Bremen

Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)

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Quellenkennung: 270394. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:08.07.2005 Inkrafttreten12.04.2025 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, Inhaltsverzeichnis und §§ 15, 22, 30, 37a, 38, 49, 68 neu gefasst, bisheriger § 73 wird § 69 und neu gefasst sowie §§ 27, 69 bis 72a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (Brem.GBl. S. 326) Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 260, 388, 398 Gliederungsnummer:223-a-5 Zitiervorschlag: "Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 260, 388, 398), zuletzt mehrfach geändert, Inhaltsverzeichnis und §§ 15, 22, 30, 37a, 38, 49, 68 neu gefasst, bisheriger § 73 wird § 69 und neu gefasst sowie §§ 27, 69 bis 72a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 326)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:08.07.2005 Inkrafttreten12.04.2025 Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert, Inhaltsverzeichnis und §§ 15, 22, 30, 37a, 38, 49, 68 neu gefasst, bisheriger § 73 wird § 69 und neu gefasst sowie §§ 27, 69 bis 72a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (Brem.GBl. S. 326) Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 260, 388, 398 Gliederungsnummer:223-a-5 Zitiervorschlag: "Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. 2005, S. 260, 388, 398), zuletzt mehrfach geändert, Inhaltsverzeichnis und §§ 15, 22, 30, 37a, 38, 49, 68 neu gefasst, bisheriger § 73 wird § 69 und neu gefasst sowie §§ 27, 69 bis 72a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 326)" Amtliche Abkürzung: BremSchulG Ausfertigungsdatum: 28.06.2005 Gültig ab: 01.08.2005 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2005, 260, 388, 398 Gliederungs-Nr: 223-a-5 Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Inhaltsverzeichnis und §§ 15, 22, 30, 37a, 38, 49, 68 neu gefasst, bisheriger § 73 wird § 69 und neu gefasst sowie §§ 27, 69 bis 72a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (Brem.GBl. S. 326) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Inhaltsübersicht Teil 1Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Teil 2Die Schule Kapitel 1Auftrag der Schule § 3 Allgemeines § 4 Allgemeine Gestaltung des Schullebens § 5 Bildungs- und Erziehungsziele § 6 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten § 6a Unterrichtung der Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler § 7 Biblischer Geschichtsunterricht § 8 Schule und Beruf § 9 Eigenständigkeit der Schule § 10 Koedukation § 11 Sexualerziehung § 12 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Kapitel 2Schulstruktur § 13 Schulversuche und Reformschulen § 14 Weiterentwicklung des Schulsystems § 15 Distanzunterricht § 16 Schularten § 17 Schulstufen § 18 Grundschule § 19 (weggefallen) § 20 Oberschule und Gymnasium § 21 Erwerb der Abschlüsse § 22 Unterstützungseinrichtungen § 23 Ganztagsschule § 24 Schule für Erwachsene § 25 Berufsschule § 25a Werkschule § 26 Berufsfachschule § 27 (weggefallen) § 28 Fachoberschule § 28a Berufliches Gymnasium § 28b Berufsoberschule § 29 Fachschule § 30 Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge § 31 Doppelqualifizierende Bildungsgänge § 32 Weiterführende Abschlüsse § 33 Zulassung und Ausbildung Teil 3Die Schülerin und der Schüler Kapitel 1 Rechte der Schülerin und des Schülers § 34 Bildungsanspruch § 35 Sonderpädagogische Förderung § 36 Einschulungsvoraussetzungen, Sprachförderung § 37 Aufbauender Bildungsweg § 37a Übergang von der Grundschule in weiterführende Bildungsgänge § 38 Leistungsüberprüfungen, Nachteilsausgleich, Notenschutz, Zeugnisse § 39 Zeugnisse für Externe § 40 Prüfungen § 41 (weggefallen) § 42 Versetzung, Nichtversetzung § 43 Andere Formen der Anpassung des Bildungswegs an die Lernentwicklung § 44 Verlassen des Bildungsganges § 45 Verordnungsermächtigung § 46 Ordnungsmaßnahmen § 47 Arten der Ordnungsmaßnahmen § 47a Maßnahmen zur Sicherheit der Schule § 48 Ferien § 49 Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler § 50 Gastschülerinnen und Gastschüler § 51 Schülereigene Medien Kapitel 2 Allgemeine Schulpflicht § 52 Geltungsbereich § 53 Beginn der Schulpflicht § 54 Dauer der Schulpflicht § 55 Erfüllung der Schulpflicht § 56 Ruhen der Schulpflicht § 56a Meldepflicht durch Privatschulen § 57 Ausnahmen § 58 Pflicht zur Teilnahme am Unterricht Teil 4Rechte und Pflichten des schulischen Personals, der Erziehungsberechtigten und der Ausbildenden § 59 Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer § 59a Aufgaben der sozialpädagogischen Fachkräfte und Betreuungskräfte § 59b Aufgaben des schulischen Personals insgesamt § 60 Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten § 61 Informations- und Hospitationsrecht der Erziehungsberechtigten § 62 Rechte und Pflichten der Ausbildenden Teil 5Gemeinsame Bestimmungen § 63 Schuljahr, Schulwoche Teil 6Zwangsmaßnahmen, Bußgeld- und Strafvorschriften § 64 Unmittelbarer Zwang § 65 Ordnungswidrigkeiten § 66 Strafvorschriften § 67 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Teil 7Schlussbestimmungen § 68 Einschränkung von Grundrechten § 69 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Schulen. Öffentliche Schulen sind die Schulen, deren Träger das Land oder die Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven sind. Öffentliche Schulen im Sinne von Satz 2 sind nicht 1. die Hochschulen; 2. die Einrichtungen der Weiterbildung und der Jugendbildung; 3. die Schulen der öffentlichen Verwaltung; 4. die Schulen für Gesundheitsfachberufe. (2) Für Privatschulen gelten, sofern sie nicht Schulen für Gesundheitsfachberufe sind oder es sich um Bildungsgänge von Schulen handelt, die einen Abschluss im Sinne von § 15 Absatz 2 des Privatschulgesetzes vermitteln, die §§ 2 bis 6a, 8, 11, 15 bis 18, 20 bis 29 und § 35 Absatz 1 und 2 ebenfalls, soweit in ihnen der allgemeine Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, die Gliederung des bremischen Schulsystems und die einzelnen Schularten und Schulstufen inhaltlich und organisatorisch bestimmt sind. (3) Für den Lehrgang zum Pharmazeutisch-technischen Assistenten und zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin gelten abweichend vom Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 mit Ausnahme der Bestimmungen über die Abschlussprüfung die Vorschriften über die Berufsfachschulen entsprechend. (4) Wird an einer Schule der öffentlichen Verwaltung Berufsschulunterricht für nach dem Berufsbildungsgesetz geregelte Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes erteilt, gelten insoweit die Bestimmungen für die öffentlichen Berufsschulen entsprechend. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Schulen auf Dauer angelegte Einrichtungen, an denen unabhängig vom Wechsel der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte durch planmäßiges, in der Regel gemeinsames Lernen vor Ort und durch das gemeinsame Schulleben festgelegte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; 2. Allgemeine Schulen alle allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen; 3. Bildungsgänge in allgemeinbildenden Schulen durch ihre Länge und ihre am Ende verliehene Berechtigung, in berufsbildenden Schulen zusätzlich durch den jeweiligen fachlichen Schwerpunkt bestimmt; 4. Lehrerinnen und Lehrer alle an einer Schule beschäftigten Bediensteten der Stadtgemeinden oder in ihrem Auftrag dort tätigen Personen, soweit jene verantwortlich unterrichten; 5. Lehrkräfte alle an einer Schule beschäftigten Bediensteten der Stadtgemeinden oder in ihrem Auftrag dort tätigen Personen, die unterrichten oder unterweisen; 6. Sozialpädagogische Fachkräfte und Betreuungskräfte alle an einer Schule beschäftigten sozialpädagogischen Fachkräfte, die an einer Schule erzieherisch und sozialpädagogisch tätig sind und die Schülerinnen und Schüler bilden und betreuen ohne zu unterrichten oder zu unterweisen sowie Personen, die im Rahmen von unterrichtsergänzenden und außerunterrichtlichen Angeboten Schülerinnen und Schüler betreuen; 7. Standards die von der Senatorin für Kinder und Bildung oder die im Rahmen gesetzter Freiräume von der Schule bestimmten Anforderungen an die Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler sowie an die Qualität des Unterrichts und des übrigen Schullebens. (2) Im Sinne dieses Gesetzes ist: 1. Bildungsweg der persönliche schulische Werdegang der Schülerin oder des Schülers; 2. Eigenständigkeit der Schule der ihr durch Gesetz oder Rechtsverordnung eingeräumte, der Fachaufsicht unterliegende Handlungsfreiraum; 3. Satzungsbefugnis der Schule die Befugnis, nach Maßgabe des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes verbindliches, der Fachaufsicht unterliegendes Recht für die Angelegenheiten der Schule zu setzen; 4. Schulart durch die in den §§ 18 bis 29 benannten übergreifenden gemeinsamen Inhalte und Aufträge bestimmt; 5. Schulform die Einheit, die mehrere Schularten organisatorisch zusammenfasst; 6. Unterricht die Vermittlung oder die enge Begleitung beim eigenständigen Erwerb von Lerninhalten und Kompetenzen und die Unterstützung bei deren Festigung durch eine Lehrkraft im Rahmen von festgelegten Stundentafeln; 7. Distanzunterricht in der Regel durch digitale Kommunikationsmittel und eine digitale Lernplattform gestützter Unterricht, bei dem eine räumliche Trennung zwischen Lehrkraft und einzelnen, mehreren oder allen Schülerinnen und Schülern besteht. Teil 2 Die Schule Kapitel 1 Auftrag der Schule § 3 Allgemeines (1) Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Landesverfassung, ergänzt durch die sich wandelnden gesellschaftlichen Anforderungen an die Schule. (2) Der Auftrag der Schule umfasst die allgemeine Gestaltung des Schullebens (§ 4) und die Gestaltung von Teilbereichen des Unterrichts (§§ 7, 10 und 11), Verpflichtungen gegenüber dem einzelnen Schüler und der einzelnen Schülerin und gegenüber den Erziehungsberechtigten (§§ 5 und 6), die Verpflichtung zur eigenen Fortentwicklung (§§ 8 und 9) und die Verpflichtung, zur Fortentwicklung des gesamten Schulwesens beizutragen (§ 14). (3) Die Schule soll ihren Auftrag im Zusammenwirken von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften, nicht-unterrichtendem Personal sowie betrieblichem Ausbildungspersonal mit dem Ziel einer größtmöglichen Konsensbildung auch unterschiedlicher Interessen und Positionen verwirklichen. (4) Bremische Schulen haben den Auftrag, sich zu inklusiven Schulen zu entwickeln. Sie sollen im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages die Inklusion aller Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Staatsbürgerschaft, Religion oder einer Beeinträchtigung in das gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft befördern und Ausgrenzungen Einzelner vermeiden. § 4 Allgemeine Gestaltung des Schullebens (1) Die Schule hat allen Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen, ihr Recht auf Bildung im Sinne des Artikels 27 der Landesverfassung zu verwirklichen. (2) Die Schule ist Lebensraum ihrer Schülerinnen und Schüler, soll ihren Alltag einbeziehen und eine an den Lebensbedingungen der Schülerinnen und Schüler und ihrer Familien orientierte Betreuung, Erziehung und Bildung gewährleisten. Schülerinnen und Schüler sollen altersangemessen den Unterricht und das weitere Schulleben selbst- oder mitgestalten und durch Erfahrung lernen. (3) Die Schule hat die Aufgabe, gegenseitiges Verständnis und ein friedliches Zusammenleben in der Begegnung und in der wechselseitigen Achtung der sozialen, kulturellen und religiösen Vielfalt zu fördern und zu praktizieren. Die Schule hat im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages die Integration aller Schülerinnen und Schüler ungeachtet von ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Geschlecht oder geschlechtlicher Identität, sozialer Stellung oder einer Beeinträchtigung in das gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft zu fördern und Ausgrenzungen Einzelner zu vermeiden. Sie soll der Ungleichheit von Bildungschancen entgegenwirken und soziale Benachteiligungen abbauen sowie Voraussetzungen zur Förderung der Gleichberechtigung der Geschlechter schaffen. Die Schule gibt Schülerinnen und Schülern in der Beruflichen Orientierung die Möglichkeit, ihre eigenen Neigungen und Potenziale und ihre Möglichkeiten auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu erkunden. Dabei soll der geschlechtsspezifischen Ausgrenzung beruflicher Bereiche entgegengewirkt werden. (4) Die Schule ist so zu gestalten, dass eine wirkungsvolle Förderung die Schülerinnen und Schüler zu überlegtem persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Handeln befähigt. Grundlage hierfür sind demokratisches und nachvollziehbares Handeln und der gegenseitige Respekt aller an der Schule Beteiligten. Die Schule muss in ihren Unterrichtsformen und -methoden dem Ziel gerecht werden, Schülerinnen und Schüler zur Selbsttätigkeit zu erziehen. (5) Der Unterricht und das weitere Schulleben sollen für behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler gemeinsam gestaltet werden. Die Schule hat der Ausgrenzung von jungen Menschen mit Behinderungen entgegenzuwirken. Sie soll Beeinträchtigungen in der Entwicklung der Kinder und Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen vorbeugen sowie Auswirkungen von Behinderungen mindern und ausgleichen und auf die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Schülerinnen und Schüler am Schulleben unter Berücksichtigung ihrer Beeinträchtigungen hinwirken. (6) Die Schule ist Teil des öffentlichen Lebens ihrer Region und prägt deren soziales und kulturelles Bild mit Sie ist offen für außerschulische, insbesondere regionale Initiativen und wirkt im Rahmen ihrer Möglichkeiten an ihnen mit. Ihre Unterrichtsinhalte sollen regionale Belange berücksichtigen. Alle Beteiligten sollen schulische Angebote und das Schulleben so gestalten, dass die Schule ihrem Auftrag je nach örtlichen Gegebenheiten gerecht wird. (7) Das Mitführen von Waffen ist an Schulen und auf schulischen Veranstaltungen grundsätzlich untersagt. Als Waffen gelten dabei alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig von dort geregelten Einzelerlaubnissen oder von dortigen Regelungen, nach denen der Umgang erlaubnisfrei gestellt ist. (8) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Mitführen gefährlicher Gegenstände, die ihrer Art und den Umständen nach als Angriffs- oder Verteidigungsmittel mitgeführt werden, an Schulen und deren unmittelbaren räumlichem Umfeld und auf schulischen Veranstaltungen verboten werden kann. § 5 Bildungs- und Erziehungsziele (1) Schulische Bildung und Erziehung ist den allgemeinen Menschenrechten, den in Grundgesetz und Landesverfassung formulierten Werten sowie den Zielen der sozialen Gerechtigkeit und Mitmenschlichkeit verpflichtet. Die Schule hat ihren Auftrag gemäß Satz 1 gefährdenden Äußerungen religiöser, weltanschaulicher oder politischer Intoleranz entgegenzuwirken. (2) Die Schule soll insbesondere erziehen: 1. zur Bereitschaft, politische und soziale Verantwortung zu übernehmen; 2. zur Bereitschaft, kritische Solidarität zu üben; 3. zur Bereitschaft, sich für Gerechtigkeit und für die Gleichberechtigung der Geschlechter einzusetzen; 4. zum Bewusstsein, für Natur, Umwelt, Klima und nachhaltige Entwicklung verantwortlich zu sein, und zu eigenverantwortlichem Gesundheitshandeln; 5. zur Teilnahme am kulturellen Leben; 6. zum Verständnis für Menschen mit körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen und zur Notwendigkeit gemeinsamer Lebens- und Erfahrungsmöglichkeiten; 7. zum Verständnis für die Eigenart und das Existenzrecht anderer Völker sowie ethnischer Minderheiten und Zuwanderer in unserer Gesellschaft und für die Notwendigkeit friedlichen Zusammenlebens; 8. zur Achtung der Werte anderer Kulturen sowie der verschiedenen Religionen; 9. zur Bereitschaft, Minderheiten in ihren Eigenarten zu respektieren, sich gegen ihre Diskriminierung zu wenden und Unterdrückung abzuwehren, 10. zu Gewaltfreiheit und friedlicher Konfliktbearbeitung. (3) Die Schule hat den Auftrag, Basiskompetenzen und Orientierungswissen sowie Problemlösefähigkeiten zu vermitteln, die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft von Schülerinnen und Schülern zu fördern und zu fordern und sie zu überlegtem persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Handeln zu befähigen. Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen, 1. Informationen, insbesondere solche aus dem Internet, kritisch zu bewerten und zu nutzen, sich eigenständig an Werten zu orientieren und entsprechend zu handeln; 2. Wahrheit zu respektieren und den Mut zu haben, sie zu bekennen; 3. eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen; 4. Pflichten zu akzeptieren und ihnen nachzukommen; 5. eigene Verhaltensweisen einschätzen und verändern zu können und gegebenenfalls Hilfe anzunehmen; 6. das als richtig und notwendig Erkannte zu tun; 7. Toleranz gegenüber den Meinungen und Lebensweisen anderer zu entwickeln und sich sachlich mit ihnen auseinander zu setzen; 8. selbstkritisch selbstbewusst zu werden; 9. ihre Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten, Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln sowie ständig lernen zu können; 10. eigenständig wie auch gemeinsam Leistungen zu erbringen; 11. den Wert der Gleichberechtigung von Mann und Frau auch über die Anerkennung der Leistungen von Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft einzuschätzen; 12. digitale Medien und künstliche Intelligenz kritisch einzuordnen und besonnen zu nutzen. § 6 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten Erziehung und Bildung in der Schule berücksichtigen die Verantwortung der Erziehungsberechtigten für die Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehungsberechtigten sind daher so weit wie möglich in die Gestaltung des Unterrichts und des weiteren Schullebens einzubeziehen. § 6a Unterrichtung der Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler (1) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich über deren Ausbildungsweg zu unterrichten. Auskünfte über den Leistungsstand, darf die Schule den Eltern erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler dem nicht widersprochen hat. Über den Widerspruch einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers werden die Eltern unterrichtet. (2) Unbeschadet dessen soll die Schule die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über wesentliche den Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers betreffende Entscheidungen und andere schwerwiegende Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich berühren, unterrichten. (3) Absatz 2 findet keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bildungsgang nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat. Stimmt die Schülerin oder der Schüler zu, können die Eltern auch in diesen Fällen unterrichtet werden. (4) Eltern im Sinne dieser Bestimmung sind die im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres für die Person der Schülerin oder des Schülers Sorgeberechtigten. (5) Das Nähere über die Entscheidungen und Sachverhalte nach Absatz 2 sowie zur Benachrichtigung der volljährigen Schülerinnen und Schüler über die Elterninformation regelt eine Rechtsverordnung. § 7 Biblischer Geschichtsunterricht (1) Nach Art. 32 der Landesverfassung erteilen die allgemeinbildenden öffentlichen Schulen in der Primarstufe und der Sekundarstufe I bekenntnismäßig nicht gebundenen Unterricht in Biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage; in der Gymnasialen Oberstufe können die Schüler und Schülerinnen Kurse mit entsprechenden Inhalten an bestimmten Standorten anwählen. (2) Schülerinnen und Schüler, die in der Sekundarstufe I nicht am Unterricht in Biblischer Geschichte teilnehmen, besuchen den Unterricht in einem von der Senatorin für Kinder und Bildung bestimmten geeigneten Alternativfach. § 8 Schule und Beruf (1) Berufliche Bildung und Allgemeinbildung sind gleichwertig. (2) Die Schule öffnet sich den gesellschaftlichen, ökonomischen und demokratischen Anforderungen eines lebenslangen Lernens. Deshalb müssen bereits in der Schule Kompetenzen für spätere verantwortliche Teilhabe an einem kontinuierlichen Bildungsprozess vermittelt werden. (3) Weiterbildung knüpft an schulische und berufliche Lernerfahrungen an. Die Schulen sollen zur Erfüllung der Ziele und Intentionen des Bremischen Weiterbildungsgesetzes mit den anerkannten und den kommunalen Einrichtungen der Weiterbildung kooperieren. (4) Zur Abstimmung der Berufsausbildung und der Weiterbildung mit dem Beschäftigungssystem sollen die Schulen der Sekundarstufe II Perspektiven einer zukunftsträchtigen Profilierung als regionale Berufsbildungszentren in Zusammenarbeit mit den Betrieben und den anerkannten und den kommunalen Einrichtungen der Weiterbildung entwickeln. Diese Profilierung soll die Wahrnehmung des originären schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags stärken. (5) Die zuständigen Senatoren sollen die Grundlagen für die Kooperationsvorhaben durch Rahmenvereinbarungen regeln. § 9 Eigenständigkeit der Schule (1) Jede Schule ist eine eigenständige pädagogische Einheit und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes. Sie ist aufgefordert, 1. unter Nutzung der Freiräume für die Ausgestaltung von Unterricht und weiterem Schulleben eine eigene Entwicklungsperspektive herauszuarbeiten, die in pädagogischer und sozialer Verantwortung die Interessen der Schülerinnen und Schüler entsprechend den §§ 4 und 5 berücksichtigt und individuell angemessene Lern- und Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet; das so zu entwickelnde Profil soll durch ein Schulprogramm gestaltet und fortgeschrieben werden. Das Schulprogramm ist mit den Verbundschulen, den zugeordneten und den benachbarten Schulen abzustimmen. Den örtlichen Beiräten ist vor der Entscheidung der Schule Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Senatorin für Kinder und Bildung genehmigt das Schulprogramm, wenn es geltenden Regelungen nicht widerspricht und nicht Ressourcen benötigt, die der Schule nicht zur Verfügung stehen; 2. die Ergebnisse schulischer Arbeit zu sichern und die Qualität von Unterricht und Schulleben systematisch weiter zu entwickeln. Dazu legt sie im Rahmen gesetzter Freiräume die notwendigen Qualitätsstandards für Unterricht und Schulleben fest. Sie sichert die Standards und die Vergleichbarkeit durch schulinterne Evaluation und schulübergreifende Beratungen. Die externe Evaluation und Qualitätssicherung wird in der Verantwortung der Senatorin für Kinder und Bildung durchgeführt; 3. die Angelegenheiten des Schulbetriebs im wirtschaftlichen Bereich und im Bereich der Personalauswahl und Personalentwicklung im Rahmen der ihr übertragenen Möglichkeiten als wichtiges Element der Weiterentwicklung selbständig durchzuführen; 4. die Schulentwicklung durch die demokratischen Prinzipien entsprechende Einbeziehung aller Beteiligten zu verstetigen. Die Schule wird hierbei von den Schulbehörden unterstützt und insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung durch geeignete Angebote gefördert. (2) Der Unterricht und das weitere Schulleben sollen für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam sein, eine Benachteiligung bestimmter sozialer, ethnischer oder kultureller Gruppen vermeiden und zum Abbau sozialer Schranken beitragen. Inklusive Unterrichtung und Erziehung sollen Maßnahmen der individuellen Förderung und Herausforderung sowie des sozialen Lernens ausgewogen miteinander verknüpfen. Die Förderung von behinderten Schülerinnen und Schülern soll im gemeinsamen Unterricht erfolgen. (3) Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen ist zu fördern auch mit dem Ziel bildungsgangsübergreifender Integration einschließlich einer möglichen eigenen Gestaltung eingerichteter und Entwicklung neuer Bildungsgänge. In den Schulen aller Schularten ist die integrative Vermittlung von allgemeinen und beruflichen Inhalten anzustreben. (4) Die Eigenständigkeit der Schule

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.