Nordrhein-Westfalen

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

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Quellenkennung: 78392995-065a-4c74-b21f-0628428a2911. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.11.1985 Fassung Gültig ab 17.12.2022

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Wege der Erstattung jährlich aufgebracht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Berechnung der Umlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Umlage wird durch die Anwendung des Umlagehebesatzes auf die Umlagebemessungsgrundlage des Mitgliedes und den sich aus Absatz 6 ergebenden individuellen Versorgungsanteil der Mitglieder jährlich berechnet.  (2) Umlagebemessungsgrundlage ist die Summe aus den Jahreswerten (Wirtschaftsjahr) der uneingeschränkt ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (Endwert) der Aktiven des Mitgliedes mit verliehenem statusrechtlichen Amt (§ 8 Absatz 3 Beamtenstatusgesetz) zuzüglich des Versorgungsaufwandes für Ruhegehalts- und Hinterbliebenenzahlungen des Mitgliedes.   (3) (weggefallen)   (4) Allgemeine Erhöhungen der Dienst- und Versorgungsbezüge können, soweit sie vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu zahlen sind, in die Umlagebemessungsgrundlage einbezogen werden.   (5) 1Der Umlagehebesatz bemisst sich nach dem in einem Vomhundertsatz ausgedrückten Verhältnis des Versorgungsaufwandes aller Mitglieder der Umlagegemeinschaft zu deren Umlagebemessungsgrundlage. ²Versorgungsaufwand ist die Summe der Leistungen die entstehen durch:   a) Versterben im aktiven Dienst, b) Zurruhesetzung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften, c) Zurruhesetzung infolge Schwerbehinderung gemäß den bundes- beziehungsweise landesgesetzlichen Vorschriften, d) Aufwendungen aus Unfallfürsorge an Aktive nach dem Beamtenversorgungsgesetz, e) Aufwendungen für Nachversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, f) Aufwendungen aufgrund der Begründung gesetzlicher Rentenanwartschaften in einem Versorgungsausgleichsverfahren, g) Versorgungsaufwand für kommunale Wahlbeamtinnen/Wahlbeamte auf Zeit, soweit sie auch bereits vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben, h) (entfallen) i) Versorgungsbezüge an Männer nach Vollendung des 85. Lebensjahres der Versorgungsempfänger, j) Versorgungsbezüge an Frauen nach Vollendung des 90. Lebensjahres der Versorgungsempfängerinnen, k) Versorgungsanteile im Rahmen des § 31 Abs. 2, l) Abfindungen im Rahmen des § 31 Absatz 4 Sätze 1, 2, 4 und 5, m) Zuführungen zur allgemeinen Rücklage sowie der Verwaltungskosten, n) Aufwendungen für Betriebsrenten nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). 3Der Versorgungsaufwand der unter Satz 2 Buchstaben a, b, c und g genannten Leistungen wird bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- beziehungsweise landesgesetzlichen Vorschriften berücksichtigt. 4Entfallen für bestimmte Personenkreise gesetzliche Altersgrenzen, gelten für die Anwendung von Satz 3 die bisherigen Altersgrenzen fort.   (6) Die nicht unter Absatz 5 fallenden Teile der Versorgung bilden den individuellen Versorgungsanteil.   (7) (weggefallen) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Sonderbestimmungen zur Berechnung der Umlagebemessungsgrundlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Bei Teilzeitbeschäftigung und Ermäßigung der Arbeitszeit ist nur der Teil des Endwertes der Besoldungsgruppe bei der Umlagebemessungsgrundlage zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 2Für die Berechnung ist die in den jeweiligen Arbeitszeitverordnungen festgelegte obere Grenze der Wochenstunden zu berücksichtigen.  (2) 1Nicht ruhegehaltfähig beurlaubte Aktive werden in der Umlagebemessungsgrundlage nicht berücksichtigt. 2Entsprechendes gilt für Aktive, die Wehrdienst oder einen zivilen Ersatzdienst leisten.   (3) Ist für die Versorgung nichtbeamteter Dienstkräfte mit Zustimmung der Rheinischen Versorgungskassen nur ein Teilbetrag einer Besoldungsgruppe vereinbart worden, so ist nur der entsprechende Teil des Endwertes der Besoldungsgruppe in die Umlagebemessungsgrundlage einzubeziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Leistungsverpflichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Ist ein Dritter kraft Gesetzes oder Einzelvereinbarung einem Mitglied gegenüber verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, so ist dieser Anteil an die Versorgungskasse abzuführen.² Soweit er auf die in § 29 Abs. 5 genannten Teile der Versorgung entfällt, steht er der jeweiligen Umlagegemeinschaft zur Verminderung des Umlagehebesatzes gem. § 29 Abs. 5 zu, ansonsten wird er zur Verminderung des individuellen Versorgungsanteils gem. § 29 Abs. 6 verwendet. (2) 1Ist ein Mitglied kraft Gesetzes verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, wird dieser Anteil von der jeweiligen Umlagegemeinschaft übernommen. 2Bei Zustimmung der RVK gilt dies für von Mitgliedern abgeschlossene Einzelvereinbarungen entsprechend. (3)1Ist ein Dritter einem Mitglied gegenüber zur Zahlung einer Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, ist diese Abfindung an die Rheinischen Versorgungskassen abzuführen. 2Die Abfindung fließt zu 30 % der jeweiligen Umlagegemeinschaft zur Verminderung des Umlagehebesatzes gemäß § 29 Absatz 5 zu. 3Dem Mitglied stehen 70 % der Abfindung zur Verminderung des individuellen Versorgungsanteils gemäß § 29 Absatz 6 bei Eintritt des Versorgungsfalles zu. 4Der Mitgliederanteil wird dem KVR-Fonds zugeführt und mitgliedsbezogen gutgeschrieben. (4)1Ist ein Mitglied zur Zahlung einer Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, wird diese Abfindung von der jeweiligen Umlagegemeinschaft fristgerecht übernommen; in Schwebefällen gilt dies nur bei erneutem Dienstherrenwechsel sowie bei Eintritt des Versorgungsfalls. 2Sind Abfindungen und evtl. anfallende Zinsen nach den in Satz 1 genannten Bestimmungen von einem Mitglied an Dritte weiterzuleiten, übernehmen die Rheinischen Versorgungskassen diese Abfindung in Höhe des in Absatz 3 Satz 2 genannten Prozentsatzes. 3Der entsprechende Mitgliederanteil, bestehend aus der mitgliedsbezogenen Zuführung nach Absatz 3 Satz 4 und der bis zum Entnahmedatum realisierten Wertentwicklung des entsprechenden Anteils, wird dem KVR-Fonds entnommen. 4Der durch die Begrenzung des Satzes 3 evtl. verbleibende Restbetrag wird von der jeweiligen Umlagegemeinschaft übernommen. 5Bei Zustimmung der Rheinischen Versorgungskassen gelten die Sätze 1 bis 4 für von Mitgliedern abgeschlossene Einzelvereinbarungen entsprechend. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mitglieder, bei denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Festsetzung und Zahlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Für die Festsetzung der Umlage für ein Wirtschaftsjahr ist die Umlagebemessungsgrundlage (§ 29 Absatz 2 und 4) nach dem Stand am 1. Januar dieses Wirtschaftsjahres maßgebend. 2Zur Ermittlung der Umlagebemessungsgrundlage bereiten die Rheinischen Versorgungskassen entsprechende Nachweisungen in doppelter Ausfertigung vor, die sie den Mitgliedern zur Prüfung - ggf. Berichtigung - übermitteln. 3Die Mitglieder haben ggf. eine berichtigte Ausfertigung hiervon mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb einer von den Rheinischen Versorgungskassen festgesetzten Frist, die wenigstens vier Wochen betragen muss, bei den Rheinischen Versorgungskassen einzureichen.  (2) Änderungen in der Umlagebemessungsgrundlage, die nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt eintreten, werden jeweils erst mit dem neuen Wirtschaftsjahr bei der Umlage berücksichtigt.   (3) Auf die Umlage und auf die Erstattungsbeträge werden Abschläge unter Berücksichtigung des Erhöhungsfaktors erhoben.   (4) Über die Festsetzung der endgültigen jährlichen Zahlungsverpflichtungen erhält das Mitglied einen Heranziehungsbescheid.   (5) Bei Zahlungsverzug können Mahngebühren erhoben und Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB in Rechnung gestellt werden.   (6) Die Zahlungen der Mitglieder an die Rheinischen Versorgungskassen werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Abschnitt VIII Einzelregelungen der Finanzwirtschaft 1. Allgemeine Wirtschaftsführung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Regelungen des Haushalts- und Rechnungswesens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Rheinischen Versorgungskassen wird jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein Jahresabschluß und ein Lagebericht erstellt. (2) Die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden: a) Wegen der Besonderheit der Aufgabenstellung werden die Bilanz nach Formblatt 1 und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Formblatt 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen gegliedert; b) auf die Darstellung einer mittelfristigen Finanzplanung mit Investitionsprogramm sowie auf die Abgabe von Zwischenberichten i.S.v. § 20 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) wird verzichtet; c) der Jahresabschluß, der Lagebericht und ggf. die Erfolgsübersicht sind von der Leiterin/vom Leiter der Rheinischen Versorgungskassen und von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer bis zum Ablauf des 30. Juni nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat zur Feststellung zuzuleiten; d) von einer öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses und Lageberichtes sowie einer öffentlichen Auslegung wird abgesehen; e) der Verwaltungsrat bestimmt, welche Wirtschaftsprüferin/welcher Wirtschaftsprüfer bzw. welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes (§ 106 GO NRW) beauftragt wird. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beihilfekasse und den Personalentgeltservice entsprechend. 2. Rücklagenwirtschaft Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Allgemeine Rücklage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Sicherung der Wirtschaftsführung, für Zwecke der Erfüllung des Wirtschaftsplanes mit dem Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden Kassenliquidität, zur Sicherstellung der satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung und zur Vermeidung größerer Schwankungen der Umlage gemäß § 29 Abs. 5 ist eine allgemeine Rücklage bis zur Höhe von 2 Monatsbeträgen des unter § 29 Abs. 5 und 6 fallenden Versorgungsaufwandes und der Verwaltungskosten des jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahres anzusammeln.  (2) 1Solange die in Absatz 1 genannte Höhe bei Erstellung des Jahresabschlusses nicht erreicht wird, ist der allgemeinen Rücklage mindestens ein Zehntel ihres Sollbestandes jährlich aus der Umlage (§ 29 Abs. 5) zuzuführen. ²Hierauf können die Vermögenserträgnisse angerechnet werden.   (3) Ist der Sollbestand der allgemeinen Rücklage überschritten, können diese Mittel zur Minderung des in die Umlageberechnung (§ 29 Abs. 5) einzubeziehenden Gesamtaufwandes eingesetzt werden.   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mitglieder, die am Umlageverfahren nicht beteiligt sind (Erstattungsmitglieder). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35a Verteilung des vorhandenen Rücklagenbestandes der Sonderrücklage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Die nach dem Wegfall der Regelung des § 35 im Rahmen der 22. Änderung dieser Satzung vorhandenen Mittel der Sonderrücklage werden an die zum 31. Dezember 2020 vorhandenen Mitglieder der Umlagegemeinschaften verteilt. 2Die Verteilung entspricht dem Anteil des Mitgliedes an der Gesamtumlagebemessungsgrundlage der jeweiligen Umlagegemeinschaft für das Wirtschaftsjahr 2020. 3Sie erfolgt im Wege einer einmaligen Gutschrift. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Verteilung des vorhandenen Rücklagenbestandes bei Auflösung der Versorgungskasse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Bei Auflösung der Rheinischen Versorgungskassen sind die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Rücklagemittel innerhalb der Umlagegemeinschaften wie folgt zu verteilen: 2Für die Dauer der Mitgliedschaft, längstens aber für die letzten 30 Jahre der Mitgliedschaft, wird die Summe der geleisteten Jahresumlagen der Summe der auf das Mitglied entfallenen Aufwendungen gegenübergestellt. 3Die Summe der sich hieraus ergebenden Umlageüberhänge der einzelnen Mitglieder wird ins Verhältnis gesetzt zur Summe der vorhandenen Rücklagemittel. 4Der so ermittelte Vomhundertsatz bestimmt die Quote, die auf den Umlageüberhang des Einzelmitgliedes angewandt wird und nach der sich der auszukehrende Rücklagenbestand beim Einzelmitglied bemisst. Abschnitt IX Beihilfekasse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Auf Antrag wird eine bestehende Mitgliedschaft bei den Rheinischen Versorgungskassen um den Aufgabenkreis "Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung der Beihilfen" hinsichtlich sämtlicher beihilfeberechtigter Personen erweitert, anderenfalls in diesem Umfang neu begründet. (2) Die nach Absatz 1 erweiterte bzw. begründete Mitgliedschaft kann ohne Einfluss auf den Fortbestand der Mitgliedschaft im Übrigen gekündigt werden. (3) 1Die Kündigungsfrist beträgt für das Mitglied nach vollendeter fünfjähriger Mitgliedschaft zwei Jahre zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres. 2Nach Beendigung der Mitgliedschaft können keine Beihilfeaufwände mehr geltend gemacht werden. (4) Die Kündigungsmöglichkeit der Rheinischen Versorgungskassen ergibt sich aus § 12 Absatz 2 und 3. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Leistungen der Beihilfekasse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Versorgungskassen übernehmen auf Antrag ihrer Mitglieder die Berechnung, Festsetzung und Zahlbarmachung von Beihilfen, die auf Grund der jeweils geltenden Beihilfevorschriften Beamtinnen beziehungsweise Beamten und Beschäftigten zu gewähren sind. 2Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf die im Ruhestand befindlichen ehemaligen Beschäftigten der Mitglieder der Beihilfekasse, soweit ihnen Beihilfen nach den einschlägigen Vorschriften zu gewähren sind. 3Im Einvernehmen mit dem jeweiligen Mitglied können Beihilfeberechtigte ihre Beihilfeanträge unmittelbar bei der Beihilfekasse einreichen. (2) 1Die Leistungen werden in eigenem Namen und in Vertretung des Mitglieds gewährt. 2Die Beihilfekasse trifft die notwendigen Entscheidungen. 3Die Aufgabenübertragung erstreckt sich auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung des Mitglieds in gerichtlichen Verfahren. 4Für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren ist eine gesonderte Vollmacht notwendig. 5Führt das Mitglied ein gerichtliches Verfahren selbst durch und weicht zu Lasten der Umlagegemeinschaft von der Auffassung der Beihilfekasse ab, so kann die Beihilfekasse die Übernahme der bewilligten Leistungen ablehnen. 6Bei Ansprüchen des Mitglieds gegen Dritte auf Schadensersatz oder auf sonstige Leistungen sind § 25 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (3) 1Mit Beginn der Mitgliedschaft setzt die Beihilfegewährung ein. 2Eine Übernahme von Beihilfeleistungen für vor der Aufnahme in die Beihilfekasse in Rechnung gestellte Aufwendungen erfolgt nur, wenn eine Einmalzahlung in Höhe eines Viertels der Jahresumlage des ersten Mitgliedschaftsjahres geleistet wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Pflichten der Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Mitglieder sind verpflichtet, der Beihilfekasse erforderliche Auskünfte zu erteilen. 2Hierzu zählen insbesondere: (a) die Meldung aller Beihilfeberechtigten des Mitglieds zum Stichtag 30. September eines Jahres einschließlich aller für die Einstufung in die verschiedenen Umlagegruppen relevanten und durch die Beihilfekasse angeforderten Informationen. Die Auskünfte sind über den von der Beihilfekasse vorgegebenen Weg und innerhalb der von ihr festgesetzten Frist zu erteilen; (b) die Bestätigung bei erstmaliger Antragstellung, dass die im Antrag angegebenen persönlichen Daten zutreffend sind. (2) 1Kommt ein Mitglied der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht innerhalb der festgesetzten Frist nach, so wird der Umlageberechnung eine Schätzung zugrunde gelegt. 2Wurde der Umlageberechnung eine Schätzung zugrunde gelegt und ergibt sich später, dass die geschätzte Umlage zu niedrig festgesetzt war, so ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen. (3) Die Beihilfekasse kann die Auszahlung der Leistungen einstellen, sofern das Mitglied mit zwei oder mehr monatlichen Abschlagszahlungen im Rückstand ist und die Beihilfekasse dem Mitglied eine entsprechende Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung übermittelt hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Umlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die für die Beihilfeleistungen - abzüglich etwaiger Erstattungen Dritter -, Verwaltungskosten, Rücklagenzuführung und erforderliche Sicherheitszuschläge erforderlichen Mittel werden durch Umlagen aufgebracht. (2) 1Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen bildet mit Zustimmung des Verwaltungsrates für bestimmte Gruppen von Beihilfeberechtigten Umlagegruppen. 2Dies gilt für ein Zusammenführen bzw. Auflösen von Umlagegruppen entsprechend. (3) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die Anzahl der Beihilfeberechtigten in den jeweiligen Umlagegruppen am 30. September des Vorjahres. (4) Die Höhe der Umlage pro beihilfeberechtigter Person wird durch den Verwaltungsrat für das kommende Wirtschaftsjahr festgestellt. (5) 1Über die Festsetzung der jährlichen Zahlungsverpflichtung erhält das Mitglied einen Heranziehungsbescheid. 2Die Umlage wird jeweils zum Ersten eines Monats zu einem Zwölftel des Jahresbetrages fällig. 3Bei Zahlungsverzug können Mahnkosten erhoben und Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB in Rechnung gestellt werden. 4Die Zahlungen der Mitglieder an die Rheinischen Versorgungskassen werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. (6) 1Zur Sicherung der Wirtschaftsführung, für Zwecke der Erfüllung des Wirtschaftsplanes mit dem Ziel der Sicherstellung einer ausreichenden Kassenliquidität, zur Sicherstellung der satzungsgemäßen Aufgabenerfüllung und zur Vermeidung größerer Schwankungen der Umlage ist eine allgemeine Rücklage bis zur Höhe von einem Drittel der Gesamtsumme der Vorjahresumlage anzusammeln. 2In die Rücklage fließen außer den Zuführungen aus Umlagen bis zum Erreichen der Obergrenze auch die Vermögenserträgnisse. 3Bei Auflösung der Beihilfekasse ist der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Rücklagenbestand im Verhältnis der Bemessungsgrundlage des einzelnen Mitglieds im letzten Wirtschaftsjahr zur Summe der Bemessungsgrundlage aller Mitglieder für den gleichen Zeitraum auf die Mitglieder zu verteilen. Abschnitt X Personalentgelte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Leistungen des Personalentgeltsbereiches Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Der Personalentgeltbereich der Rheinischen Versorgungskassen übernimmt im Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder alle Aufgaben der Personalabrechnung und -zahlung für Beamtinnen/Beamte und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einschließlich der daraus resultierenden monatlichen und jährlichen Nacharbeiten. 2Weitere Einzelheiten können durch Verwaltungsvereinbarung geregelt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 2022 - Bek. v. 14. 3. 1974. (1) Auf entsprechenden Antrag wird eine bestehende Mitgliedschaft bei den Rheinischen Versorgungskassen um den Aufgabenkreis "Personalabrechnung und -zahlung für Beamtinnen/Beamte und Arbeitsnehmerinnen/Arbeitnehmer" erweitert, anderenfalls in diesem Umfange neu begründet. (2) Die nach Absatz 1 erweiterte bzw. begründete Mitgliedschaft kann ohne Einfluß auf den Fortbestand der Mitgliedschaft im übrigen gekündigt werden. (3) Die Kündigungsfrist für das Mitglied beträgt 2 Jahre zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres. (4) Die Kündigungsmöglichkeit der Rheinischen Versorgungskassen ergibt sich aus § 12 Abs. 2 und 3. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Kostenerstattung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Zur Deckung der Verwaltungskosten wird ein jährlicher Verwaltungsbeitrag je Zahlfall erhoben, der sich nach Inhalt und Umfang der übernommenen Aufgaben bemisst. 2Weitere Einzelheiten können durch Verwaltungsvereinbarung geregelt werden. Abschnitt XI Verwaltung der Versorgungsrücklagen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Verwaltungstreuhand der Rheinischen Versorgungskassen und Nachweis über denStand der Versorgungsrücklagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Rheinischen Versorgungskassen können die vom Mitglied gebildeten Versorgungsrücklagen als Treuhänder im „Kommunalen Versorgungsrücklagen Fonds (KVR-Fonds)“ verwalten. 2Sie zeichnen dazu in Höhe der von den Mitgliedern geleisteten Zuführungen Fondsanteile und verwahren diese für die einzelnen Mitglieder entsprechend der von ihnen geleisteten Beiträge. 3Unmittelbare Ansprüche der Mitglieder gegen den Fonds werden nicht begründet. (2) Als Nachweis über den Stand seiner Versorgungsrücklagen erhält das Mitglied zum Jahresbeginn eine Aufstellung über Anzahl und Wert der ihm zuzurechnenden Fondsanteile. (3) (weggefallen) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine nach § 4 Absatz 1 Satz 1 VKZVKG bestehende Pflichtmitgliedschaft kann gemäß § 2 Absatz 5 VKZVKG um den Aufgabenkreis „treuhänderische Verwaltung der Versorgungsrücklagen im KVR-Fonds“ erweitert werden. (2) 1Im Übrigen bedarf es dazu eines gesonderten Antrags, der auch auf eine Neubegründung der Mitgliedschaft in diesem Umfang gerichtet sein kann. 2Der erforderliche Antrag wird mit Überweisung der Zuführungen zur Versorgungsrücklage auf das dafür vorgesehene Konto der Rheinischen Versorgungskassen bei der Verwahrstelle konkludent gestellt. (3) Eine nach Absatz 2 erweiterte bzw. beschränkt begründete Mitgliedschaft kann ohne Einfluss auf den Fortbestand einer Mitgliedschaft im Übrigen durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Vierteljahresschluss beendet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Kommunaler Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR-Fonds) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Der von den Rheinischen Versorgungskassen gemeinsam mit weiteren Versorgungskassen aufgelegte "Kommunaler Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR-Fonds)" ist ein Spezialfonds nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). 2Der KVR-Fo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.