Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Emschergenossenschaft (Emschergenossenschaftsgesetz - EmscherGG -)

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Quellenkennung: 8a02b5c7-102f-4d44-94cc-f786765fbbbe. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 07.02.1990 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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eändert sowie § 21a neu gefasst, durch Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Die Genossenschaft steht unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium). (2) Die Aufsicht stellt sicher, daß die Genossenschaft die ihr obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht und im Einklang mit den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des Landes erfüllt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtungder Aufsichtsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15, § 20 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 36 geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. (1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsrates entsprechend § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 einzuladen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten der Genossenschaft unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Anordnung und Aufhebung von Maßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3. § 5, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 18, §19, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 33, § 35, § 37 und Artikel 2 zuletzt geändert sowie § 21a neu gefasst, durch Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Erfüllt die Genossenschaft die ihr nach Gesetz oder Satzung obliegenden Aufgaben oder Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß sie innerhalb einer bestimmten Frist das Notwendige veranlaßt. Die Aufsichtsbehörde hat die geforderte Handlung im einzelnen zu bezeichnen. Sie kann ihre Anordnung, wenn sie nicht befolgt worden ist, anstelle und auf Kosten der Genossenschaft selbst durchführen oder von einem anderen durchführen lassen. Die aufsichtsbehördliche Fristsetzung und Anordnung ersetzt die erforderlichen Entscheidungen der Genossenschaftsorgane. (2) Kommt die Genossenschaft einer rechtlichen Verpflichtung nicht nach und unterläßt oder verweigert sie es, die dafür erforderlichen Mittel in den Wirtschaftsplan aufzunehmen oder außerplanmäßig zu genehmigen, kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung der Gründe die Aufnahme der erforderlichen Mittel in den Wirtschaftsplan verfügen oder die außerplanmäßigen Ausgaben feststellen und die Einziehung der erforderlichen Beiträge anordnen. (3) Der Vorstand hat Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsrates, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Heben die Genossenschaftsversammlung oder der Genossenschaftsrat beanstandete Beschlüsse nicht auf, entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Beanstandung. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen. (4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Beschlüsse und Anordnungen der Genossenschaft, die das Gesetz oder die Satzung verletzen oder den Aufgaben und Pflichten der Genossenschaft zuwiderlaufen, innerhalb von sechs Monaten aufzuheben und zu verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Anordnungen getroffen sind, rückgängig gemacht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Beauftragte oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15, § 20 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 36 geändert durch Art. 4 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. (1) Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 35 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Genossenschaft zu sichern, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Genossenschaft auf deren Kosten wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Genossenschaft. (2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Entschädigung die Genossenschaft der oder dem Beauftragten zu leisten hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Genehmigung von Geschäften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3. § 5, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 18, §19, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 33, § 35, § 37 und Artikel 2 zuletzt geändert sowie § 21a neu gefasst, durch Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Die Genossenschaft bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde 1. für Geschäfte im Sinne von § 16 Abs. 5 Nr. 7, 2. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen mit erheblichem Wert, zur unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer, soweit die Nutzung einen erheblichen Wert darstellt, sowie zur entgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen, wenn der Erlös nicht dem Vermögenshaushalt der Genossenschaft zugeführt wird, 3. zur Gewährung von Darlehen über 10 000 Euro an Beschäftigte der Genossenschaft, auch soweit diese ausgeschieden sind, sowie für alle sonstigen Darlehen an Stellen außerhalb der Genossenschaft, 4. zu Verträgen mit den in § 15 Abs. 1 und 4, § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 und 2 aufgeführten Personen, soweit es sich nicht um Dienstverträge oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, 5. zur Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung. (2) Der Beschluss nach § 16 Absatz 5 Nummer 7 ist unter folgenden Maßgaben genehmigungsfähig: 1. Die Bildung beziehungsweise der Eintritt ist zur Erfüllung der verbandseigenen Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich, 2. es besteht ein Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben der Genossenschaft, die selbst bei der Genossenschaft verbleiben, 3. die Ausführung der der Genossenschaft nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wird nicht beeinträchtigt, 4. es besteht keine Interessenskollision mit der Genossenschaft und 5. § 3 Absatz 3 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. (3) Das Nähere zu Absatz 1 Nummer 2 und 5 regelt die Satzung. (4) Geschäfte nach Absatz 1, die die Genossenschaft ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt, sind unwirksam. Die Gewährung von Darlehen an Mitglieder der Genossenschaftsorgane und des Widerspruchsausschusses ist unzulässig. Zehnter Teil Auflösung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 und § 38 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Auflösung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Genossenschaft kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 40 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 1, § 3. § 5, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zehnten Teils geändert sowie § 2, § 10, § 11, § 12, § 13, § 16, § 18, §19, § 23, § 24, § 26, § 27, § 28, § 33, § 35, § 37 und Artikel 2 zuletzt geändert sowie § 21a neu gefasst, durch Artikel 5 des Gesetzes vom8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. Artikel 1 tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.