Brandenburg

Gesetz über die elektronische Verwaltung im Land Brandenburg (Brandenburgisches E-Government-Gesetz - BbgEGovG)

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Gesetz über die elektronische Verwaltung im Land Brandenburg (Brandenburgisches E-Government-Gesetz - BbgEGovG) vom 23. November 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 28]) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 17], S.5)

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Gesetz über die elektronische Verwaltung im Land Brandenburg (Brandenburgisches E-Government-Gesetz - BbgEGovG) vom 23. November 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 28]) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 17], S.5) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Grundlagen § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Elektronische Verwaltung § 3 Elektronischer Zugang zur Verwaltung, Verordnungsermächtigungen § 4 Informationen über die Behörden und Verfahren, elektronische Bekanntmachungen und Formulare, Verordnungsermächtigung § 4a Anforderungen an die Bereitstellung von Daten, Förderung von Open Data § 5 Elektronische Zahlungsmöglichkeiten und Rechnungstellungen, Verordnungsermächtigung*) § 6 Elektronische Nachweise § 7 Elektronische Aktenführung und Akteneinsicht, Übertragung und Vernichtung von Papierdokumenten, Verordnungsermächtigungen § 8 Verwaltungsprozessoptimierung § 9 Georeferenzierung § 10 Barrierefreiheit, Berücksichtigung der Sprachrechte der Sorben/Wenden Abschnitt 3 IT-Infrastrukturen und IT-Standards, Datenschutz § 11 IT-Basiskomponenten, Verordnungsermächtigung § 11a Datenschutzverantwortlichkeit, Verordnungsermächtigung § 12 Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates Abschnitt 4 IT-Organisation und Zusammenarbeit § 13 IT-Beauftragte oder IT-Beauftragter § 14 Zusammenarbeit des Landes und der Kommunen § 15 IT-Rat § 16 Informationssicherheit, CERT Abschnitt 5 Schlussbestimmungen § 17 Experimentierklausel § 18 Evaluierung § 19 Einschränkung von Grundrechten § 20 Inkrafttreten Abschnitt 1 Grundlagen § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes Brandenburg, der Gemeinden, Ämter und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften des Landes Brandenburg inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die §§ 3 und 5 Absatz 2 und die §§ 6 und 7 sowie die Abschnitte 3 und 4 dieses Gesetzes gehen inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften des Landes vor; Verfahrensrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Landtag und seine Verwaltung mit Ausnahme von § 11 Absatz 1a und § 14 Absatz 1 Satz 2, die öffentlichen Schulen und Krankenhäuser, den Verfassungsschutz, Beliehene des Landes Brandenburg oder der Gemeinden, Ämter und Gemeindeverbände, die Tätigkeit der Finanzbehörden nach der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730, 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen, die Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen, die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen sowie für Maßnahmen des Richterdienstrechts, außer im Anwendungsbereich des § 80 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Verwaltungstätigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch. (3) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt. (4) Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2206) geändert worden ist, findet nur beim Vollzug von Bundesrecht im Auftrag des Bundes Anwendung. Einzelnorm § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet „E-Government“ alle geschäftlichen Prozesse, die im Zusammenhang mit Regieren und Verwalten (Government) mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechniken (IT) über elektronische Medien abgewickelt werden, „Behörde“ jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, „Schriftform“ die durch oder aufgrund eines Gesetzes angeordnete Schriftform, „schriftlich“ die Einhaltung der Schriftform, „elektronischer Zugang zur Verwaltung“ die Ermöglichung der elektronischen Kommunikation mit den Behörden über öffentlich zugängliche Netze, „Open Data“ und „offene Daten“ Verwaltungsdaten, deren Veröffentlichung oder Bekanntgabe nicht durch Rechtsvorschrift ausgeschlossen ist und die durch die Allgemeinheit aufgrund grundsätzlich unbeschränkter und diskriminierungsfreier Lizenzen kostenfrei für jegliche Zwecke genutzt, weiterverarbeitet und weiterverbreitet werden können, „maschinenlesbar“ die Eigenschaft von Daten, durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden zu können, „Metadaten“ Daten, die dazu dienen, andere Daten zu beschreiben, „elektronische Zahlungsverfahren“ jedes im elektronischen Geschäftsverkehr übliche Zahlungsverfahren, „elektronische Rechnungen“ Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht, „elektronische Akten“ Akten der öffentlichen Verwaltung, die in elektronischer Form geführt und bearbeitet werden, „IT-Basiskomponenten“ alle für E-Government verwaltungs- und verfahrensübergreifend sowie fachunabhängig benötigten informationstechnischen Systeme, Dienste und Infrastrukturen, „Servicekonto“ eine zentrale Identifizierungs- und Authentifizierungskomponente, die zur Identifizierung und Authentifizierung von natürlichen Personen (Bürgerkonto) oder juristischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, natürlichen Personen, die gewerblich oder beruflich tätig sind, und Behörden (Organisationskonto) für Zwecke der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen bestimmt ist und deren Verwendung für diese freiwillig ist, „IT-System“ eine Zusammenstellung von Hardware-, Software- und Netzwerkkomponenten zur Ausführung von Anwendungen, „IT-Verfahren“ eine strukturierte Darstellung der Abläufe IT-gestützter Arbeits- und Geschäftsprozesse der Verwaltung, die der Erledigung festgelegter Fachaufgaben dienen. Einzelnorm Abschnitt 2 Elektronische Verwaltung § 3 Elektronischer Zugang zur Verwaltung, Verordnungsermächtigungen (1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen elektronischen Zugang zur Verwaltung zu eröffnen. Die Behörden stellen die dafür benötigten Informationen in elektronischer Form bereit. (2) Die Übermittlung elektronischer Dokumente durch die Behörden ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Die Behörden setzen für die von ihnen übermittelten elektronischen Dokumente ein geeignetes Verschlüsselungsverfahren ein und bieten für den elektronischen Zugang zur Verwaltung ein geeignetes Verschlüsselungsverfahren an. Der elektronische Zugang zur Verwaltung darf nicht ohne wichtigen Grund von besonderen formalen oder technischen Anforderungen abhängig gemacht werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Einzelheiten des elektronischen Zugangs, insbesondere zum Austausch und der Aufbewahrung elektronischer Nachrichten und Dokumente und zum Einsatz von Verschlüsselungsverfahren, sowie zu den damit verbundenen datenschutzrechtlichen Anforderungen regeln. (2a) Für die Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte durch Bereitstellung zum Abruf in einem Postfach nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt abweichend von § 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 264), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Regelung des § 9 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes. (3) In Verwaltungsverfahren, in denen die Feststellung der Identität einer Person verlangt wird, kann der Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2751) geändert worden ist, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, erfolgen. Die Aufgaben der Verwaltung der für die Identitätsfeststellung der Behörden erforderlichen Berechtigungen gemäß § 21 des Personalausweisgesetzes und der Erbringung von Identifizierungsdiensten gemäß § 21b des Personalausweisgesetzes sowie der Bereitstellung der für den Einsatz der Berechtigungszertifikate erforderlichen technischen Dienste (eID-Management) können durch eine zentrale Stelle wahrgenommen werden. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die zentrale Stelle nach Satz 2 bestimmen und die für den ordnungsgemäßen Betrieb des eID-Managements und die Aufgabenwahrnehmung durch die zentrale Stelle erforderlichen technisch-organisatorischen und datenschutzrechtlichen Einzelheiten regeln sowie weitere, der Identitätsfeststellung nach Satz 1 gleichwertige Verfahren zulassen. (4) In Verwaltungsverfahren, in denen die Schriftform vorgeschrieben ist, müssen die zuständigen Behörden mindestens eine elektronische Schriftformersetzungsmöglichkeit nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg anbieten. Abweichend von § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes können auch durch Rechtsverordnung der Landesregierung sonstige sichere Verfahren festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten. Das nach § 87a Absatz 6 Satz 1 der Abgabenordnung eingesetzte sichere Verfahren ersetzt im Falle der Identifizierung und Authentifizierung am Organisationskonto nach § 2 Absatz 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes eine durch Rechtsvorschrift des Landes angeordnete Schriftform. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Schriftformersetzungsmöglichkeiten als einheitlichen Standard für das Angebot der Behörden festlegen. Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Die Behörde hat über das Bestehen oder Nichtbestehen der Schriftform, die elektronische Schriftformersetzung und das oder die von ihr nach Satz 1 angebotenen Verfahren zu informieren. Bei einer für die elektronische Übersendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars bedarf es keiner handschriftlichen Unterschrift. Einzelnorm § 4 Informationen über die Behörden und Verfahren, elektronische Bekanntmachungen und Formulare, Verordnungsermächtigung (1) Die Behörden des Landes stellen über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten, die postalischen, telefonischen und elektronischen Erreichbarkeiten, ihrer Ansprechstellen und Zuständigkeiten sowie ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit und die damit zusammenhängenden Verfahrensformalitäten bereit. Die obersten Landesbehörden stellen mit Unterstützung einer zentralen Landesredaktion zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Landes allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form bereit und ergänzen die Leistungsinformationen des Bundes nach § 3 Absatz 2a des E-Government-Gesetzes im Hinblick auf Umsetzungsregelungen in Gesetzen oder Verordnungen des Landes, soweit noch keine Informationen in geeigneter Form elektronisch abrufbar sind. Die zentrale Landesredaktion ist Ansprechpartner des Bundes und unterstützt die Bereitstellung ergänzender allgemeiner Leistungsinformationen durch die Gemeinden, Ämter und Gemeindeverbände. Das für E-Government zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Einzelheiten zur Organisation, Ausstattung und Aufgabenerfüllung der Landesredaktion regeln. (1a) Veröffentlichungspflichtige Mitteilungen und amtliche Bekanntmachungen sollen auch elektronisch veröffentlicht werden. Ausschließlich elektronisch veröffentlichte Mitteilungen und Bekanntmachungen sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften zulässig, wenn die veröffentlichten Inhalte durch technisch-organisatorische Maßnahmen gegen Änderungen wirksam geschützt sind, die dauerhafte Verfügbarkeit und Lesbarkeit der Inhalte sichergestellt ist, die unmittelbare Einsichtnahme bei der für die Veröffentlichung zuständigen Stelle dauerhaft gewährleistet bleibt und die für die Veröffentlichung zuständige Stelle in geeigneter Weise über die ausschließlich elektronische Veröffentlichung und die Möglichkeit der unmittelbaren Einsichtnahme informiert hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Verkündung von Gesetzen und Verordnungen. (2) Formulare sollen in elektronisch bearbeitungsfähiger Form über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Rechtsvorschriften, welche die Schriftform anordnen oder die elektronische Ersetzung der Schriftform regeln, bleiben unberührt. (3) Elektronische Informationen und Formulare sollen nutzerorientiert optimiert und vereinfacht werden. § 4a Anforderung an die Bereitstellung von Daten, Förderung von Open Data (1) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten in elektronischer Form bereit, so sind diese möglichst als offene Daten und maschinenlesbar anzubieten. Die Daten sollen zusammen mit Metadaten veröffentlicht werden. Für die Bereitstellung über das Landesmetadatenportal nach § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 10 müssen sie zusammen mit Metadaten veröffentlicht werden. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, bleiben unberührt, soweit sie eine Maschinenlesbarkeit gewährleisten. Die Anforderungen an die elektronische Bereitstellung von Daten nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht, wenn Rechte Dritter entgegenstehen. Für Daten, die vor dem 14. Mai 2024 erstellt wurden, gelten die Sätze 1 bis 3 nur, wenn die Daten grundlegend überarbeitet werden. (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht für die Gemeinden, Ämter und Gemeindeverbände. (3) Zur Unterstützung und Beratung der Landesbehörden, Kommunen und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts bei der Bereitstellung offener Daten auf dem Landesmetadatenportal richtet die Landesregierung ab 1. Januar 2025 eine Informations- und Beratungsstelle ein. Bis zur Einrichtung der Informations- und Beratungsstelle sollen die in Satz 1 genannten Stellen von einer Arbeitsgemeinschaft unter Vorsitz der für Open Data zuständigen obersten Landesbehörde sowie Beteiligung des Brandenburgischen IT-Dienstleisters und der DigitalAgentur Brandenburg GmbH unterstützt werden. (4) Auskunfts- oder Informationsrechte aufgrund besonderer Rechtsvorschriften des Landes gelten als gewahrt, soweit die Auskünfte oder Informationen als offene Daten über das Landesmetadatenportal kostenfrei zugänglich sind und die Behörde die Auskunft begehrende Person hierauf hinweist. Die Regelungen zur Durchführung der Akteneinsicht und zur Art und Weise der Gewährung des Informationszugangs nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 6) geändert worden ist, in der der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. Einzelnorm § 5 Elektronische Zahlungsmöglichkeiten und Rechnungstellungen, Verordnungsermächtigung*) (1) Die Behörden bieten für die Begleichung ihrer Geldansprüche mindestens ein elektronisches Zahlungsverfahren an. (2) Auftraggeber im Sinne des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, stellen den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicher, soweit für sie gemäß § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vergabekammer des Landes Brandenburg zuständig ist. Das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für E-Government zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Diese können sich beziehen auf die Art und Weise der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, insbesondere die elektronische Verarbeitung, die Anforderungen an die elektronische Rechnungstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form, die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern, in Ausschreibungsbedingungen die Erteilung elektronischer Rechnungen vorzusehen, die Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge im Sinne des § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Erstreckung der Verpflichtungen nach Satz 1 auf den unterschwelligen Vergabebereich. ________________________ *) § 5 Absatz 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1). Einzelnorm § 6 Elektronische Nachweise (1) Wird ein Verwaltungsverfahren ganz oder teilweise elektronisch durchgeführt, können die vorzulegenden Nachweise elektronisch eingereicht werden, es sei denn, dass durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist oder die Behörde für bestimmte Verfahren oder im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen die Vorlage des Originals verlangt. (2) Die zuständige Behörde kann erforderliche Nachweise, die von einer deutschen öffentlichen Stelle stammen, auch auf Grundlage einer Einwilligung der oder des Verfahrensbeteiligten im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) direkt bei der ausstellenden öffentlichen Stelle elektronisch einholen. Einzelnorm § 7 Elektronische Aktenführung und Akteneinsicht, Übertragung und Vernichtung von Papierdokumenten, Verordnungsermächtigungen (1) Die Behörden des Landes führen ihre Akten grundsätzlich elektronisch. Dies gilt nicht für die Landrätinnen und Landräte sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister als untere Landesbehörden und sonstige kommunale oder nichtstaatliche Stellen, die Aufgaben als untere Landesbehörden oder Beauftragte des Landes wahrnehmen. Andere als die in Satz 1 genannten Behörden sowie die nach Satz 2 ausgenommenen Stellen können ihre Akten nach den Vorschriften dieses Gesetzes elektronisch führen. (2) Führen die Behörden ihre Akten elektronisch, bewahren sie an Stelle von Papierdokumenten deren elektronische Wiedergabe in der elektronischen Akte auf. Ergänzend zu den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden, die gespeicherten Daten vor Informationsverlust sowie unberechtigten Zugriffen und Veränderungen geschützt sind und die in der Akte enthaltenen elektronischen Dokumente und Informationen zur Erhaltung ihrer Lesbarkeit in ein anderes elektronisches Format übertragen werden können. Die Behörden, die ihre Akten elektronisch führen, sollen untereinander Akten, Vorgänge und Dokumente elektronisch übermitteln; Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt. (3) Bei der Übertragung von Papierdokumenten in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen. Wird die Übereinstimmung durch elektronischen Vermerk bestätigt und sind das elektronische Dokument und der Vermerk mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel nach Artikel 3 Nummer 12 und 27 der Verordnung Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) verbunden, findet § 33 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf das elektronische Dokument entsprechend Anwendung. Papierdokumente sollen vernichtet werden, soweit keine entgegenstehenden Rechtspflichten zur Rückgabe oder weiteren Aufbewahrung bestehen. (4) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend für in anderer körperlicher Form geführte Dokumente sowie für elektronische Dokumente, die zur Sicherung ihrer Nutzung in neue Formate umgewandelt werden. (5) Das für E-Government zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zu den technisch-organisatorischen Maßnahmen, zur elektronischen Aktenübermittlung und Nutzbarkeit der eingesetzten Verfahren für Menschen mit Behinderungen sowie zur Übertragung von Papierdokumenten nach den Absätzen 2 bis 4 festlegen. Über die Absätze 2 bis 4 hinausgehende Anforderungen an die elektronische Aktenführung in anderen Rechtsvorschriften des Landes bleiben unberührt. Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für E-Government zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung abweichend von § 20 Absatz 6 für die Gerichtsverwaltungen und die Behörden der Justizverwaltung einen späteren Zeitpunkt für die Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung bestimmen, jedoch nicht später als vier Jahre nach dem in § 20 Absatz 6 festgelegten Zeitpunkt. (6) Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, kann die Einsichtnahme in elektronische Akten dadurch bewirkt werden, dass der lesende elektronische Zugang ermöglicht wird, elektronische Dokumente aus der elektronischen Akte übermittelt werden oder Ausdrucke aus der elektronischen Akte zur Verfügung gestellt werden. Einzelnorm § 8 Verwaltungsprozessoptimierung Die Behörden des Landes sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme mit dem Ziel der Vereinfachung und Medienbruchfreiheit anhand gängiger Methoden dokumentieren, analysieren und optimieren. Satz 1 gilt entsprechend bei allen w

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.