Sachsen

Sächsisches Transparenzgesetz

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Quellenkennung: 19699. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 26, S. 486 Fsn-Nr.: 213-6 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 28. Dezember 2025

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Gesetz über die Transparenz von Informationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Transparenzgesetz – SächsTranspG) erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des Gesetzes über die Transparenz von Informationen im Freistaat Sachsen Vom 19. August 2022 Rechtsbereinigt mit Stand vom 28. Dezember 2025 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anspruch auf Transparenz § 2 Transparenzpflicht § 3 Informationen § 4 Transparenzpflichtige Stellen § 5 Ausnahmen von der Transparenzpflicht § 6 Schutz von Belangen Dritter Abschnitt 2 Veröffentlichung § 7 Transparenzplattform § 8 Veröffentlichungspflichtige Informationen § 9 Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht Abschnitt 3 Information auf Antrag § 10 Antragstellung § 11 Zugang zu Informationen § 12 Entscheidung Abschnitt 4 Die oder der Transparenzbeauftragte § 13 Aufgaben § 14 Anhörungs- und Unterstützungspflicht § 15 Beanstandung Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 16 Vorverfahren und Rechtsweg § 17 Übergangsregelungen § 18 Einschränkung eines Grundrechts Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anspruch auf Transparenz (1) Jede Person hat gegen die transparenzpflichtigen Stellen einen Anspruch auf Veröffentlichung der in § 8 genannten Informationen und auf Zugang zu Informationen, soweit keine Ausnahme gilt (Transparenzanspruch). (2) Weitergehende Transparenzverpflichtungen und weitergehende Ansprüche auf Akteneinsicht oder Information nach anderen Vorschriften bleiben von diesem Gesetz unberührt. (3) 1Transparenz und Offenheit sind Leitlinien für das Handeln der Verwaltung. 2Sie finden ihre Grenze in den entgegenstehenden schutzwürdigen öffentlichen und privaten Belangen. § 2 Transparenzpflicht (1) 1Die Transparenzpflicht umfasst die Veröffentlichungs- und die Informationspflicht. 2Die Veröffentlichungspflicht ist die Pflicht der transparenzpflichtigen Stellen, Informationen auf der Transparenzplattform bereitzustellen. 3Die Transparenzplattform ist eine elektronische Plattform des Freistaates Sachsen, die im Internet betrieben wird und auf der Informationen veröffentlicht werden. 4Die Informationspflicht ist die Pflicht der transparenzpflichtigen Stellen, Informationen auf Antrag zugänglich zu machen. (2) 1Die Transparenzpflicht gilt für Informationen, über welche die transparenzpflichtigen Stellen verfügen. 2Transparenzpflichtige Stellen verfügen über Informationen, wenn diese bei ihnen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. 3Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht transparenzpflichtige Stelle ist, Informationen aufbewahrt. 4Transparenzpflichtige Stellen verfügen nicht über Informationen aus vorübergehend beigezogenen Akten. (3) Jede transparenzpflichtige Stelle fördert die Transparenz, insbesondere weist sie auf der Startseite ihres Internetauftritts auf dieses Gesetz, die Transparenzplattform und den Transparenzanspruch hin. § 3 Informationen 1Informationen sind Aufzeichnungen, die dienstlichen Zwecken dienen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. 2Entwürfe, Notizen, behördeninterne Kommunikation und Vermerke sowie Umweltinformationen nach § 3 Absatz 2 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gehören nicht dazu. § 4 Transparenzpflichtige Stellen (1) 1Transparenzpflichtige Stellen sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Staatsministerien, die Staatskanzlei und jeweils nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen sowie die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2Öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft. (2) Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände sind transparenzpflichtige Stellen, soweit sich die jeweilige Körperschaft durch Satzung dazu verpflichtet. (3) 1Transparenzpflichtige Stellen sind 1. der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen und die Gerichte sowie die Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen; 2. der Sächsische Rechnungshof, soweit er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt; 3. die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte, die oder der Landesbeauftragte für Inklusion der Menschen mit Behinderungen, die unabhängige Vertrauens- und Beschwerdestelle für die Polizei, die oder der Sächsische Ausländerbeauftragte, die oder der Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der SED-Diktatur im Freistaat Sachsen, die Prüfbehörden für Strukturfonds und die Bescheinigenden Stellen sowie die Vergabekammern, soweit sie nicht kraft Gesetzes unabhängig tätig werden; 4. der Landtag, soweit er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und soweit weder sein Selbstorganisationsrecht und das seiner Gremien, die freie Mandatstätigkeit der Abgeordneten sowie Unterstützungsleistungen in parlamentarischen Angelegenheiten, noch die Unabhängigkeit der Fraktionen betroffen sind; 5. Prüfungseinrichtungen, soweit sie nicht im Bereich von Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden; 6. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und dies staatsvertraglich geregelt ist; 7. Hochschulen, Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen sowie Universitätsklinika und Krankenhäuser, soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind; 8. Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der Freien Berufe sowie die Träger der Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, soweit ihnen hoheitliche Aufgaben des Freistaates Sachsen übertragen worden sind. 2Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –, öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und die Sachsen-Finanzgruppe sind keine transparenzpflichtigen Stellen. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für transparenzpflichtige Stellen, soweit sie Informationen von den dort genannten Stellen verarbeiten. § 5 Ausnahmen von der Transparenzpflicht (1) Keine Transparenzpflicht besteht, 1. soweit der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung entgegensteht, wobei der Schutz des Willensbildungsprozesses auch hinsichtlich abgeschlossener Vorgänge gewährleistet ist, 2. soweit die schutzwürdige Vertraulichkeit von Beratungen innerhalb von und zwischen transparenzpflichtigen Stellen oder mit anderen Stellen entgegensteht, 3. für Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung von Entscheidungen und Maßnahmen, soweit durch das vorzeitige Bekanntwerden der Informationen der Erfolg der Entscheidungen oder bevorstehender Maßnahmen vereitelt würde; dazu zählen auch Ort und Zeit präventiver Kontrollen, 4. für nicht anonymisierte, vertraulich übermittelte Informationen, soweit das Interesse der oder des Dritten an der Wahrung der Vertraulichkeit besteht, 5. für Vorgänge in Abgabeverfahren, in denen sich das Verfahren nach der Abgabenordnung richtet, und der damit verbundenen Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen, 6. für Vorgänge der Innenrevision und der Ansprechpartnerin oder des Ansprechpartners für Anti-Korruption, 7. für Personalaktendaten nach § 50 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und entsprechende für Beschäftigte einschließlich der zu ihrer Berufsbildung beschäftigten Personen vorgehaltene Informationen sowie für Informationen aus Stellenbesetzungsvorgängen, 8. für Informationen im Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen, 9. für Grundlagenforschung und anwendungsbezogene Forschung, 10. soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht, 11. soweit Unterlagen von Beratungen durch spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften geschützt sind, 12. soweit Unterlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Verschlusssache eingestuft sind, 13. soweit das Bekanntwerden der Information die Landesverteidigung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Sicherheit nicht unerheblich gefährden würde, 14. soweit das Bekanntwerden der Information die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem anderen Land gefährden würde, 15. soweit dem Bekanntwerden der Information Aufgaben oder Tätigkeiten des Landesamts für Verfassungsschutz entgegenstehen, 16. soweit das Bekanntwerden der Information ein Gerichtsverfahren, ein Ermittlungsverfahren, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder ein Disziplinarverfahren beeinträchtigen würde, 17. soweit das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Tätigkeit der Vergabekammern und Regulierungsbehörden sowie auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Sparkassenaufsichtsbehörden haben könnte, 18. soweit das Bekanntwerden der Information die IT-Sicherheit oder die IT-Infrastruktur des Freistaates Sachsen oder der seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gefährden könnte, 19. für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit nicht a) der rechtmäßige Inhaber des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses in das Bekanntwerden eingewilligt hat oder b) das Transparenzinteresse überwiegt, 20. für Informationen aus Tarifverträgen, soweit die Einsichtnahme oder Auskunft nicht zulässig ist nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, und der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, 21. für Informationen im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen einzelner Personen, 22. vorbehaltlich des § 8 Absatz 1 Nummer 16, soweit Angelegenheiten und Belange der Beteiligungsunternehmen des Freistaates Sachsen betroffen sind. (2) 1Sofern die Veröffentlichung oder der Informationszugang auf Antrag durch höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen verboten ist, sind der Gegenstand der Information und ihr Titel nach Maßgabe dieses Gesetzes darzustellen, soweit dies zulässig ist. 2Soweit höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen die Veröffentlichung oder den Informationszugang auf Antrag von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, besteht eine Transparenzpflicht nur, soweit diese Voraussetzungen vorliegen. (3) Sofern eine Information nur teilweise nicht veröffentlicht oder auf Antrag zugänglich gemacht werden darf, ist vorbehaltlich des § 6 Absatz 1 Satz 2 die übrige Information zu veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich zu machen. § 6 Schutz von Belangen Dritter (1) 1Die transparenzpflichtigen Stellen machen personenbezogene Daten in den Informationen unkenntlich, bevor sie die Informationen veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich machen. 2Verbleibt nach der Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten kein Informationsgehalt, werden die Informationen nicht veröffentlicht oder zugänglich gemacht. 3§ 8 Absatz 1 Nummer 12 und 15 sowie § 11 Absatz 4 und 5 Satz 2 bleiben unberührt. (2) 1Die transparenzpflichtigen Stellen geben Dritten, deren schutzwürdige Belange durch die Veröffentlichung oder den Informationszugang auf Antrag beeinträchtigt werden können, Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Die Veröffentlichung oder der Informationszugang auf Antrag darf erst erfolgen, wenn 1. die Dritten zugestimmt haben oder 2. ein schriftlicher Bescheid der transparenzpflichtigen Stelle über die Zulässigkeit der Veröffentlichung oder des Informationszugangs auf Antrag den Dritten gegenüber a) bestandskräftig ist oder b) sofort vollziehbar ist und seit der Bekanntgabe des Bescheids an die Dritten zwei Wochen verstrichen sind. (3) 1Können schutzwürdige Belange einer größeren Anzahl von Personen beeinträchtigt werden, kann die Anhörung nach Absatz 2 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 2§ 6 Absatz 1a Satz 3 bis 5 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes gilt entsprechend. Abschnitt 2 Veröffentlichung § 7 Transparenzplattform (1) Die für den Betrieb der Transparenzplattform eingesetzte Software und ihre Komponenten müssen unter einer Freien Lizenz verfügbar sein. (2) 1Der Zugang zur Transparenzplattform ist kostenlos, anonym und barrierefrei zu ermöglichen. 2Der Zugang soll auch in Dienstgebäuden der staatlichen transparenzpflichtigen Stellen gewährleistet sein, soweit die vorhandene räumliche und technische Struktur einen solchen Zugang erlaubt. (3) 1Alle Informationen müssen barrierefrei auffindbar, maschinell suchbar und druckbar sein. 2Die Transparenzplattform enthält eine Funktion zur Suche von Informationen und eine nicht anonyme Rückmeldefunktion zur Kontaktaufnahme mit der für den Betrieb verantwortlichen Stelle. (4) 1Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der veröffentlichten und zugänglich gemachten Informationen sind kostenfrei zulässig. 2Die transparenzpflichtigen Stellen verwenden dazu allgemein anerkannte Lizenzen wie Creative Commons oder Datenlizenz Deutschland und geben an, welches Lizenzmodell auf bereitgestellte Informationen Anwendung findet. 3Soweit Rechte Dritter, höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen entgegenstehen, macht die transparenzpflichtige Stelle entsprechende Vermerke. 4Die transparenzpflichtigen Stellen sollen sich die entsprechenden Rechte bei der Beschaffung von Informationen einräumen lassen, soweit dies für eine freie Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung erforderlich ist. § 8 Veröffentlichungspflichtige Informationen (1) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen 1. Beschlüsse der Staatsregierung, 2. zur Anhörung freigegebene Gesetzentwürfe der Staatsregierung und zur Anhörung freigegebene Entwürfe von Rechtsverordnungen, 3. Vorlagen, Stellungnahmen, Berichte und Mitteilungen der Staatsregierung an den Landtag, Stellungnahmen der Staatsregierung zu Volksanträgen, 4. Staatsverträge und Verwaltungsabkommen, 5. Tagesordnungen von gesetzlich vorgesehenen öffentlichen Sitzungen einschließlich deren Anlagen und sitzungsvorbereitenden Unterlagen, in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse einschließlich der zugehörigen Protokolle und Anlagen, 6. Satzungen und Geschäftsordnungen, 7. Verträge der Daseinsvorsorge mit einem Auftragswert von mehr als 25 000 Euro, 8. die wesentlichen Inhalte von Verträgen von allgemeinem öffentlichen Interesse mit einem Auftragswert von mehr als 25 000 Euro, soweit es sich um Verträge handelt, durch welche sich die transparenzpflichtige Stelle als Leistungserbringer verpflichtet hat und soweit durch die Veröffentlichung wirtschaftliche Interessen des Freistaates Sachsen nicht beeinträchtigt werden, 9. Haushalts-, Stellen-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne, 10. Erlasse, Dienstanweisungen und allgemeine Veröffentlichungen, wovon Erlasse und Dienstanweisungen in dienst- oder tarifrechtlichen Angelegenheiten ausgenommen sind, soweit sie Fragen des finanziellen Dienstrechts oder Entgeltfragen betreffen, 11. von transparenzpflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte, vorbehaltlich des § 18 des Sächsischen Statistikgesetzes vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Gutachten, Studien und Berichte, soweit sie von transparenzpflichtigen Stellen in Auftrag gegeben wurden, in Entscheidungen der transparenzpflichtigen Stellen einflossen oder ihrer Vorbereitung dienten, einschließlich des Namens der verfassenden Person; § 5 Absatz 1 Nummer 9 findet keine Anwendung, 13. Informationen, die zugänglich gemacht worden sind nach § 6 Absatz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und etwaige Richtigstellungen nach § 6 Absatz 4 des Verbraucherinformationsgesetzes, 14. die von den transparenzpflichtigen Stellen erstellten öffentlichen landesweiten Pläne, 15. eine tabellarische Übersicht aller einschließlich der von der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligten Förderungen, a) ab einem Betrag von 2 500 Euro jeweils mit der Angabe von Bescheiddatum, Höhe der bewilligten Zuwendung, bewilligender Behörde, Bewilligungszeitraum, Fördergegenstand, Förderart und Finanzierungsform sowie b) ab einem Betrag von 10 000 Euro zusätzlich mit der Angabe der Zuwendungsempfänger, es sei denn, es handelt sich um nichtgewerblich handelnde natürliche Personen, soweit durch die Veröffentlichung nicht im Einzelfall wirtschaftliche Interessen der öffentlichen Hand als Zuwendungsempfänger erheblich beeinträchtigt werden, 16. die wesentlichen Unternehmensinformationen für privatrechtliche Unternehmen, an denen der Freistaat Sachsen mehrheitlich beteiligt ist, und für öffentlich-rechtliche Unternehmen, die er errichtet hat; die Veröffentlichung kann in einem regelmäßigen Beteiligungsbericht erfolgen, 17. Informationen, die bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu veröffentlichen sind, mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten, oder deren Veröffentlichung auf tatsächlicher Übung beruht, 18. im Rahmen des Antragsverfahrens nach Abschnitt 3, mit Ausnahme des § 11 Absatz 4 und 5 Satz 2, elektronisch zugänglich gemachte Informationen und im Rahmen des Antragsverfahrens nach dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz elektronisch zugänglich gemachte Umweltinformationen. (2) Daten, die nach § 8 Absatz 1 des Sächsischen E-Government-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zum Datenabruf bereitgestellt werden, unterliegen nicht der Veröffentlichungspflicht nach diesem Gesetz. (3) Auf der Transparenzplattform ist anzugeben, auf welcher Internetseite Folgendes veröffentlicht ist: 1. Umweltinformationen, die gemäß § 12 Absatz 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes zu verbreiten sind, 2. Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften sowie 3. Geodaten nach Maßgabe des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die transparenzpflichtigen Stellen können nach Maßgabe dieses Gesetzes auch nicht veröffentlichungspflichtige Informationen auf der Transparenzplattform bereitstellen. § 9 Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht (1) 1Veröffentlichungspflichtige Informationen sind unverzüglich im Volltext auf der Transparenzplattform zu veröffentlichen. 2Sie sind in einem nicht veränderbaren Format und in allen vorhandenen sprachlichen Fassungen bereitzustellen. 3Soweit damit für die transparenzpflichtigen Stellen kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sollen sie in einem kostenfrei zugänglichen, plattformunabhängigen und maschinenlesbaren Format mit den zugehörigen Metadaten bereitgestellt werden. 4§ 8 Absatz 7 Satz 2 und 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes gilt entsprechend. (2) 1Veröffentlichungspflichtige Informationen sind mindestens zehn Jahre zu veröffentlichen, Informationen nach § 8 Absatz 1 Nummer 12 und 15 jedoch nicht länger als fünf Jahre. 2Soweit höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen die Löschung veröffentlichter Informationen vorsehen, sind diese von der Transparenzplattform zu entfernen. Abschnitt 3 Information auf Antrag § 10 Antragstellung (1) 1Der Antrag auf Zugang zu Informationen kann in Schriftform, Textform, elektronischer Form, zur Niederschrift bei der transparenzpflichtigen Stelle oder über die Transparenzplattform gestellt werden. 2Ist die angerufene transparenzpflichtige Stelle nicht zuständig, informiert sie die Antragstellerin oder den Antragsteller und leitet den Antrag an die transparenzpflichtige Stelle weiter. (2) 1Der Antrag muss Namen und Adresse der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten und die begehrten Informationen bezeichnen. 2Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat einen Anspruch auf Unterstützung bei der Antragstellung durch die angerufene transparenzpflichtige Stelle. 3Ist der Antrag zu unbestimmt, hat die transparenzpflichtige Stelle dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung zu geben. (3) 1Betrifft ein Antrag schutzwürdige Belange Dritter, soll er begründet und ein berechtigtes Interesse an der Information geltend gemacht werden. 2In der Begründung sollen die besonderen Umstände des Einzelfalls dargelegt werden, auf die sich das berechtigte Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers stützt. 3Soweit ein berechtigtes Interesse nicht dargelegt wird oder sich aus den dargelegten Umständen nicht ergibt, dass dieses die schutzwürdigen Belange Dritter überwiegt, soll der Antrag abgelehnt werden. § 11 Zugang zu Informationen (1) 1Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann wählen, ob die begehrten Informationen durch Auskunft oder durch Einsicht zugänglich gemacht werden. 2Auf Antrag erteilt die transparenzpflichtige Stelle die Auskunft, indem sie Abschriften oder lesbare Ausdrucke der Informationen übersendet. 3Die transparenzpflichtige Stelle kann die gewählte Art der Informationsgewährung ablehnen und stattdessen die Information auf andere Art gewähren, wenn 1. dies wesentlich weniger aufwendig ist und ein in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegendes Interesse an der gewählten Art der Informationsgewährung nicht überwiegt oder 2. Gründe der Sicherheit entgegenstehen. (2) 1Für die Einsicht nach Absatz 1 Satz 1 stellt die transparenzpflichtige Stelle ausreichende sachliche, zeitliche und räumliche Möglichkeiten zur Verfügung. 2Die Anfertigung von Fotos der Information und von Notizen ist gestattet. (3) Soweit Informationen nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die transparenzpflichtige Stelle auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers die erforderlichen Lesegeräte einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung. (4) 1Zu personenbezogenen Daten ist der Zugang auf Antrag zu gewähren, wenn 1. er durch Rechtsvorschrift erlaubt ist, 2. die betroffene Person in die Übermittlung eingewilligt hat oder 3. ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Information besteht und überwiegende schutzwürdige Belange nicht entgegenstehen. 2Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.