Sachsen

Schulordnung Fachoberschule

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 21651. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2026 Nr. 12, S. 283 Fsn-Nr.: 710 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. September 2026

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ofern nichts anderes geregelt ist. (3) Auf Antrag wird zur Abschlussprüfung für Schulfremde zugelassen, wer 1. die Aufnahmevoraussetzungen gemäß den §§ 6 bis 8 erfüllt und 2. die Abschlussprüfung nicht bereits zweimal ohne Erfolg absolviert hat. (4) 1Bei Bewerbungen für die Fachrichtung Gestaltung erfolgt die Zulassungsentscheidung unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 2Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Aufnahmeprüfung mit „nicht bestanden“ bewertet wurde. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die an der Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache teilnehmen. (5) 1Die Schulfremdenprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und in einen mündlichen Prüfungsteil. 2Sie kann nicht früher abgelegt werden, als dies den Schülerinnen und Schülern beim Besuch einer öffentlichen Fachoberschule möglich ist. § 42 Zulassungsverfahren (1) 1Der Zulassungsantrag ist spätestens bis zum 15. Januar des Kalenderjahres, in dem die Schulfremdenprüfung stattfindet, an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. 2Diese entscheidet über die Zulassung mit Bescheid. (2) Antragsberechtigt sind 1. Schülerinnen und Schüler einer staatlich genehmigten Ersatzschule, 2. Teilnehmende eines von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Bildungsgangs oder 3. Bewerberinnen und Bewerber, die im Freistaat Sachsen ihren Hauptwohnsitz haben. (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. eine tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs, 2. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss sowie a) für Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 ein Nachweis über den erfolgreich absolvierten fachpraktischen Teil der Ausbildung, b) für Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 Nummer 3 ein Nachweis über den Berufsabschluss oder die Berufstätigkeit nach § 7 und c) soweit erforderlich, ein Nachweis über die erfolgreich absolvierte Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache, 3. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf, 4. eine Erklärung darüber, a) ob, und mit welchem Ergebnis bereits eine Abschlussprüfung an der Fachoberschule absolviert worden ist, und b) die Angabe der Fachrichtung, 5. bei Bewerbungen von Personen nach Absatz 2 Nummer 3 ein Nachweis darüber, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, die den Zielen und Inhalten des Lehrplans für die Fachoberschule entsprechen, und 6. soweit erforderlich, eine Erklärung darüber, ob die Prüfung im Fach Englisch oder in der Herkunftssprache abgelegt werden soll. § 43 Versagungsgründe (1) 1Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die Voraussetzungen gemäß § 41 Absatz 3 nicht erfüllt werden oder 2. die Nachweise gemäß § 42 Absatz 3 Nummer 2, 5 und 6 nicht erbracht werden. 2Die Zulassung kann versagt werden, wenn diese nicht fristgerecht beantragt wurde oder die notwendigen Nachweise auch nach Aufforderung nicht vorlegt wurden. (2) Die Zulassung ist auch zu versagen, wenn in der Fachrichtung Gestaltung die Aufnahmeprüfung nicht bestanden wurde. § 44 Zulassung zur Schulfremdenprüfung Die Schulaufsichtsbehörde teilt der Bewerberin oder dem Bewerber mit der Prüfungszulassung die Prüfungstermine, die jeweilige Prüfungszeit und den Prüfungsort mit. § 45 Prüfungsfächer (1) Jeder Prüfling hat sich vor Beginn der Prüfung durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen. (2) 1Zusätzlich zu der schriftlichen und praktischen Prüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den folgenden Fächern zu absolvieren. 2Diese enthalten Aufgaben aus 1. den Fächern der schriftlichen und praktischen Prüfung, soweit die Aufgabeninhalte nicht bereits Gegenstand der Prüfung waren, 2. dem Fach Geschichte-Gemeinschaftskunde, 3. einem naturwissenschaftlichen Fach nach Wahl des Prüflings aus der Gruppe Physik, Chemie oder Biologie, das nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung war, und 4. einem weiteren Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts der jeweiligen Fachrichtung. (3) 1Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Prüfling einmal auf die Durchführung der mündlichen Prüfung in einem Fach der schriftlichen oder praktischen Prüfung verzichten, wenn in diesem Fach mindestens die Prüfungsnote „gut“ vergeben wurde. 2Auf die mündliche Prüfung gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 findet Satz 1 keine Anwendung. 3Die mündliche Prüfung ist durchzuführen, wenn der Prüfling sein Einvernehmen hierzu nicht erteilt. 4Das Einvernehmen des Prüflings ist zu dokumentieren. § 46 Festsetzung der Zeugnisnoten und Fachhochschulreife (1) Die Zeugnisnoten ergeben sich aus den in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen. (2) In den Fächern, die schriftlich oder praktisch und mündlich geprüft worden sind, zählt die Note der schriftlichen oder praktischen Prüfung zweifach und die Note der mündlichen Prüfung einfach. (3) Wurde gemäß § 45 Absatz 4 auf die Durchführung einer mündlichen Prüfung verzichtet, ist die Prüfungsnote die Zeugnisnote. (4) Bei der Prüfung in der Herkunftssprache ist die Prüfungsnote die Zeugnisnote. (5) Auf Grund der Zeugnisnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung der Fachhochschulreife. § 47 Wiederholung der Abschlussprüfung (1) 1Die nicht bestandene Schulfremdenprüfung kann frühestens zum Termin der Abschlussprüfung im darauffolgenden Schuljahr wiederholt werden. 2Wer zuvor bereits einmal erfolglos an einer Abschlussprüfung an der Fachoberschule teilgenommen hat, hat die Ausbildung endgültig nicht bestanden. (2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung setzt einen erneuten Zulassungsantrag voraus. Abschnitt 2 Anrechnung von Leistungen aus der gymnasialen Oberstufe § 48 Allgemeine Voraussetzungen (1) Die Zuerkennung der Fachhochschulreife für Schülerinnen und Schüler aus der gymnasialen Oberstufe, die diese ohne Abschluss verlassen, gliedert sich in einen schulischen und in einen berufsbezogenen Teil sowie in eine schriftliche Prüfung in einem fachrichtungsbezogenen Fach. (2) 1Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe können frühestens nach zwei Kurshalbjahren in der gymnasialen Oberstufe beantragen, dass die dort erbrachten Leistungen auf den schulischen Teil der Fachhochschulreife angerechnet werden. 2Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt in der Oberstufe gestellt, sind jeweils nur die beiden Kurshalbjahresergebnisse der Fächer zu berücksichtigen, die in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Kurshalbjahren belegt wurden. (3) 1Antragsberechtigt ist, wer die gymnasiale Oberstufe ohne die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife verlässt. 2Sofern nichts anderes geregelt ist, gelten die nachfolgenden Vorschriften für diese ehemaligen Schülerinnen und Schüler des allgemeinbildenden und des beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums, des Kollegs und für die entsprechenden Schülerinnen und Schüler aus der Oberstufe der Gemeinschaftsschule. § 49 Antragsverfahren und Zulassung zur Prüfung in dem fachrichtungsbezogenen Fach (1) Die Zulassung zum fachrichtungsbezogenen Fach setzt voraus: 1. die Anrechnung des schulischen Teils der Fachhochschulreife, 2. einen Nachweis über den absolvierten berufsbezogenen Teil und 3. einen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers auf Zulassung zur Prüfung in dem fachrichtungsbezogenen Fach gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 4. (2) Für das Antragsverfahren gilt § 42 Absatz 1, Absatz 3 Nummer 1, 3 und 5 entsprechend. (3) Abweichend von § 42 Absatz 3 Nummer 2 hat die Bewerberin oder der Bewerber mit dem Zulassungsantrag die Zeugnisse der gymnasialen Oberstufe vorzulegen, aus denen sich die anrechenbaren Kurshalbjahresergebnisse ergeben. § 50 Versagungsgründe und Widerrufsvorbehalt (1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn 1. der Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde, 2. die erforderlichen Nachweise auch nach Aufforderung nicht rechtzeitig vorgelegt wurden oder 3. die Prüfung in dem fachrichtungsbezogenen Fach bereits zweimal ohne Erfolg absolviert worden ist. (2) Ist zu erwarten, dass die Voraussetzungen für den berufsbezogenen Teil bis zum Beginn der Prüfung nachgewiesen werden können, erfolgt die Zulassung unter Widerrufsvorbehalt. § 51 Voraussetzungen für die Anrechnung schulischer Vorleistungen (1) 1Für die Anrechnung des schulischen Teils der Fachhochschulreife sind jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse, davon zwei Leistungskursfächer, einzubringen: 1. im Fach Deutsch, im Fach Mathematik, in einer Naturwissenschaft und in einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach sowie 2. in einer Fremdsprache, die zur Erfüllung der Mindestverpflichtung für die Vergabe der allgemeinen Hochschulreife dient und bei Eintritt in die Oberstufe entweder begonnen oder fortgeführt worden ist. 2Es müssen insgesamt mindestens 16 Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden. 3Aus weiteren Fächern können je zwei Kurshalbjahresergebnisse angerechnet werden. (2) 1Kurshalbjahresergebnisse mit null Punkten können nicht eingebracht werden. 2Themengleiche ohne -ähnliche Fächer werden nur einmal eingebracht. 3Leistungen aus der Einführungsphase bleiben unberücksichtigt. § 52 Anrechnung des berufsbezogenen Teils 1Der berufsbezogene Teil ist nachgewiesen und wird angerechnet durch 1. eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach Landes- oder Bundesrecht, 2. ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, 3. einen abgeleisteten Wehrdienst von mindestens elf Monaten Dauer oder 4. den Bundesfreiwilligendienst. 2In den Fällen von Nummer 2 und 4 muss die Tätigkeit mindestens ein Jahr lang zusammenhängend ausgeübt worden sein. 3Eine Anrechnung von Tätigkeiten, die jeweils die Mindestdauer unterschreiten, erfolgt nicht. § 53 Schriftliches Prüfungsfach (1) Es wird in dem Fach schriftlich geprüft, das bei der Antragstellung gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 3 von der Bewerberin oder dem Bewerber festgelegt worden ist. (2) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn sie nicht mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden ist. (3) 1Auf die Prüfung finden § 28 Absatz 5, § 30 Absatz 3 bis 5 sowie § 34 Anwendung. 2Die Prüfungsnote für das schriftliche Prüfungsfach ist die Zeugnisnote. 3Sie wird einem Punktwert nach Anlage 3 zugeordnet. § 54 Gewichtung der Kurshalbjahresergebnisse und des schriftlichen Prüfungsfachs (1) 1Es werden die vier Kurshalbjahresergebnisse aus zwei Leistungskursfächern zweifach, die übrigen Kurshalbjahresergebnisse einfach gewichtet. 2Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung geht wie ein Leistungskurs in die Gewichtung ein. (2) Die erreichte Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 ermittelt, wobei die zweifach gewichteten Fächer entsprechend doppelt zu berücksichtigen sind. § 55 Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife (1) 1Der schulische Teil der Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn in den Fächern nach § 51 Absatz 1 Satz 1 eingebracht werden können: 1. zwei Leistungskursfächer mit insgesamt mindestens 20 Punkten in einfacher Wertung und 2. mindestens 60 Prozent der insgesamt anzurechnenden Kurshalbjahresergebnisse mit mindestens fünf Punkten, darunter mindestens zwei Kurshalbjahresergebnisse aus Leistungskursfächern. 2Es müssen dabei mindestens 95 Punkte von höchstens 285 erreichbaren Punkten erzielt werden. (2) Im Fall von Absatz 1 Nummer 2 bezieht sich die Prozentzahl auf mindestens 16 Kurshalbjahresergebnisse. § 56 Berechnung der Durchschnittsnote Die Berechnung der Durchschnittsnote erfolgt nach Anlage 2. § 57 Wiederholung der schriftlichen Prüfung 1Die schriftliche Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Dies setzt einen erneuten Antrag voraus. § 58 Besondere Regelungen für das Abendgymnasium (1) Es werden jeweils zwei Kurshalbjahresergebnisse in Deutsch, einer Fremdsprache, in Mathematik sowie in einer Naturwissenschaft oder einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach angerechnet. (2) 1Abweichend von § 51 Absatz 1 Satz 1 kann sich die Zahl der einzubringenden Kurshalbjahre im Fach Deutsch auf ein Kurshalbjahresergebnis reduzieren. 2Voraussetzung dafür ist, dass als Leistungskursfächer gewählt wurden: 1. zwei Fremdsprachen oder 2. eine Naturwissenschaft und ein Fach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfelds. (3) Für das Fach Mathematik gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn zwei naturwissenschaftliche Leistungskursfächer eingebracht werden sollen. (4) 1Es müssen insgesamt mindestens acht Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden und fünf Kurshalbjahresergebnisse die Voraussetzungen von § 55 Absatz 1 Nummer 2 erfüllen. 2Drei Kurshalbjahresergebnisse in den Leistungskursen müssen mit mindestens 15 Punkten eingebracht werden. (5) 1Bei der Berechnung der Punktzahl werden drei Kurshalbjahresergebnisse aus zwei Leistungskursfächern dreifach und die übrigen Kurshalbjahresergebnisse zweifach gewichtet. 2Die Ermittlung der Punktzahl erfolgt nach Anlage 1. 3Die dreifach und zweifach gewichteten Fächer sind entsprechend zu berücksichtigen. 4§ 54 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 5Es müssen mindestens 95 von 285 erreichbaren Punkten erzielt werden. (6) Die Ermittlung der Durchschnittsnote erfolgt nach Anlage 2. Teil 7 Zeugnisse und Durchschnittsnote § 59 Zeugnisse (1) Im Rahmen der Ausbildung erteilt die Fachoberschule Halbjahreszeugnisse, Jahreszeugnisse, das Zeugnis der Fachhochschulreife, Abgangszeugnisse und Bescheinigungen nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Mustern. (2) 1Halbjahreszeugnisse bescheinigen den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufen 11 und 12. 2Sie enthalten eine Note für jedes Fach, das in diesem Schulhalbjahr unterrichtet wurde. (3) 1Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden. 2Sie bescheinigen den erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende der Klassenstufe, enthalten Jahresnoten über die erbrachten Leistungen in jedem Fach der Stundentafel und werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben. (4) 1Das Zeugnis der Fachhochschulreife ist eine staatliche Urkunde für Schülerinnen, Schüler und für Schulfremde, welche den Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen haben. 2Es enthält die Jahresnoten der in der Klassenstufe 11 abgeschlossenen Fächer und die Zeugnisnoten. 3Es gibt Auskunft über das Gesamtergebnis der Ausbildung und enthält die Zuerkennung der Fachhochschulreife. 4Das Zeugnis der Fachhochschulreife wird anstelle des Jahreszeugnisses erteilt. (5) Ergänzend und abweichend von Absatz 4 Satz 2 weist im Fall der Anrechnung schulischer Vorleistungen das Abschlusszeugnis die angerechneten schulischen Vorleistungen aus, das Ergebnis der schriftlichen Prüfung, die Durchschnittsnote nach Anlage 2, das Gesamtergebnis der Ausbildung sowie die Zuerkennung der Fachhochschulreife. (6) 1Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden. 2Sie werden erteilt, wenn der Bildungsgang ohne Abschluss beendet wurde. 3Sie enthalten im Fall des § 23 Nummer 3 und 7 die Zeugnisnoten und das Gesamtergebnis der schulischen Ausbildung sowie eine Darstellung des in diesem Schuljahr bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Leistungsstands auf der Grundlage sämtlicher Leistungsnachweise. 4Wer zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist, kann dies auf Antrag im Abgangszeugnis aufnehmen lassen. (7) 1Wer die Schulfremdenprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die in der Schulfremdenprüfung erbrachten Leistungen. 2Diese enthält die Zeugnisnoten und die Feststellung, dass die Schulfremdenprüfung nicht bestanden wurde. § 60 Durchschnittsnote 1Die Durchschnittsnote, die im Zeugnis der Fachhochschulreife ausgewiesen wird, ist das arithmetische Mittel sämtlicher Noten dieses Zeugnisses. 2Sie wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet. 3Die Note für das Fach Sport bleibt bei der Berechnung der Durchschnittsnote unberücksichtigt. Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 61 Übergangsvorschriften (1) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2027 die Fachoberschule besucht haben, gilt die Schulordnung Fachoberschule vom 27. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 128), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 509) geändert worden ist, bis zum Ende ihrer Ausbildung fort. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Teilnehmenden an der Schulfremdenprüfung, die vor dem 1. August 2027 zugelassen wurden. (3) 1Für Bewerberinnen und Bewerber der Fachrichtung Gestaltung, die das Fach Kunst an der Oberschule in Klassenstufe 10 nicht besucht haben, wird die Aufnahmeprüfung abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 4 benotet. 2Diese Note tritt im Aufnahmeverfahren an die Stelle der Note für das fachrichtungsbezogene Fach Kunst gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4. 3Die Regelung findet letztmalig im Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2028/2029 Anwendung. Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 1 Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen; Herausgegeben vom Goethe-Institut Inter Nationes, der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland (KMK), der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EKD) und dem Österreichischen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK), 2001 Europarat, Straßburg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.