Sachsen

SächsKomZG

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Quellenkennung: 2649. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2019 Nr. 7, S. 270 Fsn-Nr.: 234-2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 20. Februar 2022

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Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Vom 15. April 2019 Auf Grund des Artikels 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), 2. den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652), 3. den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genannten Gesetzes. Dresden, den 15. April 2019 Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) Rechtsbereinigt mit Stand vom 20. Februar 2022 Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Formen der kommunalen Zusammenarbeit Zweiter Teil Verwaltungsverband Erster Abschnitt Grundlagen des Verwaltungsverbandes § 3 Mitgliedsgemeinden § 4 Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden § 5 Rechtsnatur, Rechtsverhältnisse § 6 Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen Zweiter Abschnitt Aufgaben des Verwaltungsverbandes § 7 Übergang von Aufgaben § 8 Erledigung von Aufgaben § 9 Beratung und Unterstützung § 10 Pflichten der Mitgliedsgemeinden Dritter Abschnitt Bildung des Verwaltungsverbandes § 11 Verbandssatzung § 12 Genehmigung § 13 Entstehung des Verwaltungsverbandes § 14 (weggefallen) Vierter Abschnitt Verfassung und Verwaltung des Verwaltungsverbandes § 15 Organe § 16 Zusammensetzung der Verbandsversammlung § 17 Zuständigkeit der Verbandsversammlung § 18 Ausschüsse § 19 Geschäftsgang § 20 Verbandsvorsitzender und Stellvertreter § 21 Stellung des Verbandsvorsitzenden in der Verbandsversammlung § 22 Leitung der Verbandsversammlung § 23 Bedienstete Fünfter Abschnitt Wirtschafts- und Finanzverfassung § 24 Wirtschaftsführung § 25 Deckung des Finanzbedarfs Sechster Abschnitt Änderungen der Verbandssatzung und Auflösung des Verwaltungsverbandes § 26 Änderungen der Verbandssatzung § 27 Auflösung des Verwaltungsverbandes und Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden § 28 (weggefallen) § 29 Abwicklung des Verwaltungsverbandes § 30 Haftung § 31 (weggefallen) Siebter Abschnitt Umwandlung eines Verwaltungsverbandes in eine kreisangehörige Gemeinde § 32 Umwandlung § 33 Entstehung der neuen Gemeinde § 34 Rechtsnachfolge § 35 Abgabenfreiheit Dritter Teil Verwaltungsgemeinschaft § 36 Voraussetzungen einer Verwaltungsgemeinschaft § 37 Rechtsverhältnisse § 38 Genehmigung, Wirksamwerden der Gemeinschaftsvereinbarung § 39 Vollzug von Rechtsvorschriften § 40 Gemeinschaftsausschuss § 41 Zuständigkeit des Gemeinschaftsausschusses § 42 Deckung des Finanzbedarfs § 43 (weggefallen) Vierter Teil Zweckverband Erster Abschnitt Grundlagen des Zweckverbandes § 44 Verbandsmitglieder § 45 Rechtsnatur § 46 Übergang von Aufgaben § 47 Rechtsverhältnisse Zweiter Abschnitt Bildung eines Zweckverbandes § 48 Verbandssatzung § 49 Genehmigung § 50 Pflichtverband Dritter Abschnitt Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes § 51 Organe § 52 Zusammensetzung der Verbandsversammlung § 53 Zuständigkeit der Verbandsversammlung § 54 Ausschüsse § 55 Geschäftsgang des Verwaltungsrats § 56 Verbandsvorsitzender und Stellvertreter § 57 Bedienstete Vierter Abschnitt Wirtschafts- und Finanzverfassung § 58 Wirtschaftsführung § 58a Haushaltsstrukturkonzept § 59 Prüfungswesen § 60 Deckung des Finanzbedarfs Fünfter Abschnitt Änderungen der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbandes § 61 Änderungen der Verbandssatzung § 62 Auflösung des Zweckverbandes § 63 Wegfall von Verbandsmitgliedern § 64 Besondere Bestimmungen für Pflichtverbände Sechster Abschnitt Vereinigung und Eingliederung von Zweckverbänden § 65 Voraussetzungen einer Vereinigung § 66 Verbandssatzung § 67 Rechtsnachfolge § 68 Abgabenfreiheit § 69 Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes § 70 Eingliederung von Zweckverbänden Fünfter Teil Zweckvereinbarung § 71 Voraussetzungen und Formen einer Zweckvereinbarung § 72 Rechtsverhältnisse § 73 Pflichtvereinbarung Sechster Teil Kommunale Arbeitsgemeinschaften § 73a Kommunale Arbeitsgemeinschaften Siebter Teil Aufsicht § 74 Rechtsaufsichtsbehörden § 75 Aufsicht über Verwaltungsverbände und Zweckverbände Achter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen § 76 Planungsverbände § 77 (weggefallen) § 78 Anwendung auf bestehende Zweckverbände, Verwaltungsgemeinschaften und gemeinsame Verwaltungsämter § 78a Übergangsbestimmung aus Anlass des Gesetzes zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen § 78b Übernahme der Angestellten, Arbeiter sowie der in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten § 78c Übergangsbestimmungen aus Anlass des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts § 79 Rechtsverordnungen § 80 Verwaltungsvorschriften § 81 Grenzüberschreitende Zweckverbände § 82 (weggefallen) § 83 (weggefallen) § 84 (weggefallen) § 85 (weggefallen) § 86 (Inkrafttreten) Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich Zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben können Gemeinden und Landkreise zusammenarbeiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 2 Formen der kommunalen Zusammenarbeit (1) Formen der gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben sind: 1. Zweckverband, Zweckvereinbarung und kommunale Arbeitsgemeinschaft, 2. Verwaltungsverband und Verwaltungsgemeinschaft, sofern diese bis zum 17. November 2012 wirksam entstanden sind. (2) Die Zulässigkeit der kommunalen Zusammenarbeit in hierfür geeigneten Rechtsformen des Privatrechts wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Zweiter Teil Verwaltungsverband Erster Abschnitt Grundlagen des Verwaltungsverbandes § 3 Mitgliedsgemeinden (1) Ein Verwaltungsverband besteht aus benachbarten Gemeinden desselben Landkreises, die sich hierzu zusammengeschlossen haben (Freiverband) oder zusammengeschlossen worden sind (Pflichtverband). (2) Eine Gemeinde kann nur einem Verwaltungsverband angehören. (3) 1Der Verwaltungsverband dient der Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft unter Aufrechterhaltung der rechtlichen Selbständigkeit der beteiligten Gemeinden. 2Der Verwaltungsverband ist nach der Zahl der Gemeinden und ihrer Einwohner sowie nach der räumlichen Ausdehnung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so abzugrenzen, dass er seine Aufgaben zweckmäßig und wirtschaftlich erfüllen kann. 3Eine sinnvolle strukturelle Entwicklung bei der Bildung größerer Verwaltungseinheiten soll berücksichtigt und gefördert werden. 4Die Mitgliedsgemeinden sollen zusammen mindestens 5 000 Einwohner haben; in besonderen Fällen können Verwaltungsverbände weniger als 5 000 Einwohner haben. § 4 Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden Ein ehrenamtlicher Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde kann gleichzeitig Bediensteter des Verwaltungsverbandes sein. § 5 Rechtsnatur, Rechtsverhältnisse (1) 1Der Verwaltungsverband ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. (2) Die Rechtsverhältnisse des Verwaltungsverbandes werden im Rahmen dieses Gesetzes durch die Verbandssatzung geregelt. (3) 1Soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen, finden auf den Verwaltungsverband die für Gemeinden geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 2Abweichende Regelungen kann die Verbandssatzung nur insoweit treffen, als dies ausdrücklich zugelassen ist. (4) Auf Satzungen über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, über den Anschluss- und Benutzungszwang sowie über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen finden die für die Gemeinden geltenden Vorschriften über das Recht der Einwohner, Grundbesitzer und Gewerbetreibenden zur Benutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde, über die Erhebung von Gebühren und Beiträgen sowie über die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen Satzungen entsprechende Anwendung. § 6 Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen (1) Der Verwaltungsverband kann nach den für die Mitgliedsgemeinden geltenden Vorschriften für sein Aufgabengebiet Satzungen und Rechtsverordnungen erlassen. (2) 1Der Verwaltungsverband ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bei Zuwiderhandlungen gegen seine Satzungen. 2§ 124 Absatz 1 bis 3 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Zweiter Abschnitt Aufgaben des Verwaltungsverbandes § 7 Übergang von Aufgaben (1) Auf den Verwaltungsverband gehen folgende Aufgaben der Mitgliedsgemeinden über: 1. die Weisungsaufgaben einschließlich des Erlasses von dazu erforderlichen Satzungen und Rechtsverordnungen, 2. die Aufgaben der vorbereitenden Bauleitplanung. (2) 1Mitgliedsgemeinden können dem Verwaltungsverband weitere Aufgaben einschließlich des Erlasses von Satzungen und Rechtsverordnungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. 2Der öffentlich-rechtliche Vertrag wird erst mit der Änderung der Verbandssatzung wirksam. 3Einzelne Aufgaben sind auf Antrag einer oder mehrerer übertragender Mitgliedsgemeinden rückzuübertragen, wenn sich die Verhältnisse, die der Übertragung zugrunde lagen, so wesentlich geändert haben, dass den Mitgliedsgemeinden ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann und wenn die Verbandsversammlung mit der Mehrheit aller Stimmen der Vertreter in der Verbandsversammlung der Rückübertragung zustimmt. 4Der Beschluss der Verbandsversammlung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 5Verweigert die Verbandsversammlung die Zustimmung zur Rückübertragung, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde über die Zustimmung. 6§ 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 13 gelten entsprechend. (3) Die Mitgliedsgemeinden sind über die sie betreffenden Vorgänge zu unterrichten. § 8 Erledigung von Aufgaben (1) Der Verwaltungsverband erledigt folgende Aufgaben der Mitgliedsgemeinden nach deren Weisung: 1. Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden, 2. Besorgung der Geschäfte, die für die Mitgliedsgemeinden keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Geschäfte der laufenden Verwaltung), 3. Vertretung der Mitgliedsgemeinden in gerichtlichen Verfahren und förmlichen Verwaltungsverfahren, soweit der Verwaltungsverband nicht selbst Beteiligter ist. (2) 1Mitgliedsgemeinden können dem Verwaltungsverband durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Erledigung weiterer Aufgaben nach Weisung übertragen. 2§ 7 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. (3) 1Soweit Aufgaben nach § 7 auf den Verwaltungsverband übergehen, nach Absatz 1 von ihm erledigt werden oder ihm nach Absatz 2 übertragen sind, beschäftigen die Mitgliedsgemeinden kein eigenes Personal. 2§ 61 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung bleibt unberührt. § 9 Beratung und Unterstützung Der Verwaltungsverband berät und unterstützt die Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. § 10 Pflichten der Mitgliedsgemeinden (1) Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, den Verwaltungsverband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. (2) In Angelegenheiten, die mehrere Mitgliedsgemeinden berühren, haben sich die Mitgliedsgemeinden untereinander und mit dem Verwaltungsverband abzustimmen. Dritter Abschnitt Bildung des Verwaltungsverbandes § 11 Verbandssatzung (1) 1Zur Bildung des Verwaltungsverbandes haben die Beteiligten eine Verbandssatzung vereinbart. 2Die Verbandssatzung und deren Änderungen bedürfen der Schriftform. (2) Die Verbandssatzung muss bestimmen: 1. die Mitgliedsgemeinden, 2. die Aufgaben des Verwaltungsverbandes, 3. den Namen und den Sitz, 4. die Verfassung und die Verwaltung des Verwaltungsverbandes, insbesondere die Zuständigkeit der Verbandsorgane und deren Geschäftsgang, 5. den Maßstab, nach dem die Mitgliedsgemeinden zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, 6. die Form der öffentlichen Bekanntmachungen, 7. die Abwicklung im Falle der Auflösung des Verwaltungsverbandes. (3) Die Verbandssatzung kann die sonstigen Rechtsverhältnisse des Verwaltungsverbandes im Rahmen dieses Gesetzes regeln. § 12 Genehmigung (1) 1Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 2Sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Über die Genehmigung ist binnen acht Wochen nach Eingang des Antrags zu entscheiden. 4Die Genehmigungsfrist kann durch die nächsthöhere Rechtsaufsichtsbehörde verlängert werden. (2) Will die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung versagen, sind die Beteiligten vorher zu hören. (3) Die Genehmigung der Verbandssatzung ersetzt die Ausfertigung. § 13 Entstehung des Verwaltungsverbandes (1) Die Genehmigung der Verbandssatzung ist mit der Verbandssatzung von der Rechtsaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen. (2) Der Verwaltungsverband entsteht durch die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung und der Verbandssatzung nach Absatz 1 am Tage nach dieser Bekanntmachung, sofern in der Verbandssatzung kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. (3) 1Ist die Bekanntmachung nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfolgt, kann eine Verletzung von Rechtsvorschriften bei der Bildung des Verwaltungsverbandes nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden. 2Die Geltendmachung kann nur binnen eines Jahres nach der Bekanntmachung erfolgen. (4) 1Ein Mangel, der eine Bestimmung des § 11 Absatz 2 über die Verbandssatzung betrifft, kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes über Änderungen der Verbandssatzung (§ 26) geheilt werden. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann hierzu eine angemessene Frist setzen. 3Ist die Änderung der Verbandssatzung bis zu diesem Zeitpunkt nicht beschlossen, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde die Änderung der Verbandssatzung. 4Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten anzuhören. 5Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. § 14 (weggefallen) Vierter Abschnitt Verfassung und Verwaltung des Verwaltungsverbandes § 15 Organe Organe des Verwaltungsverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende. § 16 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) 1Die Verbandsversammlung des Verwaltungsverbandes besteht aus dem Verbandsvorsitzenden, den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden und den weiteren Vertretern nach Absatz 3. 2Die Vertreter einer Mitgliedsgemeinde können in der Verbandsversammlung nur einheitlich abstimmen. (2) Ist ein ehrenamtlicher Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde gleichzeitig Bediensteter des Verwaltungsverbandes, wird die Mitgliedsgemeinde in der Verbandsversammlung durch den Stellvertreter des Bürgermeisters vertreten. (3) 1Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern entsenden weitere Vertreter in die Verbandsversammlung. 2Die Zahl der weiteren Vertreter beträgt in Gemeinden mit Zahl der weiteren Vertreter bis zu Einwohner Anzahl bis zu 1 000 Einwohnern 1, bis zu 2 000 Einwohnern 2, bis zu 3 000 Einwohnern 3, bis zu 5 000 Einwohnern 4, mit mehr als 5 000 Einwohnern 5. 3Eine Mitgliedsgemeinde darf in einem Verwaltungsverband mit zwei Mitgliedsgemeinden nicht mehr als drei Fünftel der Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden, in einem Verwaltungsverband mit mehr als zwei Mitgliedsgemeinden nicht mehr als zwei Fünftel. (4) 1Die weiteren Vertreter werden vom Gemeinderat für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte gewählt; nach Ablauf der Wahlperiode führen sie die Geschäfte bis zur Neuwahl der weiteren Vertreter fort. 2Für jeden weiteren Vertreter ist ein Stellvertreter zu wählen, der diesen im Falle seiner Verhinderung vertritt; Satz 1 gilt entsprechend. 3Sind mehrere weitere Vertreter oder Stellvertreter zu wählen, soll die Mandatsverteilung im Gemeinderat berücksichtigt werden. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die weiteren Vertreter von den Gemeinderäten aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. 5Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt. (5) 1Die Mitgliedsgemeinden können ihren Vertretern in der Verbandsversammlung Weisungen erteilen. 2Die Vertreter haben den Gemeinderat ihrer Mitgliedsgemeinden frühzeitig über alle Angelegenheiten des Verwaltungsverbandes von besonderer Bedeutung zu unterrichten. (6) 1Die Vertreter der Mitgliedsgemeinden in der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. 2Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend.1 § 17 Zuständigkeit der Verbandsversammlung 1Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Verwaltungsverbandes. 2Sie nimmt die Aufgaben des Verwaltungsverbandes, insbesondere den Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen, wahr, soweit nicht der Verbandsvorsitzende zuständig ist. § 18 Ausschüsse (1) 1Durch die Verbandssatzung können beschließende Ausschüsse der Verbandsversammlung gebildet werden; ihnen können bestimmte Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen werden. 2Durch Beschluss kann die Verbandsversammlung einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden. 3Jede Mitgliedsgemeinde muss im beschließenden Ausschuss vertreten sein. 4Die für beschließende Ausschüsse des Gemeinderats geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. (2) 1Die Verbandsversammlung kann zur Vorberatung auf bestimmten Gebieten beratende Ausschüsse bilden. 2Jede Mitgliedsgemeinde soll im beratenden Ausschuss vertreten sein. 3Die für beratende Ausschüsse des Gemeinderats geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. § 19 Geschäftsgang (1) 1Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern. 2Auf die Verbandsversammlung finden die Bestimmungen der Sächsischen Gemeindeordnung über den Gemeinderat entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält. (2) Die Verbandsversammlung wird, wenn noch kein Verbandsvorsitzender gewählt ist, durch den an Lebensjahren ältesten Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden, sonst durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich oder in elektronischer Form einberufen. (3) 1Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst; die Verbandssatzung kann eine größere Mehrheit bestimmen. 2Gegen Beschlüsse der Verbandsversammlung, die für eine Mitgliedsgemeinde von besonderer Wichtigkeit oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, kann diese binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung Einspruch einlegen. 3Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 4Auf den Einspruch hat die Verbandsversammlung erneut zu beschließen. 5Der Einspruch gegen Beschlüsse der Verbandsversammlung zu Aufgaben des Verbandes nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird. 6Soweit der Verwaltungsverband eine Aufgabe nur für einzelne Verbandsmitglieder erfüllt, kann die Verbandssatzung bestimmen, dass der Einspruch in diesen Angelegenheiten zurückgewiesen ist, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird. 7In den übrigen Fällen ist der Einspruch zurückgewiesen, wenn der neue Beschluss mindestens mit der Mehrheit gefasst wird, die für den ursprünglichen Beschluss erforderlich war. (4) Für den Geschäftsgang von beschließenden Ausschüssen der Verbandsversammlung finden die für die Verbandsversammlung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (5) 1Die Vertreter eines Verbandsmitglieds haben in allen Angelegenheiten des Verwaltungsverbandes Stimmrecht, auch wenn einzelne Aufgaben nicht von allen Verbandsmitgliedern auf den Verwaltungsverband übertragen worden sind. 2Die Verbandssatzung kann Abweichendes bestimmen. § 20 Verbandsvorsitzender und Stellvertreter (1) 1Der Verbandsvorsitzende ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. 2Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. 3§ 49 sowie § 51 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 5 mit Ausnahme von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c sowie Absatz 6 der Sächsischen Gemeindeordnung gelten entsprechend. 4Der hauptamtliche Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde kann nicht gleichzeitig Verbandsvorsitzender sein. (2) 1Wird die Wahl des Verbandsvorsitzenden wegen des Ablaufs der Amtszeit oder wegen des Eintritts in den Ruhestand oder Verabschiedung infolge Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle durchzuführen. 2Von der Wahl kann abgesehen werden, wenn innerhalb eines Jahres nach Freiwerden der Stelle der Verwaltungsverband aufgelöst oder in eine kreisangehörige Gemeinde umgewandelt wird. (3) 1Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsitzenden. 2Die Stelle ist spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben. 3Die Wahl bedarf der Mehrheit aller Vertreter in der Verbandsversammlung. 4Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. 5Erhält auch dabei niemand die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern statt, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 6Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) 1Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden. 2Die Wahl erfolgt nach jeder regelmäßigen Gemeinderatswahl. 3Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass mehrere Stellvertreter zu wählen sind. 4Absatz 3 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. (5) Der Verbandsvorsitzende kann entsprechend den für die Abwahl der Beigeordneten geltenden Vorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung (§ 56 Absatz 4) vorzeitig abgewählt werden. § 21 Stellung des Verbandsvorsitzenden in der Verbandsversammlung (1) 1Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. 2Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse. (2) 1In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende an Stelle der Verbandsversammlung. 2Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen. (3) 1Der Verbandsvorsitzende muss Beschlüssen der Verbandsversammlung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für den Verwaltungsverband nachteilig sind. 2§ 52 Absatz 2 Satz 2 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend. (4) 1Der Verbandsvorsitzende hat die Verbandsversammlung über alle wichtigen, den Verwaltungsverband und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu informieren; bei wichtigen Planungen und Vorhaben ist die Verbandsversammlung möglichst frühzeitig über die Ab

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.