Brandenburg

Gesetz über die elektronische Verwaltung im Land Brandenburg (Brandenburgisches E-Government-Gesetz - BbgEGovG)

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Gesetz über die elektronische Verwaltung im Land Brandenburg (Brandenburgisches E-Government-Gesetz - BbgEGovG) vom 23. November 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 28]) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 17], S.5)

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esentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme. Einzelnorm § 9 Georeferenzierung (1) Wird ein elektronisches Register, das Angaben mit Bezug zu Grundstücken in Brandenburg enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine landesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf welches sich die Angaben beziehen. (2) Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die Daten aufgrund von Rechtsvorschriften des Landes erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein. Für Register, für die Daten aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes erhoben oder gespeichert werden, gilt § 14 des E-Government-Gesetzes. (3) Die Behörden des Landes nutzen für die einheitliche Georeferenzierung einen Georeferenzierungsdienst, der durch den Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg zentral zur Verfügung gestellt wird. Den Gemeinden, Ämtern und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird der Georeferenzierungsdienst zur kostenfreien Nutzung angeboten. Einzelnorm § 10 Barrierefreiheit, Berücksichtigung der Sprachrechte der Sorben/Wenden (1) Die Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sollen die elektronische Kommunikation und die Bereitstellung sowie die Verwendung elektronischer Dokumente so ausgestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt genutzt werden können. § 9 Absatz 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 5), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. September 2018 (GVBl. I Nr. 21 S. 5) geändert worden ist, gilt entsprechend. (2) Durch die Träger der öffentlichen Verwaltung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ist die elektronische Kommunikation und die Bereitstellung sowie die Verwendung elektronischer Dokumente entsprechend § 8 Absatz 2 des Sorben/Wenden-Gesetzes vom 7. Juli 1994 (GVBl. I S. 294), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 23) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auszugestalten. Einzelnorm Abschnitt 3 IT-Infrastrukturen und IT-Standards, Datenschutz § 11 IT-Basiskomponenten, Verordnungsermächtigung (1) Die Behörden des Landes nutzen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Abschnitt 2 gemeinsame IT-Basiskomponenten, die vom Land bereitgestellt werden. Sie sind verpflichtet, die für die Einrichtung und den Betrieb der IT-Basiskomponenten erforderlichen Daten und Informationen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Zu den IT-Basiskomponenten gehören das Landesverwaltungsnetz, die elektronische Vergabeplattform des Landes Brandenburg, die virtuelle Poststelle der Landesverwaltung, das Verwaltungsdiensteverzeichnis der Deutschen Verwaltung, ein Multikanal-Nachrichtensammel- und -protokollierungsdienst, ein elektronisches Identitätsmanagement (eID-Service), eine elektronische Bezahlplattform, ein zentraler Zugang für die Nutzung von De-Mail-Diensten, ein Landesserviceportal mit Servicekonten, ein Landesmetadatenportal (Datenadler Brandenburg), ein Langzeitspeichersystem. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, soweit das Land Brandenburg im Rahmen der Zusammenarbeit mehrerer Länder oder der Länder und des Bundes gemeinschaftlich im E-Justice-Rat abgestimmte und finanzierte IT-Basiskomponenten einsetzt, die den IT-Basiskomponenten des Landes nach Satz 3 vergleichbare technische Funktionalitäten beinhalten. (1a) Dem Landtag und seiner Verwaltung wird die IT-Basiskomponente nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 10 zur kostenfreien Mitnutzung bereitgestellt. Soweit der Landtag und seine Verwaltung die Basiskomponente nutzen, gilt § 4a Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend. (2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zum Betrieb, zur Bereitstellung, Nutzung, Sicherheit und den technischen Standards der IT-Basiskomponenten des Landes sowie zu den damit zusammenhängenden Aufgaben und Mitwirkungspflichten der Behörden und den datenschutzrechtlichen Anforderungen und kann dabei weitere Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 festlegen oder das Verfahren zur Festlegung weiterer Ausnahmen innerhalb der Landesregierung bestimmen; die Ausnahmen sind auf den Einzelfall zu beschränken und nur zulässig, soweit sich das Land Brandenburg im Rahmen der Zusammenarbeit mehrerer Länder oder der Länder und des Bundes an der Entwicklung und Finanzierung gemeinschaftlicher IT-Basiskomponenten beteiligt, die den IT-Basiskomponenten des Landes nach Absatz 1 Satz 3 vergleichbare technische Funktionalitäten beinhalten. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch die Einrichtung weiterer IT-Basiskomponenten vorgesehen werden. Weitere IT-Basiskomponenten des Landes sollen eingerichtet werden, wenn das Land aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes oder eines Staatsvertrages zur Bereitstellung elektronischer Verfahren, zum Einsatz von IT-Komponenten oder zur Einhaltung von IT-Standards verpflichtet ist und die Entwicklung und der Betrieb von IT-Basiskomponenten zur Erfüllung dieser Verpflichtungen wirtschaftlich ist. (3) Die Einrichtung und der Betrieb der IT-Basiskomponenten des Landes erfolgen durch den Brandenburgischen IT-Dienstleister. Dieser kann sich zur Aufgabenerfüllung der Leistungen Dritter bedienen und Dritte mit dem Betrieb einzelner IT-Basiskomponenten beauftragen. In diesen Fällen bleibt er für die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung und die Sicherstellung der Betreuung der Behörden verantwortlich. (4) Für die Bereitstellung einschließlich des Betriebes und der Weiterentwicklung der IT-Basiskomponenten werden die erforderlichen Landesmittel im Landeshaushalt zentral veranschlagt. § 11a Datenschutzverantwortlichkeit, Verordnungsermächtigung Unbeschadet des § 3 Absatz 3 Satz 3 und des § 11 Absatz 2 Satz 1 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung in Fällen, in denen der Brandenburgische IT-Dienstleister für eine oder mehrere Behörden des Landes oder Dritte ein IT-System oder ein IT-Verfahren betreibt oder bereitstellt, den oder die Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 bestimmen, wenn die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Rechtsvorschrift des Bundes oder des Landes vorgegeben sind. In der Rechtsverordnung oder einer auf der Verordnung beruhenden und bekannt zu machenden Verwaltungsvorschrift sind die IT-Systeme und -Verfahren zu benennen.“ Einzelnorm § 12 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates Vom IT-Planungsrat verbindlich beschlossene fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrates und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (GVBl. 2010 I Nr. 9 S. 2) sind nach Ablauf der vom IT-Planungsrat festgelegten Fristen durch die Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei den von ihnen eingesetzten informationstechnischen Systemen einzuhalten. Einzelnorm Abschnitt 4 IT-Organisation und Zusammenarbeit § 13 IT-Beauftragte oder IT-Beauftragter (1) Die Landesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie (IT-Beauftragte oder IT-Beauftragter). Die oder der IT-Beauftragte steuert und koordiniert die Informationstechnik und das E-Government in der Landesverwaltung und legt die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für den Einsatz der Informationstechnik in der Landesverwaltung in Abstimmung mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien fest. Die Aufgaben der oder des IT-Beauftragten werden vorbehaltlich abweichender Festlegung der Landesregierung von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär in der für E-Government zuständigen obersten Landesbehörde wahrgenommen. (2) Der oder dem IT-Beauftragten werden folgende Aufgaben übertragen: die Vertretung des Landes im IT-Planungsrat, die Steuerung und Koordinierung der Zusammenarbeit mit der Europäischen Union, dem Bund, den Ländern, den Kommunen des Landes Brandenburg sowie sonstigen Dritten in Angelegenheiten des E-Governments und der Informationstechnologie von wesentlicher oder ressortübergreifender Bedeutung, die einheitliche Weiterentwicklung und Steuerung der Umsetzung der E-Government- und IT-Strategie und der Open-Data-Strategie des Landes, die Evaluierung dieses Gesetzes und Vorbereitung des Berichts der Landesregierung nach § 18, die Steuerung und Koordinierung der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) im Land Brandenburg. (3) Das für E-Government zuständige Mitglied der Landesregierung oder bei abweichender Festlegung nach Absatz 1 Satz 3 die Landesregierung legt durch Rechtsverordnung die Befugnisse und Einzelheiten zur Durchführung der Aufgaben der oder des IT-Beauftragten fest. Einzelnorm § 14 Zusammenarbeit des Landes und der Kommunen (1) Das Land und die Kommunen arbeiten bei der Verwirklichung der elektronischen Verwaltung kooperativ mit dem Ziel einheitlicher Infrastrukturen und Standards zusammen. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie der Landtag und seine Verwaltung können sich gegenseitig IT-Basiskomponenten zur Nutzung überlassen und schließen im Einvernehmen mit der oder dem IT-Beauftragten der Landesregierung entsprechende Vereinbarungen zur Nutzung ab. (2) Das Land stellt den Gemeinden, Ämtern und Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 3 bis 6 und nach dem Onlinezugangsgesetz die IT-Basiskomponenten nach § 11 zur kostenfreien Mitnutzung bereit. § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend. Einzelnorm § 15 IT-Rat (1) Für die informationstechnische Zusammenarbeit von Land und Kommunen wird der IT-Rat eingerichtet. Dem IT-Rat gehören für das Land die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei, die oder der IT-Beauftragte und die Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre der für Finanzen und Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden sowie jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg und des Landkreistages Brandenburg an. Den Vorsitz führt die oder der IT-Beauftragte. An den Sitzungen des IT-Rates nimmt mit ausschließlich beratendem Status eine Vertreterin oder ein Vertreter des Brandenburgischen IT-Dienstleisters teil. Der IT-Rat kann bei Bedarf Vertreterinnen oder Vertreter von Gemeinden, Ämtern oder Gemeindeverbänden oder sonstige Dritte beratend hinzuziehen und Arbeitsgruppen zur Unterstützung seiner Tätigkeit einsetzen. Berührt die Zusammenarbeit von Land und Kommunen den Geschäftsbereich einer obersten Landesbehörde, ist diese zu beteiligen. (2) Der IT-Rat ist in allen Angelegenheiten zu beteiligen, die für die Ebenen übergreifende Kooperation in der Informationstechnik von Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere Themen des IT-Planungsrates mit Ebenen übergreifendem Bezug, die Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates im Sinne von § 12, die Weiterentwicklung der IT- und E-Government-Strategie und der Open-Data-Strategie des Landes, die nach § 14 vom Land und den Gemeinden, Ämtern und Gemeindeverbänden gegenseitig überlassenen und gemeinsam genutzten IT-Basiskomponenten, die näheren Anforderungen an die Sicherheitskonzepte der Behörden nach § 16 Absatz 1 Satz 2, IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards für die Ebenen übergreifende Kommunikation, soweit der IT-Planungsrat hierzu nicht bereits verbindliche Standards beschlossen hat, Projektvorschläge der Behörden des Landes und der Kommunen für Ebenen übergreifende IT-Verfahren. (3) Der IT-Rat beschließt Empfehlungen und Hinweise einstimmig. Beschlüsse in Angelegenheiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 6 sollen bei dem Erlass oder der Änderung von Verordnungen nach § 3 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3, § 7 Absatz 5 Satz 1 und § 11 Absatz 2 berücksichtigt werden. (4) Für die Umsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards und die Durchführung von Projekten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 und 7 werden durch das Land Finanzmittel nach Maßgabe des Haushalts bereitgestellt. Über die Verwendung der Finanzmittel entscheidet der IT-Rat durch Beschluss unter Beachtung der Grundätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und der geltenden Regelungen des Haushaltsrechts. (5) Für die Geschäftsführung des IT-Rates wird bei der für E-Government zuständigen obersten Landesbehörde eine Geschäftsstelle eingerichtet. Einzelnorm § 16 Informationssicherheit, CERT (1) Die Sicherheit der informationstechnischen Systeme der Behörden ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Die Behörden treffen zu diesem Zweck angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und erstellen die erforderlichen Sicherheitskonzepte unter Einbeziehung der Geschäftsprozesse und Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. (2) Zur Unterstützung und Beratung der an das Landesverwaltungsnetz Brandenburg angeschlossenen Behörden besteht für sicherheitsrelevante Vorfälle in IT-Systemen ein Computersicherheits-Ereignis- und Reaktionsteam (CERT). Es sammelt und bewertet die zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik des Landes erforderlichen Daten und analysiert dabei insbesondere Sicherheitslücken, Schadprogramme und Vorgehensweisen bei Angriffen auf die Informationstechnik des Landes. Die an das Landesverwaltungsnetz Brandenburg angeschlossenen Behörden melden dem CERT sicherheitsrelevante Vorfälle und übermitteln die für die Bewertung des Vorfalls notwendigen Informationen zu den von ihnen genutzten IT-Systemen und -Verfahren. Das CERT spricht Warnungen und Empfehlungen gegenüber den Behörden des Landes und der Kommunen aus und informiert die für Informationssicherheit zuständigen Stellen des Bundes und der Länder über ihm bekannt gewordene sicherheitsrelevante Vorfälle. Die Aufgaben des CERT werden durch den Brandenburgischen IT-Dienstleister wahrgenommen. (3) Für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Aufgaben dürfen vom CERT Protokolldaten, die beim Betrieb der Kommunikationstechnik des Landes anfallen, sowie die an den Schnittstellen der Kommunikationstechnik des Landes anfallenden Daten erhoben und ausschließlich automatisiert ausgewertet werden, soweit dies zur Verhinderung und Abwehr von Angriffen auf die Informationstechnik des Landes oder zum Erkennen und Beseitigen technischer Störungen oder Fehler erforderlich ist. Die Daten sind nach der Erhebung zu pseudonymisieren, soweit dies automatisiert möglich ist. Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Auswertung der gespeicherten Daten nur automatisiert erfolgt. Die automatisierte Auswertung erfolgt unverzüglich; danach sind die Daten sofort und spurenlos zu löschen. Abweichend von Satz 4 dürfen die Daten für längstens drei Monate gespeichert werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 vorliegen. (4) Eine über die automatisierte Auswertung nach Absatz 3 hinausgehende Verwendung von Daten ist nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass diese ein Schadprogramm enthalten, diese durch ein Schadprogramm übermittelt wurden oder sich aus ihnen Hinweise auf ein Schadprogramm ergeben können, und soweit die Datenverarbeitung zur Bestätigung oder Widerlegung des Verdachts erforderlich ist. Bei Bestätigung des Verdachts ist die weitere Verarbeitung der Daten zulässig, sofern dies zur Abwehr des Schadprogramms, zur Abwehr von Gefahren, die von dem aufgefundenen Schadprogramm ausgehen, oder zur Erkennung und Abwehr anderer Schadprogramme erforderlich ist. Ein Schadprogramm kann beseitigt oder in seiner Funktionsweise gehindert werden. Die nicht automatisierte Verwendung von Daten darf nur durch Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt angeordnet werden. Soweit nach den Sätzen 1, 2 oder Absatz 5 die Wiederherstellung des Personenbezugs von nach Absatz 3 Satz 2 pseudonymisierten Daten erforderlich oder diese aufgrund besonderer bundes- oder landesrechtlicher Rechtsvorschriften zulässig ist, muss sie durch die Leiterin oder den Leiter des Brandenburgischen IT-Dienstleisters angeordnet werden. Anordnungen nach den Sätzen 4 und 5 sind zu protokollieren; die Protokollierung soll binnen drei Tagen erfolgen. (5) Von einer Maßnahme nach Absatz 3 oder Absatz 4 betroffene Beteiligte eines Kommunikationsvorgangs sind spätestens nach dem Erkennen oder der Abwehr eines Schadprogramms oder der davon ausgehenden Gefahren zu benachrichtigen, wenn sie bekannt sind und nicht überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. (6) Die Regelungen zur Datenverarbeitung nach den Absätzen 3 und 4 sowie die Informationspflichten nach Absatz 5 gelten für die Verarbeitung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Daten nur, sofern diese personenbezogene oder dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten beinhalten. Daten nach Satz 1 dürfen nicht weitergehend oder für andere Zwecke als nach den Absätzen 3 und 4 verarbeitet werden. Die Zulässigkeit ihrer Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörden und Polizeien sowie andere Behörden oder Stellen des Bundes und der Länder richtet sich nach den für diese geltenden gesetzlichen Ermächtigungen. Von Übermittlungen nach Satz 3 sind Beteiligte eines Kommunikationsvorgangs entsprechend Absatz 5 zu unterrichten. Einzelnorm Abschnitt 5 Schlussbestimmungen § 17 Experimentierklausel (1) Zum Ausbau der elektronischen Verwaltung kann das jeweils fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit der oder dem IT-Beauftragten und nach Zustimmung des für Inneres und Kommunales zuständigen Mitgliedes der Landesregierung durch Rechtsverordnung für den Zeitraum von höchstens drei Jahren sachlich begrenzte Abweichungen von folgenden Zuständigkeits-, Form- oder Verfahrensvorschriften zulassen: Zuständigkeits- und Formvorschriften gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 3, 3a, 33, 34, 37 Absatz 2 bis 5, §§ 41, 57, 64 und 69 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 1 Absatz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 86) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 4 bis 7, §§ 5a und 10 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2752) geändert worden ist, sonstige landesgesetzliche Zuständigkeits-, Form- oder Verfahrensvorschriften, soweit dies zur Erprobung neuer elektronischer Formen des Schriftformersatzes, der Übermittlung und Bekanntgabe von Dokumenten oder Erklärungen, der Vorlage von Nachweisen, der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung oder Weitergabe von Daten oder für die Erprobung der Dienste von zentralen Portalen erforderlich ist. Zuständigkeitsänderungen nach Satz 1 Nummer 3 mit Auswirkungen auf die Kommunen bedürfen der Zustimmung des IT-Rates durch einstimmigen Beschluss. (2) Führen die Abweichungen zu Mehrbelastungen für den Landeshaushalt, bedarf es des Einvernehmens mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde. Einzelnorm § 18 Evaluierung Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2025 über die erzielten Wirkungen und unterbreitet ihm Vorschläge für die Weiterentwicklung. Einzelnorm § 19 Einschränkung von Grundrechten Durch § 16 Absatz 3 und 4 werden das Recht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) und der Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg und Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Einzelnorm § 20 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) § 3 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 5 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 Satz 2 treten am 1. November 2020 in Kraft. (3) § 3 Absatz 3 Satz 1 tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. (4) § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 tritt am 1. November 2021 in Kraft. (5) § 5 Absatz 2 Satz 1 tritt am 1. April 2020 in Kraft. (6) § 7 Absatz 1 tritt am 1. November 2024 in Kraft. § 7 Absatz 2 bis 4 und 6 tritt am 1. Juni 2024 in Kraft. Potsdam, den 23. November 2018 Die Präsidentin des Landtages Brandenburg Britta Stark

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.