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Quellenkennung: 2649. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 7, S. 270 Fsn-Nr.: 234-2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 20. Februar 2022

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sichten und Vorstellungen der Verbandsverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu informieren. 2§ 52 Absatz 5 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend. § 22 Leitung der Verbandsverwaltung (1) Der Verbandsvorsitzende ist Leiter der Verbandsverwaltung und vertritt den Verwaltungsverband. (2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Verbandsbediensteten. (3) 1Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. 2Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Verbandsvorsitzenden ist in der Verbandssatzung zu regeln. 3Die Verbandsversammlung kann die Erledigung von Angelegenheiten, die sie nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen kann, auch nicht auf den Verbandsvorsitzenden übertragen. (4) Weisungsaufgaben erledigt der Verbandsvorsitzende in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist; dies gilt nicht für den Erlass von Rechtsverordnungen und Satzungen. § 23 Bedienstete (1) 1Der Verwaltungsverband ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Bediensteten einzustellen. 2Er fördert die Aus- und Fortbildung seiner Bediensteten. (2) Bei der personellen Ausstattung der Verbandsverwaltung sollen Bedienstete der Mitgliedsgemeinden vorrangig berücksichtigt werden, wenn sie über ausreichende Fachkenntnisse verfügen und bereit sind, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. (3) Der Verwaltungsverband kann Dienstherr von Beamten sein. Fünfter Abschnitt Wirtschafts- und Finanzverfassung § 24 Wirtschaftsführung Für die Wirtschaftsführung des Verwaltungsverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend. § 25 Deckung des Finanzbedarfs (1) 1Der Verwaltungsverband kann, soweit seine sonstigen Erträge zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Mitgliedsgemeinden nach Maßgabe der Verbandssatzung eine Umlage erheben. 2Die Umlage soll nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen werden. 3Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen; sie soll getrennt für den Ergebnishaushalt und den Finanzhaushalt festgesetzt werden. 4Der Verwaltungsverband kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches verlangen. (2) Der Kostenersatz für die Wahrnehmung der von einzelnen Mitgliedsgemeinden auf den Verwaltungsverband übertragenen Aufgaben bleibt der besonderen Regelung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vorbehalten. (3) 1Soweit Aufgaben auf den Verwaltungsverband übergehen (§ 7 Absatz 1) oder ihm übertragen werden (§ 7 Absatz 2), geht das Recht, Entgelte von den Benutzern einer Einrichtung zu erheben, auf den Verwaltungsverband über. 2Das Recht zur Erhebung von eigenen Steuern steht dem Verwaltungsverband nicht zu. Sechster Abschnitt Änderungen der Verbandssatzung und Auflösung des Verwaltungsverbandes § 26 Änderungen der Verbandssatzung (1) 1Änderungen der Verbandssatzung werden von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung beschlossen. 2Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass eine größere Mehrheit erforderlich ist oder dass der Beschluss der Verbandsversammlung der Zustimmung einzelner oder aller Mitgliedsgemeinden bedarf. (2) Eine Änderung der Verbandssatzung, die die Aufnahme einer neuen Mitgliedsgemeinde zum Gegenstand hat, ist unzulässig. (3) 1Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 2§ 11 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 13 gelten entsprechend. 3Die Änderungssatzung wird durch den Verbandsvorsitzenden vor der Erteilung der Genehmigung ausgefertigt. § 27 Auflösung des Verwaltungsverbandes und Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden (1) 1Der Verwaltungsverband kann aus Gründen des öffentlichen Wohls mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde aufgelöst werden, wenn feststeht, dass jede Mitgliedsgemeinde mit Wirksamwerden der Auflösung in eine andere Gemeinde eingegliedert wird, sich mit einer anderen Gemeinde zu einer neuen Gemeinde vereinigt oder noch den Anforderungen des § 3 Absatz 3 entspricht. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Der Beschluss über die Auflösung des Verwaltungsverbandes bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung. 4§ 12 Absatz 2 und § 13 gelten entsprechend. (2) Absatz 1 gilt für das Ausscheiden einzelner Mitgliedsgemeinden entsprechend, wenn der Verwaltungsverband mit den verbleibenden Mitgliedsgemeinden noch den Anforderungen des § 3 Absatz 3 entspricht. (3) 1Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde und nach Anhörung der Betroffenen den Ausschluss einzelner Mitgliedsgemeinden oder die Auflösung des Verwaltungsverbandes anordnen. 2Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und § 13 gelten entsprechend. (4) 1Aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls kann die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Betroffenen auch ansonsten die Auflösung des Verwaltungsverbandes anordnen. 2§ 13 gilt entsprechend. § 28 (weggefallen) § 29 Abwicklung des Verwaltungsverbandes (1) Der Verwaltungsverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert. (2) Die Abwicklung ist Aufgabe des Verbandsvorsitzenden, wenn die Verbandsversammlung nicht etwas anderes beschließt. (3) Das Verbandsvermögen ist nach dem Umlageschlüssel (§ 25 Absatz 1) im Zeitpunkt der Auflösung auf die Mitgliedsgemeinden zu verteilen, soweit die Mitgliedsgemeinden und der Verwaltungsverband nicht mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde eine abweichende Vereinbarung treffen. § 30 Haftung (1) 1Scheidet eine Mitgliedsgemeinde aus dem Verwaltungsverband aus, haftet sie dem Verwaltungsverband gegenüber für alle Verbindlichkeiten des Verbandes, die vor ihrem Ausscheiden entstanden sind, nach Maßgabe des Umlageschlüssels (§ 25 Absatz 1) im Zeitpunkt des Ausscheidens. 2Die Dauer der Haftung kann durch die Verbandssatzung beschränkt werden. (2) Wird ein Verwaltungsverband aufgelöst, haften die Mitgliedsgemeinden für die Verbindlichkeiten des Verwaltungsverbandes als Gesamtschuldner. § 31 (weggefallen) Siebter Abschnitt Umwandlung eines Verwaltungsverbandes in eine kreisangehörige Gemeinde § 32 Umwandlung (1) 1Der Verwaltungsverband und die Mitgliedsgemeinden können vereinbaren, sich zu einer kreisangehörigen Gemeinde zu vereinigen (Umwandlung). 2Die Umwandlung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 3Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann die Umwandlung nur durch Gesetz erfolgen. (2) 1Der Beschluss der Verbandsversammlung über die Vereinbarung bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung. 2Die Beschlüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden über die Vereinbarung bedürfen jeweils mindestens der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. 3Vor der Beschlussfassung der Gemeinderäte sind die Einwohner der Mitgliedsgemeinden zu hören. 4Dies gilt nicht, soweit über die Umwandlung ein Bürgerentscheid durchgeführt wird. (3) Die Vereinbarung über die Umwandlung des Verwaltungsverbandes muss auch Bestimmungen über 1. den Namen der neuen Gemeinde, 2. das in dem künftigen Gemeindegebiet geltende Ortsrecht, 3. die vorläufigen Organe der neuen Gemeinde, 4. den Tag der Rechtswirksamkeit und 5. die befristete Vertretung der bisherigen Mitgliedsgemeinden bei Streitigkeiten über die Vereinbarung enthalten. (4) 1Wird auf Grund der Vereinbarung auf unbestimmte Zeit die Ortschaftsverfassung eingeführt, kann sie nur mit Zustimmung des Ortschaftsrats aufgehoben werden, frühestens jedoch zur übernächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte nach ihrer Einführung. 2Der Beschluss des Ortschaftsrats bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. § 33 Entstehung der neuen Gemeinde (1) Die Genehmigung nach § 32 Absatz 1 Satz 2 ist von der Rechtsaufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen. (2) Die neue Gemeinde entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung nach § 32 Absatz 1 Satz 2, sofern die Vereinbarung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 34 Rechtsnachfolge Die neue Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin des Verwaltungsverbandes und der Mitgliedsgemeinden. § 35 Abgabenfreiheit 1Für Rechtshandlungen, die wegen der Umwandlung des Verwaltungsverbandes und der Mitgliedsgemeinden notwendig werden, werden Abgaben nicht erhoben. 2Dies gilt insbesondere für Kosten, die nach dem Gerichtskostengesetz, dem Gerichts- und Notarkostengesetz sowie dem Justizverwaltungskostengesetz erhoben werden. 3Auslagen werden nicht erstattet. Dritter Teil Verwaltungsgemeinschaft § 36 Voraussetzungen einer Verwaltungsgemeinschaft (1) In einer Verwaltungsgemeinschaft haben benachbarte Gemeinden desselben Landkreises die Vereinbarung geschlossen, dass eine Gemeinde (erfüllende Gemeinde) für die anderen beteiligten Gemeinden die Aufgaben eines Verwaltungsverbandes übernimmt. (2) Eine Gemeinde kann nur einer Verwaltungsgemeinschaft angehören. (3) 1§ 3 Absatz 3, § 4 und §§ 7 bis 10 gelten entsprechend. 2In den Fällen des § 7 wird die erfüllende Gemeinde im eigenen Namen, in den Fällen des § 8 im Namen der beteiligten Gemeinde tätig. § 37 Rechtsverhältnisse 1Die Rechtsverhältnisse der Verwaltungsgemeinschaft sind durch die beteiligten Gemeinden in einer Gemeinschaftsvereinbarung zu regeln. 2Die Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen. § 38 Genehmigung, Wirksamwerden der Gemeinschaftsvereinbarung (1) 1Die Gemeinschaftsvereinbarung sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 2§ 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 13 gelten entsprechend. (2) 1Die Vereinbarung einer Verwaltungsgemeinschaft kann aus Gründen des öffentlichen Wohls auf Antrag aufgehoben werden. 2§ 27 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 12 Absatz 2 und § 13 gelten entsprechend. (3) Absatz 2 gilt für das Ausscheiden einzelner beteiligter Gemeinden entsprechend, wenn die Verwaltungsgemeinschaft mit den verbleibenden beteiligten Gemeinden noch den Anforderungen des § 36 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 entspricht. (4) § 27 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. § 39 Vollzug von Rechtsvorschriften Die erfüllende Gemeinde kann im Geltungsbereich der vom Gemeinschaftsausschuss für die beteiligten Gemeinden und der von den beteiligten Gemeinden erlassenen Satzungen und Rechtsverordnungen alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen. § 40 Gemeinschaftsausschuss (1) 1Die beteiligten Gemeinden bilden einen Gemeinschaftsausschuss. 2Die für die Verbandsversammlung des Verwaltungsverbandes geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. (2) Den Vorsitz im Gemeinschaftsausschuss führt der Gemeinschaftsvorsitzende. (3) 1Gemeinschaftsvorsitzender ist der Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde. 2Stellvertretende Gemeinschaftsvorsitzende sollen Bürgermeister der beteiligten Gemeinden sein; das Nähere bestimmt die Gemeinschaftsvereinbarung. (4) § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. § 41 Zuständigkeit des Gemeinschaftsausschusses (1) 1Soweit die erfüllende Gemeinde Aufgaben im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt, entscheidet anstelle des Gemeinderates der erfüllenden Gemeinde der Gemeinschaftsausschuss, es sei denn, dass der Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde kraft Gesetzes zuständig ist oder dass ihm der Gemeinschaftsausschuss bestimmte Aufgaben übertragen hat. 2Eine dauernde Übertragung ist in der Gemeinschaftsvereinbarung zu regeln. 3§ 28 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend. (2) § 19 Absatz 3 gilt entsprechend. § 42 Deckung des Finanzbedarfs 1Die erfüllende Gemeinde kann zur Deckung des ihr durch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 entstehenden Finanzbedarfs von den anderen beteiligten Gemeinden eine Umlage erheben. 2Die Gemeinschaftsvereinbarung kann Bestimmungen zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Verwaltungsgemeinschaft und nach Maßgabe des § 25 Absatz 1 Satz 2 zum Maßstab enthalten, nach dem die beteiligten Gemeinden zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben. 3Im Übrigen gilt § 25 entsprechend. § 43 (weggefallen) Vierter Teil Zweckverband Erster Abschnitt Grundlagen des Zweckverbandes § 44 Verbandsmitglieder (1) 1Gemeinden, Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände können sich zu einem Zweckverband (Freiverband) zusammenschließen und ihm bestimmte Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, übertragen oder zur Erfüllung von Pflichtaufgaben zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband). 2Der Zweckverband kann daneben auch Aufgaben für einzelne Verbandsmitglieder erfüllen. 3Die Erfüllung der Aufgaben kann auf einen Teil des Verbandsgebiets eines Verbandsmitglieds beschränkt werden. (2) 1Neben einer der in Absatz 1 genannten Körperschaften können auch andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglied eines Zweckverbandes sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken. 2Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts können Mitglied eines Zweckverbandes sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgabe dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. (3) Gemeinden, die demselben Verwaltungsverband angehören, können keinen Zweckverband bilden, wenn der Verwaltungsverband die zu übertragende Aufgabe ebenso gut wahrnehmen kann. § 45 Rechtsnatur (1) 1Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. (2) Der Zweckverband führt weder Flagge noch Wappen. § 46 Übergang von Aufgaben Das Recht und die Pflicht der an einem Zweckverband beteiligten Gemeinden, Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände, die diesem übertragenen Aufgaben wahrzunehmen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, gehen auf den Zweckverband über. § 47 Rechtsverhältnisse (1) Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Verbandssatzung geregelt. (2) 1Soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen, finden auf den Zweckverband die für Verwaltungsverbände geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 2Abweichende Regelungen kann die Verbandssatzung nur insoweit treffen, als dies ausdrücklich zugelassen ist. Zweiter Abschnitt Bildung eines Zweckverbandes § 48 Verbandssatzung (1) 1Zur Bildung des Zweckverbandes vereinbaren die Beteiligten eine Verbandssatzung. 2Die Vereinbarung bedarf der Schriftform. 3§ 11 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) 1Die Verbandssatzung kann die Mitgliedschaft einzelner Verbandsmitglieder nur für eine bestimmte Zeit vorsehen. 2Für diesen Fall hat die Verbandssatzung auch die Grundlagen für eine Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Verbandsmitglied zu regeln. § 49 Genehmigung (1) 1Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen, die Bildung des Zweckverbandes zulässig und die Verbandssatzung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vereinbart ist. 3Soll der Zweckverband Weisungsaufgaben erfüllen oder ist für die Übernahme der Übertragung einer Aufgabe, für die der Zweckverband gebildet werden soll, eine besondere Genehmigung erforderlich, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde über die Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen. 4§ 13 gilt entsprechend. (2) Will die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung versagen, sind die Beteiligten vorher zu hören. § 50 Pflichtverband (1) Besteht für die Bildung eines Zweckverbandes zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben ein dringendes öffentliches Bedürfnis, insbesondere weil eine Gebietskörperschaft eine Pflichtaufgabe nicht erfüllen kann, weil das ihre Wirtschafts- oder Verwaltungskraft übersteigt, aber mehrere Gebietskörperschaften im Weg eines Zweckverbandes diese Aufgaben erfüllen können, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden, Verwaltungsverbänden und Landkreisen eine angemessene Frist zur Bildung eines Zweckverbandes setzen. (2) 1Wird der Zweckverband innerhalb der gesetzten Frist nicht gebildet, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bildung eines Zweckverbandes und erlässt gleichzeitig die Verbandssatzung. 2Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Übertragung bestimmter Pflichtaufgaben auf einen bestehenden Zweckverband und für den Anschluss von Gemeinden, Verwaltungsverbänden und Landkreisen zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben an einen bestehenden Zweckverband. (4) 1Die Vorschriften über den Inhalt der Verbandssatzung gelten entsprechend. 2Die Verbandssatzung muss, soweit erforderlich, die Ausstattung des Zweckverbandes mit Dienstkräften regeln. (5) Im Übrigen gelten § 49 Absatz 1 Satz 3 und § 13 entsprechend. Dritter Abschnitt Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes § 51 Organe (1) Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende. (2) 1Die Verbandssatzung kann als weiteres Organ einen Verwaltungsrat vorsehen. 2Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 16 Absatz 6 entsprechend. § 52 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) 1Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes besteht aus mindestens einem Vertreter eines jeden Verbandsmitgliedes. 2Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden. 3Die Stimmenzahl eines Verbandsmitglieds kann unabhängig von der Zahl der von ihm entsandten Vertreter bestimmt werden. 4Die Stimmen eines Verbandsmitglieds werden einheitlich durch dessen Vertreter nach Absatz 3 Satz 1 abgegeben. (2) Die in § 44 Absatz 2 Satz 2 genannten Verbandsmitglieder dürfen zusammen nicht mehr als zwei Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl haben; dabei bleiben diejenigen Verbandsmitglieder außer Betracht, an denen ausschließlich Gemeinden oder Landkreise beteiligt sind. (3) 1Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den Bürgermeister, ein Landkreis durch den Landrat und ein Verwaltungs- oder Zweckverband durch den Verbandsvorsitzenden vertreten, sofern nicht auf dessen Vorschlag das Hauptorgan des Verbandsmitglieds einen anderen leitenden Bediensteten zum Vertreter wählt. 2Sind mehrere Vertreter zu entsenden, werden diese vom Hauptorgan des Verbandsmitglieds gewählt. 3§ 16 Absatz 4 gilt entsprechend. (4) 1Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern Weisungen erteilen. 2Die Vertreter haben das Hauptorgan ihres Verbandsmitglieds im Sinne des § 44 Absatz 1 frühzeitig über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes von besonderer Bedeutung zu unterrichten. (5) § 39 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung ist auf die Beschlussfassung der Verbandsversammlung entsprechend anzuwenden. (6) 1Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. 2Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend.2 § 53 Zuständigkeit der Verbandsversammlung 1Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbandes. 2Sie nimmt die Aufgaben des Zweckverbandes, insbesondere den Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen, wahr, soweit nicht der Verbandsvorsitzende oder ein beschließender Ausschuss zuständig ist. § 54 Ausschüsse 1Durch die Verbandssatzung können beschließende und beratende Ausschüsse gebildet werden. 2§ 18 gilt entsprechend. § 55 Geschäftsgang des Verwaltungsrats Für den Geschäftsgang des Verwaltungsrats finden die für die Verbandsversammlung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit die Verbandssatzung nicht anderes bestimmt. § 56 Verbandsvorsitzender und Stellvertreter (1) 1Der Verbandsvorsitzende und mindestens ein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus der Mitte ihrer gemäß § 52 Absatz 3 Satz 1 entsandten Vertreter gewählt. 2Ist in der Verbandssatzung ein Verwaltungsrat vorgesehen, kann diese bestimmen, dass die Stellvertreter aus dessen Mitte gewählt werden; die Stellvertreter müssen dem Kreis der gemäß § 52 Absatz 3 Satz 1 entsandten Vertreter angehören. (2) 1Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. 2Sie werden für die Dauer von fünf Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes, für die Dauer dieses Amtes gewählt. 3Durch Satzung können angemessene Aufwandsentschädigungen festgesetzt werden. 4Im Übrigen gelten für ihre Rechtsverhältnisse die für die Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend. (3) 1Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats sowie Leiter der Verbandsverwaltung. 2§ 20 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 5, §§ 21 und 22 gelten entsprechend.3 § 57 Bedienstete (1) 1Die Verbandssatzung bestimmt, ob der Zweckverband hauptamtliche Bedienstete hat. 2§ 61 Absatz 2 und § 62 der Sächsischen Gemeindeordnung sind anzuwenden, soweit die Größe des Zweckverbandes es rechtfertigt. (2) 1Einem Zweckverband kann das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, von der obersten Rechtsaufsichtsbehörde verliehen werden. 2Die Verleihung darf nur erfolgen, wenn dies wegen der Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben zwingend geboten ist und wenn dem Zweckverband nur juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit angehören. (3) 1Gehen Aufgaben eines Zweckverbandes wegen Auflösung oder aus anderen Gründen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit über, so gelten für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger des Zweckverbandes §§ 33 bis 37 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Verbandssatzung eines Zweckverbandes, der Dienstherr von Beamten werden soll, muss Bestimmungen darüber enthalten, wer die Beamten und Versorgungsempfänger zu übernehmen hat, wenn der Zweckverband aufgelöst wird, ohne dass seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit übergehen. Vierter Abschnitt Wirtschafts- und Finanzverfassung § 58 Wirtschaftsführung (1) 1Für die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Zweckverbände mit dem Zweck der unmittelbaren Trägerschaft an Sparkassen von den Verpflichtungen 1. nach § 72 Absatz 3 und 5, 2. zur Publizität des Entwurfs der Haushaltssatzung nach § 76 Absatz 1 Satz 3 und des Haushaltsplans nach § 76 Absatz 3 Satz 2 sowie 3. zur Publizität des Jahresabschlusses nach § 88c Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung freistellen. (2) 1Die Verbandssatzung eines Zweckverbandes, dessen Hauptzweck der Betrieb eines Unternehmens im Sinne des § 95a der Sächsischen Gemeindeordnung ist, kann bestimmen, dass für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und den Jahresabschluss des Zweckverbandes die für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung finden mit der Maßgabe, dass 1. an die Stelle der Gemein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.