Sachsen

Sächsisches Richtergesetz

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Quellenkennung: 20111. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 446, 451 Fsn-Nr.: 301-1/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

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Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz – SächsRiG) erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des sächsischen Nachbar- sowie Richter- und Staatsanwaltsrechts 4. Juli 2023 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2025 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Grundsatz § 2 Geltungsbereich § 3 Geltung des Beamtenrechts § 4 Richtereid § 5 Altersgrenze § 6 Dienstliche Beurteilung § 7 Übertragung eines weiteren Richteramts § 8 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen § 9 Teilzeitbeschäftigung § 10 Beurlaubung § 11 Zuständigkeit § 12 Hinweispflicht § 13 Fehlerhafte Ernennungsurkunde § 14 Eid der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter Abschnitt 2 Richtervertretung Unterabschnitt 1 Allgemeines § 15 Richtervertretungen § 16 Wahl und Amtszeit § 17 Ruhen der Mitgliedschaft § 18 Rechtsweg Unterabschnitt 2 Richterräte und Landesrichterrat § 19 Zuständigkeit der Richterräte und des Landesrichterrats § 20 Verfahren bei der Beteiligung des Landesrichterrats § 21 Geltung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes § 22 Bildung und Zusammensetzung der Richterräte und des Landesrichterrats § 23 Geschäftsführung des Landesrichterrats § 24 Wahlgrundsätze § 25 Wahlberechtigung und Wählbarkeit § 26 Wahlverfahren § 27 Wahl zum Landesrichterrat § 28 Verordnungsermächtigung § 29 Gemeinsame Aufgaben von Richtervertretung und Personalvertretung § 30 Gemeinsame Personalversammlung Unterabschnitt 3 Präsidialrat § 31 Aufgaben und Zuständigkeit des Präsidialrats § 32 Bildung und Zusammensetzung des Präsidialrats § 33 Wahlberechtigung und Wählbarkeit § 34 Wahlverfahren § 35 Anfechtung der Wahl und Ausscheiden von Mitgliedern § 36 Stellvertretung im Vorsitz, Ersatzmitglieder § 37 Ausübung des Amtes § 38 Geschäftsordnung, Kosten § 39 Verfahren bei der Beteiligung § 40 Beschlussfassung § 41 Beteiligung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung § 42 Landespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Abschnitt 3 Dienstgerichte für Richterinnen und Richter Unterabschnitt 1 Errichtung und Zuständigkeit § 43 Errichtung § 44 Zuständigkeit des Dienstgerichts § 45 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs § 46 Dienstaufsicht Unterabschnitt 2 Besetzung § 47 Mitglieder der Dienstgerichte § 48 Besetzung der Dienstgerichte § 49 Verbot der Amtsausübung § 50 Erlöschen und Ruhen des Amts Unterabschnitt 3 Disziplinarverfahren § 51 Anwendung des Sächsischen Disziplinargesetzes § 52 Entscheidung des Dienstgerichts § 53 Ermittlungen, Pflegerinnen und Pfleger sowie Betreuerinnen und Betreuer § 54 Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags § 55 Revision Unterabschnitt 4 Versetzungs- und Prüfungsverfahren § 56 Allgemeine Verfahrensvorschriften § 57 Vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte § 58 Versetzungsverfahren § 59 Einleitung des Prüfungsverfahrens § 60 Versetzung in den Ruhestand ohne Antrag § 61 Urteilsformel in Prüfungsverfahren § 62 Aussetzung von Prüfungsverfahren § 63 Kostenentscheidung in besonderen Fällen Abschnitt 4 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Unterabschnitt 1 Allgemeines § 64 Abweichende Regelungen zur Besoldung sowie Versorgung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten § 65 Beurteilung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Unterabschnitt 2 Staatsanwaltsvertretungen § 66 Staatsanwaltsrat, Landes- und Hauptstaatsanwaltsrat § 67 Bildung und Zusammensetzung der Staatsanwaltsräte und des Landesstaatsanwaltsrats § 68 Bildung und Zusammensetzung des Hauptstaatsanwaltsrats § 69 Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags § 70 Gemeinsame Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte § 71 Gemeinsame Angelegenheiten mit dem Hauptpersonalrat Unterabschnitt 3 Disziplinarverfahren § 72 Zuständigkeit der Dienstgerichte für Richterinnen und Richter § 73 Bestellung der nichtständigen Beisitzenden § 74 Reihenfolge der Mitwirkung § 75 Disziplinarmaßnahmen § 76 Verfahren Abschnitt 5 Sonstige Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 § 77 Beurteilung Abschnitt 6 Übergangsvorschriften § 78 Übergangsregelungen § 79 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand Anlage Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Grundsatz 1Die rechtsprechende Gewalt obliegt den Richterinnen und Richtern. 2Sie sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 3Sie sprechen Recht im Namen des Volkes. § 2 Geltungsbereich 1Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts Anderes bestimmt, für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter im Landesdienst. 2Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gilt es, soweit es besonders bestimmt ist. § 3 Geltung des Beamtenrechts Soweit das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dieses Gesetz nichts Anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen entsprechend. § 4 Richtereid (1) Die Richterin oder der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz auszuführen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“ (2) Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. § 5 Altersgrenze (1) 1Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr vollendet. 2Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit, die oder der vor dem 1. Januar 1947 geboren ist, tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet. 3Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit, die oder der nach dem 31. Dezember 1946, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren ist, tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das in der Tabelle (Anlage) genannte jeweils maßgebliche Lebensalter erreicht. (2) 1Der Eintritt in den Ruhestand kann vorbehaltlich Satz 2 nicht hinausgeschoben werden. 2Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit mit Zustimmung oder auf Antrag der Richterin oder des Richters den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben. 3In diesen Fällen findet § 63 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. (3) 1Eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit, die oder der das 63. Lebensjahr vollendet hat, ist auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu versetzen. 2Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961 gilt § 90 Absatz 7 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), in der jeweils geltenden Fassung. (4) Eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit, die oder der das 60. Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, ist auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu versetzen.1 § 6 Dienstliche Beurteilung (1) 1Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind alle vier Jahre zu einem Beurteilungsstichtag von der oder dem Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung). 2Weitere dienstliche Beurteilungen sind die Anlassbeurteilung und die Probezeitbeurteilung. (2) 1Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. 2Die Regelbeurteilung schließt mit einem Gesamturteil. 3Die Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um eine ausgeschriebene Beförderungsstelle schließt mit einer zusammenfassenden Eignungsprognose. 4Die Probezeitbeurteilung ist mit einer Eignungsbewertung zusammenzufassen. 5Eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen ist unzulässig. (3) 1Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung regelt durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung des Beurteilungswesens, insbesondere 1. die Anlässe, insbesondere die Anlassbeurteilungen, 2. die Zeitpunkte, 3. den Maßstab sowie die Grundlagen der Beurteilung, 4. den Inhalt, insbesondere die zu beurteilenden Merkmale sowie die Bewertungsstufen von Gesamturteil, zusammenfassender Eignungsprognose und Eignungsbewertung, 5. die Bekanntgabe der Beurteilungen, 6. die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, insbesondere aus Altersgründen oder bei Verzicht der zu Beurteilenden, 7. die Zuständigkeiten, 8. das Verfahren der Beurteilungen. 2Der Landesrichterrat sowie der Landesstaatsanwaltsrat sind anzuhören. § 7 Übertragung eines weiteren Richteramts 1Jeder Richterin und jedem Richter kann ein weiteres Richteramt übertragen werden. 2Ohne die Zustimmung der Richterin oder des Richters ist die Übertragung nur zulässig, wenn sie aus dienstlichen Gründen geboten und der Richterin oder dem Richter zumutbar ist. § 8 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen (1) 1Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 15 Jahren oder Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn sie oder er 1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder 2. einen nach ärztlichem Gutachten oder durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 3 in Verbindung mit § 66 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 418) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tatsächlich betreut oder pflegt. 2Satz 1 Nummer 2 gilt bei einer Erkrankung einer oder eines nahen Angehörigen in den Fällen des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend mit der Maßgabe, dass der Nachweis durch ärztliches Zeugnis zu erbringen ist. 3Der Wegfall der Gründe nach Satz 1 ist unverzüglich mitzuteilen. (2) 1Der Antrag auf Verlängerung einer Dienstermäßigung oder eines Urlaubs ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen. 2Er soll sich in der Regel auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken. (3) 1Anträge nach Absatz 1 sind nur zu bewilligen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung des Umfangs oder bei Beendigung der Ermäßigung des Dienstes oder der Beurlaubung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. 2Bei der Entscheidung über die Verwendung in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit werden auch die persönlichen Belange der Richterin oder des Richters berücksichtigt. (4) 1Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach § 3 in Verbindung mit § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes sind für den Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. 2Diese ist für die Aufgaben nach § 3 in Verbindung mit § 106 des Sächsischen Beamtengesetzes zuständig. 3Bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 3 in Verbindung mit § 104 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes mit der Maßgabe, dass anstelle der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von dem regelmäßigen Dienst ohne Rücksicht auf eine Dienstermäßigung auszugehen ist; bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gilt § 104 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes mit der Maßgabe, dass die Voraussetzung des § 104 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in Bezug auf den Umfang der Arbeitskraft in der Regel als erfüllt anzusehen ist, wenn die zeitliche Beanspruchung durch Nebentätigkeiten in der Woche die Hälfte des regelmäßigen Dienstes überschreitet. 4Ausnahmen von Satz 3 kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag zulassen, soweit dies mit dem Zweck der Teilzeitbeschäftigung oder der Beurlaubung vereinbar ist. 5Werden Nebentätigkeiten entgegen der Sätze 1 bis 3 oder einem Verbot nach § 3 in Verbindung mit § 104 des Sächsischen Beamtengesetzes ausgeübt, ist die Bewilligung nach Absatz 1 Satz 1 zu widerrufen. (5) 1Über eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs und eine Änderung des Umfangs oder eine vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes entscheidet auf Antrag die Bewilligungsbehörde. 2Dem Antrag kann entsprochen werden, wenn dienstliche Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs, Änderung des Umfangs oder vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes sprechen. 3In besonderen Härtefällen soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann; eine Rückkehr aus dem Urlaub kann in besonderen Härtefällen zugelassen werden, wenn der Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. 4Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. (6) Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 und § 10 darf zusammen 15 Jahre nicht überschreiten. § 9 Teilzeitbeschäftigung (1) 1Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen, wenn 1. dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, 2. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes eine Teilzeitbeschäftigung zulässt und 3. die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung sowie mit Beendigung der vollständigen Freistellung vom Dienst auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. 2§ 8 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) 1Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 unter den dort genannten Voraussetzungen in der Weise zu bewilligen, dass der Teil, um den der regelmäßige Dienst im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum vollständiger Freistellung vom Dienst von bis zu einem Jahr zusammengefasst wird. 2Der Zeitraum vollständiger Freistellung vom Dienst darf frühestens in der Mitte des Bewilligungszeitraums beginnen. 3Der gesamte Bewilligungszeitraum darf höchstens zehn Jahre betragen. 4Soweit der Bewilligungszeitraum zwölf Monate nicht überschreitet, findet Satz 2 keine Anwendung. (3) 1Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen, wenn 1. die Richterin oder der Richter das 58. Lebensjahr vollendet hat, 2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und 3. die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden. 2§ 8 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (4) 1§ 8 Absatz 2, 4 Satz 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 5 gilt entsprechend. 2Auf Antrag kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von § 8 Absatz 4 Satz 3 zulassen, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. (5) 1Treten während des Bewilligungszeitraums einer Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 2 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zulässig: 1. bei Beendigung des Richterverhältnisses, 2. bei einem Dienstherrenwechsel oder 3. in besonderen Härtefällen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist. 2Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Arbeitsphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden. 3Soweit die Richterin oder der Richter in der Zeit zwischen dem Beginn des Bewilligungszeitraums und dem Widerruf der Teilzeitbeschäftigung eine höhere Besoldung erhalten hat, als ihr oder ihm nach § 10 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes für den im Durchschnitt innerhalb dieses Zeitraums geleisteten Dienst zugestanden hätte, hat sie oder er die zu viel gezahlte Besoldung zu erstatten. § 10 Beurlaubung (1) Einer Richterin oder einem Richter ist bei Vorliegen wichtiger dienstlicher oder öffentlicher Interessen, insbesondere zur Schaffung einer verbesserten Altersstruktur, auf Antrag, der sich auf den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen, wenn die Richterin oder der Richter das 58. Lebensjahr vollendet hat. (2) Die Bewilligungsbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. (3) 1§ 8 Absatz 4 gilt entsprechend. 2Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen von § 8 Absatz 4 Satz 3 2. 3Halbsatz auf Antrag zulassen, soweit dies mit wichtigen dienstlichen oder öffentlichen Interessen vereinbar ist. § 11 Zuständigkeit (1) 1Entscheidungen nach den §§ 8 bis 10 trifft das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 2Es kann seine Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen. (2) Wurde die Befugnis nach Absatz 1 Satz 2 auf nachgeordnete Behörden übertragen, ist eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraums nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zulässig. § 12 Hinweispflicht Wer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 8 bis 10 beantragt, ist auf die nach § 8 Absatz 4, § 9 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 bestehenden Beschränkungen sowie auf deren Folgen hinzuweisen. § 13 Fehlerhafte Ernennungsurkunde (1) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 17 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, liegt eine Ernennung nicht vor. (2) 1Fehlt in der Ernennungsurkunde lediglich der Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Zeit“ oder „auf Probe“, hat die Richterin oder der Richter die Rechtsstellung einer Richterin oder eines Richters auf Probe. 2Fehlt bei der Ernennung einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit zur Richterin oder zum Richter der Zusatz „auf Lebenszeit“ oder „kraft Auftrags“, hat die Richterin oder der Richter die Rechtsstellung einer Richterin oder eines Richters kraft Auftrags. 3Fehlt bei der Ernennung einer Richterin oder eines Richters auf Zeit in der Ernennungsurkunde die Zeitdauer der Berufung, hat die Richterin oder der Richter die Rechtsstellung einer Richterin oder eines Richters auf Probe. (3) Fehlen die in Absatz 2 bezeichneten Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art (§ 17 Absatz 4 des Deutschen Richtergesetzes), behält die Richterin oder der Richter ihre oder seine bisherige Rechtsstellung. § 14 Eid der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter (1) Die von den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nach § 45 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Eidesformel hat folgenden Wortlaut: „Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“ Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. (2) Das von den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nach § 45 Absatz 4 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Gelöbnis hat folgenden Wortlaut: „Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“ (3) Die von den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in der Finanzgerichtsbarkeit nach § 45 Absatz 6 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Eidesformel hat folgenden Wortlaut: „Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“ Der Eid kann auch mit der Beteuerung „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. (4) Das von den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in der Finanzgerichtsbarkeit nach § 45 Absatz 6 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes zu sprechende Gelöbnis hat folgenden Wortlaut: „Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“ Abschnitt 2 Richtervertretung Unterabschnitt 1 Allgemeines § 15 Richtervertretungen (1) Als Richtervertretungen werden Richterräte, ein Landesrichterrat und Präsidialräte errichtet. (2) Die Mitglieder der Richtervertretungen sind ehrenamtlich tätig. (3) 1Die Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. 2Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretungen erforderlich ist, sind die Mitglieder von ihren dienstlichen Tätigkeiten freizustellen. § 16 Wahl und Amtszeit (1) 1Die Richtervertretungen werden alle fünf Jahre an allen Gerichten gleichzeitig gewählt (allgemeine Wahlen). 2Die allgemeinen Wahlen finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. (2) 1Die Amtszeiten der Richtervertretungen enden jeweils am 31. Mai des Jahres, in dem allgemeine Wahlen stattfinden. 2Die neuen regelmäßigen Amtszeiten der gewählten Richtervertretungen beginnen am Folgetag. 3Wird eine Richtervertretung nicht aufgrund der allgemeinen Wahlen gewählt, beginnt ihre Amtszeit mit dem Wa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.