Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Emschergenossenschaft (Emschergenossenschaftsgesetz - EmscherGG -)

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Quellenkennung: 8a02b5c7-102f-4d44-94cc-f786765fbbbe. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.02.1990 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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weniger als drei Jahren gilt der letzte vor der Neubildung der Genossenschaftsversammlung vom Vorstand festgesetzte Jahresbeitrag. Solange Jahresbeiträge einzelner Genossen noch nicht feststehen, gilt der vom Vorstand festgesetzte Beitrag. Die Abwasserabgabe gemäß § 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 884) geändert worden ist, bleiben bei der Ermittlung der Beitragseinheiten unberücksichtigt. (3) Mit den Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen (Beitragsteileinheiten), können sich die Genossen zu Stimmgruppen zusammenschließen. Jede Stimmgruppe hat so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie sie mit den zusammengelegten Beiträgen oder Beitragsteilen volle Beitragseinheiten auf sich vereinigt. Jeder Genosse kann sich nur an einer Stimmgruppe beteiligen. Jede Stimmgruppe wählt ihre Delegierten und entsendet sie in die Genossenschaftsversammlung. Das Nähere über die Bildung von Stimmgruppen und die Wahl ihrer Delegierten regelt die Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Delegierte in der Genossenschaftsversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3. § 5, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 18, §19, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 33, § 35, § 37 und Artikel 2 zuletzt geändert sowie § 21a neu gefasst, durch Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Delegierte oder Delegierter gemäß § 11 Abs. 2 und 3 kann nur sein, wer selbst Genosse ist, wer bei dem Genossen oder bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Genossen nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist, beruflich tätig ist, wer vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Genossen angehört. (2) Ein Genosse darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten werden, die oder der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Genossen steht. Dies gilt nicht für Delegierte gemäß § 11 Abs. 3. (3) Die Delegierten gemäß § 11 Abs. 1 werden für fünf Jahre in die Genossenschaftsversammlung entsandt. In den letzten drei Monaten vor Beendigung der Amtszeit sind die Delegierten für die nächste Amtsperiode zu benennen. Wiederwahl oder Wiederberufung sind zulässig. (4) Von einer Gebietskörperschaft dürfen nicht mehr Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsandt werden. Mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und Gemeinden muß einer Vertretung der Gebietskörperschaften angehören. Das gilt auch für die Bildung von Stimmgruppen gemäß § 11 Abs. 3. (5) Das Amt als Delegierte oder Delegierter erlischt vorzeitig durch Abwahl oder Abberufung, durch Niederlegung des Amtes, Wegfall der für die Entsendung jeweils maßgebenden Voraussetzungen, Wahl zum Mitglied des Genossenschaftsrates, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder Tod. Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter vorzeitig aus, ist eine Ersatzwahl oder Ersatzberufung für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. (6) Der Vorstand hat alle fünf Jahre eine neue Liste aufzustellen, in der die Genossen, ihre zu berücksichtigenden Jahresbeiträge, die zugehörigen Beitragseinheiten und Beitragsteileinheiten aufzuführen sind. Unverzüglich nach ihrer Aufstellung sind Auszüge der Liste den Genossen mit der Aufforderung bekanntzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Delegierten gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates für eine neue Amtsperiode zu benennen. Auf die Möglichkeit, sich zu Stimmgruppen zusammenzuschließen und deren Delegierte zu benennen, ist hinzuweisen. Das Nähere regelt die Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Aufgaben der Genossenschaftsversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3. § 5, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 18, §19, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 33, § 35, § 37 und Artikel 2 zuletzt geändert sowie § 21a neu gefasst, durch Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung, ihre Änderungen und über die Veranlagungsgrundsätze. Sie wählt die Mitglieder des Genossenschaftsrates. (2) Der Genossenschaftsversammlung bleiben ferner vorbehalten: 1. der Erlaß einer Geschäftsordnung für die Genossenschaftsversammlung, 2. die Entscheidung über die Anfechtung von Wahlen, 3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen, die Aufstellung der Finanzplanung (§ 21a) sowie die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rücklagen, 4. die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses und Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer, 5. die Entgegennahme des Jahresberichtes, 6. die Abnahme des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes, 7. die Aufstellung der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes, 8. die Entscheidung über die Übernahme von Aufgaben (§ 2 Abs. 2 und 3), 9. die Entscheidung über die Übernahme von Anlagen und Auftragsarbeiten, 10. die Wahl der Mitglieder des Widerspruchsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 28 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2). (3) Die Genossenschaftsversammlung entscheidet über Beanstandungen des Vorstandes gemäß § 19 Abs. 4. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Sitzungen der Genossenschaftsversammlung,Beschlußfassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14 zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates lädt die Delegierten (§ 11 Abs. 1) unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens dreiwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und unterrichtet die Mitglieder des Genossenschaftsrates. (2) Die Genossenschaftsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies bei der oder bei dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates a) vom Vorstand oder b) von mindestens einem Drittel der Delegierten schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird. (3) Die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates leitet die Sitzungen der Genossenschaftsversammlung. Die weiteren Mitglieder des Genossenschaftsrates und der Vorstand sollen an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Genossenschaftsrates und der Vorstand sind nicht stimmberechtigt. (4) Die Genossenschaftsversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Delegierten rechtzeitig geladen sind und mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Genossenschaftsversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden. (5) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Delegierte noch keine Ersatzwahl oder Ersatzberufung vorgenommen wurde. (6) Die Genossenschaftsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. (7) Über die Sitzungen der Genossenschaftsversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Genossenschaftsrates und von einer oder einem von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Delegierten zu unterzeichnen. (8) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde und der im Genossenschaftsgebiet zuständigen Bezirksregierungen kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Genossenschaftsversammlung teilnehmen. Eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der anerkannten Naturschutzvereinigungen, die im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen. (9) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 8 werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unterrichtet wie die Delegierten. (10) Die Genossen, die ausschließlich durch Delegierte nach § 11 Abs. 3 vertreten werden, können als Zuhörer an den Sitzungen der Genossenschaftsversammlung teilnehmen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der Sitzung den Genossen bekanntzumachen. (11) Ist eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Genossenschaftsversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Genossenschaftsversammlung abgehalten wird, sofern 1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt, 2. die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und 3. den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Genossenschaftsversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung. (12) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer virtuellen Genossenschaftsversammlung auch eine Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen oder elektronischen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem oder elektronischem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeitdes Genossenschaftsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15, § 20 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 36 geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. (1) Der Genossenschaftsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, die von der Genossenschaftsversammlung gewählt werden. Zunächst entfallen auf die 1. Genossen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden) 2 Mitglieder, 2. Genossen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Kreise) 1 Mitglied, 3. Genossen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Bergwerke) 1 Mitglied, 4. Genossen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (gewerbliche Unternehmen, Grundstücke, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen) 1 Mitglied, 5. Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer der Genossenschaft 5 Mitglieder. Die verbleibenden fünf Sitze im Genossenschaftsrat verteilen sich nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren auf die Mitgliedergruppen gemäß Satz 2 Nrn. 1 bis 4. Für die Vertreterinnen oder Vertreter der Kreise, Städte und Gemeinden gilt § 12 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. Grundlage ist das Beitragsverhältnis, das sich für diese Mitgliedergruppen aus den durchschnittlichen Beitragsleistungen der letzten drei Jahre vor Bildung des Genossenschaftsrates ergibt; § 11 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 7 gelten entsprechend. (2) Die Mitglieder des Genossenschaftsrates nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 werden von der Genossenschaftsversammlung aus je einem Vorschlag des Personalrates der Genossenschaft gemäß Satz 2 Nrn. 1 und 2 gewählt. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Genossenschaftsrates enthalten, und zwar für: 1. drei Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter, die in einem Beschäftigungverhältnis zu der Genossenschaft stehen; 2. zwei weitere Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter, die nicht Beschäftigte der Genossenschaft sind. Diesem Wahlgang des Personalrates werden Vorschläge der in der Genossenschaft vertretenen Gewerkschaften zugrundegelegt. Die Wahl ist eine Personenwahl. Das Nähere regelt die Satzung. (3) Mitglied des Genossenschaftsrates kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter in der Genossenschaftsversammlung ist. Im übrigen gilt § 12 Abs. 1 und 2 entsprechend. (4) In der Satzung kann bestimmt werden, daß für jedes Mitglied des Genossenschaftsrates in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied des Genossenschaftsrates gewählt wird. (5) Der Genossenschaftsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Gehört die oder der Vorsitzende den Genossen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 an, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Genossen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 zu stellen. Gehört die oder der Vorsitzende den Genossen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 an, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Genossen gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 zu stellen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Genossenschaftsrates auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, ist gewählt, wer in einem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (6) Die Amtszeit des Genossenschaftsrates beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder führen nach Beendigung der Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Genossenschaftsrat gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Im übrigen gilt § 12 Abs. 5 entsprechend. (7) Die Genossenschaftsversammlung kann Mitglieder des Genossenschaftsrates und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wegen grober Verletzung der ihnen der Genossenschaft gegenüber obliegenden Pflichten abwählen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Delegierten. In derselben Sitzung ist eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Aufgaben des Genossenschaftsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3. § 5, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 18, §19, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 33, § 35, § 37 und Artikel 2 zuletzt geändert sowie § 21a neu gefasst, durch Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der Genossenschaftsrat hat die ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Er ist an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. Er überwacht die Führung der Geschäfte durch den Vorstand. (2) Der Genossenschaftsrat wählt den Vorstand und bestellt ein Vorstandsmitglied zur oder zum Vorsitzenden des Vorstandes. Das Vorstandsmitglied, das insbesondere für personelle und soziale Angelegenheiten der Genossenschaft zuständig ist, darf nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter gewählt werden. Haben Emschergenossenschaft und Lippeverband eine gemeinsame Verwaltung, wählen der Genossenschaftsrat der Emschergenossenschaft und der Verbandsrat des Lippeverbandes insgesamt mindestens zwei Vorstandsmitglieder. (3) Für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus einem wichtigen Grund ist § 17 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Die Abberufung des gemäß Absatz 2 Satz 2 gewählten Vorstandsmitgliedes ist nur mit den Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter möglich. (4) Der Genossenschaftsrat beschließt über: 1. seine Geschäftsordnung, 2. die Bestellung von Beauftragten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abfallgesetz und dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, 3. den Abschluß von Dienstverträgen mit dem Vorstand, 4. die Geschäftsordnung für die Genossenschaftsverwaltung, 5. die übrigen Zuständigkeiten des gemäß Absatz 2 Satz 2 gewählten Vorstandsmitgliedes innerhalb des Vorstandes, 6. die Genehmigung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben (§ 22 Abs. 2) oder erfolggefährdenden Mehraufwendungen. (5) Der Zustimmung des Genossenschaftsrates bedarf der Vorstand in folgenden Angelegenheiten: 1. Entwürfe der Übersichten gemäß § 3 Absatz 2 und Entwurf des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes, 2. Bau- und Maßnahmepläne für die Genossenschaftsunternehmen, 3. Anordnung der Inanspruchnahme von Grundstücken und Anlagen der Genossen und von Dritten sowie Festsetzung des Geldausgleichs (§ 6 Abs. 5), 4. Anträge auf Durchführung von Enteignungsverfahren (§ 8), 5. Gewährung von Darlehen an Stellen außerhalb der Genossenschaft, 6. Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen, ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung, 7. Bildung von oder Eintritt in Handelsgesellschaften sowie in Vereinigungen bürgerlichen Rechts mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet sind, oder in kommunale Arbeitsgemeinschaften oder Zweckverbände und Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe sowie bei Änderungen der diesen Geschäften zugrunde liegenden Verträgen, 8. Abschluß und Kündigung von Tarifverträgen sowie Grundsätze für die Anstellungsverhältnisse der Beschäftigten, 9. Verfolgung von Rechtsbehelfen gegen aufsichtsrechtliche Verfügungen und Anordnungen, 10. Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 31), 11. Geschäftsordnung für den Vorstand, 12. Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, deren Wert die in der Satzung festzusetzenden Beträge erreicht oder überschreitet, 13. Entwurf des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen und der Finanzplanung (§ 21a). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Sitzungen des Genossenschaftsrates,Beschlußfassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17 zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates lädt die Mitglieder des Genossenschaftsrates unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und leitet sie. (2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Genossenschaftsrates abzuhalten. Die oder der Vorsitzende muß eine Sitzung anberaumen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Genossenschaftsrates oder der Vorstand dies schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei der oder bei dem Vorsitzenden beantragen oder die Aufsichtsbehörde dies verlangt. (3) Der Genossenschaftsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen und mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter darf nur dann an den Sitzungen des Genossenschaftsrates teilnehmen, wenn das Mitglied verhindert ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der der Genossenschaftsrat bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden. (4) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Genossenschaftsrates noch keine Ersatzwahl vorgenommen wurde. (5) Der Genossenschaftsrat bildet seinen Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes Mitglied des Genossenschaftsrates eine Stimme hat. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. (6) Auf schriftlichem oder elektronischem Wege ergangene Beschlüsse sind gültig, wenn sie von allen Mitgliedern des Genossenschaftsrates einstimmig gefaßt worden sind. Das Ergebnis ist spätestens in der nächsten Sitzung des Genossenschaftsrates bekanntzugeben. (7) Über die Sitzungen des Genossenschaftsrates sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der oder von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Genossenschaftsrates zu unterzeichnen. (8) Unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle Genossenschaftsratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Genossenschaftsrates eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet werden. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Vorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3. § 5, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 18, §19, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 33, § 35, § 37 und Artikel 2 zuletzt geändert sowie § 21a neu gefasst, durch Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Ein Vorstandsmitglied ist insbesondere für personelle und soziale Angelegenheiten zuständig. Die oder der Vorsitzende des Genossenschaftsrates ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Vorstandes. (2) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes und die weiteren Mitglieder des Vorstandes müssen die für ihr Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wahl ist frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit durchzuführen. Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet. Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung. (3) Der Vorstand hat entsprechend den Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung seine Vergütung im Jahresabschluss individualisiert offen zu legen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Aufgaben des Vorstandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3. § 5, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 18, §19, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 33, § 35, § 37 und Artikel 2 zuletzt geändert sowie § 21a ne

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.