Gesamtliste) Anlage 2a) Modul Masterarbeit K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl) M 11 Modul Masterarbeit (inkl. Kolloquium) Master Thesis P 30 MP   2 PL M 11 a Begleitseminar Support Seminar P 3 MP (unbenotet)   1 SL K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 2b) Pflichtmodule K- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl) M 1 Theoretische Grundlagen der Transkulturalität Theories of Transculturality P 9 KP   PL: 1 SL: 1 M 2a Postkoloniale Verortungen von Transkulturalität Postcolonial Dimensions of Transculturality P 9 KP   PL: 1 SL: 1 M 3 Transkulturelle Kompetenz Transcultural Competence P 9 MP   PL: 1 M 4c Profilbildung und Selbststudium Promoting Academic Research Profiles: Independent Studies P 9 KP   PL: 0 SL: 2 M 5a Texthermeneutik aus postkolonialer Perspektive Textual Hermeneutics – a Postcolonial Perspective P 9 KP   PL: 1 SL: 1 M 6a Qualitative Methoden der Kulturforschung Qualitative Methods of Cultural Research P 9 MP   PL: 1 SL: 0 M 7 Religionswissenschaftliche Dimensionen von Transkulturationsprozessen Religious Perspectives on Transculturality P 6 KP   PL: SL: 1 M 8 Profilierung Specialisation P (Wahl auf LV Ebene) 9 TP M 8 Prüfungsleistung 6 CP PL: 1 SL: 1 M 8 Studienleistung 3 CP M 9 Profilierung Specialisation P (Wahl auf LV Ebene) 9 TP M 9 Prüfungsleistung 6 CP PL: 1 SL: 1 M9 Studienleistung 3 CP M 10 Profilierung Specialisation P (Wahl auf LV Ebene) 9 TP M 10 Prüfungsleistung 6 CP PL: 1 SL: 1 M 10 Studienleistung 3 CP K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet) Anlage 3 Weitere Prüfungsformen - besonderes Produkt (Film, Ausstellung, Radiofeature, Fotodokumentation etc.) mit Dokumentation entsprechend der Leistungen im besonderen Produkt, ca. 15 bis zu 20 Seiten und 5 000 Wörtern - wissenschaftlicher Essay von ca. 15-20 Seiten und 5 000 Wörtern - Bericht einer Selbststudienarbeit im Umfang von ca. 15-20 Seiten bzw. 5 000 Wörtern - Praktikumsbericht im Umfang von ca. 15-20 Seiten und 5 000 Wörtern, - Forschungsbericht (z.B. M6a, näheres regelt die Modulbeschreibung; ca. 15-20 Seiten und 5 000 Wörter plus Anhänge der Forschungsmaterialien und Forschungsexposé) - mehrere kürzere Hausarbeiten im Umfang von ca. 15-20 Seiten bzw. 5 000 Wörtern Anlage 4 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ § 1 Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren (1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einem Prüfer/einer Prüferin gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin/der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt er/sie das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig. (2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen/ Kandidaten festzustellen. Der Prüfer/die Prüferin kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung - die ausgewählten Fragen, - die Musterlösung und - das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 festzulegen. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin/der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin / dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig. (4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note - „sehr gut“, wenn mindestens 75 Prozent, - „gut“, wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, - „befriedigend“, wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, - „ausreichend“, wenn keine oder weniger als 25 Prozent der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. (5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin/der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist. (6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil. § 2 Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“ (1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden. (2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführern/ Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin/des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen/Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen/ Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren. Anlage 5 Regelungen für Studierende innerhalb des Doppelabschlussprogramms „Intercultural/Transcultural Communication“ im Studiengang „Transkulturelle Studien“ § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Anhang gilt für Studierende, die im Studiengang „Transkulturelle Studien“ der Universität Bremen immatrikuliert sind und die im Rahmen des Kooperationsabkommens mit der Kadir Has Universität Istanbul den Doppelabschluss des Studienprogramms „Intercultural/Transcultural Communication“ erwerben möchten. (2) Soweit in dieser Anlage keine anderslautenden Regelungen getroffen werden, gelten die Regelungen der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“ der Universität Bremen. § 2 Auswahl für das Doppelabschlussprogramm (1) Für die jährlich für Studierende des Doppelabschlussprogramms „Intercultural/Transcultural Communication“ innerhalb des Masterstudiengangs „Transkulturelle Studien“ der Universität Bremen zur Verfügung stehenden 5 Plätze wird durch die Universität Bremen ein internes Auswahlverfahren im Institut durchgeführt. (2) Die Bewerbung um die Teilnahme am Doppelabschlussprogramm „Intercultural/Transcultural Communication“ erfolgt an der Universität Bremen jeweils im ersten Semester des jeweiligen regulären Studiengangs. Der Bewerbungsschluss ist den Internetseiten des Instituts für Ethnologie und Kulturwissenschaft zu entnehmen. (3) Folgende Unterlagen sind für die Bewerbung am Institut für das Doppelabschlussprogramm „Intercultural/Transcultural Communication“ einzureichen: - die für die Aufnahme zum Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“ eingereichten Unterlagen gemäß § 3 Absatz 3 der Aufnahmeordnung für den Masterstudiengang „Transkulturelle Studien“. - ein Motivationsschreiben, das das besondere Interesse am Doppelabschlussprogramm „Intercultural/Transcultural Communication“ dokumentiert. § 3 Studienverlauf und Module (1) Der Studienverlauf gestaltet sich für die Studierenden im Doppelabschluss „Intercultural/Transcultural Communication“ folgendermaßen: Studierende mit Studienbeginn an der Universität Bremen studieren das erste und zweite Semester an der Universität Bremen, das dritte und das vierte Semester werden an der Kadir Has Universität Istanbul durchgeführt. Studierende mit Studienbeginn an der Kadir Has Universität Istanbul studieren das erste und zweite Semester an der Kadir Has Universität Istanbul und das dritte und vierte Semester an der Universität Bremen. (2) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. Tabelle 1a) Studienverlaufsplan für Studierende mit Studienbeginn an der Universität Bremen: 1. Jahr 1. Sem. Bremen B 1 M1: Theories of Transculturality 9 CP/P M2: Textual and Medial Dimensions of Transculturality 6 CP/P M3: Transcultural Competence 9 CP/P M4a: Free Choice or Language I 12 CP/P 2. Sem. Bremen B 2 M7: Religious Perspectives on Transculturality 6 CP/P M6a: Qualitative Methods of Cultural Research 9 CP/P M8 Specialisation 9 CP/P1 2. Jahr 3. Sem. Istanbul IST 3 Intercultural Communication 7,5 CP/P Free Elective Course and Specialisation I 7,5 CP/P Free Elective Course and Specialisation II 7,5 CP/WP Free Choice or Language II

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.