Brandenburg

Verfassung des Landes Brandenburg

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: de/gesetze-212792. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl.I/92, S.298) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 19])

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

el der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. (3) Das Verfassungsgericht kann auf Verlust des Mandats erkennen. Artikel 62 (Wahlperiode, Neuwahl) (1) Der Landtag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf fünf Jahre gewählt. Die Neuwahl findet frühestens siebenundfünfzig und spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages bestimmt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages den Wahltag. (2) Der Landtag kann sich durch Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auflösen. (3) Im Falle einer Auflösung des Landtages erfolgt die Neuwahl innerhalb von siebzig Tagen. (4) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach seiner Wahl zusammen. Damit endet die Wahlperiode des vorhergehenden Landtages. Artikel 63 (Wahlprüfung) (1) Die Wahlprüfung ist Aufgabe des Landtages. Dieser entscheidet auch, ob ein Mitglied des Landtages sein Mandat im Landtag verloren hat. (2) Gegen die Entscheidung des Landtages ist die Beschwerde an das Verfassungsgericht zulässig. (3) Das Nähere regelt ein Gesetz. Artikel 64 (Sitzungen) (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages kann den Landtag jederzeit einberufen und muss ihn unverzüglich einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung dies verlangen. (2) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Bei Ausschluss der Öffentlichkeit ist eine öffentliche Begründung zu geben. (3) Wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. Artikel 65 (Beschlussfassung) Der Landtag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Verfassung bestimmt etwas anderes. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können durch ein Gesetz oder die Geschäftsordnung des Landtages Ausnahmen zugelassen werden. Artikel 66 (Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht) (1) Ein Fünftel der anwesenden Mitglieder des Landtages oder ein Drittel der Mitglieder eines Ausschusses kann die Anwesenheit eines jeden Mitgliedes der Landesregierung verlangen. (2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Mitglieder der Landesregierung haben Rederecht. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (3) Absatz 2 gilt nicht für Untersuchungsausschüsse. Artikel 67 (Fraktionen) (1) Fraktionen bestehen aus Mitgliedern des Landtages. Sie wirken mit eigenen Rechten und Pflichten als selbstständige und unabhängige Gliederungen an der Arbeit des Landtages mit, sie sind Adressat der politischen Willensäußerung der Bürgerinnen und Bürger und unterstützen den parlamentarisch-politischen Willensbildungsprozess. Insofern haben sie Anspruch auf angemessene Ausstattung. Die Bildung einer Fraktion nach der Konstituierung des Landtages bedarf dessen Zustimmung. Das Nähere regelt ein Gesetz. (2) Ein Fraktionszwang ist unzulässig. Artikel 68 (Geschäftsordnung) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 69 (Präsidium) (1) Der Landtag wählt in der ersten Sitzung aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten und mindestens eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Sodann wählt er aus seiner Mitte die weiteren Mitglieder des Präsidiums. Eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident soll einer Oppositionsfraktion angehören. Jede Fraktion ist berechtigt, im Präsidium vertreten zu sein. (2) Jedes Mitglied des Präsidiums kann durch Beschluss des Landtages abgewählt werden. Die Abwahl ist gültig, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Landtages zugestimmt haben. (3) Rechte und Pflichten des Präsidiums und seiner Mitglieder regelt die Geschäftsordnung des Landtages. (4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages vertritt den Landtag nach außen, ernennt und entlässt die Beschäftigten des Landtages, übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus und verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Landtages nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtages darf nur mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages vorgenommen werden. Artikel 70 (Ausschüsse) (1) Der Landtag bildet Ausschüsse aus seiner Mitte. (2) Die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Regelung der Vorsitze in den Ausschüssen ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorzunehmen. Jede Fraktion hat das Recht, mit mindestens einem Mitglied in jedem Ausschuss vertreten zu sein. Fraktionslose Abgeordnete haben das Recht, in einem Ausschuss mit Stimmrecht mitzuarbeiten. (3) Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen vom Landtag erteilten Aufträge tätig. Innerhalb ihres Aufgabenbereiches können sie sich auch aus eigener Initiative mit einer Sache befassen und dem Landtag Empfehlungen unterbreiten. Artikel 71 (Petitionsausschuss) (1) Der Petitionsausschuss entscheidet über die an den Landtag gerichteten Eingaben, soweit nicht der Landtag selbst entscheidet. (2) Alle Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen haben dem Ausschuss auf sein Verlangen jederzeit Zutritt zu gestatten, Auskünfte auch aus Dateien zu erteilen sowie Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen. Die Gerichte haben in Angelegenheiten der Rechtsprechung nur Auskunftshilfe zu leisten. (3) Das Nähere regelt ein Gesetz. Artikel 72 (Untersuchungsausschüsse) (1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Der Untersuchungsauftrag ist in einem Beschluss festzulegen und darf gegen den Willen der antragstellenden Abgeordneten nicht verändert werden. (2) Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke. Die Vorsitzenden haben im Ausschuss kein Stimmrecht. Jede Fraktion hat das Recht, mit mindestens einem Mitglied im Untersuchungsausschuss vertreten zu sein. (3) Die Untersuchungsausschüsse haben das Recht, Beweise zu erheben. Sie sind dazu verpflichtet, wenn dies von einem Fünftel der Ausschussmitglieder beantragt wird. Die Beweiserhebung erfolgt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. Die Beweiserhebung ist unzulässig, wenn sie nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrages liegt. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unangetastet. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Die Landesregierung, die Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, die vom Untersuchungsausschuss angeforderten Akten vorzulegen und Auskünfte zu geben, Zutritt zu Behörden, Dienststellen und Einrichtungen zu gewähren sowie die erforderlichen Aussagengenehmigungen zu erteilen. (4) Berichte der Untersuchungsausschüsse unterliegen nicht der gerichtlichen Nachprüfung. Die Gerichte sind frei, den festgestellten Sachverhalt zu würdigen. (5) Das Nähere regelt ein Gesetz. Artikel 73 (Enquete-Kommissionen) Der Landtag hat das Recht auf Einsetzung von Enquete-Kommissionen. Jede Fraktion ist berechtigt, mit mindestens einem Mitglied in jeder Enquete-Kommission vertreten zu sein. Das Nähere regelt ein Gesetz. Artikel 74 (Landesbeauftragte) (1) Zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz nach Artikel 11 wählt der Landtag ohne Aussprache eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für Datenschutz. Vor der Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuss statt. Die Ernennung und die Dienstaufsicht obliegen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages. Die oder der Landesbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen und kann sich jederzeit an den Landtag wenden. Alle Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen sind verpflichtet, auf Verlangen Akten und sonstige amtliche Unterlagen vorzulegen und herauszugeben, Auskunft auch aus Dateien zu erteilen sowie Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren. (2) Der Landtag kann weitere Beauftragte wählen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (3) Das Nähere regelt ein Gesetz. 2. Abschnitt: Die Gesetzgebung Artikel 75 (Gesetzesinitiative) Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Landtages, durch die Landesregierung oder im Wege des Volksbegehrens eingebracht werden. Artikel 76 (Volksinitiative) (1) Alle Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung zu unterbreiten. Diese Volksinitiative kann auch Gesetzentwürfe und Anträge auf Auflösung des Landtages einbringen. Die Initiative muss von mindestens zwanzigtausend Einwohnerinnen und Einwohnern, bei Anträgen auf Auflösung des Landtages von mindestens einhundertfünfzigtausend Stimmberechtigten unterzeichnet sein. Ihre Vertreterinnen und Vertreter haben das Recht auf Anhörung. (2) Initiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig. Artikel 77 (Volksbegehren) (1) Stimmt der Landtag einem Gesetzentwurf, einem Antrag auf Auflösung des Landtages oder einer anderen Vorlage nach Artikel 76 innerhalb von vier Monaten nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreterinnen und Vertreter der Initiative ein Volksbegehren statt. (2) Hält die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages das Volksbegehren für unzulässig, haben sie das Verfassungsgericht anzurufen. (3) Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens achtzigtausend Stimmberechtigte innerhalb von sechs Monaten dem Volksbegehren zugestimmt haben. Ein Antrag auf Auflösung des Landtages bedarf der Zustimmung von mindestens zweihunderttausend Stimmberechtigten. Artikel 78 (Volksentscheid) (1) Entspricht der Landtag nicht binnen drei Monaten dem Volksbegehren, so findet innerhalb von weiteren vier Monaten ein Volksentscheid statt. Die Frist zwischen der Bekanntmachung des festgestellten Ergebnisses eines Volksbegehrens und dem Volksentscheid ist durch das Präsidium des Landtages auf bis zu zehn Monate zu verlängern, wenn dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit einer landesweiten Wahl oder einem anderen Volksentscheid durchgeführt werden kann. Der Landtag kann einen konkurrierenden Gesetzentwurf oder eine sonstige Vorlage nach Artikel 76 mit zur Abstimmung stellen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages hat die mit Gründen versehenen Gesetzentwürfe oder die anderen zur Abstimmung stehenden Vorlagen in angemessener Form zu veröffentlichen. (2) Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach Artikel 76 ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten, zugestimmt hat. (3) Bei Verfassungsänderungen sowie bei Anträgen auf Auflösung des Landtages müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Stimmberechtigten, für die Verfassungsänderung oder die Auflösung des Landtages gestimmt haben. Es zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen. Artikel 79 (Verfassungsänderungen) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Hierzu bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages oder eines Volksentscheides nach Artikel 78 Absatz 3. Artikel 80 (Rechtsverordnungen) Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung. Artikel 81 (Verkündung, Inkrafttreten) (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages hat die vom Landtag beschlossenen oder durch Volksentscheid angenommenen Gesetze unverzüglich auszufertigen und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg zu verkünden. (2) Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg verkündet. (3) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Gesetzblatt ausgegeben worden ist. (4) Nach Maßgabe eines Gesetzes können die Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und deren Verkündung in elektronischer Form vorgenommen werden. 3. Abschnitt: Die Landesregierung Artikel 82 (Zusammensetzung) Mitglieder der Landesregierung sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerinnen und Minister. Artikel 83 (Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten) (1) Der Landtag wählt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied des Landtages. (2) Erhält im ersten Wahlgang keine der vorgeschlagenen Personen die Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch in diesem Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält. (3) Kommt die Wahl innerhalb von drei Monaten nach der Konstituierung des Landtages nicht zustande, so gilt der Landtag als aufgelöst. Artikel 84 (Ernennung und Entlassung der Ministerinnen und Minister) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Ministerinnen und Minister. Artikel 85 (Beendigung der Amtszeit) (1) Die Amtszeit der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages, die Amtszeit der anderen Mitglieder der Landesregierung auch mit jeder anderen Art der Beendigung des Amtes der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten. Die Mitglieder der Landesregierung können jederzeit ihren Rücktritt erklären. (2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und auf ihr oder sein Ersuchen die anderen Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, die Geschäfte bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fortzuführen. Artikel 86 (Konstruktives Misstrauensvotum) (1) Der Landtag kann der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder eine andere Person in das Amt wählt. (2) Zwischen der Aussprache über den Antrag im Landtag und der Wahl müssen mindestens achtundvierzig Stunden liegen, höchstens jedoch sieben Tage. Artikel 87 (Vertrauensfrage) Findet ein Antrag der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten an den Landtag, ihr oder ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, so kann sich der Landtag innerhalb von zwanzig Tagen auflösen, wenn er nicht in dieser Frist mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder eine andere Person in das Amt gewählt hat. Macht der Landtag von diesen Befugnissen keinen Gebrauch, so hat die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident das Recht, den Landtag innerhalb weiterer zwanzig Tage aufzulösen. Artikel 88 (Eid) Die Mitglieder der Landesregierung leisten vor Übernahme der Geschäfte vor dem Landtag folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine ganze Kraft dem Wohle der Menschen des Landes Brandenburg widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihnen wenden, das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können unparteiisch verwalten, Verfassung und Gesetz wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jeder und jedem üben werde.“ Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden. Artikel 89 (Willensbildung) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und ist dafür dem Landtag verantwortlich. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jedes Mitglied der Landesregierung den ihm anvertrauten Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag. Artikel 90 (Vorsitz, Beschlussfassung, Geschäftsführung) (1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung. Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten. (2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident leitet die Geschäfte nach einer von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsordnung. Artikel 91 (Vertretungsbefugnis, Verträge) (1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Sie oder er kann diese Befugnis auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen. (2) Staatsverträge, insbesondere Verträge, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen oder Aufwendungen erfordern, für die Haushaltsmittel nicht vorgesehen sind, bedürfen der Zustimmung des Landtages. Artikel 92 (Begnadigungsrecht) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident übt im Einzelfall für das Land das Begnadigungsrecht aus. Sie oder er kann diese Befugnis übertragen. Artikel 93 (Beamtinnen und Beamte) Die Landesregierung ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten des Landes. Sie kann die Befugnis übertragen. Artikel 94 (Unterrichtungspflicht der Landesregierung) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag und seine Ausschüsse über die Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen, über Grundsatzfragen der Raumordnung, der Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. Das gleiche gilt für die Mitwirkung im Bundesrat sowie die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten und der Europäischen Union, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht. Artikel 56 Absatz 4 gilt entsprechend. Artikel 95 (Unvereinbarkeit) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen kein anderes besoldetes öffentliches Amt innehaben, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Kein Mitglied der Landesregierung darf einem auf wirtschaftliche Betätigung gerichteten Unternehmen oder einem seiner Organe angehören. Über Ausnahmen entscheidet der Landtag. 4. Abschnitt: Die Verwaltung Artikel 96 (Verwaltungsorganisation) (1) Die Organisation der staatlichen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten werden durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes festgelegt. Aufgaben, die von nachgeordneten Verwaltungsbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, sind diesen zuzuweisen. (2) Die Einrichtung der staatlichen Behörden obliegt der Landesregierung. Sie kann diese Befugnis übertragen. (3) Die Aufgaben der Verwaltung werden durch Beamtinnen und Beamte und Verwaltungsangehörige wahrgenommen, die parteienunabhängig arbeiten und der Verfassung und den Gesetzen verpflichtet sind. Beamtinnen und Beamte leisten einen Diensteid. Angestellte legen ein Gelöbnis ab. Artikel 97 (Kommunale Selbstverwaltung) (1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung. Dem Land steht nur die Rechtsaufsicht gegenüber Gemeinden und Gemeindeverbänden zu. (2) Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen in ihrem Gebiet alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, die nicht nach dieser Verfassung oder kraft Gesetzes anderen Stellen obliegen. (3) Das Land kann die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichten, Aufgaben des Landes wahrzunehmen und sich dabei ein Weisungsrecht nach gesetzlichen Vorschriften vorbehalten. Werden die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben verpflichtet, so sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. (4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in Gestalt ihrer kommunalen Spitzenverbände rechtzeitig zu hören, bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, die sie unmittelbar berühren. (5) Das Nähere regelt ein Gesetz. Artikel 98 (Gebietsänderungen) (1) Das Gebiet von Gemeinden und Gemeindeverbänden kann aus Gründen des öffentlichen Wohls geändert werden. (2) Das Gebiet von Gemeinden kann durch Vereinbarung der Gemeinden mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von Gemeinden gegen deren Willen bedarf eines Gesetzes. Vor einer Änderung des Gemeindegebietes muss die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden. (3) Das Gebiet von Gemeindeverbänden kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von Landkreisen bedarf eines Gesetzes. Vor der Entscheidung ist die gewählte Vertretung des Gemeindeverbandes zu hören. (4) Das Nähere regelt ein Gesetz. Artikel 99 (Gemeindesteuern) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht, sich nach Maßgabe der Gesetze eigene Steuerquellen zu erschließen. Das Land sorgt durch einen Finanzausgleich dafür, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Aufgaben erfüllen können. Im Rahmen des Finanzausgleichs sind die Gemeinden und Gemeindeverbände an den Steuereinnahmen des Landes angemessen zu beteiligen. Artikel 100 (Kommunale Verfassungsbeschwerde) Gemeinden und Gemeindeverbände können Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, dass ein Gesetz des Landes ihr Recht auf Selbstverwaltung nach dieser Verfassung verletzt. 5. Abschnitt: Das Finanzwesen Artikel 101 (Haushaltsplan) (1) Das Land hat bei seiner Haushaltswirtschaft im Rahmen der Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen gegenwärtiger und künftiger Generationen Rechnung zu tragen. (2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen. Bei Landesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder Ablieferungen eingestellt zu werden. Ein Nachtragshaushaltsplan kann sich auf einzelne Einnahmen und Ausgaben beschränken. Der Haushaltsplan und der Nachtragshaushaltsplan haben in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen zu sein. (3) Der Haushaltsplan wird für ein Haushaltsjahr oder mehrere Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, dass sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Haushaltsjahren getrennt, gelten. Artikel 102 (Übergangsermächtigung) Ist bis zum Schluss eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Landesregierung ermächtigt: alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, die gesetzlich bestehenden Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen, die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen, die Bauten, Beschaffungen und sonstigen Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind; Kredite bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate aufzunehmen, soweit nicht Einnahmen aus Steuern und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter Ziffer 1 decken. Artik

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.