Sachsen

Sächsisches Transparenzgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 19699. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2022 Nr. 26, S. 486 Fsn-Nr.: 213-6 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 28. Dezember 2025

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, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, dürfen nur zugänglich gemacht werden, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat. (5) 1Personenbezogene Daten von Bediensteten und ehemaligen Bediensteten von transparenzpflichtigen Stellen sowie von Bewerberinnen und Bewerbern werden nicht zugänglich gemacht. 2Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Telekommunikationsnummer und E-Mail-Adresse von Bearbeiterinnen und Bearbeitern werden ausnahmsweise auf Antrag zugänglich gemacht, soweit die Voraussetzungen des § 11 Absatz 3 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen. (6) Sind die begehrten Informationen im Internet veröffentlicht, kann die transparenzpflichtige Stelle zur Erfüllung der Informationspflicht auf die Fundstelle verweisen. § 12 Entscheidung (1) 1Soweit eine Informationspflicht besteht, macht die transparenzpflichtige Stelle die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, vorbehaltlich des § 11 Absatz 1 Satz 3 in der gewählten Form zugänglich. 2§ 6 Absatz 2 bleibt unberührt. (2) 1Können die begehrten Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 1 zugänglich gemacht werden oder erfordern Umfang oder Komplexität eine intensive Prüfung, können die transparenzpflichtigen Stellen die Frist angemessen verlängern. 2Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Verlängerung der Frist und über die Beteiligung von Dritten nach § 6 Absatz 2 schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. (3) 1Der Antrag ist abzulehnen, wenn er zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der transparenzpflichtigen Stelle gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 nicht präzisiert wurde. 2Ferner ist der Antrag abzulehnen, wenn er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde. (4) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs erfolgt innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Frist durch schriftlichen Bescheid. (5) 1Für öffentlich-rechtliche Leistungen nach diesem Abschnitt werden vorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. 2Der Zugang zu Informationen ist bis zu einem Aufwand von 600 Euro gebühren- und auslagenfrei. 3Die Gebühr darf den Betrag von 2500 Euro nicht übersteigen. 4Satz 2 gilt nicht für öffentliche-rechtliche Leistungen der in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 genannten Stellen. 5Betreffen mehrere Anträge einer Person an eine transparenzpflichtige Stelle denselben Lebenssachverhalt, sind sie insoweit als ein Antrag zu behandeln. 6Abschriften oder lesbare Ausdrucke werden nicht gebühren- und auslagenfrei zur Verfügung gestellt, soweit die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft oder elektronisch übermittelt werden können. 7Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Antrag zurückgenommen oder eingeschränkt werden kann. 8In diesem Fall verlängert sich die Frist nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 um einen Monat. 9Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist. Abschnitt 4 Die oder der Transparenzbeauftragte § 13 Aufgaben (1) 1Die oder der Transparenzbeauftragte kontrolliert bei den transparenzpflichtigen Stellen die Einhaltung dieses Gesetzes. 2Wer seinen Transparenzanspruch als verletzt ansieht, kann sich an sie oder ihn wenden. (2) Die Aufgaben der oder des Transparenzbeauftragten werden der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragen übertragen. (3) 1Die oder der Transparenzbeauftragte erstattet dem Landtag und der Staatsregierung alle zwei Jahre jeweils zum 30. September einen Tätigkeitsbericht über ihre oder seine Tätigkeit. 2Sie oder er kann sich jederzeit an den Landtag wenden. (4) Die oder der Transparenzbeauftragte berät die transparenzpflichtigen Stellen zur Transparenzpflicht und gibt ihnen Empfehlungen zur Verwirklichung des Transparenzgebots. (5) Die oder der Transparenzbeauftragte erstattet auf Anforderung des Landtags oder der Staatsregierung Gutachten und Berichte zu Fragen der Transparenz sowie des Rechts auf Zugang zu Informationen und geht Hinweisen nach, die solche Fragen in dem ihrer oder seiner Kontrolle unterliegenden Bereich betreffen. (6) 1Die oder der Transparenzbeauftragte und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind, auch nach Beendigung der Tätigkeit, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die oder der Transparenzbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er oder ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 4Nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses ist die Genehmigung der oder des amtierenden Transparenzbeauftragten erforderlich. § 14 Anhörungs- und Unterstützungspflicht (1) Die oder der Transparenzbeauftragte ist zu Entwürfen von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu hören, soweit sie den Transparenzanspruch betreffen. (2) 1Die transparenzpflichtigen Stellen sind verpflichtet, die oder den Transparenzbeauftragten und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2Ihnen ist im Rahmen der Kontrollbefugnis nach § 13 Absatz 1 Satz 1 insbesondere Auskunft zu ihren Fragen, Einsicht in Unterlagen und Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren. 3Die oder der Transparenzbeauftragte informiert die Leitung der transparenzpflichtigen Stelle über eine bevorstehende Kontrolle in den Diensträumen. § 15 Beanstandung (1) 1Stellt die oder der Transparenzbeauftragte einen Verstoß einer transparenzpflichtigen Stelle gegen dieses Gesetz fest, beanstandet sie oder er nach Anhörung schriftlich den Verstoß 1. einer staatlichen transparenzpflichtigen Stelle gegenüber der zuständigen obersten Staatsbehörde, 2. einer der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ und fordert zur Stellungnahme sowie Behebung des Verstoßes innerhalb einer angemessenen Frist auf. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 unterrichtet die oder der Transparenzbeauftragte gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde. 3In der Beanstandung setzt sich die oder der Transparenzbeauftragte inhaltlich mit dem Vorbringen der transparenzpflichtigen Stelle auseinander. (2) 1Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung getroffen wurden oder beabsichtigt sind. 2Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme zu. (3) Die oder der Transparenzbeauftragte kann von einer Beanstandung und Aufforderung zur Stellungnahme absehen, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 16 Vorverfahren und Rechtsweg (1) 1Über den Widerspruch entscheidet die transparenzpflichtige Stelle, die den Bescheid erlassen hat. 2Ein Widerspruchsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Staatsbehörde getroffen wurde. (2) Die §§ 32e und 32i der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. § 17 Übergangsregelungen (1) Vor der Errichtung der Transparenzplattform aufgezeichnete Informationen können auf ihr veröffentlicht werden, insbesondere soweit sie in einer veröffentlichungsfähigen Form vorliegen. (2) 1Die Transparenzplattform ist innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu errichten und in Betrieb zu nehmen. 2Über die Umsetzung hat die Staatsregierung dem Landtag halbjährlich zu berichten. 3Die Verpflichtungen nach Abschnitt 2 bestehen erst mit Errichtung der Transparenzplattform, spätestens jedoch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. (3) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes überprüft die Staatsregierung die Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des Abschnittes 2 und die Auswirkungen des Gesetzes unter Berücksichtigung 1. der Ausweitung des Gesetzes auf Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände, 2. der regelmäßigen Kostenfreiheit des Informationszugangs auf Antrag und 3. der Zweckmäßigkeit von § 16 Absatz 1. (4) 1Drei Jahre nach der Errichtung der Transparenzplattform überprüft die Staatsregierung in einer umfassenden Evaluation die Anwendung des Gesetzes und seine Auswirkungen. 2Neben den in Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Gesichtspunkten sollen auch die Möglichkeiten der Einbeziehung der in § 8 Absatz 2 und 3 aufgeführten Veröffentlichungspflichten in die Transparenzpflicht untersucht werden. (5) 1Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluation nach Absatz 3 spätestens sechs Monate und über das Ergebnis der Evaluation nach Absatz 4 spätestens ein Jahr nach dem Ende des Evaluationszeitraums. 2Dabei berücksichtigt sie jeweils die Berichte der oder des Transparenzbeauftragten.1 § 18 Einschränkung eines Grundrechts Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden. 1 § 17 geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2025 (SächsGVBl. S. 425)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.