Sachsen

Sächsisches Denkmalschutzgesetz

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Quellenkennung: 5198. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1993 Nr. 14, S. 229 Fsn-Nr.: 46-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2023

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Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) Vom 3. März 1993 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023 Der Sächsische Landtag hat am 22. Januar 1993 das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht1 I. Abschnitt Aufgabe und Gegenstand von Denkmalschutz und Denkmalpflege §   1 Aufgabe §   2 Gegenstand des Denkmalschutzes II. Abschnitt Organisation des Denkmalschutzes §   3 Denkmalschutzbehörden §   3a Denkmalfachbehörden §   4 Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden §   5 (aufgehoben) §   6 Denkmalrat §   7 Ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege III. Abschnitt Schutzvorschriften §   8 Erhaltungspflicht §   9 Nutzung, Zugang § 10 Verzeichnis der Kulturdenkmale § 11 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden § 12 Genehmigungspflichtige und anzeigepflichtige Vorhaben an Kulturdenkmalen § 13 Genehmigungsverfahren § 14 Genehmigungspflicht für Bodeneingriffe, Nutzungsänderungen und Nachforschungen; Kostenerstattungspflicht § 15 Auskunfts- und Duldungspflichten § 16 Anzeigepflichten § 17 Vorkaufsrecht § 18 Kulturdenkmale, die der Religionsausübung dienen § 19 Sammlungen § 20 Funde § 21 Denkmalschutzgebiete § 22 Grabungsschutzgebiete § 23 Archäologische Reservate § 24 Schutz bei Katastrophen IV. Abschnitt Schatzregal, Entschädigung, Enteignung § 25 Schatzregal § 26 Entschädigung § 27 Voraussetzung der Enteignung § 28 Gegenstand der Enteignung § 29 Entschädigungsgrundsätze § 30 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter § 31 Bemessung der Entschädigung § 32 Enteignungsbehörde und Enteignungsantrag § 33 Verfahren bei der Enteignung von Grundstücken § 34 Verfahren bei der Enteignung beweglicher Sachen V. Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 35 Straftaten § 36 Ordnungswidrigkeiten VI. Abschnitt Schlussbestimmungen § 37 (aufgehoben) § 38 Übergangsbestimmungen § 39 Aufhebung von Vorschriften § 40 Inkrafttreten I. Abschnitt Aufgabe und Gegenstand von Denkmalschutz und Denkmalpflege § 1 Aufgabe (1) Denkmalschutz und Denkmalpflege haben die Aufgabe, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere deren Zustand zu überwachen, auf die Abwendung von Gefährdungen und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken und diese zu erfassen und wissenschaftlich zu erforschen. (2) 1Diese Aufgabe wird vom Freistaat Sachsen und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit von den Gemeinden und den Landkreisen erfüllt. 2Sie wirken dabei mit Eigentümern und Besitzern von Kulturdenkmalen zusammen. (3) Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen. (4) Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen sind zu berücksichtigen.2 § 2 Gegenstand des Denkmalschutzes (1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. (2) Zu einem Kulturdenkmal gehören auch Zubehör und Nebenanlagen soweit sie mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bilden. (3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch 1. die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand oder Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist, 2. Denkmalschutzgebiete (§ 21), Grabungsschutzgebiete (§ 22) und archäologische Reservate (§ 23), 3. Reste von Menschen und von anderen Lebewesen, die sich in historischen Gräbern und Siedlungen befinden. (4) Gegenstand des Denkmalschutzes können auch Orte zu geschichtlichen Ereignissen sein. (5) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes können insbesondere sein a) Bauwerke, b) Siedlungen oder Ortsteile, Straßen- oder Platzbilder oder Ortsansichten von besonderer städtebaulicher oder volkskundlicher Bedeutung, c) Werke der Garten- und Landschaftsgestaltung, historische Landschaftsformen wie Dorffluren, Haldenlandschaften, d) Werke der Produktions- und Verkehrsgeschichte, e) Orte und Gegenstände zu wissenschaftlichen Anlagen oder Systemen, f) Steinmale, g) unbewegliche und bewegliche archäologische Sachzeugen wie Reste von Siedlungs- und Befestigungsanlagen, Grabanlagen, Höhlen, Wüstungen, Kult- und Versammlungsstätten und andere Reste von Gegenständen und Bauwerken, h) Werke der bildenden Kunst und des Kunsthandwerks, i) Sammlungen. II. Abschnitt Organisation des Denkmalschutzes § 3 Denkmalschutzbehörden (1) Denkmalschutzbehörden sind 1. das Staatsministerium für Regionalentwicklung als oberste Denkmalschutzbehörde, 2. die Landesdirektion Sachsen als obere Denkmalschutzbehörde, 3. die Landkreise und Kreisfreien Städte und die in Absatz 2 genannten Gemeinden als untere Denkmalschutzbehörden. (2) 1Städten, die aufgrund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) die Kreisfreiheit verloren haben, ist auf Antrag die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde zu übertragen. 2Gemeinden mit überdurchschnittlich großem Bestand an Kulturdenkmalen, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind und die für die Aufgaben des Denkmalschutzes ausreichend über geeignete Fachkräfte verfügen, können auf ihren Antrag durch die oberste Denkmalschutzbehörde zu unteren Denkmalschutzbehörden erklärt werden. 3Die Erklärung kann widerrufen werden, wenn die Gemeinde dies beantragt, wenn ihre Zuständigkeit als untere Bauaufsichtsbehörde endet oder wenn die untere Denkmalschutzbehörde dauernd nicht ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt ist. 4Die Erklärungen über die Zuständigkeit sind im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. (3) 1Die den Landkreisen, Kreisfreien Städten und den Gemeinden, die nach Absatz 2 zur unteren Denkmalschutzbehörde erklärt wurden, übertragenen Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. 3Weisungsfrei sind 1. die Erteilung von Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen nach § 4 Abs. 4 und 2. die Bewilligung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen nach § 8 Abs. 2. 4Fachaufsichtsbehörden sind die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Behörden.3 § 3a Denkmalfachbehörden (1) Fachbehörden für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind das Landesamt für Denkmalpflege und das Landesamt für Archäologie. (2) Das Landesamt für Denkmalpflege ist die zuständige Fachbehörde für alle Aufgaben, die nicht dem Landesamt für Archäologie zugewiesen sind, insbesondere für Bau- und Kunstdenkmale, Anlagen der Garten- und Landschaftsgestaltung, Werke der Produktions- und Verkehrsgeschichte, Sammlungen. (3) Das Landesamt für Archäologie ist zuständige Fachbehörde für 1. unbewegliche archäologische Sachzeugen   a) unterhalb der Erdoberfläche außerhalb von Gebäuden, insbesondere Fundamente von Vorgängerbauten, Grablegen, sonstige archäologische Funde,   b) unter der Bodenfläche im Innern von baulichen Anlagen, zum Beispiel Gebäuden und Gebäuderuinen,   c) unter der Wasseroberfläche im Bereich des Gewässerbettes, 2. bewegliche archäologische Sachzeugen und Sammlungen solcher Sachzeugen.4 § 4 Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden (1) Soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, ist die untere Denkmalschutzbehörde zuständig. (2) 1Die untere Denkmalschutzbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Fachbehörde. 2Kommt kein Einvernehmen zustande, so entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde. 3Die obere und die oberste Denkmalschutzbehörde entscheiden im Benehmen mit der zuständigen Fachbehörde. (3) 1Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Denkmalschutzbehörde nicht erreichbar, so können die Fachbehörden oder, falls auch die zuständige Fachbehörde nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Polizei die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. 2Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten. (4) 1Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von den unteren Denkmalschutzbehörden erteilt. 2Das Staatsministerium für Regionalentwicklung kann Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren, Empfängerkreis sowie Art, Umfang und Nachweis der zu bescheinigenden Aufwendungen durch Rechtsverordnung regeln; davon ausgenommen sind Anerkennungen nach § 32 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676, 2681) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.5 § 5 (aufgehoben)6 § 6 Denkmalrat (1) 1Bei der obersten Denkmalschutzbehörde wird ein Denkmalrat gebildet. 2Der Denkmalrat soll von der obersten Denkmalschutzbehörde in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung gehört werden. 3Für die Verwendung von staatlichen Denkmalpflegefördermitteln kann die oberste Denkmalschutzbehörde vom Denkmalrat Vorschläge einholen. (2) Sind bei der Behandlung von Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ethnische oder konfessionelle Gruppen oder besondere Denkmalarten betroffen, hat der Denkmalrat einen Vertreter der betroffenen Gruppen mit beratender Stimme beizuziehen. (3) 1Der Denkmalrat besteht aus dreizehn von der obersten Denkmalschutzbehörde auf die Dauer von fünf Jahren berufenen, ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. 2Er entscheidet unabhängig und ist nicht weisungs- und entscheidungsgebunden. (4) 1In den Sitzungen führt der Staatsminister für Regionalentwicklung oder ein von ihm Beauftragter den Vorsitz. 2Die oberste Denkmalschutzbehörde erlässt eine Geschäftsordnung für den Denkmalrat, die auch das Berufungsverfahren und das Vorschlagsrecht regelt. 3Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass der Denkmalrat Fachausschüsse bildet, an die Aufgaben delegiert werden können.7 § 7 Ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege (1) Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Fachbehörden stützen sich in ihrer Tätigkeit auf die fachliche Mitarbeit von ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege. (2) 1Die ehrenamtlichen Beauftragten beraten und unterstützen die in Absatz 1 genannten Behörden. 2Die oberste Denkmalschutzbehörde regelt die Berufung und die Aufgaben der ehrenamtlichen Beauftragten durch Verwaltungsvorschrift. (3) 1Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege werden von der unteren Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit den Fachbehörden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Die Berufung kann wiederholt werden. (4) 1Die oberste Denkmalschutzbehörde kann mit Zustimmung des Staatsministeriums für Finanzen durch Rechtsverordnung die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege regeln. 2Dabei können Durchschnittssätze festgelegt werden.8 III. Abschnitt Schutzvorschriften § 8 Erhaltungspflicht (1) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese pfleglich zu behandeln, im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen. (2) 1Der Freistaat Sachsen trägt hierzu durch Zuwendungen nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. 2Das Staatsministerium für Regionalentwicklung regelt Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren, Empfängerkreis sowie Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen durch Verwaltungsvorschrift. 3Bewilligungsbehörden sind die unteren Denkmalschutzbehörden. 4Für Zuwendungen an Städte, Landkreise und Gemeinden, die untere Denkmalschutzbehörde sind, ist die Landesdirektion Sachsen Bewilligungsbehörde. 5Das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen abweichend von den Sätzen 3 und 4 ganz oder teilweise einer staatlichen Behörde oder einer anderen Einrichtung zu übertragen, soweit dies zur besseren, insbesondere zur wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung zweckmäßig erscheint. 6Die notwendigen Haushaltsmittel werden den Bewilligungsbehörden zur Bewirtschaftung zugewiesen.9 § 9 Nutzung, Zugang (1) Werden Kulturdenkmale nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt, sollen Eigentümer und Besitzer eine Nutzung anstreben, die eine möglichst weitgehende Erhaltung der Substanz auf die Dauer gewährleistet. (2) Kulturdenkmale oder Teile derselben sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden. § 10 Verzeichnis der Kulturdenkmale (1) 1Die Kulturdenkmale sollen nachrichtlich in öffentliche Verzeichnisse (Kulturdenkmallisten) aufgenommen werden. 2Der Denkmalschutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Aufnahme eines Kulturdenkmals in ein Verzeichnis abhängig. (2) 1Die Eintragung erfolgt von Amts wegen durch die Fachbehörden im Benehmen mit der Gemeinde, in der das Kulturdenkmal gelegen ist. 2Der Eigentümer oder die Gemeinde können die Eintragung anregen. (3) 1Der Eigentümer ist von der Eintragung zu unterrichten. 2Auf Antrag des Eigentümers hat die Denkmalschutzbehörde durch Verwaltungsakt über die Eigenschaft als Kulturdenkmal zu entscheiden. 3Die Einsicht in die Kulturdenkmallisten ist jedermann gestattet. 4Eintragungen über bewegliche Kulturdenkmale und über Zubehör (§ 2 Abs. 2) dürfen nur die Eigentümer und die sonstigen dinglich Berechtigten sowie die von ihnen ermächtigten Personen einsehen. (4) Den Gemeinden, den unteren und der oberen Denkmalschutzbehörde werden Auszüge der Kulturdenkmallisten übermittelt. (5) Die oberste Denkmalschutzbehörde regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift.10 § 11 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden (1) Die Denkmalschutzbehörden haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. (2) Die Denkmalschutzbehörden können insbesondere anordnen, dass bei widerrechtlicher Beeinträchtigung, Beschädigung oder Zerstörung eines Kulturdenkmales der vorherige Zustand nach ihrer Anweisung wiederherzustellen ist. (3) 1Die Vorschriften der §§ 14, 15 und 17 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, finden sinngemäß Anwendung.11 § 12 Genehmigungspflichtige und anzeigepflichtige Vorhaben an Kulturdenkmalen (1) 1Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde 1. wiederhergestellt oder instand gesetzt werden, 2. in seinem Erscheinungsbild oder seiner Substanz verändert oder beeinträchtigt werden, 3. mit An- und Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden, 4. aus einer Umgebung entfernt werden, 5. zerstört oder beseitigt werden. 2Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind der Denkmalschutzbehörde die Wiederherstellung oder Instandsetzung von Kulturdenkmalen, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse mit überörtlicher Wirkung, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder beschädigt wurden, sowie geringfügige Vorhaben schriftlich anzuzeigen. 3Ausgenommen von Satz 2 sind Kulturdenkmale im Sinne des § 2 Abs. 5 Buchst. g. 4Ein geringfügiges Vorhaben an einem Kulturdenkmal ist die Beseitigung von Schäden und Mängeln an einzelnen Teilen des Kulturdenkmales zur Herstellung eines denkmalverträglichen Zustandes; es umfasst insbesondere die Ausbesserung von Bauteilen nach Schädigung oder üblicher Abnutzung. 5Die Denkmalschutzbehörde hat den Eingang der Anzeige unverzüglich schriftlich zu bestätigen. 6Mit der Durchführung der Maßnahme nach Satz 2 kann begonnen werden, wenn die Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Denkmalschutzbehörde schriftlich gegenüber dem Anzeigenden erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. 7Die Entscheidung, ob die Anzeige genügt oder ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, obliegt der Denkmalschutzbehörde. (2) 1Bauliche oder garten- und landschaftsgestalterische Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung sind, dürfen nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. 2Andere Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals bedürfen dieser Genehmigung, wenn sich die bisherige Grundstücksnutzung ändern würde. 3Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls Berücksichtigung verlangen. (2a) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 und 2 soll erteilt werden, wenn es sich um eine Maßnahme des öffentlichen Hochwasserschutzes handelt, für die überwiegende Gründe des Gemeinwohls vorliegen, und die Erhaltung von für das kulturelle Erbe bedeutenden Kulturdenkmalen nicht gefährdet wird. (3) Bedarf ein Vorhaben der Baugenehmigung oder bauordnungsrechtlichen Zustimmung, tritt an die Stelle der Genehmigung nach diesem Gesetz die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde gegenüber der Bauaufsichtsbehörde.12 § 13 Genehmigungsverfahren (1) 1Der Genehmigungsantrag ist schriftlich bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde (§ 4) einzureichen. 2Bei Vorhaben nach § 12 Abs. 3 gilt der Genehmigungsantrag als mit dem Antrag auf Baugenehmigung oder bauordnungsrechtliche Zustimmung gestellt. (2) 1Mit dem Genehmigungsantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Dokumentationen, Fotografien, Gutachten, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, einzureichen. 2Die Denkmalschutzbehörde kann im Einzelfall die erforderlichen Unterlagen anfordern und verlangen, dass der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen ergänzt wird. (3) Bei Kulturdenkmalen im Sinne von § 2 Abs. 5 Buchst. a bis c, f und g, soweit es sich um unbewegliche Kulturdenkmale handelt, ist insbesondere die zuständige Naturschutzbehörde rechtzeitig zu beteiligen. (4) 1Entscheidet die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags über die Genehmigung, so gilt diese als erteilt, wenn nicht die zuständige Behörde die Entscheidung über einen Genehmigungsantrag unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Antragsstellers aussetzt. 2Eine Aussetzung kann höchstens auf zwei Jahre festgesetzt werden, soweit dies zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes, insbesondere für vorbereitende Untersuchungen erforderlich ist. (5) 1Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist. 2Die Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden.13 § 14 Genehmigungspflicht für Bodeneingriffe, Nutzungsänderungen und Nachforschungen; Kostenerstattungspflicht (1) 1Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer 1. Erdarbeiten, Bauarbeiten oder Gewässerbaumaßnahmen an einer Stelle, von der bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, ausführen will, 2. die bisherige Bodennutzung von Grundstücken, von denen bekannt ist, dass sie im Boden Kulturdenkmale bergen, ändern will. 2§ 12 Abs. 3 und § 13 gelten entsprechend. (2) 1Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Fachbehörde. 2§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. (3) 1Die Träger größerer öffentlicher oder privater Bauvorhaben oder Erschließungsvorhaben oder Vorhaben zum Abbau von Rohstoffen oder Bodenschätzen als Veranlasser können im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der Kosten archäologischer Ausgrabungen, der konservatorischen Sicherung der Funde und der Dokumentation der Befunde verpflichtet werden. 2Die Höhe des Erstattungsbetrages kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der zuständigen Fachbehörde geregelt werden. 3Kommt kein Vertrag zustande, erfolgt die Festsetzung durch die obere Denkmalschutzbehörde.14 § 15 Auskunfts- und Duldungspflichten (1) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlich sind. (2) 1Die Denkmalschutzbehörden und ihre Beauftragten sind berechtigt, nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentümer und Besitzer 1. Grundstücke zu betreten, 2. Kulturdenkmale zu besichtigen, 3. wissenschaftliche Erfassungsmaßnahmen durchzuführen, insbesondere Einsicht in Archive und Sammlungen zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlich ist. 2Wohnungen dürfen gegen den Willen des Eigentümers oder Besitzers nur zur Abwendung dringender Gefahren für Kulturdenkmale betreten werden. 3Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird insoweit eingeschränkt. § 16 Anzeigepflichten (1) Eigentümer und Besitzer haben 1. Änderungen der bisherigen Nutzung von Kulturdenkmalen, 2. Schäden und Mängel, die an Kulturdenkmalen auftreten und die ihre Erhaltung gefährden können, unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. (2) Wird ein Kulturdenkmal veräußert, so haben der Veräußerer und der Erwerber den Eigentumswechsel innerhalb eines Monats einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. (3) Die Anzeigen nach Absätzen 1 und 2 sind unverzüglich an die zuständige Fachbehörde weiterzuleiten.15 § 17 Vorkaufsrecht (1) 1Wird ein Grundstück, auf dem sich ein unbewegliches Kulturdenkmal befindet, verkauft, steht der Gemeinde, bei überörtlicher Bedeutung des Kulturdenkmals auch dem Freistaat Sachsen ein Vorkaufsrecht zu. 2Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement ist für die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Freistaat Sachsen zuständig. 3Es geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinde im Range vor. (2) 1Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dadurch die Erhaltung eines Kulturdenkmals ermöglicht werden soll. 2Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten, an seinen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder an eine andere Person verkauft, die mit ihm in gerade Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist. (3) 1Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat der Gemeinde den Inhalt des mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrages unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. 2Bei Kulturdenkmalen mit überörtlicher Bedeutung leitet die Gemeinde die Mitteilung unverzüglich an die zuständige Behörde des Freistaates weiter; der Verpflichtete kann die Mitteilung an die Landesbehörde selbst vornehmen. 3Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt in diesem Fall mit dem Zugang der Mitteilung bei der Landesbehörde. (4) 1Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. 2Die §§ 463 bis 469 Abs. 1 und § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind anzuwenden. 3Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. 4Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.16 § 18 Kulturdenkmale, die der Religionsausübung dienen (1) Die Denkmalschutzbehörden haben bei Kulturdenkmalen, die der Religionsausübung dienen, die gottesdienstlichen Belange, die von der oberen Kirchenbehörde oder der entsprechenden Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft festzustellen sind, vorrangig zu beachten. (2) Entscheidungen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.