Brandenburg

Verfassung des Landes Brandenburg

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: de/gesetze-212792. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl.I/92, S.298) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 19])

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el 103 (Kreditaufnahme) (1) Der Haushalt des Landes ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. (2) Zur Berücksichtigung einer von der Normallage abweichenden negativen konjunkturellen Entwicklung kann von dem in Absatz 1 genannten Grundsatz abgewichen werden. Im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann aufgrund eines Beschlusses des Landtages von dem in Absatz 1 genannten Grundsatz abgewichen werden. Der Beschluss nach Satz 2 ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. (3) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer der Höhe nach bestimmten Ermächtigung durch Gesetz. Gleiches gilt für die in Ausnahme von Absatz 1 zulässige Aufnahme von Krediten. Für die Kreditaufnahme gemäß Absatz 2 Satz 1 kann eine Abweichung von der gesetzlich bestimmten Höhe im Ergebnis des Haushaltsvollzuges vorgesehen werden. (4) Das Nähere regelt ein Gesetz. Artikel 104 (Ausgabendeckung) Beschlüsse des Landtages, welche Ausgaben mit sich bringen, müssen bestimmen, wie diese Ausgaben gedeckt werden. Artikel 105 (Haushaltsüberschreitungen) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung. Die Zustimmung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Das Nähere regelt ein Gesetz. Artikel 106 (Rechnungslegung und Rechnungsprüfung) (1) Über die Verwendung aller Einnahmen und Ausgaben, das Vermögen und die Schulden des Landes hat das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung im folgenden Haushaltsjahr zur Entlastung der Landesregierung dem Landtag Rechnung zu legen. (2) Der Landesrechnungshof prüft die Haushaltsrechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Ergebnisse der Prüfung werden dem Landtag und der Landesregierung in einem jährlichen Bericht übergeben. Die Landesregierung nimmt dazu vor dem Landtag Stellung. Das Nähere regelt ein Gesetz. Artikel 107 (Landesrechnungshof) (1) Der Landesrechnungshof ist eine selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen richterliche Unabhängigkeit. (2) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes werden vom Landtag ohne Aussprache mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Vor ihrer Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuss statt. Das Nähere regelt ein Gesetz. 6. Abschnitt: Die Rechtspflege Artikel 108 (Rechtsprechung) (1) Die Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen. (2) An der Rechtsprechung sind Frauen und Männer aus dem Volke als ehrenamtliche Richterinnen und Richter nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen. Artikel 109 (Berufung der Richterinnen und Richter) (1) Über die Berufung in ein Richteramt entscheidet das zuständige Mitglied der Landesregierung gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss. Der Richterwahlausschuss besteht mindestens zu zwei Dritteln aus Abgeordneten. In ihm müssen alle Fraktionen vertreten sein. Den Vorsitz führt das zuständige Mitglied der Landesregierung ohne Stimmrecht. Das Nähere regelt ein Gesetz. (2) Die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte werden vom Richterwahlausschuss auf Vorschlag der Landesregierung gewählt. (3) Die nach Absatz 1 und 2 berufenen oder gewählten Richterinnen und Richter sind von der Landesregierung zu ernennen. Sie kann diese Befugnis auf das zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. (4) Errichtet das Land mit anderen Ländern gemeinsame Gerichte, kann durch Staatsvertrag Abweichendes bestimmt werden. Artikel 110 (Ehrenamtliche Richterinnen und Richter) (1) Den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern dürfen durch ihre Tätigkeit keine Nachteile entstehen. Während ihrer Amtszeit ist eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen. (2) Ehrenamtliche Richterinnen und Richter können eine Vertretung an den Gerichten wählen, die ihre Interessen wahrnimmt, und haben in ihrer Funktion einen Anspruch auf Weiterbildung. Artikel 111 (Richteranklage) Wenn eine Richterin oder ein Richter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zwei-Drittel-Mehrheit auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Landtages anordnen, dass die Richterin oder der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden. Artikel 112 (Verfassungsgericht) (1) Das Verfassungsgericht des Landes ist ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Landes. (2) Das Verfassungsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichtern. Das Verfassungsgericht setzt sich zu je einem Drittel aus Berufsrichterinnen und Berufsrichtern, Mitgliedern mit der Befähigung zum Amt der Richterin oder des Richters oder Diplomjuristinnen und Diplomjuristen sowie Mitgliedern zusammen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen müssen. (3) Durch Gesetz kann die Zahl der Richterinnen und Richter auf zwölf erhöht und das Gericht in zwei Spruchkörper gegliedert werden. (4) Die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter werden für die Dauer von zehn Jahren vom Landtag ohne Aussprache gewählt. Bei der Wahl ist anzustreben, dass die politischen Kräfte des Landes angemessen mit Vorschlägen vertreten sind. Die Wiederwahl ist ausgeschlossen. Vor der Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuss statt. Gewählt sind die Personen, die in geheimer Abstimmung die Stimmen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages erhalten haben. (5) Gewählt werden kann, wer mindestens fünfunddreißig Jahre alt und zum Deutschen Bundestag wählbar ist. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtes dürfen keinem anderen Verfassungsorgan des Bundes oder eines Landes angehören. (6) Das Nähere regelt ein Gesetz, das auch eine Höchstaltersgrenze vorsehen kann. Artikel 113 (Zuständigkeit des Verfassungsgerichtes) Das Verfassungsgericht entscheidet: über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind; bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages; über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, wenn ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Absatz 1 des Grundgesetzes ausgesetzt hat; über Verfassungsbeschwerden (Artikel 6 Absatz 2); in allen anderen ihm durch diese Verfassung oder durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten. 7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 114 (aufgehoben) Artikel 115 (Verfassungsgebende Versammlung) (1) Die Verfassung verliert ihre Gültigkeit, wenn eine verfassungsgebende Versammlung eine neue Verfassung mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen und in einem Volksentscheid die Mehrheit der Abstimmenden der neuen Verfassung zugestimmt hat. (2) Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, die Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung zu verlangen, die eine neue Landesverfassung erarbeitet. Dazu müssen zehn Prozent der Stimmberechtigten eine entsprechende Initiative unterzeichnet haben. (3) Über die Durchführung der Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung findet ein Volksentscheid statt. Die Wahl wird durchgeführt, wenn zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten, zugestimmt haben. (4) Der Landtag kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Gesetz die Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung beschließen. (5) Das Nähere regelt ein Gesetz. Artikel 116 (Neugliederung des Raumes Brandenburg-Berlin) (1) An der Gestaltung einer Vereinbarung zur Vereinigung der Länder Brandenburg und Berlin ist der Landtag frühzeitig und umfassend zu beteiligen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Ratifizierung der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages sowie der Zustimmung in einem Volksentscheid nach Maßgabe der Vereinbarung. (2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann vorsehen, dass von ihrem Inkrafttreten an bis zur Bildung des gemeinsamen Landes Befugnisse des Landtages und der Landesregierung auf gemeinsame Gremien und Ausschüsse der Länder Brandenburg und Berlin übertragen werden. Artikel 117 (Inkrafttreten der Verfassung) Diese Verfassung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.