Sachsen

Sächsisches Denkmalschutzgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 5198. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1993 Nr. 14, S. 229 Fsn-Nr.: 46-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2023

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Originaldateien und Anlagen

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23 § 32 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) 24 § 36 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) 25 § 37 aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.