Nordrhein-Westfalen

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

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Quellenkennung: 78392995-065a-4c74-b21f-0628428a2911. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.11.1985 Fassung Gültig ab 17.12.2022

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Dienstkräfte mit Zeitverträgen anmelden. 3Zu vereinbaren ist auch, daß die Dienstkräfte die bei Eintritt eines Unfalles gegen Dritte entstandenen Schadensersatzansprüche an den Dienstherrn abtreten, soweit dieser zur Leistung verpflichtet ist. 4Satz 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird. (5) 1Die Mitgliedschaft bezieht sich auf alle Beamtinnen/Beamten, die gegenüber dem Mitglied Anwartschaft oder Anspruch auf Versorgung haben, hinsichtlich der Unfallfürsorge auch auf die Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamten, denen das Mitglied bei Eintritt eines Dienstunfalles Unfallfürsorge zu gewähren hat oder gewähren kann. 2Soweit den Rheinischen Versorgungskassen Bedienstete zugeführt werden, die keine Beamteneigenschaft besitzen, denen jedoch Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist, gelten diese Bediensteten als Beamtinnen/Beamte im Sinne dieser Satzung. (6) Die Rheinischen Versorgungskassen können die Übernahme von Leistungen ablehnen, wenn der Versorgungsfall vor Eingang der Anmeldung eintritt. (7) Absatz 3 Satz 2 Buchst. a und b, Satz 3 und 4 und Absatz 6 gelten nicht in den Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Beendigung der Mitgliedschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 2022 - Bek. v. 14. 3. 1974. (1) 1Ein freiwilliges Mitglied kann erstmals mit einer Frist von zwölf Monaten zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem es eine zehnjährige Mitgliedschaft vollendet, kündigen. 2In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft beginnt, gekündigt werden. 3Im übrigen kann jeweils zum Schluß einer weiteren fünfjährigen Mitgliedschaft mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. 4Eine Kündigung ist schriftlich zu erklären. (2) Die Rheinischen Versorgungskassen können mit Zustimmung des Verwaltungsrates einem freiwilligen Mitglied mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines Wirtschaftsjahres kündigen, wenn a) das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber den Rheinischen Versorgungskassen trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht erfüllt; b) das Mitglied nicht mehr die Gewähr für die Einhaltung der Verpflichtungen gegenüber den Rheinischen Versorgungskassen bietet; c) bei dem Mitglied Umstände eingetreten sind, die seiner Neuaufnahme entgegenstehen würden. (3) 1Mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens erlischt für die Rheinischen Versorgungskassen die Verpflichtung zu Leistungen für das ausgeschiedene Mitglied und für dieses die Verpflichtung zu Leistungen an die Rheinischen Versorgungskassen. 2Rückständige Leistungen, die innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens von den Rheinischen Versorgungskassen beim Mitglied angefordert oder von dem Mitglied bei den Rheinischen Versorgungskassen beantragt worden sind, bleiben unberührt. 3Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. 4Artikel 7 Absatz 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29. 12. 1972/26. 1. 1973 (GV. NW. 1974 S. 92) bleibt unberührt. (4) 1Betragen sämtliche Leistungen des ausscheidenden Mitglieds in den letzten 30 Jahren nach Abzug von 5 vom Hundert als Verwaltungskostenbeitrag weniger als sämtliche Leistungen der Rheinischen Versorgungskassen in diesem Zeitraum für das Mitglied, so hat das Mitglied, das selbst gekündigt hat oder auf seinen Antrag vorzeitig entlassen worden ist oder dem nach Absatz 2 Buchstabe a oder b gekündigt worden ist, diesen Unterschiedsbetrag zu erstatten. 2Gleiches gilt für Sonderbonusleistungen gemäß § 29 Abs. 8 in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 (s. Anhang 2 zur Satzung), die das ausscheidende Mitglied in den letzten 10 Jahren erhalten hat. 3Die Fälligkeit dieser Zahlung wird von den Rheinischen Versorgungskassen bestimmt. (5) In besonderen Fällen können die Rheinischen Versorgungskassen auf Antrag die Leistungen für das ausgeschiedene Mitglied weiter übernehmen, wenn sich das ausgeschiedene Mitglied oder ein Dritter verpflichtet, die Leistungen im Wege der Erstattung zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages auszugleichen. (6) Die Wiederaufnahme der nach Absatz 1 oder 2 ausgeschiedenen Mitglieder kann von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wird ein Mitglied oder werden mehrere Mitglieder vollständig in eine oder mehrere den Rheinischen Versorgungskassen angehörende juristische Personen des öffentlichen Rechts eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft im Umfang der übernommenen Beamtinnen/Beamten und Versorgungsempfängerinnen/ Versorgungsempfänger auf die aufnehmende juristische Person des öffentlichen Rechts über. (2) 1Wird ein Mitglied teilweise in eine oder mehrere den Rheinischen Versorgungskassen angehörende juristische Personen des öffentlichen Rechts eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf die jeweils aufnehmende juristische Person des öffentlichen Rechts über, soweit diese Beamtinnen/Beamte übernimmt. 2Hinsichtlich der Versorgungsempfängerinnen/der Versorgungsempfänger gilt dies nur insoweit, als entsprechende Übernahmevereinbarungen getroffen werden. (3) 1Absatz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn a) mehrere Mitglieder oder Teile von ihnen zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts, b) Teile eines Mitgliedes mit einer oder mehreren den Rheinischen Versorgungskassen angehörenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen werden. 2An die Stelle der aufnehmenden tritt in diesen Fällen die neue juristische Person des öffentlichen Rechts. (4) 1Wird ein Mitglied in eine den Rheinischen Versorgungskassen nicht angehörende juristische Person des öffentlichen Rechts eingegliedert oder mit einer solchen zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen, so scheidet es zum gleichen Zeitpunkt mit allen Rechten und Pflichten aus den Rheinischen Versorgungskassen aus. 2Tritt die aufnehmende oder die neue juristische Person des öffentlichen Rechts zu dem gleichen Zeitpunkt den Rheinischen Versorgungskassen mit ihren übrigen Beamtinnen/Beamten bei, so gehen hinsichtlich der übernommenen Beamtinnen/Beamten und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger die Rechte und Pflichten auf das neue Mitglied über; insoweit gilt der Erwerb der Mitgliedschaft nicht als Neubeitritt. 3Wird von der Möglichkeit nach Satz 2 kein Gebrauch gemacht, gilt § 12 Abs. 3 und 5. (5) 1Wird eine den Rheinischen Versorgungskassen nicht angehörende juristische Person des öffentlichen Rechts einem Mitglied eingegliedert, so erstrecken sich die Verpflichtungen der Rheinischen Versorgungskassen auch auf die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen. 2Bei teilweiser Eingliederung in eine den Rheinischen Versorgungskassen angehörende juristische Person des öffentlichen Rechts gilt Satz 1 hinsichtlich der übernommenen Beamtinnen/Beamten und Absatz 2 Satz 2 hinsichtlich der Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger entsprechend. (6) Werden im Zusammenhang mit einem sonstigen Aufgabenübergang einzelne Beamtinnen/Beamte eines Mitgliedes von einem anderen Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen übernommen, gilt Absatz 2; werden einzelne Beamtinnen/Beamte einer den Rheinischen Versorgungskassen nicht angehörenden juristischen Person des öffentlichen Rechts von einem Mitglied übernommen, gilt Absatz 5 Satz 2 sinngemäß. (7) Bei der Auflösung einer den Rheinischen Versorgungskassen angehörenden juristischen Person des öffentlichen Rechts finden entsprechend Anwendung a) Absatz 1, soweit Beamtinnen/Beamte und Versorgungsempfängerinnen/ Versorgungsempfänger auf ein oder mehrere Mitglieder, b) Absatz 4 Satz 2 und 3, soweit Beamtinnen/Beamte und Versorgungsempfängerinnen/ Versorgungsempfänger auf eine den Rheinischen Versorgungskassen nicht angehörende juristische Person des öffentlichen Rechts übergehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Umbildung und Auflösung von juristischen Personendes privaten Rechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei der Umbildung und Auflösung von Mitgliedern, die nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, gilt § 13 mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2 und 3 sinngemäß. (2) Für den Fall, daß eine der in § 3 Abs. 2 Buchst. d genannten Vereinigungen ohne Rechtsnachfolge aufgelöst wird, bleibt die Abwicklung der Versorgungsansprüche einer Sonderregelung vorbehalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Übergang von Aufgaben eines Mitgliedes auf den Bundoder ein Land Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Gehen Aufgaben eines Mitgliedes der Rheinischen Versorgungskassen ganz oder teilweise auf den Bund oder ein Land über, so erlischt die Leistungspflicht der Rheinischen Versorgungskassen für die Beamtinnen/Beamte und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger, die vom Bund oder dem Land übernommen werden. 2Die Rheinischen Versorgungskassen können die Weiterzahlung der Versorgungsbezüge gegen Erstattung der vollen Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages übernehmen. Abschnitt VI Leistungen der Rheinischen Versorgungskassen und Verfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Leistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Rheinischen Versorgungskassen tragen die von ihren Mitgliedern zu gewährenden Versorgungsleistungen nach den in ihrem Geschäftsbereich (§ 1 Abs. 3) für Kommunalbeamtinnen/Kommunalbeamte geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen und nach Maßgabe dieser Satzung. (2) 1Vor Bewilligung von Kannleistungen zugunsten einer Beamtin/eines Beamten oder ihrer/seiner Hinterbliebenen sowie vor vertraglicher Übernahme von Anteilen an der Versorgung hat das Mitglied die Versorgungskasse zu hören. 2Unterläßt es die Anhörung oder weicht es von der Auffassung der Rheinischen Versorgungskassen ab, so kann diese die Übernahme der vorgenannten Leistungen ablehnen. (3) Nicht übernommen werden 1. Ersatz für Sachschäden bei Dienstunfällen, 2. Unfallfürsorgeleistungen für Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamte, soweit sie nach den Vorschriften des SGB VII durch den Versicherungsträger zu gewähren sind, 3. Versorgungsbezüge für Beamtinnen und Beamte, deren Gesundheitsnachweis bei der Anmeldung ihre Dienstunfähigkeit ergibt oder den Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit erwarten läßt. Die Rheinischen Versorgungskassen können Ausnahmen, insbesondere für Wehr- und Zivildienstbeschädigte, Berufsunfallverletzte sowie Schwerbehinderte und Diabetiker, zulassen, 4. Dienstbezüge, die den Erben einer verstorbenen Beamtin/eines verstorbenen Beamten für den Sterbemonat verbleiben, 5. Leistungen, die ihre Grundlage nicht in beamtenrechtlichen Vorschriften haben, zu deren Gewährung die Mitglieder aber anderweit verpflichtet sind, 6. Beihilfen und Unterstützungen. Die Vorschriften über die Beihilfekasse bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Verfahren bei Versetzung in den Ruhestand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist diese durch ein amtsärztliches Zeugnis oder durch ein Zeugnis einer als Gutachterin/eines als Gutachter beauftragten Ärztin/Arztes nachzuweisen. 2Hiervon abweichende landesbeamtenrechtliche Regelungen sind zu beachten. 3Der Versorgungskasse ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen einer anderweitigen Verwendung bzw. begrenzten Dienstfähigkeit nicht erfüllt sind. (2) Die Kosten für den Nachweis der Dienstunfähigkeit trägt das Mitglied. 2Das Gleiche gilt für die Kosten einer zur Feststellung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit angeordneten Nachuntersuchung. (3) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Berechnung der Versorgung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind die für Beamtinnen und Beamte geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgebend. 2Bei nichtbeamteten Dienstkräften wird eine Erhöhung der Dienstbezüge vor Eintritt des Versorgungsfalles insoweit nicht berücksichtigt, als sie auch bei der Versorgungsregelung für Beamte außer Ansatz bleibt. (2) 1Als ruhegehaltfähige Dienstzeit werden die Dienstzeiten zugrunde gelegt, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind, als ruhegehaltfähig gelten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sollen. 2Dienstzeiten, die nach dem Gesetz als ruhegehaltfähig angerechnet werden können (Kannvorschriften), werden nur berücksichtigt, wenn die Rheinischen Versorgungskassen der Anrechnung zustimmen. 3Dienstzeiten, die durch eine Abfindung abgegolten worden sind, werden nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt, wenn die Abfindung von der Beamtin zurückgezahlt worden ist. 4Hat ein Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen den Rückzahlungsbetrag entgegengenommen, so ist er an die Rheinischen Versorgungskassen abzuführen. (3) Für Mitglieder, bei denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird, können die Rheinischen Versorgungskassen Ausnahmen zulassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Anderweit verbrachte Dienstzeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Rheinischen Versorgungskasse können mit Zustimmung des Verwaltungsrates mit anderen Versorgungskassen die Anrechnung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ohne Erstattung von Versorgungsanteilen im Wege eines Gegenseitigkeitsabkommens vereinbaren. (2) 1Alle Dienstzeiten einer/eines nicht im Beamtenverhältnis stehenden Stelleninhaberin/Stelleninhabers, für die Umlage bei den Rheinischen Versorgungskassen entrichtet ist, werden dem letzten Arbeitgeber gegenüber so berechnet, als seien sie bei diesem abgeleistet. 2Dies gilt auch, wenn der frühere Arbeitgeber einer anderen Versorgungskasse angehört, mit der die Anrechnung anderweit verbrachter Zeiten nach Absatz 1 vereinbart worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Dienstunfallfürsorge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Von jedem Dienstunfall hat das Mitglied unverzüglich Anzeige nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten. 2Vor der Entscheidung des Dienstherrn über die Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall ist die Versorgungskasse zu hören. (2) Darüber hinaus muß die Versorgungskasse gehört werden a) zur Durchführung des Heilverfahrens, b) vor Anerkennung dienstlicher Gründe, die im Einzelfalle die Inanspruchnahme der gesondert berechneten Unterkunft in einem Einzelzimmer oder sonstiger gesondert berechneter Leistungen erforderlich machen, c) vor jeder Neufestsetzung des Unfallausgleiches. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Nachversicherung in der gesetzlichenRentenversicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Scheidet eine Beamtin/ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu einem Mitglied aus, ohne daß für sie oder ihre/ihn oder seine Hinterbliebenen Versorgungsbezüge zu zahlen sind, so werden die von dem Mitglied nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichtenden Beiträge insoweit von den Rheinischen Versorgungskassen übernommen, als sie auf Dienstzeiten bei einem Mitglied entfallen, die Beamtin/der Beamte satzungsgemäß angemeldet war und die Dienstzeiten ohne das Ausscheiden als ruhegehaltfähig hätten berücksichtigt werden müssen. 2Wurden Abfindungen an die Rheinischen Versorgungskassen abgeführt (§ 31 Absatz 3) oder von ihr gezahlt (§ 31 Absatz 4), sind diese hierfür heranzuziehen. (2) 1Liegen die Voraussetzungen für die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor, so kann dem Mitglied für eine anderweitige Sicherstellung der Versorgung der/des Ausscheidenden ein Betrag bis zur Höhe der Leistungen, die für eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hätten aufgewendet werden müssen, zur Verfügung gestellt werden. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Dies gilt nicht, soweit von der Versorgungskasse Leistungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) nach Maßgabe dieser Satzung übernommen werden. (3) In Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird, übernehmen die Rheinischen Versorgungskassen Kosten der Nachversicherung nur gegen deren Erstattung. (4) Wird eine ausgeschiedene Stelleninhaberin/ein ausgeschiedener Stelleninhaber, für die/den die Rheinischen Versorgungskassen dem Mitglied einen Geldbetrag gemäß Absatz 2 zur Verfügung gestellt hatten, später von demselben oder einem anderen Mitglied den Rheinischen Versorgungskassen zugeführt, und ist bei Eintritt des Versorgungsfalles die frühere Dienstzeit mit zu berücksichtigen, so ist das sie/ihn neu zuführende Mitglied zur Erstattung des von den Rheinischen Versorgungskassen nach Absatz 2 zur Verfügung gestellten Betrages verpflichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Versorgungsausgleich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Rheinischen Versorgungskassen tragen die Leistungen, welche die Mitglieder im Rahmen des nach Ehescheidungen stattfindenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs anderen Versorgungsträgern zu erbringen hat. (2) Hat die ausgleichspflichtige Beamtin oder Ruhestandsbeamtin/der ausgleichspflichtige Beamte oder Ruhestandsbeamte die Kürzung ihrer/seiner Versorgungsbezüge ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an ihren/seinen Dienstherrn abgewendet, der Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen ist, so übernehmen die Rheinischen Versorgungskassen die Leistung an den Versorgungsträger (Absatz 1) nur, wenn das Mitglied den Kapitalbetrag vorher an die Rheinischen Versorgungskassen abgeführt hat. (3) § 21 Abs. 3 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Berechnung und Auszahlung der Leistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Rheinischen Versorgungskassen berechnen die Leistungen und zahlen sie, obwohl Rechtsbeziehungen nur zwischen ihr und den Mitgliedern bestehen, unmittelbar an die Berechtigten aus. 2Die Zuständigkeit der Mitglieder für die Ausfertigung und Zustellung der Bescheide über die erstmalige Festsetzung von Versorgungsleistungen bleibt unberührt, soweit keine Übertragung der Befugnisse der Obersten Dienstbehörde gemäß § 49 Abs.1 Satz 1 BeamtVG oder entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist. 3Die Rheinischen Versorgungskassen sind berechtigt, Folgebescheide über die Regelung von Leistungen im Sinne des § 16 Abs. 1 unmittelbar den Berechtigten zu übermitteln; insoweit vertritt die Versorgungskasse - unbeschadet des § 11 Abs. 1 - die Mitglieder. (2) Die Rheinischen Versorgungskassen können das Mitglied mit der Auszahlung der Versorgungsleistungen beauftragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Schadensersatzansprüche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Steht einem Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen ein Schadensersatzanspruch gegen Dritte zu, so ist dieser Anspruch bis zur Höhe der von den Rheinischen Versorgungskassen zu erbringenden Leistung abzutreten. 2Insoweit übernehmen die Rheinischen Versorgungskassen die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches und die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der Kosten eines Rechtsstreites. (2) 1Die Rheinischen Versorgungskassen können dem Mitglied die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches überlassen. 2Dies gilt auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch kraft Gesetzes auf die Rheinischen Versorgungskassen übergeht. (3) § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Leistungen für sonstige Versorgungsberechtigte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Soweit für Dienstkräfte von Mitgliedern die für Beamtinnen/Beamte maßgebenden versorgungsrechtlichen Vorschriften nicht gelten, übernimmt die Versorgungskasse die Versorgung und andere aus Versorgungsanwartschaften abzuleitende Leistungen nur im Rahmen dieser Vorschriften. 2Soweit diese Mitglieder ihren Sitz außerhalb des Geschäftsbereichs der Rheinischen Versorgungskassen (§ 1 Abs. 3) haben, ist ausschließlich das im Lande Nordrhein-Westfalen geltende Beamtenversorgungsrecht maßgebend. 3Satz 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird. (2) Soweit Dienstkräfte im Sinne von Absatz 1 ausgeschieden sind und eine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente gemäß BetrAVG gegen das Mitglied erworben haben, berechnet die Versorgungskasse diese Anwartschaft für die Auskunftsverpflichtung nach BetrAVG. Im Leistungsfalle übernimmt die Versorgungskasse die Zahlung der Betriebsrente. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Verfahren bei Streitigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Entsteht zwischen einem Mitglied und einer Beamtin oder Versorgungsempfängerin/einem Beamten oder Versorgungsempfänger Streit über die Höhe der Versorgungsbezüge oder die Dauer ihrer Zahlung, so ist das Mitglied verpflichtet, die Rheinischen Versorgungskassen, sofern deren Pflicht zur Leistung berührt wird, vor Anerkennung des Anspruchs zu hören. 2Weicht das Mitglied in seiner Entscheidung von der Auffassung der Rheinischen Versorgungskassen ab, so kann diese die Übernahme der strittigen Leistung ablehnen. (2) Klagt die Beamtin oder Versorgungsempfängerin/der Beamte oder Versorgungsempfänger gegen das Mitglied, so hat dieses unverzüglich den Rheinischen Versorgungskassen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. (3) 1Wird einem Anspruch im Rechtswege stattgegeben und ist die sich nunmehr ergebende Versorgung von den Rheinischen Versorgungskassen zu leisten, so übernimmt diese die dem Mitglied entstandenen notwendigen Kosten des Rechtsstreites, sofern und soweit sie sich am Rechtsstreit beteiligt haben. 2Das gleiche gilt, wenn die Rheinischen Versorgungskassen der vom Mitglied vertretenen Rechtsauffassung beigepflichtet haben und ohne Beteiligung am Rechtsstreit zum Streitverfahren fortlaufend Stellung nehmen konnten. Abschnitt VII Aufbringung der Mittel Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Umlage und Erstattung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen bildet mit Zustimmung des Verwaltungsrates für bestimmte Gruppen von Mitgliedern Umlagegemeinschaften. ²Dies gilt für ein Zusammenführen und Auflösen von Umlagegemeinschaften entsprechend. ³Soweit vor einer Zusammenführung zwischen den Mitgliedern einer Umlagegemeinschaft besondere Haftungsvereinbarungen bestanden, werden diese, unbeschadet der Auflösung einer Umlagegemeinschaft und nur bezogen auf die Mitglieder der aufgelösten Umlagegemeinschaft, fortgeführt. 4Die für Versorgungsaufwendungen, Verwaltungskosten und Rücklagen erforderlichen Mittel werden innerhalb der Umlagegemeinschaften durch Umlage, im übrigen im

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.