Brandenburg

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz (WO-SWG)

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Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz (WO-SWG) vom 15. September 2014 (GVBl.II/14, [Nr. 69])

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h einzureichen. § 20  Inhalt und Form der Einzelwahlvorschläge (1) Die Einzelwahlvorschläge sind schriftlich bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter einzureichen. Jeder Einzelwahlvorschlag muss enthalten den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder die Tätigkeit, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Wohnanschrift der Bewerberin oder des Bewerbers, den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der einreichenden Vereinigung (§ 2 Absatz 3). (2) Jeder Einzelwahlvorschlag soll Namen, Anschrift und, soweit möglich, den Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Werden keine Vertrauenspersonen benannt, so gilt die Person, die als erste den Einzelwahlvorschlag nach Absatz 3 unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Wird nur eine Vertrauensperson benannt, so gilt die Person, die als erste den Einzelwahlvorschlag nach Absatz 3 unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Einzelwahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Es ist zulässig, die Bewerberin oder den Bewerber als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson zu benennen. Eine Person kann für mehrere Einzelwahlvorschläge derselben Vereinigung als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson benannt werden. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können jederzeit durch schriftliche Erklärung des Vorstandes, der den Einzelwahlvorschlag unterzeichnet hat, durch andere ersetzt werden; die Erklärung an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter ist nur wirksam, wenn sie gemäß Absatz 3 unterzeichnet ist. (3) Jeder Einzelwahlvorschlag muss von mindestens zwei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein. Hat die Vereinigung keinen Landesvorstand, so treten anstelle des Landesvorstandes die Vorstände der nächstniedrigeren Gebietsverbände. Landesvorstand im Sinne des Satzes 1 ist auch der Vorstand eines Gebietsverbandes, der das angestammte Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden in den Ländern Brandenburg und Sachsen umfasst. (4) In einem Einzelwahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. (5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass sie oder er zur Wahl des Landtages wahlberechtigt ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. (6) Dem Einzelwahlvorschlag sind beizufügen die Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er ihrer oder seiner Aufnahme in den Einzelwahlvorschlag zustimmt, die Bescheinigung über die Eintragung der Bewerberin oder des Bewerbers in das Wählerverzeichnis nach § 12 Absatz 6 Satz 3, die Versicherung an Eides statt der Bewerberin oder des Bewerbers nach Absatz 5 Satz 1. Jede Vereinigung hat zudem ihren Einzelwahlvorschlägen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 21 sowie die Satzung der Vereinigung beizufügen. § 21  Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber (1) Als Bewerberin oder Bewerber auf einen Einzelwahlvorschlag kann in einem Einzelwahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung hierzu gewählt worden ist. (2) Mitgliederversammlung im Sinne des Absatzes 1 ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder der Vereinigung. Delegiertenversammlung im Sinne des Absatzes 1 ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Delegierten. (3) Zu den Versammlungen sind die Mitglieder oder Delegierten vom Landesvorstand der Vereinigung oder, wenn kein Landesverband besteht, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Delegierten vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen. (4) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder oder Delegierten sowie die Ergebnisse der Wahlen der Bewerberinnen und Bewerber ist mit den Einzelwahlvorschlägen einzureichen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei weitere Mitglieder oder Delegierte, die an der Versammlung teilgenommen haben, gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 3 beachtet worden sind. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. (5) Das Nähere über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen, die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung sowie das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Vereinigungen. § 22  Rücktritt und Tod von Bewerberinnen und Bewerbern (1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann bis zur Entscheidung über die Zulassung des Einzelwahlvorschlages (§ 25 Absatz 3 Satz 1) von der Bewerbung zurücktreten. Der Rücktritt ist der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären und kann nicht widerrufen werden. (2) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Entscheidung über die Zulassung der Einzelwahlvorschläge (§ 25 Absatz 3 Satz 1) von der Bewerbung zurück oder stirbt sie oder er, so gilt der Einzelwahlvorschlag als nicht eingereicht. (3) Stirbt eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der Entscheidung über die Zulassung der Einzelwahlvorschläge (§ 25 Absatz 3 Satz 1), so ist der Tod für die Durchführung der Wahl ohne Einfluss. Bei der Feststellung der gewählten Mitglieder und Ersatzpersonen scheidet die verstorbene Bewerberin oder der verstorbene Bewerber aus. § 23  Zurückziehung von Einzelwahlvorschlägen Ein Einzelwahlvorschlag kann bis zur Entscheidung über die Zulassung des Einzelwahlvorschlages (§ 25 Absatz 3 Satz 1) durch gemeinsame Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden. Die Zurückziehung des Einzelwahlvorschlages ist der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden. § 24  Vorprüfung der Einzelwahlvorschläge; Mängelbeseitigung (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat auf jedem Einzelwahlvorschlag den Tag des Eingangs und am letzten Tag der Einreichungsfrist (§ 19 Absatz 2) außerdem die Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. Sie oder er hat die Einzelwahlvorschläge unverzüglich nach Eingang auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, die die Gültigkeit eines Einzelwahlvorschlages berühren, so benachrichtigt sie oder er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel ist aktenkundig zu machen. (2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 19 Absatz 2) können nur noch Mängel an sich gültiger Einzelwahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Einzelwahlvorschlag liegt nicht vor, wenn die Form oder Frist des § 19 Absatz 2 nicht gewahrt ist, der satzungsgemäße Name der einreichenden Vereinigung fehlt, der Einzelwahlvorschlag nicht gemäß § 20 Absatz 3 unterzeichnet ist, der Einzelwahlvorschlag nicht von einer Vereinigung im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 5 des Sorben/Wenden-Gesetzes eingereicht worden ist, die Satzung der Vereinigung fehlt, die Bewerberin oder der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, sodass ihre oder seine Person nicht feststeht, oder die Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers (§ 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1) fehlt. (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Einzelwahlvorschlages (§ 25 Absatz 3 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. (4) Gegen Verfügungen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Wahlausschuss anrufen. § 25  Zulassung der Einzelwahlvorschläge (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Einzelwahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Einzelwahlvorschläge entschieden wird. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter legt dem Wahlausschuss alle eingegangenen Einzelwahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung. (3) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 44. Tag vor dem letzten Tag der Briefwahl über die Zulassung der Einzelwahlvorschläge. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Einzelwahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Der Wahlausschuss hat Einzelwahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind oder den Anforderungen nicht entsprechen, die durch § 5 des Sorben/Wenden-Gesetzes und diese Verordnung aufgestellt sind. Die Prüfung organisationsinterner Vorgänge der Vereinigung (§ 2 Absatz 3) ist ausgeschlossen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben. (5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht die zugelassenen Einzelwahlvorschläge in der Reihenfolge, wie sie in § 26 Absatz 3 bestimmt ist, unverzüglich im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Einzelwahlvorschlag die in § 20 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums und der Wohnanschrift sind jedoch jeweils nur das Geburtsjahr und der Wohnort der Bewerberin oder des Bewerbers anzugeben. § 26  Stimmzettel (1) Der Stimmzettel enthält die zugelassenen Einzelwahlvorschläge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), Beruf oder Tätigkeit, Geburtsjahr und Wohnort der Bewerberin oder des Bewerbers, den Namen und die etwaige Kurzbezeichnung der Vereinigung sowie rechts von dem Namen einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt die Farbe und Beschaffenheit der Stimmzettel und sonstigen Briefwahlunterlagen. (3) Die Reihenfolge der Einzelwahlvorschläge auf dem Stimmzettel richtet sich nach den Stimmenzahlen, die die Bewerberinnen und Bewerber bei der letzten unmittelbaren Wahl des Rates erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet die alphabetische Reihenfolge der Namen der Bewerberinnen und Bewerber. Die übrigen Einzelwahlvorschläge schließen sich in der alphabetischen Reihenfolge der Namen der Bewerberinnen und Bewerber an. § 27  Stimmabgabe durch Briefwahl (1) Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen: Die Wählerin oder der Wähler gibt die fünf Stimmen in der Weise ab, dass sie oder er auf dem Stimmzettel die Einzelwahlvorschläge (Bewerberinnen und Bewerber), denen sie oder er jeweils eine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise persönlich und unbeobachtet zweifelsfrei kennzeichnet. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich auszuüben, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. Der gekennzeichnete Stimmzettel ist in den Stimmzettelumschlag zu legen und zu verschließen. Die Wählerin, der Wähler oder die Hilfsperson unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckten Versicherungen an Eides statt zur Wahlberechtigung und zur Briefwahl (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2). Der verschlossene Stimmzettelumschlag und der unterschriebene Wahlschein sind in den Wahlbriefumschlag zu legen. Der Wahlbriefumschlag ist zu verschließen. Der Wahlbrief ist so rechtzeitig an die Geschäftsstelle zu versenden, dass dieser spätestens am letzten Tag der Briefwahl bis zum Ende der Wahlzeit bei der Geschäftsstelle eingeht. (2) Auf dem Wahlschein hat die Wählerin, der Wähler oder die Hilfsperson an Eides statt zu versichern, dass die Wählerin oder der Wähler am letzten Tag der Briefwahl zum Landtag wahlberechtigt ist und der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet worden ist. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. (3) Die Hilfeleistung nach Absatz 1 Nummer 2 hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung dessen verpflichtet, was sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erfahren hat. § 28  Behandlung der Wahlbriefe (1) Die Geschäftsstelle sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Sie vermerkt auf jedem am letzten Tag der Briefwahl nach Schluss der Wahlzeit eingegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag. (2) Die Geschäftsstelle verteilt die Wahlbriefe auf die einzelnen Briefwahlvorstände, übergibt jedem Briefwahl-vorstand das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind, sorgt für die Bereitstellung und Ausstattung geeigneter Räume und stellt den Briefwahlvorständen etwa notwendige Hilfskräfte zur Verfügung. (3) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden von der Geschäftsstelle angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Die Geschäftsstelle hat sicherzustellen, dass das Paket unbefugten Personen nicht zugänglich ist. § 29  Zurückweisung von Wahlbriefen (1) Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, der Wahlbriefumschlag keinen oder keinen gültigen Wahlschein enthält, dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist, weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist, der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit den vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt zur Wahlberechtigung und Briefwahl versehener Wahlscheine enthält, die Wählerin, der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt zur Wahlberechtigung und zur Briefwahl nicht unterschrieben hat, kein von der Geschäftsstelle ausgegebener Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder ein von der Geschäftsstelle ausgegebener Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. (2) Die Einsenderin oder der Einsender eines zurückgewiesenen Wahlbriefes wird nicht als Wählerin oder Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. § 30  Ungültige Stimmen (1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel nicht von der Geschäftsstelle ausgegeben worden ist, keine oder mehr als fünf Kennzeichnungen enthält, den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt, einen Zusatz enthält, einen Vorbehalt enthält oder durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist. (2) Enthält ein an sich gültiger Stimmzettel mehrere Kennzeichnungen für eine Bewerberin oder für einen Bewerber, so sind diese Kennzeichnungen als eine Stimme für die betreffende Bewerberin oder den betreffenden Bewerber zu werten. (3) Enthält der Stimmzettel weniger als fünf Kennzeichnungen, so sind die nicht abgegebenen Stimmen als ungültig zu werten. (4) Enthält der Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel, so sind diese Stimmzettel als ein ungültiger Stimmzettel zu werten. Enthält der Stimmzettelumschlag keinen Stimmzettel, so ist dieser nicht abgegebene Stimmzettel als ein ungültiger Stimmzettel zu werten. § 31  Feststellung des Wahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand (1) Unmittelbar nach dem Ende der Wahlzeit ermittelt der Briefwahlvorstand in öffentlicher Sitzung das Briefwahlergebnis. (2) Ein Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in dem Verzeichnis für ungültig erklärte Wahlscheine (§ 12 Absatz 8 Satz 2) aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Briefwahlvorsteherin oder des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt. (3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 bis 8 vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Niederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. (4) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Ergebnis der Briefwahl fest. Festzustellen sind die Zahl der Wählerinnen und Wähler, die Zahl der ungültigen Stimmzettel, die Zahl der gültigen Stimmen, die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber (Einzelwahlvorschläge) abgegebenen Stimmen. (5) Der Briefwahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen sowie über alle sich bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ergebenden Fragen. Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung. § 32  Zählung der Wählerinnen und Wähler Für die Ermittlung der Zahl der Wählerinnen und Wähler werden die Stimmzettelumschläge der Wahlurne (§ 31 Absatz 2 Satz 3 erster Teilsatz) entnommen und ungeöffnet gezählt. Daneben wird die Zahl der gesammelten Wahlscheine (§ 31 Absatz 2 Satz 3 zweiter Teilsatz) gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Zahl der Stimmzettelumschläge als die Zahl der Wählerinnen und Wähler. § 33  Zählung der Stimmen (1) Nachdem die Zahl der Wählerinnen und Wähler ermittelt worden ist, werden die abgegebenen Stimmen gezählt. Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher oder ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes liest aus jedem Stimmzettel vor, für welche Bewerberinnen und Bewerber die Stimmen abgegeben worden sind. Ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt werden Stimmzettel, die ungültig sind, deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist oder auf denen mindestens eine einzelne Stimme ungültig oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist. Die ausgesonderten Stimmzettel werden von einem Mitglied des Briefwahlvorstandes in Verwahrung genommen. (2) Anschließend entscheidet der Briefwahlvorstand über die Gültigkeit der ausgesonderten Stimmzettel und die Gültigkeit der auf ihnen abgegebenen Stimmen. Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, ob er für gültig oder für ungültig erklärt worden ist. Auf der Rückseite eines jeden für gültig erklärten Stimmzettels vermerkt die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher, für welche Bewerberinnen und für welche Bewerber die Stimmen gezählt worden sind. Die Stimmzettel, über die der Briefwahlvorstand nach Satz 1 besonders entschieden hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Niederschrift beizufügen. (3) Bei den Zählungen der ungültigen Stimmzettel und der gültigen Stimmen sollen Zähllisten geführt werden. Die Zahl der ungültigen Stimmzettel und die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen Stimmen werden in die Niederschrift übertragen. (4) Beantragt ein Mitglied des Briefwahlvorstandes vor Unterzeichnung der Niederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 3 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Niederschrift zu vermerken. (5) Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher gibt das vom Briefwahlvorstand festgestellte Ergebnis der Briefwahl mit den in § 31 Absatz 4 genannten Angaben mündlich bekannt. § 34 Vorläufiges Wahlergebnis (1) Sobald der Briefwahlvorstand das Ergebnis der Briefwahl festgestellt hat, meldet es ein Mitglied des Briefwahlvorstandes der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ermittelt das vorläufige Wahlergebnis im Land. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt dieses vorläufige Wahlergebnis mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt. § 35  Niederschrift (1) Über die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Briefwahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Briefwahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken. Der Niederschrift sind beizufügen: die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat, die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefwahlvorstand besonders beschlossen hat, die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden. (2) Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher hat die Niederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu übergeben. (3) Die Briefwahlvorsteherinnen und die Briefwahlvorsteher, die Geschäftsstelle und die Wahlleiterin oder der Wahlleiter haben sicherzustellen, dass die Niederschriften mit den Anlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind. § 36  Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen (1) Hat der Briefwahlvorstand seine Aufgabe erledigt, so verpackt ein Mitglied des Briefwahlvorstandes jeweils getrennt die Stimmzettel und die Wahlscheine, soweit sie nicht der nach § 35 gefertigten Niederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Geschäftsstelle. Bis zur Übergabe an die Geschäftsstelle hat die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind. (2) Die Geschäftsstelle hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete unbefugten Personen nicht zugänglich sind. (3) Die Geschäftsstelle hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung der Wahlleiterin ode

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.