Sachsen

Schulordnung Fachoberschule

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Quellenkennung: 21651. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2026 Nr. 12, S. 283 Fsn-Nr.: 710 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. September 2026

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Fachoberschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachoberschule – FOSO) erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Fachoberschule im Freistaat Sachsen Vom 17. August 2026 Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Gliederung, Dauer und Ziel der Ausbildung § 3 Verweildauer § 4 Stundentafeln, Lehrpläne und Klassenbücher § 5 Unterrichtszeit Teil 2 Aufnahme und Schulwechsel § 6 Aufnahmevoraussetzungen § 7 Weitere Aufnahmevoraussetzungen für die einjährige Ausbildung § 8 Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache § 9 Versagungsgründe § 10 Aufnahmeantrag § 11 Aufnahme- und Auswahlverfahren § 12 Aufnahmeentscheidung und Widerruf § 13 Schulwechsel Teil 3 Ausbildung, Ausbildungsstruktur und Leistungsnachweise § 14 Leistungsnachweise § 15 Unterricht im Fach Englisch § 16 Fachpraktischer Teil der Ausbildung § 17 Bewertung der Leistungen § 18 Versäumnis eines Leistungsnachweises § 19 Täuschungshandlung Teil 4 Fortgang und Ende des Schulverhältnisses § 20 Versetzung § 21 Notenausgleich § 22 Wiederholung einer Klassenstufe § 23 Beendigung des Schulverhältnisses § 24 Festlegung des Prüfungsfaches in der Fremdsprache Teil 5 Abschlussprüfung § 25 Termin der Abschlussprüfung § 26 Prüfungsausschuss § 27 Fachausschuss § 28 Belehrungen und Protokoll § 29 Festsetzung der Vornote und Zulassung zur Prüfung § 30 Schriftliche und praktische Prüfung § 31 Prüfung in der Herkunftssprache § 32 Mündliche Prüfung § 33 Zusätzliche mündliche Prüfung § 34 Nachteilsausgleich § 35 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten § 36 Bestehen der Abschlussprüfung und Zuerkennung der Fachhochschulreife § 37 Prüfungsversäumnis § 38 Nachprüfungen § 39 Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße § 40 Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 6 Besondere Vorschriften über die Abschlussprüfung für Schulfremde Abschnitt 1 Abschlussprüfung für Schulfremde § 41 Allgemeines § 42 Zulassungsverfahren § 43 Versagungsgründe § 44 Zulassung zur Schulfremdenprüfung § 45 Prüfungsfächer § 46 Festsetzung der Zeugnisnoten und Fachhochschulreife § 47 Wiederholung der Abschlussprüfung Abschnitt 2 Anrechnung von Leistungen aus der gymnasialen Oberstufe § 48 Allgemeine Voraussetzungen § 49 Antragsverfahren und Zulassung zur Prüfung in dem fachrichtungsbezogenen Fach § 50 Versagungsgründe und Widerrufsvorbehalt § 51 Voraussetzungen für die Anrechnung schulischer Vorleistungen § 52 Anrechnung des berufsbezogenen Teils § 53 Schriftliches Prüfungsfach § 54 Gewichtung der Kurshalbjahresergebnisse und des schriftlichen Prüfungsfachs § 55 Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife § 56 Berechnung der Durchschnittsnote § 57 Wiederholung der schriftlichen Prüfung § 58 Besondere Regelungen für das Abendgymnasium Teil 7 Zeugnisse und Durchschnittsnote § 59 Zeugnisse § 60 Durchschnittsnote Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 61 Übergangsvorschriften Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung an öffentlichen Fachoberschulen der Fachrichtungen 1. Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie, 2. Gestaltung, 3. Gesundheit und Soziales, 4. Technik sowie 5. Wirtschaft und Verwaltung. (2) Auf anerkannte Ersatzschulen finden entsprechende Anwendung: 1. Teil 1 mit Ausnahme des § 4 Absatz 2 und 3 sowie des § 5, 2. Teil 2 mit Ausnahme der §§ 10 bis 13, 3. Teil 3 mit Ausnahme des § 14 Absatz 3 und 5, 4. Teil 4 mit Ausnahme von § 23 und 5. die Teile 5 und 7 sowie § 61 mit Ausnahme von Absatz 2. § 2 Gliederung, Dauer und Ziel der Ausbildung (1) 1In allen Fachrichtungen kann die Ausbildung mit zwei- oder einjähriger Dauer eingerichtet werden. 2Die zweijährige Fachoberschule umfasst die Klassenstufen 11 und 12 und die einjährige Fachoberschule die Klassenstufe 12. (2) 1Die Ausbildung an der Fachoberschule umfasst allgemeinbildenden und fachtheoretischen Unterricht. 2Die Klassenstufe 11 enthält den fachpraktischen Teil der Ausbildung. (3) 1Die Ausbildung erfolgt in der Regel in Vollzeitform. 2Die einjährige Ausbildung kann auch berufsbegleitend in Teilzeitform durchgeführt werden. 3Ein Wechsel zwischen Voll- und Teilzeitform ist möglich. (4) Eine Klassenstufe der Fachoberschule dauert bei Unterricht in Vollzeitform ein Jahr und bei Unterricht in Teilzeitform zwei Jahre. (5) Das Ausbildungsziel ist die Zuerkennung der Fachhochschulreife. § 3 Verweildauer (1) Die Verweildauer an der zweijährigen Fachoberschule beträgt höchstens vier Jahre. (2) Die Verweildauer an der einjährigen Fachoberschule beträgt bei Vollzeitunterricht höchstens zwei Jahre und bei Teilzeitunterricht höchstens vier Jahre. (3) 1Auf die Verweildauer werden alle Ausbildungszeiten, die an der Fachoberschule verbracht wurden, angerechnet. 2Dies schließt den Wechsel der Fachrichtung oder den Neubeginn der Ausbildung ein. § 4 Stundentafeln, Lehrpläne und Klassenbücher (1) Der Unterricht erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrplänen und Stundentafeln. (2) Zum Nachweis der Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufes wird ein Klassenbuch geführt. (3) Das Fach Deutsch als Zweitsprache kann in klassenübergreifenden Gruppen unterrichtet werden. § 5 Unterrichtszeit (1) Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt. (2) Während der Ausbildung in Teilzeitform kann der Unterricht auch am Sonnabend stattfinden. (3) 1Der fachpraktische Teil der Ausbildung findet in der Regel von Montag bis Freitag statt und soll 40 Zeitstunden pro Woche ohne Anrechnung der Pausen nicht überschreiten. 2Die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben davon unberührt. Teil 2 Aufnahme und Schulwechsel § 6 Aufnahmevoraussetzungen (1) 1Voraussetzung für die Aufnahme in die ein- oder zweijährige Ausbildung an der Fachoberschule ist der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger mittlerer Schulabschluss. 2Eine im Ausland erworbene schulische Qualifikation ist dem Abschluss nach Satz 1 gleichgestellt, wenn diese von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannt worden ist. (2) 1Die Aufnahmevoraussetzungen für die zweijährige Ausbildung werden erfüllt, wenn im Zeugnis nach Absatz 1 Satz 1 die Durchschnittsnote von mindestens 3,0 in folgenden Fächern erreicht wird: 1. Deutsch, 2. Englisch, 3. Mathematik und 4. dem der jeweiligen Fachrichtung zugeordneten Fach. 2Dabei wird den Fachrichtungen Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie sowie der Fachrichtung Gesundheit und Soziales das Fach Biologie, der Fachrichtung Gestaltung das Fach Kunst, der Fachrichtung Technik das Fach Physik und der Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung das Fach Informatik zugeordnet. 3Keines der Fächer nach Satz 1 darf mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden sein. (3) 1Wer sich für die Fachrichtung Gestaltung bewirbt, hat ergänzend zu den Aufnahmevoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 in einer Aufnahmeprüfung seine bildnerisch-praktischen Fähigkeiten zu zentral vorgegebenen Themen nachzuweisen. 2Die Prüfungsdauer beträgt 240 Minuten. 3Prüfungsort und -termin werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. 4Die Aufnahmeprüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. (4) 1Die Aufnahmevoraussetzungen werden durch eine im Ausland erworbene und als gleichwertig anerkannte Qualifikation erfüllt, wenn die aus allen Noten dieser Qualifikation gebildete Durchschnittsnote mindestens 3,0 beträgt. 2Ist in der Qualifikation keine Note für das Fach Englisch enthalten, weil im Herkunftsland dieses Fach nicht mindestens aus dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen1 angeboten und unterrichtet wurde, kann die Aufnahmevoraussetzung für das Fach Englisch durch die erfolgreiche Teilnahme an der Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache gemäß § 8 ersetzt werden. (5) 1Bewerberinnen und Bewerber mit einer im Ausland erworbenen und als gleichwertig anerkannten Qualifikation, welche sowohl Noten als auch Werturteile enthält, können aufgenommen werden, wenn die Eignung in einem fachlich orientierten Eignungsgespräch festgestellt wird. 2Gegenstand dieses in der Regel mindestens 20-minütigen Gesprächs sind Fachinhalte aus dem der jeweiligen Fachrichtung zugeordneten Unterrichtsfach. 3In diesem Gespräch soll die Bewerberin oder der Bewerber ein allgemeines Verständnis der maßgeblichen Fachinhalte nachweisen. 4Das Eignungsgespräch wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter gemeinsam mit einer Fachlehrkraft für das fachrichtungsbezogene Fach durchgeführt. 5Über das Eignungsgespräch ist ein Protokoll zu erstellen. 6Die Entscheidung über die Aufnahme muss einstimmig sein. 7Absatz 4 Satz 1 bleibt hinsichtlich des Anforderungsniveaus unberührt. § 7 Weitere Aufnahmevoraussetzungen für die einjährige Ausbildung Die Aufnahme in die einjährige Ausbildung setzt zusätzlich zu § 6 Absatz 1 voraus: 1. einen im Hinblick auf die Fachrichtung einschlägigen Berufsabschluss nach Bundes- oder Landesrecht von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder 2. eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in einem für die Fachrichtung einschlägigen Beruf, wenn der Berufsabschluss im Hinblick auf die Fachrichtung nicht einschlägig ist. § 8 Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache (1) 1Die schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache wird vor der Aufnahmeentscheidung von der jeweiligen Fachoberschule durchgeführt. 2Sie dauert 180 Minuten. 3Geprüft wird die Sprachkompetenz in der Herkunftssprache auf dem Niveau des Realschulabschlusses. 4Die Bewertung richtet sich nach dem für die Textproduktion für das Fach Englisch geltenden Bewertungsmaßstab. 5Die §§ 17 und 18 gelten entsprechend. (2) 1Die Prüfungsleistung wird von zwei von der Schulaufsichtsbehörde ausgewählten Personen gemeinschaftlich korrigiert. 2Dabei soll die eine mit der Korrektur beauftragte Person über die erforderliche Sprachkompetenz in der jeweiligen Herkunftssprache und die andere Person mindestens über die Lehrerlaubnis oder Lehrbefähigung für das Fach Englisch verfügen. 3Können sich beide Personen im Rahmen der Korrektur nicht auf eine Note einigen, bestimmt eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft die Note innerhalb der beiden Bewertungsvorschläge. (3) Die Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ist bestanden, wenn für die Prüfungsleistung keine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt worden ist. (4) Die Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache entfällt, wenn 1. diese Prüfung zuvor auf dem Niveau des mittleren Schulabschlusses an der Oberschule erfolgreich absolviert worden ist, oder 2. das Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen bezogen auf die englische Sprache auf andere Weise, insbesondere durch ein anerkanntes Fremdsprachenzertifikat, nachgewiesen werden kann. § 9 Versagungsgründe Die Aufnahme an der Fachoberschule ist zu versagen, wenn 1. die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt werden, 2. die Bewerbung im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden konnte, 3. die Klassenstufen 11 und 12 jeweils aufeinanderfolgend wiederholt wurden, 4. nach Wiederholung einer Klassenstufe die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung erfolgte, 5. die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung wiederholt erfolgte, 6. mehr als einmal ohne Erfolg an der Abschlussprüfung teilgenommen wurde oder 7. der Bildungsgang aus sonstigen Gründen nicht ohne eine Überschreitung der Verweildauer beendet werden kann. § 10 Aufnahmeantrag (1) Der Aufnahmeantrag ist von der Bewerberin, dem Bewerber und bei Minderjährigen von den Eltern bis zum 15. März des Schuljahres, welches dem beantragten Ausbildungsbeginn vorangeht, an das Berufliche Schulzentrum zu richten, dem die Fachoberschule zugeordnet ist. (2) 1Dem Aufnahmeantrag für die zweijährige Ausbildung sind beizufügen: 1. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 1 nachweist oder 2. eine Kopie des letzten Halbjahreszeugnisses, wenn das die Aufnahmevoraussetzungen nachweisende Zeugnis noch nicht erteilt worden ist, und 3. im Fall von § 6 Absatz 1 Satz 2 der Nachweis über Sprachkenntnisse in Englisch auf dem Sprachniveau B 1 gemäß § 8 Absatz 4 Nummer 2 oder über das Ergebnis der erfolgreich absolvierten Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache. 2Im Fall von Satz 1 Nummer 2 ist eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist, unverzüglich nachzureichen. (3) Dem Aufnahmeantrag für die einjährige Ausbildung sind beizufügen: 1. eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 Absatz 1 nachweist, 2. eine beglaubigte Kopie des berufsqualifizierenden Abschlusszeugnisses und 3. im Fall von § 7 Nummer 2 zusätzlich ein Nachweis über eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in dem nicht einschlägigen Beruf. (4) Unabhängig von der Dauer des Bildungsgangs sind beizufügen: 1. ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf, 2. Erklärungen zu folgenden Punkten: a) die gewählte Fachrichtung, b) über eine bereits erfolgte Teilnahme an einem Auswahlverfahren an einer Fachoberschule, c) über den erreichten Bildungsstand nach dem Verlassen einer bereits besuchten Fachoberschule, d) das Vorliegen eines Härtefalls, falls erforderlich, e) die Wahl des verpflichtenden Unterrichtsfaches Religion oder Ethik. (5) 1Es werden im Aufnahmeverfahren von der Bewerberin oder dem Bewerber folgende Daten verarbeitet: 1. Vor- und Familienname, 2. Geburtsdatum und -ort, 3. Geschlechtsidentität nach dem Personenstandsregister, 4. bei Minderjährigen Name und Vorname der Eltern, 5. Anschrift, 6. Telefonnummer und Notfalladresse, 7. E-Mail-Adresse der Bewerberin oder des Bewerbers, 8. Staatsangehörigkeit, 9. Angaben zur bisherigen Schullaufbahn und 10. Art und Grad einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit, soweit diese für die Ausbildung von Bedeutung ist. 2Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 3 und den Nummern 7 bis 10 muss eine Einwilligung der Bewerberin, des Bewerbers oder bei Minderjährigen die der Eltern vorliegen. 3Die berechtigte Person kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen. 4In diesem Fall sind diese Daten unverzüglich zu löschen. 5Vor der Erhebung und Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 10 ist auf den besonderen Verwendungszweck im Zusammenhang mit der Gewährung des Nachteilsausgleichs hinzuweisen. 6Die Einwilligung nach Satz 5 umfasst auch die Datenübermittlung an die Schulaufsichtsbehörde als zuständige Stelle für die Gewährung des Nachteilsausgleichs im Prüfungsverfahren gemäß § 34 Absatz 3 Satz 1. § 11 Aufnahme- und Auswahlverfahren (1) 1Kann eine Fachoberschule nicht alle Bewerberinnen und Bewerber aufnehmen, findet für die jeweilige Fachrichtung ein Auswahlverfahren statt. 2Im Auswahlverfahren für die zweijährige Ausbildung sind die Plätze nach den folgenden Quoten an die Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben: 1. 80 Prozent an diejenigen mit einem Realschulabschluss oder einem gleichwertigen mittleren Schulabschluss, 2. 15 Prozent an diejenigen mit einem Versetzungszeugnis von der Klassenstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 des allgemeinbildenden Gymnasiums und 3. fünf Prozent an diejenigen, für die eine Ablehnung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. 3Die von einer Bewerbergruppe nicht beanspruchten Plätze werden an die anderen Bewerbergruppen im jeweiligen Quotenverhältnis vergeben. 4Innerhalb der jeweiligen Bewerbergruppe richtet sich die Auswahl nach der Rangfolge der auf eine Dezimalstelle gebildeten Durchschnittsnote des Zeugnisses, das die Aufnahmevoraussetzungen nachweist. 5Die Durchschnittsnote wird ohne das Fach Sport gebildet und nicht gerundet. 6Wurde die Aufnahmevoraussetzung im Fach Englisch durch eine Feststellungsprüfung nachgewiesen, tritt das Ergebnis der Feststellungsprüfung an die Stelle der Note im Fach Englisch. (2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber, mit einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Qualifikation, die das Sprachniveau B 1 in englischer Sprache auf sonstige Weise, insbesondere durch ein anerkanntes Fremdsprachenzertifikat nachweisen, sollen der Quote gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zugeordnet werden. 2§ 6 Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt. (3) 1Im Auswahlverfahren für die einjährige Ausbildung stehen fünf Prozent der Ausbildungsplätze für Härtefälle zur Verfügung. 2Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (4) Bei einer gleichen Durchschnittsnote innerhalb einer Bewerbergruppe erfolgt die Auswahl durch ein Losverfahren. (5) Verspätet eingereichte Aufnahmeanträge können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn über alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge entschieden wurde oder sich diese anderweitig erledigt haben. (6) Wer im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden konnte, erhält bei jeder erneuten Anmeldung eine fiktive Aufwertung der Durchschnittsnote um jeweils einen viertel Notenpunkt. § 12 Aufnahmeentscheidung und Widerruf (1) 1Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Die Aufnahmeentscheidung ist der Bewerberin, dem Bewerber oder bei Minderjährigen den Eltern schriftlich bekanntzugeben. (2) 1Innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung hat die Bewerberin, der Bewerber oder haben bei Minderjährigen die Eltern der Fachoberschule schriftlich mitzuteilen, ob der Platz in Anspruch genommen wird. 2Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Aufnahmeanspruch. 3Nicht in Anspruch genommene Plätze werden im Nachrückverfahren vergeben. (3) 1Die Aufnahmeentscheidung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung noch nicht alle Aufnahmevoraussetzungen nachgewiesen werden konnten. 2Liegen zu Beginn des Schuljahres diese Nachweise noch nicht vor, ist die Aufnahmeentscheidung unverzüglich zu widerrufen. § 13 Schulwechsel 1Ein Schulwechsel an eine andere Fachoberschule gleicher Fachrichtung ist möglich. 2Die aufnehmende Fachoberschule prüft, ob die Ausbildung dort fortgeführt werden kann und fordert sämtliche Unterlagen der Schülerin oder des Schülers einschließlich einer Übersicht über die im laufenden Schuljahr bereits erteilten Noten an. 3Die Entscheidung über den Schulwechsel trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der abgebenden Fachoberschule in Übereinstimmung mit der aufnehmenden Fachoberschule. Teil 3 Ausbildung, Ausbildungsstruktur und Leistungsnachweise § 14 Leistungsnachweise (1) 1Während der Ausbildung dienen schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise der Leistungsermittlung. 2Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Dokumentationen, Kurzkontrollen und Kurzberichte. 3Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge und Präsentationen. 4Praktische Leistungsnachweise beinhalten die Ausführung praktischer Aufgaben und Projekte. (2) 1Ein komplexer Leistungsnachweis beinhaltet eine Aufgabenstellung, die darauf gerichtet ist, ein Projekt selbstständig zu planen, durchzuführen und abzuschließen. 2Die Aufgabenstellung besteht in der Regel aus einer Kombination schriftlicher, mündlicher und praktischer Aufgabenteile. (3) In der Regel darf pro Tag nicht mehr als eine Klassenarbeit und sollen in einer Woche nicht mehr als drei Klassenarbeiten geschrieben werden. (4) 1In Klassenstufe 11 ist die Projektarbeit der komplexe Leistungsnachweis. 2In Klassenstufe 12 soll ein komplexer Leistungsnachweis erbracht werden. (5) Art, Anzahl und Gewichtung der in einem Fach zu erbringenden Leistungsnachweise werden jeweils zu Beginn des Schuljahres von der Fachkonferenz festgelegt und den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben. (6) 1Eine Klassenarbeit kann aus zentralen Aufgabenstellungen bestehen. 2Die zentralen Aufgabenstellungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde erstellt und haben das Ziel, den Lernerfolg nach Abschluss mehrerer Unterrichtseinheiten nachzuweisen. § 15 Unterricht im Fach Englisch (1) 1Wer die Aufnahmevoraussetzung für das Fach Englisch gemäß § 6 Absatz 4 oder Absatz 5 erfüllt hat, ist zur Teilnahme am Unterricht im Fach Englisch verpflichtet. 2Die Leistungen in diesem Fach werden bewertet. (2) 1§ 20 Absatz 1 findet bezogen auf die Jahresnote im Fach Englisch keine Anwendung. 2Diese Jahresnote wird nachrichtlich auf dem Abschlusszeugnis ausgewiesen. § 16 Fachpraktischer Teil der Ausbildung (1) 1Der fachpraktische Teil der Ausbildung in der Klassenstufe 11 wird als gelenktes Praktikum in Betrieben, Behörden oder betriebsähnlichen Einrichtungen durchgeführt. 2Schülerfirmen zählen nicht zu den Betrieben oder betriebsähnlichen Einrichtungen. 3Die Praktikumsplätze werden von der Schule genehmigt, wenn die Praktikumseinrichtung in einer Branche tätig ist, welche der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Fachrichtung entspricht oder die Branche von der Schule für die fachrichtungsbezogene Ausbildung als förderlich eingeschätzt wird. 4Der fachpraktische Teil der Ausbildung kann im Umfang von maximal zehn Prozent der in der Stundentafel für dieses Fach ausgewiesenen Gesamtstundenzahl auch in der Schule durchgeführt werden. (2) 1Die Inhalte des Praktikums und dessen Durchführung sind Gegenstand eines schriftlichen Praktikumsplans, welcher von der betreuenden Fachlehrkraft der Fachoberschule und der Praktikumseinrichtung erstellt wird. 2Inhaltliche Grundlage des Praktikumsplans ist der Lehrplan für den fachpraktischen Teil der Ausbildung. 3Der Praktikumsplan legt auch fest, welche einschlägig ausgebildete Fachkraft der Praktikumseinrichtung während des Praktikums die Schülerin oder den Schüler anleiten wird. (3) 1Die Schülerinnen und Schüler haben in einem wöchentlichen Kurzbericht ihre Anwesenheit in der Praktikumseinrichtung und ihre dort ausgeübten Tätigkeiten nachzuweisen. 2Während des Praktikums ist von jeder Schülerin und jedem Schüler eine Projektarbeit anzufertigen. 3Die ausgeübten Tätigkeiten und die Projektarbeit werden von der betreuenden Lehrkraft unter Berücksichtigung der fachlichen Einschätzung der Fachkraft der Praktikumseinrichtung auf der Grundlage des Praktikumsplans beurteilt. 4Das von der betreuenden Lehrkraft festgestellte Gesamturteil lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. (4) Beträgt die Teilnahme am fachpraktischen Teil der Ausbildung weniger als 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Ausbildungszeit, ist dieser Teil der Ausbildung als „nicht bestanden“ zu bewerten. § 17 Bewertung der Leistungen (1) 1Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der Schülerleistung. 2Die erbrachten Schülerleistungen beziehen sich auf die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte. 3Die Notenstufen haben folgende Bedeutung: 1. sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 2. gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht; 3. befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 4. ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 5. mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 6. ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entsp

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.