Sachsen

Schulordnung Fachoberschule

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Quellenkennung: 21651. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2026 Nr. 12, S. 283 Fsn-Nr.: 710 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. September 2026

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richt und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Es werden nur ganze Noten vergeben. (3) Die Jahresnote eines Faches wird auf der Grundlage von § 14 Absatz 5 aus den Noten sämtlicher im Schuljahr erbrachten Leistungsnachweisen gebildet. § 18 Versäumnis eines Leistungsnachweises (1) 1Wer einen Leistungsnachweis versäumt, erhält die Note „ungenügend“, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2Die Schülerin oder der Schüler hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich der klassenleitenden Lehrkraft mitzuteilen. 3Liegt nach Einschätzung der klassenleitenden Lehrkraft ein wichtiger Grund vor, teilt sie dies der Fachlehrkraft mit. 4Diese entscheidet unverzüglich nach Rückkehr der Schülerin oder des Schülers, ob und zu welchem Termin des Leistungsnachweis nachzuholen ist. 5Bei wiederholt krankheitsbedingten Fehlzeiten kann die klassenleitende Lehrkraft die Vorlage eines ärztlichen Attestes anfordern. (2) Weigert sich eine Schülerin oder ein Schüler einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird hierfür die Note „ungenügend“ erteilt. § 19 Täuschungshandlung (1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen, Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe einer anderen Person oder durch die Hilfe für eine andere Person zu beeinflussen. (2) 1Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, müssen die an der Täuschungshandlung Beteiligten das Anfertigen des Leistungsnachweises abbrechen. 2Der betreffende Leistungsnachweis ist unter Angabe des Grundes mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. Teil 4 Fortgang und Ende des Schulverhältnisses § 20 Versetzung (1) Die Grundlage für die Entscheidung über die Versetzung von der Klassenstufe 11 nach Klassenstufe 12 bilden die Jahresnoten der einzelnen Fächer. (2) Die Versetzung ist zu versagen, wenn 1. einmal die Jahresnote „ungenügend“ erteilt wurde, 2. einmal die Jahresnote „mangelhaft“ erteilt wurde und diese Jahresnote nicht ausgeglichen werden kann, 3. auf Grund einer nicht ausreichenden Anzahl von Leistungsnachweisen eine Jahresnote nicht gebildet werden konnte oder 4. der fachpraktische Teil der Ausbildung als „nicht bestanden“ bewertet wurde. § 21 Notenausgleich 1Die Jahresnote „mangelhaft“ kann einmal durch die Jahresnote eines anderen Faches, die nicht schlechter als „gut“ sein darf, ausgeglichen werden. 2Ein Notenausgleich mit den Fächern Sport, Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik ist nicht möglich. 3Die Jahresnote eines der Fächer nach Satz 2 kann aber durch eine andere Jahresnote nach Satz 1 ausgeglichen werden. § 22 Wiederholung einer Klassenstufe (1) 1Wer nicht versetzt oder nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wurde, kann einmal die jeweilige Klassenstufe wiederholen. 2Die Wiederholung der Klassenstufe erfolgt im unmittelbar anschließenden Schuljahr. (2) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe ist nicht möglich. § 23 Beendigung des Schulverhältnisses 1Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses über die Zuerkennung der Fachhochschulreife oder mit der Aushändigung des Abgangszeugnisses. 2Das Schulverhältnis endet auch 1. auf Grund der schriftlichen Abmeldung der Schülerin, des Schülers und bei Minderjährigen auf Grund der schriftlichen Abmeldung der Eltern, 2. auf Grund eines schriftlichen Bescheids der Schulleiterin oder des Schulleiters über den Ausschluss von der Schule nach den Bestimmungen über die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen des Sächsischen Schulgesetzes, 3. bei erneuter Nichtversetzung, wenn die Klassenstufe 11 bereits wiederholt worden ist, 4. bei Nichtzulassung zur Abschlussprüfung, wenn die vorhergehende Klassenstufe bereits wiederholt worden ist, 5. bei wiederholter Nichtzulassung zur Abschlussprüfung oder 6. bei wiederholtem Nichtbestehen der Abschlussprüfung. § 24 Festlegung des Prüfungsfaches in der Fremdsprache 1Mit der Versetzung in die Klassenstufe 12 wählen die Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmevoraussetzungen auf der Grundlage einer Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache erfüllt haben, die zu prüfende Pflichtfremdsprache in der Abschlussprüfung. 2Die Wahl erfolgt zwischen der Prüfung im Fach Englisch oder der Prüfung in der Herkunftssprache. 3Sie bedarf der Schriftform. 4Die Wahl ist verbindlich und gilt bis zur Beendigung des Schulverhältnisses fort. 5Sie schließt die Wiederholung einer Klassenstufe mit ein. 6Die Schülerinnen und Schüler sind hierüber vor ihrer schriftlichen Erklärung aktenkundig zu belehren. Teil 5 Abschlussprüfung § 25 Termin der Abschlussprüfung 1Die Abschlussprüfung findet in Klassenstufe 12 am Ende des Schuljahres statt. 2Die Prüfungstermine werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde festgelegt. § 26 Prüfungsausschuss (1) 1An jeder Schule wird zur Durchführung der Abschlussprüfung ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Dessen vorsitzendes Mitglied ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verantwortlich. 3Mitglieder des Prüfungsausschusses sind. 1. als vorsitzendes Mitglied die Schulleiterin, der Schulleiter, der stellvertretende Schulleiter, die stellvertretende Schulleiterin oder eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft, 2. in Vertretung des vorsitzenden Mitglieds die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter, sofern diese Person nicht bereits dem Prüfungsausschuss vorsitzt, und 3. die Lehrkräfte, die in der Klassenstufe 12 in den Fächern der Abschlussprüfung unterrichtet haben. 4Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte in den Prüfungsausschuss berufen, sofern diese für eine prüfende Tätigkeit fachlich geeignet sind und mindestens über die Lehrerlaubnis für das Prüfungsfach verfügen. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. (3) Kommt ein Ausschluss von der Prüftätigkeit gemäß den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Betracht, meldet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dies der Schulaufsichtsbehörde, die über den Ausschluss entscheidet. (4) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des von ihm beauftragten Mitglieds des Prüfungsausschusses. (5) Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass der Beschluss eines Ausschusses gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, muss er diesen beanstanden, seinen Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. (6) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird ein Protokoll geführt, das von dem vorsitzenden Mitglied und der protokollführenden Person zu unterschreiben ist. § 27 Fachausschuss (1) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet für die mündliche Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Fachausschüsse. 2Es bestimmt dessen Mitglieder, die jeweiligen Vertretungen und überträgt den Vorsitz auf eines der Mitglieder. (2) 1Ein Fachausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, der Fachlehrkraft und einer weiteren mit der Protokollführung beauftragten Lehrkraft. 2Die Fachlehrkraft soll im Prüfungsfach unterrichtet haben. 3Alle Fachausschussmitglieder haben das Stimmrecht. (3) Fachausschüsse können nach Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auch schulübergreifend gebildet werden. (4) 1Der Fachausschuss entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. § 28 Belehrungen und Protokoll (1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses belehrt alle an der Abschlussprüfung beteiligten Lehrkräfte über die zu beachtenden Vorschriften, insbesondere über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit. (2) 1Die in den schriftlichen Prüfungen aufsichtführenden Lehrkräfte protokollieren den wesentlichen Prüfungsverlauf einschließlich etwaiger besonderer Vorkommnisse. 2Das Protokoll ist von jeder Aufsicht führenden Lehrkraft zu unterschreiben. (3) 1Über jede mündliche Prüfung wird ein Protokoll geführt. 2Es muss die Namen der Mitglieder des Fachausschusses und des Prüflings, die Namen und Dienststellen der aus dienstlichem Interesse teilnehmenden Zuhörenden, die Genehmigung und Einverständnisse gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und 3, den Beginn und das Ende der Prüfung, den wesentlichen Verlauf der Prüfung einschließlich etwaiger besonderer Vorkommnisse sowie die erteilte Prüfungsnote enthalten. 3Die schriftlich formulierten Prüfungsaufgaben sind dem Protokoll beizufügen. 4Dieses ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen. (4) Für die praktische Prüfung im fachrichtungsbezogenen Fach der Fachrichtung Gestaltung gilt Absatz 3 entsprechend. (5) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung werden die Prüflinge über die geltenden Bestimmungen belehrt. 2Die Prüflinge sind vor Beginn jeder Prüfung zu fragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfung abzulegen. 3Die Fragestellung und die Antworten der Prüflinge sind im Protokoll zu vermerken. § 29 Festsetzung der Vornote und Zulassung zur Prüfung (1) 1Vor Beginn der Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Vornoten. 2In jedem Fach wird die Jahresnote gemäß § 17 Absatz 3 zur Vornote für das jeweilige Unterrichtsfach. 3War eine Klassenstufe zu wiederholen, sind nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen. 4Die Vornoten werden den Schülerinnen und Schülern mindestens drei Schultage vor der Abschlussprüfung mitgeteilt. (2) 1Eine Schülerin oder ein Schüler wird zur Abschlussprüfung nicht zugelassen, wenn 1. in mindestens einem Fach die Vornote „ungenügend“ erteilt wurde, 2. die mit „mangelhaft“ bewertete Vornote nicht gemäß § 21 ausgeglichen werden kann oder 3. in mindestens einem Fach auf Grund einer nicht ausreichenden Anzahl von Leistungsnachweisen keine Vornote gebildet werden konnte. 2Mit der Nichtzulassung gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. 3Diese Entscheidung ist der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen den Eltern schriftlich mitzuteilen und zu begründen. § 30 Schriftliche und praktische Prüfung (1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Inhalte aus 1. dem Fach Deutsch mit einer Bearbeitungsdauer von 240 Minuten, 2. dem Fach Englisch mit einer Bearbeitungsdauer von 180 Minuten, 3. dem Fach Mathematik mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten und 4. dem fachrichtungsbezogenen Fach mit einer Bearbeitungsdauer von 210 Minuten für die Fachrichtung a) Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie mit dem Fach Agrarbiologie, b) Gesundheit und Soziales mit dem Fach Gesundheitsförderung und Soziale Arbeit, c) Technik mit dem Fach Angewandte Physik und d) Wirtschaft und Verwaltung mit dem Fach Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen. (2) 1In der Fachrichtung Gestaltung umfasst die Prüfung Inhalte aus dem fachrichtungsbezogenen Fach Künstlerisch-ästhetische Praxis. 2Die Prüfung wird als praktische Prüfung mit einer Bearbeitungsdauer von 360 Minuten durchgeführt. (3) Die Prüfungsaufgaben werden zentral von der obersten Schulaufsichtsbehörde gestellt. (4) Für jede Prüfung beauftragt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zwei seiner Mitglieder mit der Durchführung der Erst- und Zweitkorrektur. (5) 1Weichen die beiden Korrekturergebnisse voneinander ab, legt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote im Rahmen der beiden Notenvorschläge fest. 2Abweichend von Satz 1 kann das vorsitzende Mitglied auch eine Fachlehrkraft aus dem Prüfungsausschuss mit der Festlegung der Prüfungsnote beauftragen. § 31 Prüfung in der Herkunftssprache (1) 1Die Prüfung in der Herkunftssprache hat eine Bearbeitungsdauer von 180 Minuten. 2Die §§ 32 und 33 finden keine Anwendung. (2) Die Anforderungen und die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt nach dem Maßstab, der für die Sprachkompetenz im schriftlichen Teil der Abschlussprüfung im Fach Englisch gilt. (3) 1Die schriftliche Prüfungsleistung in der Herkunftssprache wird von zwei Personen gemeinschaftlich korrigiert. 2Davon verfügt mindestens eine Person über die erforderliche Sprachkompetenz in der jeweiligen Herkunftssprache, während die andere Person als Fachlehrkraft eine Lehrerlaubnis oder Lehrbefähigung für das Fach Englisch besitzt. 3Können sich die beiden Personen im Rahmen der Korrektur nicht auf eine Prüfungsnote einigen, bestimmt eine vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragte weitere Lehrkraft die Prüfungsnote innerhalb der beiden Notenvorschläge. § 32 Mündliche Prüfung (1) 1Ergänzend zu § 30 Absatz 1 Nummer 2 wird der Prüfling im Fach Englisch mündlich geprüft. 2Die mündliche Prüfung kann nach Festlegung des Prüfungsausschusses als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. 3Sie dauert als Einzelprüfung 20 Minuten. 4Bei einer Gruppenprüfung verlängert sich die Prüfungsdauer um fünf Minuten für jeden weiteren Prüfling. 5Eine Gruppenprüfung ist auf drei Prüflinge beschränkt. (2) Die Prüfungsaufgaben legt der Fachausschuss fest. (3) 1Der Prüfling erhält die Prüfungsaufgaben 20 Minuten vor der Prüfung und kann sich unter Aufsicht auf diese vorbereiten. 2Die in der Vorbereitungszeit von ihm angefertigten Aufzeichnungen können vom Prüfling während der Prüfung verwendet werden. (4) 1Die Leistung des Prüflings ist mit einer ganzen Note zu bewerten. 2Das Prüfungsergebnis wird dem Prüfling unmittelbar nach dem Prüfungsende mitgeteilt und ist diesem auf Antrag zu begründen. (5) 1An der mündlichen Prüfung einschließlich der Beratung, Leistungsbewertung und der Mitteilung des Prüfungsergebnisses können Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden beobachtend teilnehmen. 2Die Teilnahme anderer Personen setzt ein berechtigtes dienstliches Interesse voraus und ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu genehmigen. 3Nehmen mehr als zwei außenstehende Personen beobachtend an der Prüfung teil, bedarf dies des Einverständnisses sämtlicher Prüflinge. § 33 Zusätzliche mündliche Prüfung (1) Ein Prüfling kann sich auf Antrag in jedem Prüfungsfach gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie in dem Fach nach Absatz 2 zusätzlich mündlich prüfen lassen, wenn die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels aus der Vornote und der Prüfungsnote mit dem Wert fünf besetzt ist und auf Grund der schlechteren Prüfungsnote aufzurunden wäre. (2) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses informiert den Prüfling über die Möglichkeit der zusätzlichen mündlichen Prüfung und bestimmt einen Termin für die Antragstellung dieser Prüfung. 2Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. 3Der Prüfungstermin ist dem Prüfling mindestens drei Schultage vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen. (3) 1Die zusätzliche mündliche Prüfung soll 20 Minuten dauern. 2Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten. 3§ 32 findet entsprechende Anwendung. § 34 Nachteilsausgleich (1) 1Ist der Nachweis der Leistungsfähigkeit einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs im Vergleich zu den Mitschülerinnen und Mitschülern ohne Beeinträchtigung erschwert, sind die besonderen Belange dieser Schülerin oder dieses Schülers während der Ausbildung und während des Prüfungsverfahrens zu berücksichtigen. 2Eine chronische Erkrankung oder Behinderung ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung. (2) Die Fachoberschule legt während der Ausbildung geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsermittlung fest, welche die besonderen Belange der betroffenen Schülerin oder des Schülers berücksichtigen, jedoch die allgemein geltenden Leistungsanforderungen nicht verändern. (3) 1Abweichend von Absatz 2 legt die Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsfeststellung während des Prüfungsverfahrens fest. 2Für das Prüfungsverfahren soll der Antrag auf Nachteilsausgleich von der Schülerin, dem Schüler und bei Minderjährigen von den Eltern spätestens drei Monate vor Beginn der ersten Prüfung gestellt werden. 3Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich nach Eintritt der Beeinträchtigung zu stellen. 4Dabei sind die antragsbegründenden Umstände gegenüber der Schulaufsichtsbehörde nachzuweisen. § 35 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten (1) Der Prüfungsausschuss setzt die Zeugnisnoten fest. (2) Im Fach Englisch wird die Zeugnisnote zu gleichen Teilen aus der Vornote und jeweils den Prüfungsnoten des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils gebildet. (3) 1In Fächern, die Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Prüfung waren, ist die Zeugnisnote das arithmetische Mittel aus der Vornote und der Prüfungsnote. 2Ist die erste Nachkommastelle dieses Wertes mit der Ziffer fünf besetzt, wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist. 3Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, wird abgerundet, wenn die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung besser ist als die Prüfungsnote. (4) In Fächern, die nicht Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Prüfung waren, entspricht die Zeugnisnote der Vornote. (5) Die für die Prüfung in der Herkunftssprache erteilte Prüfungsnote ist die Zeugnisnote. § 36 Bestehen der Abschlussprüfung und Zuerkennung der Fachhochschulreife (1) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in keinem Fach die Zeugnisnote „ungenügend“ erteilt worden ist und das mit „mangelhaft“ bewertete Fach ausgeglichen werden kann. 2§ 21 findet entsprechende Anwendung. (2) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. § 37 Prüfungsversäumnis (1) 1Versäumt ein Prüfling eine Prüfung oder einen Prüfungsteil, wird dafür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2Der Prüfling hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. 3Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine Krankheit. 4Erkrankungen, welche die Teilnahme an der Prüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen. 5Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage einer Bestätigung des jugendärztlichen Dienstes oder eine amtsärztliche Bestätigung verlangen. 6Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) 1Hat sich der Prüfling in Kenntnis von Umständen, die ein Versäumnis rechtfertigen würden, einer Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. 2Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. 3Letztere liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung die Prüffähigkeit nicht unverzüglich abklären ließ. (3) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren. (4) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten für die zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 33 entsprechend. § 38 Nachprüfungen (1) 1Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, kann der Prüfling die Prüfung oder den versäumten Prüfungsteil am Nachprüftermin nachholen. 2Versäumt der Prüfling auch die Nachprüfung aus wichtigem Grund, ist eine Prüfungsteilnahme erst nach Wiederholung der Klassenstufe möglich. 3In diesem Fall wird die Wiederholung der Klassenstufe nicht auf die Verweildauer angerechnet. (2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt die Termine für die Abschlussprüfung und den Nachholtermin fest. § 39 Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße (1) 1Während der Abschlussprüfung gilt § 19 entsprechend. 2Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung versucht, begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der aufsichtführenden Lehrkraft zu protokollieren. (2) 1Im Fall einer Täuschungshandlung ist für die an der Täuschungshandlung Beteiligten eine noch nicht beendete Prüfung abzubrechen und die Prüfungsleistung jeweils mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. 2Besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil, ist die Prüfung in diesem Prüfungsfach insgesamt mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. (3) 1Über den Abbruch einer Prüfung entscheidet bei einer schriftlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und bei einer mündlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses. 2Bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung kann der jeweils beteiligte Prüfling die Prüfung bis zu einer Entscheidung des Prüfungsausschusses fortsetzen. (4) In schweren Fällen kann die Schulaufsichtsbehörde den Prüfling von der Abschlussprüfung ausschließen. (5) 1Behindert ein Prüfling eine Prüfung so, dass diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist für diesen Prüfling die Prüfung abzubrechen. 2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. (6) In den schriftlichen Prüfungsfächern und in der praktischen Prüfung sind jeweils die Aufsicht führenden Lehrkräfte und im Übrigen das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses berechtigt, nicht zugelassene Hilfsmittel sicherzustellen. (7) 1Stellt sich nach Aushändigen des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens aufheben und das Zeugnis über die Zuerkennung der Fachhochschulreife des jeweils beteiligten Prüflings einziehen. 2§ 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (8) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren. § 40 Wiederholung der Abschlussprüfung (1) 1Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die Wiederholung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zuvor beantragt wurde. 2Der Antrag auf Wiederholung ist von der Schülerin, dem Schüler und bei Minderjährigen von den Eltern zu stellen. (2) 1Die Wiederholung der Klassenstufe 12 erfolgt im unmittelbar anschließenden Schuljahr. 2Die danach folgende Abschlussprüfung umfasst alle Prüfungsfächer. 3Schülerinnen und Schüler, die zu dieser Abschlussprüfung nicht zugelassen werden oder diese nicht bestanden haben, schließen die Ausbildung endgültig ohne Abschluss ab. (3) Im Fall eines Prüfungsausschlusses gemäß § 39 Absatz 4 muss eine Schülerin oder ein Schüler die letzte Klassenstufe wiederholen, bevor eine erneute Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgen kann. Teil 6 Besondere Vorschriften über die Abschlussprüfung für Schulfremde Abschnitt 1 Abschlussprüfung für Schulfremde § 41 Allgemeines (1) Wer die Fachhochschulreife zuerkannt bekommen will, ohne Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule gewesen zu sein, kann die Abschlussprüfung an der Fachoberschule außerordentlich als Schulfremde oder Schulfremder ablegen. (2) Für die Abschlussprüfung nach diesem Unterabschnitt gelten die §§ 17 bis 19 sowie Teil 5 und 7 mit Ausnahme der §§ 29, 33, 35 Absatz 2 bis 5 sowie § 40 entsprechend, s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.