Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Emschergenossenschaft (Emschergenossenschaftsgesetz - EmscherGG -)

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Quellenkennung: 8a02b5c7-102f-4d44-94cc-f786765fbbbe. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.02.1990 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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u gefasst, durch Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Genossenschaftsrates eine Geschäftsordnung, in der auch die ständige Vertretung der oder des Vorsitzenden des Vorstandes zu regeln ist. (2) Der Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und hat die Aufgaben, die nicht auf Grund dieses Gesetzes oder der Satzung der Genossenschaftsversammlung, dem Genossenschaftsrat, der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates oder dem Widerspruchsausschuß obliegen. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes bereitet die Beschlüsse der Genossenschaftsorgane vor und führt sie aus, soweit sich aus den Beschlüssen oder aus der Geschäftsordnung für den Vorstand nichts anderes ergibt. Die oder der Vorsitzende des Vorstandes ist Leiterin oder Leiter der Genossenschaftsverwaltung. Das insbesondere für personelle und soziale Angelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Genossenschaft. (3) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzuge, entscheidet der Vorstand auch über Angelegenheiten, deren Wert die in der Satzung festgesetzten Beträge erreicht oder überschreitet. Diese Entscheidungen sind der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates unverzüglich mitzuteilen und dem Genossenschaftsrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. Wenn wegen besonderer Eilbedürftigkeit eine Entscheidung des gesamten Vorstandes nicht herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Vorstandes. (4) Der Vorstand kann Beschlüsse des Genossenschaftsrates zu § 16 Abs. 4 und 5 sowie zu § 2 Absatz 5 Satz 4, die den Interessen der Genossenschaft zuwiderlaufen, beanstanden. Er legt diese Beschlüsse mit einer schriftlichen Begründung seiner Beanstandung der Genossenschaftsversammlung zur Entscheidung vor. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Genossenschaftsversammlung hat innerhalb von zwei Monaten über die Beanstandung zu entscheiden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Vertretung der Genossenschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15, § 20 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 36 geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. Inhaltsübersicht, § 1, § 3. § 5, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 18, §19, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 33, § 35, § 37 und Artikel 2 zuletzt geändert sowie § 21a neu gefasst, durch Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Jedes Mitglied des Vorstandes vertritt im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. In allen übrigen Fällen vertritt die oder der Vorsitzende des Vorstandes die Genossenschaft. (2) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Genossenschaftsverwaltung geregelt. (3) Eine Entscheidung des gesamten Vorstandes ist neben den gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 7 in der Satzung geregelten Fällen in allen Angelegenheiten herbeizuführen, die der Genossenschaftsversammlung oder dem Genossenschaftsrat zur Beschlußfassung vorzulegen sind. Darüber hinaus entscheidet der gesamte Vorstand über: 1. die Anträge des Vorstandes auf Einberufung einer Sitzung der Genossenschaftsversammlung oder des Genossenschaftsrates, 2. die Beanstandungen von Beschlüssen nach § 19 Abs. 4, § 35 Abs. 3, 3. die Abhilfe von Widersprüchen nach § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 31 Abs. 2 und Anträge nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie 4. in Fällen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1. Sechster Teil Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 und § 38 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21a Wirtschaftsplan, Finanzplanung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3. § 5, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 18, §19, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 33, § 35, § 37 und Artikel 2 zuletzt geändert sowie § 21a neu gefasst, durch Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Die Genossenschaft wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Für die Buchführung der Genossenschaft, die Kostenrechnung und den Jahresabschluss sind § 19 Absatz 1 Satz, 2 erste Alternative, Absatz 2 und 3, §§ 21, 22 Absatz 1, §§ 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden. (2) Die Genossenschaftsversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung. Der Wirtschaftsplan muss ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und die Finanzplanung beizufügen. Die §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. (4) Der von der Genossenschaftsversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. (5) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn 1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt, 2. höhere Kredite erforderlich werden, 3. im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Ausgaben für Investitionen durch Einsparungen oder Mehreinnahmen nicht gedeckt werden können, 4. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder 5. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. (6) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. (7) Zur Stärkung einer wirtschaftlichen Betriebsführung kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall zeitlich begrenzte Abweichungen und Ergänzungen unter Beachtung der Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens von und zu den in Absatz 1 und 3 genannten Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss, die Buchführung, die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit zulassen. (8) Ist der Wirtschaftsplan bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres nicht festgestellt, gelten die Ansätze und Kreditermächtigungen des Vorjahres vorläufig weiter. Sieht der Wirtschaftsplanentwurf für das betreffende Jahr niedrigere Ansätze und eine niedrigere Kreditermächtigung vor, gelten diese. Die Beiträge sind nach der Beitragsliste des Vorjahres vorbehaltlich einer späteren Verrechnung zu zahlen. (9) Die Genossenschaftsversammlung stellt jährlich mit dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Finanzplanung auf, die mit den Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 abzustimmen ist und Umfang sowie Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und Deckungsmöglichkeiten darstellt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Wirtschaftsjahr. Die Finanzplanung muss in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein. (10) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss in der ersten Hälfte des Wirtschaftsjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr auf. Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses betraute Stelle soll alle fünf Jahre gewechselt werden. Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Satzung über die Regelung für die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen zu veröffentlichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Über- und außerplanmäßige Ausgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses geleistet werden. Die Deckung im laufenden Haushalt muß gewährleistet sein. (2) Ausgaben nach Absatz 1 sind zusammen mit einem Deckungsvorschlag in der nächsten Sitzung dem Genossenschaftsrat zum Zwecke der Entlastung des Vorstandes zur Genehmigung vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3. § 5, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 18, §19, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 33, § 35, § 37 und Artikel 2 zuletzt geändert sowie § 21a neu gefasst, durch Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Die Genossenschaft soll zur Sicherung der Wirtschaftsführung und, soweit erforderlich, für Zwecke des Vermögensplans sowie zur Deckung nicht einziehbarer Beiträge (§ 26 Abs. 5 Satz 2) Rücklagen in angemessener Höhe bilden. (2) Das Nähere zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen und das Verfahren für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Beiträge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3. § 5, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 18, §19, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 33, § 35, § 37 und Artikel 2 zuletzt geändert sowie § 21a neu gefasst, durch Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Die Genossen haben der Genossenschaft die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten, ihrer Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Wirtschaftsführung erforderlich sind, soweit andere Einnahmen zur Deckung der Ausgaben der Genossenschaft nicht ausreichen. (2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen, die nach Maßgabe der Satzung fällig werden. Die Genossenschaft ermittelt spätestens ab dem 1. Januar 2000 die Beiträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der vermutlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Die Genossenschaft kann eine Eigenfinanzierung auch mittels angemessener Direktfinanzierung der Ausgaben des Vermögensplans durch Beiträge sicherstellen, soweit die nach Satz 1 zu ermittelnden Kosten hierdurch nicht unterschritten werden. (3) Beiträge, die einem Benutzer nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes auferlegt worden sind oder auferlegt werden, gelten als Leistung zu den Beiträgen des Benutzers als Mitglied der Genossenschaft. Das gleiche gilt, wenn zwischen dem Benutzer und der Genossenschaft eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. (4) Ein ausgeschiedener Genosse bleibt zur Leistung der für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden festgesetzten Beiträge verpflichtet; er kann auch vor Erlöschen seiner Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 2 Satz 2 zu Beiträgen für die Zeit nach seinem Ausscheiden wie ein Genosse wegen der Aufwendungen der Genossenschaft herangezogen werden, die durch den ausscheidenden Genossen verursacht wurden und nach dem Ausscheiden nicht vermieden werden können. Entsprechendes gilt für die Einschränkung der Teilnahme eines Genossen an der Genossenschaft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Beitragsmaßstab Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Genossen im Verhältnis der mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben der Genossenschaft haben oder zu erwarten haben, und der Kosten, die die Genossenschaft auf sich nimmt, um von ihnen herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige Veränderungen im Genossenschaftsgebiet zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Übernahme oder Erleichterung einer Pflicht des Genossen durch die Genossenschaft und die Möglichkeit, die Maßnahmen der Genossenschaft zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen. (2) Veränderungen bei einem Genossen, die Auswirkungen auf die Höhe seines Beitrages haben, werden vom nächsten Veranlagungsjahr an berücksichtigt. (3) Die Genossenschaft hat nach den Vorschriften des Absatzes 1 Veranlagungsgrundsätze zu erlassen, die den Genossen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 bekanntzumachen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Veranlagung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3. § 5, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 18, §19, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 33, § 35, § 37 und Artikel 2 zuletzt geändert sowie § 21a neu gefasst, durch Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Auf Grund des festgestellten Wirtschaftsplans berechnet der Vorstand nach den Veranlagungsgrundsätzen die Beiträge. Er führt die Beiträge - nach Beitragsgruppen getrennt - mit den zugehörigen Berechnungsgrundlagen in einer Beitragsliste auf und setzt die Beiträge fest. Der Vorstand teilt unverzüglich jedem Genossen seinen Beitrag für die jeweilige Beitragsgruppe, die wesentlichen Berechnungsgrundlagen hierzu, die Zahlstelle und die Zahlungsfrist mit (Beitragsbescheid) und zieht die Beiträge ein. (2) Im Beitragsbescheid ist der Veranlagte auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Beitragsliste und die dazugehörigen Unterlagen unter Angabe von Ort und Zeitraum hinzuweisen. Der Beitragsbescheid ist zuzustellen. Ein neuer Genosse ist mit dem ersten Beitragsbescheid über bestehende Rechte und Pflichten unter Beifügung von Gesetz, Satzung und Veranlagungsgrundsätzen zu unterrichten. (3) Gegen den Beitragsbescheid kann der Veranlagte innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Widerspruch einlegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß vor. (4) Soweit es für die Verwaltung und die Arbeiten der Genossenschaft erforderlich ist, kann der Vorstand vor der Ermittlung und Bestimmung des Beitragsverhältnisses vorläufige Beiträge nach dem voraussichtlichen Beitragsverhältnis festsetzen. (5) Ein durch Rechtsbehelf oder Entscheidung des Vorstandes entstandener Minder- oder Mehrbeitrag eines Genossen gegenüber den nach Absatz 1 oder 4 festgesetzten Beiträgen ist unter den übrigen Genossen derselben Beitragsgruppe im Verhältnis der von ihnen im Veranlagungsjahr zu leistenden Beiträge aufzuteilen und bei der nächstmöglichen Veranlagung auszugleichen. Nicht einziehbare Beiträge sind anteilig von allen übrigen Genossen zu tragen und ihrem nächsten Jahresbeitrag zuzurechnen, soweit keine Deckung aus der Rücklage (§ 23 Abs. 1) beschlossen wird. (6) Werden im Laufe eines Wirtschaftsjahres Ausgaben erforderlich, die nur auf Grund einer Änderung des Wirtschaftsplans geleistet werden können, sind die dafür benötigten Beiträge spätestens im darauffolgenden Jahr in einen Nachtrag zur Beitragsliste aufzunehmen. Für die Aufstellung und Festsetzung der Nachtragsliste sowie für die Veranlagung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. (7) Wer seinen Beitrag oder sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen in Geld nicht rechtzeitig leistet, hat nach Maßgabe des § 240 der Abgabenordnung einen Säumniszuschlag zu zahlen, den der Vorstand festsetzt und einzieht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Rechtliche Eigenschaft der Beiträge, Vollstreckung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3. § 5, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 18, §19, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 33, § 35, § 37 und Artikel 2 zuletzt geändert sowie § 21a neu gefasst, durch Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Die Beitragspflichten auf Grund dieses Gesetzes sind öffentliche Lasten (Abgaben). Sie ruhen auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen der jeweilige Eigentümer als Genosse an der Genossenschaft teilnimmt. (2) Für die Beitreibung der Beitragsforderungen und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen in Geld ist Vollstreckungsbehörde der Vorstand, der sich zur Durchführung der Vollstreckung der Gemeinden oder Gemeindeverbände bedienen kann. Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den an die in Anspruch genommene Gemeinde oder den in Anspruch genommenen Gemeindeverband abzuführenden Kostenbeitrag je Vollstreckungsersuchen. (3) Die Beitreibung kann auch gegen den Pächter oder denjenigen anderen Nutzungsberechtigten der zur Genossenschaft gehörenden Grundstücke, Bergwerke und Anlagen gerichtet werden, der sein Recht vom Eigentümer herleitet, bei Nutzung eines Teiles nur wegen des hierauf entfallenden Beitragsteiles; zu den Nutzungsberechtigten gehört auch der Mieter einer Anlage oder einer gesonderten Arbeitsstelle in einer Anlage. Dies gilt nicht, wenn die von dem Nutzungsberechtigten rechtmäßig ausgeübte Nutzungsart wesentlich von der Nutzungsart abweicht, aus der die Beitragspflicht des Eigentümers entstanden ist. Die Frist für das Rechtsmittel nach § 26 Abs. 3 beginnt für den Nutzungsberechtigten mit der Zustellung der Aufforderung, den Beitrag zu leisten. (4) Für die Verjährung von Beiträgen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen in Geld sind die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung (§§ 228 bis 232) entsprechend anzuwenden. Siebenter Teil Widerspruchsausschuß Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Widerspruchsausschuß Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3. § 5, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 18, §19, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 33, § 35, § 37 und Artikel 2 zuletzt geändert sowie § 21a neu gefasst, durch Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der Widerspruchsausschuß besteht aus 1. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zur oder zum Vorsitzenden zu berufenden Landesbeamtin oder Landesbeamten oder tarifbeschäftigten Person, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzt, 2. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zu berufenden höheren technischen Beamtin oder Beamten oder vergleichbaren tarifbeschäftigten Person der staatlichen Umweltverwaltung, 3. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zu berufenden Beamtin oder Beamten oder tarifbeschäftigten Person der Bergverwaltung, die oder den die oberste Bergbehörde vorschlägt, 4. sechs weiteren, von der Genossenschaftsversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 und 2 müssen vorliegen. Die Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 müssen mindestens durch je ein Mitglied vertreten sein. Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses dürfen nicht dem Genossenschaftsrat angehören. (2) Für jedes Mitglied wird in gleicher Weise eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen oder gewählt. (3) Die Amtszeit des Widerspruchsausschusses beträgt fünf Jahre. Wiederberufung und Wiederwahl sind zulässig. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter führen nach Beendigung der Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Widerspruchsausschuß gebildet ist. Scheidet ein Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 aus seinem Hauptamt aus, ist seine Abberufung zulässig. Im übrigen gilt § 12 Abs. 5 entsprechend. (4) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses sind an Weisungen nicht gebunden. (5) Der Widerspruchsausschuß regelt sein Verfahren in einer Verfahrensordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Aufgaben des Widerspruchsausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Widerspruchsausschuß entscheidet über Widersprüche nach § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3 und § 31 Abs. 2, soweit der Vorstand ihnen nicht abgeholfen hat. Er entscheidet ferner über Anträge nach § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung, denen der Vorstand nicht stattgegeben hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Kosten des Widerspruchsverfahrens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kosten der Veranlagung und des Widerspruchsausschusses trägt die Genossenschaft. (2) Soweit der Genossenschaft Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, werden für die Einziehung der Kosten die für die Einziehung der Beiträge geltenden Vorschriften angewendet. Achter Teil Zwangsmittel, Bekanntmachungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Zwangsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31 geändert durch Artikel 93 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. (1) Die Erfüllung von Pflichten gemäß §§ 6 und 7 oder auf Grund der Satzung kann mit den Zwangsmitteln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen durchgesetzt werden mit der Maßgabe, daß ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25.000 Euro festgesetzt werden kann. Mit Zustimmung des Genossenschaftsrates fertigt der Vorstand den Bescheid aus. Dieser ist zuzustellen. Das Zwangsgeld fällt an die Genossenschaft. (2) Der Widerspruch gegen Anordnungen nach Absatz 1 ist innerhalb eines Monats nach deren Zustellung einzulegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Widerspruchsausschuß zur Entscheidung vor. (3) Für die Beitreibung des Zwangsgeldes und der hierbei entstandenen Kosten gilt § 27 Abs. 2. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Bekanntmachungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 Absatz 5 und § 32 Absatz 1 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Bekanntmachungen für die Genossen erfolgen durch unmittelbare schriftliche oder elektronische Unterrichtung der Betroffenen. Für die Bekanntmachung umfangreicher Mitteilungen genügt ein Hinweis auf den Ort, an dem die Mitteilung eingesehen werden kann. Gleichzeitig ist die Auslegungsfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, anzugeben. Die Satzung bestimmt, an welchen Orten auszulegen ist. (2) Die Satzung regelt, in welcher Weise die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen bekanntgemacht werden. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt. Neunter Teil Rechtsaufsicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3. § 5, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 18, §19, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 33, § 35, § 37 und Artikel 2 zuletzt g

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.