Nordrhein-Westfalen

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

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Quellenkennung: 78392995-065a-4c74-b21f-0628428a2911. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.11.1985 Fassung Gültig ab 17.12.2022

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nds ist ein gemischter Aktien- und Rentenfonds. 3Er steht im Einklang mit den Vorgaben des Erlasses des Innenministeriums NRW über die „Anlage von Kapital durch Gemeinden und Gemeindeverbände“ sowie den dort in Bezug genommenen Vorschriften des § 16 Abs. 2 VKZVKG. (2) 1Die Rheinischen Versorgungskassen treffen die Auswahl einer geeigneten Kapitalverwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle. 2Die Verwahrstelle überwacht die Verfügungen über das Vermögen auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen des KAGB und den vertraglich fixierten Vereinbarungen. 3Die Anteilseigner beraten die Kapitalverwaltungsgesellschaft im Anlageausschuss in Grundsatzfragen der Anlagepolitik. (3) Anfallende Erträge und realisierte Kursgewinne verbleiben entsprechend dem Anlagezweck zur Wiederanlage im Fonds (thesaurierender Fonds). (4) 1Weder beim Erwerb noch bei der Rückgabe von Fondsanteilen durch die Rheinischen Versorgungskassen entstehen Kosten in Form von Aufgabeaufschlägen oder Provisionen. 2Die Fondsanteile werden zum jeweiligen Nettoinventarwert abgerechnet.   Abschnitt XII Übergangs- und Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Versorgung nach dem G 131 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Rheinischen Versorgungskassen führen die versorgungsrechtlichen Aufgaben nach dem G 131 im Rahmen der Vereinbarung mit der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 16. April 2007 aus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Übergangsvorschriften für die Einführung der Beihilfeumlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Vor dem 1. Januar 2020 entstandene Beihilfeaufwände, zu denen erst ab dem 1. Januar 2020 von der Beihilfekasse Leistungen gewährt werden, werden zu Lasten der Beihilfeumlagegemeinschaft berechnet und festgesetzt. 2Erstattungsansprüche aus dem Arzneimittelrabattierungsgesetz macht die Beihilfekasse zur Reduzierung des Umlageaufwandes bei der dafür zuständigen Stelle geltend. (2) 1Mitglieder, die bislang von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Beihilfen an die Beihilfeberechtigten selbst auszuzahlen und solche, die mindestens seit dem 1. Juli 2018 Mitglied einer Ablöseversicherung sind, können zum Ablauf des 31. Dezember 2019 ohne Ansehung der Frist nach § 37 Absatz 3 kündigen. 2Die Kündigung muss schriftlich bis zum 31. März 2019 erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 entfallen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Öffentliche Bekanntmachung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Satzung und ihre Änderungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen und im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzumachen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Durchführungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates (§ 6 Satz 2 Nr. 9) Durchführungsvorschriften zu dieser Satzung erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 entfallen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 56 (alt § 54) Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. SGV. NW. 2022. 1Diese Satzung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Die vorstehende Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlaß vom 18. Dezember 1985 - III A 4 - 37.65.20 - 4363/85 - genehmigt. Sie wird nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 694) bekanntgemacht. Hinweis Zusatz: (Einundzwanzigste Satzungsänderung vom 14. Januar 2019 (GV. NRW. S. 18)) Die vorstehende Einundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen (RVK) hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 21. Dezember 2018 angenommen. Sie wird nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Köln, den 14. Januar 2019 Rheinische Versorgungskassen Die Leiterin der Kassen L u b e k Zusatz: (Zweiundzwanzigste Satzungsänderung vom 6. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 986))  Die vorstehende Zweiundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen (RVK) hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 28. November 2019 angenommen. Sie wird nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Köln, den 6. Dezember 2019 Rheinische Versorgungskassen Die Leiterin der Kassen U l r i k e  L u b e k Zusatz: (Vierundzwanzigste Satzungsänderung vom 29. November 2022 (GV. NRW. S. 1070)) Die vorstehende Vierundzwanzigste Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen (RVK) hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 30. November 2022 angenommen. Sie wird nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Köln, den 1. Dezember 2022 Rheinische Versorgungskassen Die Leiterin der Kassen Ulrike  L u b e k

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.