Sachsen

Sächsisches Denkmalschutzgesetz

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Quellenkennung: 5198. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1993 Nr. 14, S. 229 Fsn-Nr.: 46-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2023

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und Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden bei Kulturdenkmalen, die in kirchlichem Eigentum stehen, ergehen im Benehmen mit der oberen Kirchenbehörde oder der entsprechenden Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft. (3) 1§§ 11 und 12 finden keine Anwendung auf Kulturdenkmale, die in kirchlichem Eigentum stehen und dem Gottesdienst dienen, soweit die Kirchen im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde eigene Vorschriften zum Schütz dieser Kulturdenkmale erlassen. 2Vor der Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 ist mit der zuständigen Fachbehörde Einvernehmen herzustellen. 3Ergibt sich weder mit ihr noch mit der oberen Denkmalschutzbehörde eine Einigung, so entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der obersten Kirchenbehörde. (4) Die §§ 27 bis 34 sind auf kircheneigene Kulturdenkmale und sonstige Kulturdenkmale, die der Religionsausübung dienen, nicht anwendbar.17 § 19 Sammlungen 1Von den Genehmigungspflichten nach diesem Gesetz sind Kulturdenkmale ausgenommen, die von einer staatlichen Sammlung verwaltet werden. 2Die oberste Denkmalschutzbehörde kann andere Sammlungen von den Genehmigungspflichten widerruflich ausnehmen, soweit sie fachlich betreut werden. § 20 Funde (1) 1Wer Sachen, Sachgesamtheiten, Teile oder Spuren von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Kulturdenkmale handelt, hat dies unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. 2Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Tages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und zu sichern, sofern nicht die zuständige Fachbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. (2) 1Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigentümer und der Besitzer des Grundstückes sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen die Sache entdeckt wurde. 2Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu einem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch die Anzeige an den Leiter oder Unternehmer der Arbeiten befreit. (3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen bekannt werdenden Funde unverzüglich der zuständigen Fachbehörde mitzuteilen. (4) Die zuständige Fachbehörde oder ihre Beauftragten sind berechtigt, die Funde zu bergen, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen.18 § 21 Denkmalschutzgebiete (1) 1Die Gemeinden können im Benehmen mit den Fachbehörden oder auf deren Vorschlag Gebiete, insbesondere Straßen-, Platz- oder Ortsbilder, Ortsgrundrisse, Siedlungen, Ortsteile, Gebäudegruppen, Produktionsanlagen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestalterischen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, sowie deren Umgebung, soweit sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist, durch Satzung unter Schutz stellen (Denkmalschutzgebiete). 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der nach § 112 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. 3Für die übertragene Aufgabe gewährt der Freistaat Sachsen den Landkreisen 0,01 EUR jährlich je Einwohner. (2) 1Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Denkmalschutzgebiet bleibt unberührt. 2Veränderungen an dem geschützten Bild des Denkmalschutzgebietes bedürfen der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. 3Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild des Denkmalschutzgebietes nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde. 4Die Denkmalschutzbehörde hat vor ihrer Entscheidung die Gemeinde zu hören. 5§ 13 gilt entsprechend. (3) 1In der Satzung oder in einem der Satzung als Bestandteil beigefügten Plan ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem Vorhabe gemäß Absatz 2 genehmigungspflichtig sind. 2Der Satzung ist eine Begründung der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen und landschaftsgestalterischen Merkmale beizufügen, die den Erlass der Satzung rechtfertigen. 3Dabei sollen Pläne sowie zeichnerische, photographische und photogrammetrische Darstellungen verwendet werden. (4) 1Erlässt die Gemeinde auf einen Vorschlag der zuständigen Fachbehörde innerhalb eines Jahres keine entsprechende Satzung, so fordert die obere Denkmalschutzbehörde sie auf, die Satzung innerhalb von drei Monaten vorzulegen. 2Nach Ablauf der Frist kann die obere Denkmalschutzbehörde Denkmalschutzgebiete durch Rechtsverordnung unter Schutz stellen. 3Die Verordnung ist aufzuheben, sobald eine rechtsverbindliche Satzung vorliegt.19 § 22 Grabungsschutzgebiete (1) 1Die untere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, Gebiete, die begründeter Vermutung nach Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten zu erklären. 2§ 21 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung. (2) 1In Grabungsschutzgebieten dürfen Nachforschungen und Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden. 2§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 und § 21 Abs. 2 Satz1 gelten entsprechend. § 23 Archäologische Reservate (1) 1Die oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, Gebiete, die begründeter Vermutung nach Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, an den ein besonderes übergreifendes wissenschaftliches Interesse besteht, durch Rechtsverordnung zu archäologischen Reservaten zu erklären. 2§ 21 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. (2) 1In archäologischen Reservaten sind Nachforschungen und Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, verboten. 2Die Denkmalschutzbehörde kann Befreiung erteilen, wenn die Befreiung auch unter Würdigung der Belange des Eigentümers oder Besitzers mit den Denkmalschutzbelangen vereinbar ist und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. (3) 1In archäologischen Reservaten bedürfen Änderungen der bisherigen Grundstücksnutzung der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. 2§ 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 und § 21 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend. § 24 Schutz bei Katastrophen (1) 1Die oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Schutz der Kulturdenkmale für den Fall von Katastrophen erforderlichen Vorschriften zu erlassen. 2Dabei können insbesondere die Eigentümer und Besitzer verpflichtet werden, 1. den Aufbewahrungsort von Kulturdenkmalen zu melden, 2. Kulturdenkmale mit den in internationalen Verträgen vorgesehenen Kennzeichen versehen zu lassen, 3. Kulturdenkmale zu bergen, besonders zu sichern oder sie zum Zwecke der vorübergehenden Verwahrung an Bergungsorten auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde abzuliefern, 4. die wissenschaftliche Erfassung von Kulturdenkmalen oder sonstige zu ihrer Dokumentierung, Sicherung oder Wiederherstellung von der Denkmalschutzbehörde angeordnete Maßnahmen zu dulden. 3Soweit in der Rechtsverordnung eine Ablieferungsfrist vorgesehen wird, ist anzuordnen, dass die abgelieferten Sachen unverzüglich den Berechtigten zurückzugeben sind, sobald die weitere Verwahrung an einem Bergungsort zum Schutz der Kulturdenkmale nicht mehr erforderlich ist. (2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann von der obersten Denkmalschutzbehörde durch Rechtsverordnung auf die nachgeordneten Denkmalschutzbehörden übertragen werden. IV. Abschnitt Schatzregal, Entschädigung, Enteignung § 25 Schatzregal (1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Freistaates Sachsen und sind unverzüglich an die zuständige Fachbehörde zu melden und zu übergeben. (2) 1Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Belohnung. 2Über die Höhe entscheidet die Fachbehörde im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde.20 § 26 Entschädigung (1) 1Soweit Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. 2Die Vorschriften über die Entschädigung bei förmlicher Enteignung (§§ 29 bis 31) sind entsprechend anzuwenden. (2) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde.21 § 27 Voraussetzungen der Enteignung (1) Die Enteignung ist zulässig, soweit die Erhaltung eines Kulturdenkmals oder seines Erscheinungsbildes, die Erhaltung eines Denkmalschutzgebietes oder die Erhaltung eines Kulturdenkmals in einem geschützten archäologischen Reservat auf andere zumutbare Weise nicht gesichert werden kann. (2) Die Enteignung ist außerdem zulässig a) bei Funden, soweit auf andere Weise nicht sicherzustellen ist, dass ein Kulturdenkmal wissenschaftlich ausgewertet werden kann oder allgemein zugänglich ist, b) bei Kulturdenkmalen, wenn die nachrichtliche Erfassung nach § 10 auf andere Weise nicht möglich ist oder den Auskunfts- und Duldungspflichten nach § 15 nicht nachgekommen wird. (3) Zum Zwecke von planmäßigen Nachforschungen ist die Enteignung zulässig, wenn eine begründete Vermutung dafür besteht, dass durch die Nachforschung Kulturdenkmale entdeckt werden. (4) § 92 des Baugesetzbuches gilt entsprechend. § 28 Gegenstand der Enteignung Durch die Enteignung können a) das Eigentum oder andere Rechte an Grundstücken oder beweglichen Sachen entzogen oder belastet werden, b) Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Sachen berechtigen, oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken oder beweglichen Sachen beschränken, c) Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in Buchstabe b bezeichneten Art gewähren. § 29 Entschädigungsgrundsätze (1) Für die Enteignung ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. (2) Die Entschädigung wird gewährt a) für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust, b) für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile. (3) 1Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten (§ 30) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. 2Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 BGB entsprechend. (4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über die Enteignung entscheidet. (5) Dinglich Berechtigte, die durch die Enteignung in ihren Rechten betroffen werden, sind, soweit sie nicht unmittelbar entschädigt werden, nach Maßgabe der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des Eigentümers angewiesen.22 § 30 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter (1) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet. (2) 1Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. 2Die Ansprüche des Berechtigten sind gegen den Freistaat zu richten. 3Die Entschädigung wird je zur Hälfte vom Freistaat und von den kommunalen Aufgabenträgern nach § 1 Abs. 2 getragen. 4Die Entschädigungslast der kommunalen Aufgabenträger wird bei der Verwendung der Mittel des Ausgleichstocks im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs als außergewöhnliche Belastung anerkannt. § 31 Bemessung der Entschädigung (1) Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen. (2) 1Bei der Entschädigung für den Rechtsverlust ist der Verkehrswert zu berücksichtigen. 2Ein Preis, der mit Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre, bleibt außer Betracht. (3) Für Vermögensnachteile, die nicht schon durch die Entschädigung nach Absatz 2 abgegolten sind, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, die nicht über den Betrag hinausgehen darf, der erforderlich ist, um die infolge der Enteignung eintretenden Vermögensnachteile abwenden zu können. § 32 Enteignungsbehörde und Enteignungsantrag 1Die Enteignung wird von der oberen Denkmalschutzbehörde (Enteignungsbehörde) durchgeführt. 2Bei ihr ist der Enteignungsantrag zu stellen.23 § 33 Verfahren bei der Enteignung von Grundstücken Ist Gegenstand der Enteignung ein Grundstück, ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigt oder das den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränkt, gelten für das Verfahren die §§ 106 bis 122 des Baugesetzbuches entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. § 34 Verfahren bei der Enteignung beweglicher Sachen (1) Ist Gegenstand der Enteignung eine bewegliche Sache, ein Recht an einer beweglichen Sache oder ein Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung der beweglichen Sache berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung der beweglichen Sache beschränkt, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen. (2) Für das Enteignungsverfahren gelten § 107 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 108 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 110, 111 und 112 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches entsprechend. (3) 1Für den Enteignungsbeschluss gelten § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 4 c und 5 bis 7 des Baugesetzbuches entsprechend. 2Der Enteignungsbeschluss muss außerdem den zur Herausgabe nach dem Eintritt der Rechtsänderung Verpflichteten und die Höhe der Entschädigungen mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind, bezeichnen. (4) 1Der im Enteignungsbeschluss geregelte neue Rechtszustand tritt anstelle des bisherigen Rechtszustandes, sobald der Enteignungsbeschluss unanfechtbar geworden ist. 2Der neue Rechtszustand tritt auch ein, wenn noch über die Höhe der Entschädigung gestritten wird. (5) Soll nach dem Inhalt des Enteignungsbeschlusses der Enteignungsbegünstigte den Besitz an der Sache erhalten, so haben die Eigentümer und Besitzer ihm mit Eintritt der Rechtsänderung die Sache herauszugeben. (6) 1Ist zur Erhaltung, wissenschaftlichen Erfassung oder Auswertung eines Kulturdenkmals die sofortige Herausgabe an den Antragsteller dringend geboten, kann die Enteignungsbehörde durch Beschluss den Eigentümer oder Besitzer verpflichten, die Sache an den Antragsteller herauszugeben. 2Die Anordnung ist nur zulässig, wenn über sie in einer mündlichen Verhandlung verhandelt worden ist. 3§ 116 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und Absätze 4 bis 6 des Baugesetzbuches gelten entsprechend. V. Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 35 Straftaten (1) Wer 1. ohne die nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 erforderliche Genehmigung ein Kulturdenkmal oder einen wesentlichen Teil eines Kulturdenkmals zerstört, oder 2. ohne die nach § 14 Abs. 2 erforderliche Genehmigung Grabungen mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen bestraft. (2) Die fahrlässige Begehung einer Tat nach Absatz 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. (3) Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine Tat nach Absatz 1 zerstört worden ist, können eingezogen werden. § 36 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 1 Nr. 5, zweite Alternative und Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 2 (soweit die Tat nicht nach § 35 mit Strafe bedroht ist), § 21 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Handlungen vornimmt oder den in Genehmigungen enthaltenen vollziehbaren Auflagen zuwiderhandelt, 2. den ihn nach §§ 16, 20 Abs. 1 und 2 treffenden Pflichten zuwiderhandelt, 3. den Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden nach § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, sofern die Behörde auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 4. den Vorschriften einer nach § 21 Abs. 4 Satz 2, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 5. den Vorschriften einer nach § 21 Abs. 1 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 6. die in § 23 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Handlungen ohne Befreiung vornimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 125 000 EUR, in besonders schweren Fällen bis zu 500 000 EUR geahndet werden. (3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 bezieht, können eingezogen werden. (4) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.24 VI. Abschnitt Schlussbestimmungen § 37 (aufgehoben)25 § 38 Übergangsvorschriften (1) Die zentrale Denkmalliste, die Bezirksdenkmallisten und die Kreisdenkmallisten einschließlich der Nachträge und der vorläufigen Unterschutzstellungen nach §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 13 Satz 2 des Denkmalpflegegesetzes der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 458) sowie die Liste der Bodenaltertümer einschließlich der Nachträge nach § 6 Abs. 1 der Verordnung der DDR zum Schutze und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer vom 28. Mai 1954 (GBl. I Nr. 54 S. 547) gelten, soweit diese Listen das Gebiet des Freistaates Sachsen betreffen, als vorläufiges Verzeichnis der Kulturdenkmale (§ 10) für das jeweilige Gemeindegebiet solange weiter, bis das Verzeichnis nach § 10 für das Gemeindegebiet erstellt ist. (2) Die Denkmalschutzbehörde kann einzelne Objekte in den in Absatz 1 genannten Denkmallisten löschen, wenn bei ihnen die Voraussetzungen nach § 2 nicht vorliegen. § 39 Aufhebung von Vorschriften Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle diesem Gesetz entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere 1. das Gesetz zur Erhaltung der Denkmale in der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 458) in der Fassung des Kulturgutschutzgesetzes vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191), 2. die Durchführungsbestimmung zum Denkmalpflegegesetz vom 24. September 1976 (GBl. I Nr. 41 S. 489), 3. die zweite Durchführungsbestimmung zum Denkmalpflegegesetz vom 14. Juli 1978 (GBl. I Nr. 25 S. 285), 4. die Bekanntmachung der zentralen Denkmalliste vom 25. September 1979 (GBl. Sdr. Nr. 1017 vom 5. Oktober 1979), 5. die dritte Durchführungsbestimmung zum Denkmalpflegegesetz vom 20. Februar 1980 (GBl. I Nr. 10 S. 86), 6. § 1 Nr. 2 der ersten Durchführungsbestimmung zum Kulturgutschutzgesetz vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 21 S. 213), 7. die Verfügung über die städtebauliche Einordnung von Baumaßnahmen, die den Bestand und die Wirkung von Denkmalen beeinflussen, vom 18. Mai 1983 der Ministerien für Bauwesen und für Kultur (V.u.M. Min. f. Kultur 1983 Nr. 2 vom 17. Juni 1983 S. 9), 8. die Anordnung über das Statut des Instituts für Denkmalpflege vom 28. September 1961 (GBl. II Nr. 72 S. 477), 9. die Verordnung zum Schutze und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer vom 28. Mai 1954 (GBl. I Nr. 54 S. 547), 10. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zum Schutze und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer – Sicherung bei Baumaßnahmen – vom 28. Mai 1954 (GBl. I Nr. 54 S. 549), 11. die Anweisung Nr. 79 des Staatssekretariats für Hochschulwesen zur Regelung von Ausgrabungen gemäß § 6 Abs. 4 der Verordnung vom 28. Mai 1954 vom 13. Februar 1956 (GBl. Nr. 3 S. 547) § 40 Inkrafttreten 1Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 3. März 1993 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Heinz Eggert 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171), durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 236) 2 § 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 236) 3 § 3 geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 229), durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146), durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) und durch Artikel 21 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) 4 § 3a eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) 5 § 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) und durch Artikel 21 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) 6 § 5 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) 7 § 6 geändert durch Artikel 21 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) 8 § 7 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) 9 § 8 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146), durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 644), durch Artikel 21 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) und durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) 10 § 10 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) und durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) 11 § 11 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) 12 § 12 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307, 309), durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 236) 13 § 13 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. November 2002 (SächsGVBl. S. 307, 309) und durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) 14 § 14 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) 15 § 16 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) 16 § 17 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146), durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 236), durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630, 636), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 644) und durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) 17 § 18 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) 18 § 20 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) 19 § 21 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 154) und durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) 20 § 25 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) 21 § 26 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) 22 § 29 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 236)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.