Brandenburg

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz (WO-SWG)

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Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz (WO-SWG) vom 15. September 2014 (GVBl.II/14, [Nr. 69])

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Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz (WO-SWG) vom 15. September 2014 (GVBl.II/14, [Nr. 69]) Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 12 des Sorben/Wenden-Gesetzes vom 7. Juli 1994 (GVBl. I S. 294), der durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 7) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister des Innern nach Anhörung des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden und im Benehmen mit dem Hauptausschuss des Landtages: Inhaltsübersicht § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Wahlsystem § 4 Wahlzeit § 5 Wahlorgane § 6 Wahlausschuss § 7 Briefwahlvorstand § 8 Sachliche Voraussetzung für die Wahlberechtigung § 9 Förmliche Voraussetzung für die Wahlberechtigung § 10 Wählbarkeit § 11 Führung des Wählerverzeichnisses § 12 Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag § 13 Benachrichtigung der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen und Erteilung der Briefwahlunterlagen § 14 Bekanntmachung des Verfahrens der Eintragung in das Wählerverzeichnis und der Erteilung von Briefwahlunterlagen § 15 Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis § 16 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde § 17 Abschluss des Wählerverzeichnisses § 18 Aufforderung zur Einreichung von Einzelwahlvorschlägen § 19 Wahlvorschlagsrecht § 20 Inhalt und Form der Einzelwahlvorschläge § 21 Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber § 22 Rücktritt und Tod von Bewerberinnen und Bewerbern § 23 Zurückziehung von Einzelwahlvorschlägen § 24 Vorprüfung der Einzelwahlvorschläge; Mängelbeseitigung § 25 Zulassung der Einzelwahlvorschläge § 26 Stimmzettel § 27 Stimmabgabe durch Briefwahl § 28 Behandlung der Wahlbriefe § 29 Zurückweisung von Wahlbriefen § 30 Ungültige Stimmen § 31 Feststellung des Wahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand § 32 Zählung der Wählerinnen und Wähler § 33 Zählung der Stimmen § 34 Vorläufiges Wahlergebnis § 35 Niederschrift § 36 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen § 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Land durch den Wahlausschuss § 38 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses § 39 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber § 40 Annahme der Wahl § 41 Verlust der Mitgliedschaft im Rat § 42 Berufung von Ersatzpersonen § 43 Wahlanfechtung § 44 Wiederholungswahl § 45 Stimmzettel und Vordrucke § 46 Hilfskräfte § 47 Sicherung der Wahlunterlagen § 48 Vernichtung der Wahlunterlagen § 49 Wahlkosten § 50 Fristen und Termine sowie Schriftform § 51 Inkrafttreten § 1  Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die unmittelbare Wahl des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden. § 2  Begriffsbestimmungen (1) Rat im Sinne dieser Verordnung ist der Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sorben/Wenden-Gesetzes. (2) Dachverband im Sinne dieser Verordnung ist ein Dachverband sorbischer/wendischer Verbände und Vereine nach § 4a des Sorben/Wenden-Gesetzes. (3) Vereinigungen im Sinne dieser Verordnung sind Vereine oder Verbände, die sich in ihrer Satzung zu sorbischen/wendischen Zielen bekennen. (4) Geschäftsstelle im Sinne dieser Verordnung ist die gemäß § 5 Absatz 2 Satz 4 des Sorben/Wenden-Gesetzes von den Dachverbänden gemeinsam zu benennende Stelle. § 3  Wahlsystem (1) Der Rat besteht aus fünf Mitgliedern, die von den wahlberechtigten Sorben/Wenden in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheits- und Persönlichkeitswahl nach Einzelwahlvorschlägen der Vereinigungen (§ 2 Absatz 3) gewählt werden. (2) Jede Wählerin und jeder Wähler hat jeweils fünf Stimmen. Sie oder er kann einem Einzelwahlvorschlag (einer Bewerberin oder einem Bewerber) nur eine Stimme geben. (3) Gewählt sind die fünf Bewerberinnen und Bewerber mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los. (4) Die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind Ersatzpersonen in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 4  Wahlzeit (1) Die Wahl des Rates soll möglichst zeitnah zur Wahl des Landtages erfolgen. Die Wahl des Rates muss spätestens in dem Jahr stattfinden, das dem Jahr der Wahl des Landtages folgt. (2) Der Wahlausschuss bestimmt den letzten Tag der Briefwahl mindestens hundert Tage vor diesem Tag. Er bestimmt zugleich den Zeitpunkt, an dem die Wahlzeit am letzten Tag der Briefwahl endet (Ende der Wahlzeit). (3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht den letzten Tag der Briefwahl und das Ende der Wahlzeit unverzüglich im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt. § 5  Wahlorgane (1) Wahlorgane sind der Wahlausschuss und die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sowie mindestens ein Briefwahlvorstand und eine Briefwahlvorsteherin oder ein Briefwahlvorsteher. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt die Anzahl der Briefwahlvorstände. (3) Bewerberinnen und Bewerber sowie Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden. (4) Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Briefwahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (5) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an einer nach § 6 einberufenen Sitzung und die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die Ermittlung des Wahlergebnisses ein Erfrischungsgeld nach den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung und, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, Auslagenersatz für ihre Kosten entsprechend den Reisekostenregelungen. § 6  Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Die Dachverbände benennen vor jeder Wahl die Mitglieder des Wahlausschusses. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte die Wahlleiterin oder den Wahlleiter als Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. (2) Der Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung sind durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jede Person Zutritt zu der Sitzung hat, bekannt zu machen. (3) Die Einberufung zur ersten Sitzung des Wahlausschusses erfolgt durch das älteste Mitglied, zu allen weiteren Sitzungen durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter. Die Ladungen zu den Sitzungen sollen den Mitgliedern mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung zugehen. (4) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende anwesend ist. (5) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleiterin oder des Wahlleiters den Ausschlag. (6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Die Schriftführerin oder der Schriftführer führt über jede Sitzung eine Niederschrift. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er Mitglied des Wahlausschusses ist. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter weist in jeder Sitzung alle Mitglieder und die Schriftführerin oder den Schriftführer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. (7) Der Wahlausschuss kann seine Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt. Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung erfolgen. (8) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter führt die Geschäfte des Wahlausschusses am Ort der Geschäftsstelle. (9) Die Geschäftsstelle macht die Namen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sowie die Anschrift der Geschäftsstelle mit Telekommunikationsanschlüssen im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt. (10) Der Wahlausschuss besteht nach der Wahl fort. Für ausgeschiedene Mitglieder können die Dachverbände neue Mitglieder benennen. § 7  Briefwahlvorstand (1) Der Briefwahlvorstand besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. (2) Vor jeder Wahl beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Mitglieder des Briefwahlvorstandes. Vor ihrer Berufung sollte die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Dachverbände und die im Rat vertretenen Vereinigungen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist geeignete Personen als Mitglied vorzuschlagen. In der Aufforderung soll auf die Regelung des § 5 Absatz 3 hingewiesen werden. Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich die Briefwahlvorsteherin oder den Briefwahlvorsteher und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. Werden nicht genügend geeignete Personen vorgeschlagen, so beruft die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die weiteren Mitglieder nach ihrem oder seinem Ermessen. (3) Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher beruft aus den Beisitzerinnen und Beisitzern die Schriftführerin oder den Schriftführer. (4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sorgt dafür, dass die Mitglieder des Briefwahlvorstandes so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass eine ordnungsgemäße Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter weist die Mitglieder des Briefwahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. (5) Der Briefwahlvorstand wird von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter einberufen. Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes. (6) Der Briefwahlvorstand verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Briefwahlvorstandes anwesend sein. Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter jeweils die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer, anwesend sind. (7) Der Briefwahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Briefwahlvorsteherin oder des Briefwahlvorstehers den Ausschlag. § 8  Sachliche Voraussetzung für die Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Sorben/Wenden, die am letzten Tag der Briefwahl zur Wahl des Landtages Brandenburg wahlberechtigt sind. § 9  Förmliche Voraussetzung für die Wahlberechtigung (1) Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Rates eingetragen ist. (2) Eine wahlberechtigte Person wird auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. (3) Eine im Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person kann an der Wahl des Rates nur mit Wahlschein durch Briefwahl teilnehmen. § 10  Wählbarkeit Wählbar sind alle in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Sorben/Wenden, die am letzten Tag der Briefwahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 11  Führung des Wählerverzeichnisses (1) Die Geschäftsstelle (§ 2 Absatz 4) führt das Verzeichnis der wahlberechtigten Personen nach Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum sowie Wohn- oder Erreichbarkeitsanschrift. Das Wählerverzeichnis kann nach Landkreisen, kreisfreien Städten sowie kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Ämtern gegliedert werden. Das Wählerverzeichnis kann im automatisierten Verfahren geführt werden. (2) In das Wählerverzeichnis dürfen nur wahlberechtigte Personen eingetragen werden, die ihre Eintragung gemäß § 12 beantragt haben. § 12  Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag (1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum siebten Tag vor dem letzten Tag der Briefwahl bei der Geschäftsstelle zu stellen. Die Schriftform gilt auch durch E-Mail, Telefax oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. (2) Der Antrag muss Familienname, Vornamen und Geburtsdatum sowie die Anschrift der wahlberechtigten Person enthalten. Eine antragstellende Person, für die im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist, kann anstelle ihrer Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift angeben. (3) Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. (4) Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. (5) Die Geschäftsstelle entscheidet binnen drei Tagen über den Antrag. Wird dem Antrag stattgegeben, ist der wahlberechtigten Person unverzüglich, jedoch nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge (§ 25 Absatz 3 Satz 1) eine Wahlbenachrichtigung nebst Briefwahlunterlagen (§ 13 Absatz 2) zu übersenden. Eine ablehnende Entscheidung ist der antragstellenden Person schnellstmöglich bekannt zu geben. Die antragstellende Person kann innerhalb von zwei Tagen nach der Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung Beschwerde an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter erheben. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu erheben. Die Geschäftsstelle hat die Beschwerde sofort der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter vorzulegen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter entscheidet spätestens am fünften Tag vor dem letzten Tag der Briefwahl über die Beschwerde. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat dafür zu sorgen, dass die Geschäftsstelle sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Entscheidung ist der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer sofort mitzuteilen; Satz 2 gilt entsprechend. (6) Jede Bewerberin und jeder Bewerber muss den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis abweichend von Absatz 1 spätestens bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für Einzelwahlvorschläge (§ 19 Absatz 2) stellen. Die Geschäftsstelle entscheidet sofort über den Antrag. Wird dem Antrag stattgegeben, ist der wahlberechtigten Person sofort eine Bescheinigung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis auszufertigen sowie unverzüglich, jedoch nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge (§ 25 Absatz 3 Satz 1) eine Wahlbenachrichtigung nebst Briefwahlunterlagen (§ 13 Absatz 2) zu übersenden. Eine ablehnende Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber sofort bekannt zu geben. Die Bewerberin oder der Bewerber kann innerhalb von zwei Tagen nach der Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung Beschwerde an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter erheben. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu erheben. Die Geschäftsstelle hat die Beschwerde sofort der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter vorzulegen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter entscheidet sofort über die Beschwerde. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat dafür zu sorgen, dass die Geschäftsstelle sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Entscheidung ist der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer sofort mitzuteilen; Satz 3 gilt entsprechend. (7) Werden einer wahlberechtigten Person die Wahlbenachrichtigung und die Briefwahlunterlagen übersandt, so ist im Wählerverzeichnis in der dafür vorgesehenen Spalte der Vermerk „WB“ einzutragen. (8) Wird eine Person, die bereits Briefwahlunterlagen erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der erteilte Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Geschäftsstelle führt darüber ein Verzeichnis, in das die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten und die Wohn- oder Erreichbarkeitsanschriften der betroffenen Personen aufzunehmen sind. Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übergibt die Geschäftsstelle der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter das Verzeichnis nach Satz 2. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass jeder Briefwahlvorstand für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses eine Ausfertigung des Verzeichnisses nach Satz 2 erhält. § 13  Benachrichtigung der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen und Erteilung der Briefwahlunterlagen (1) Jede wahlberechtigte Person, die auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, erhält von der Geschäftsstelle unverzüglich, jedoch nicht vor Zulassung der Einzelwahlvorschläge (§ 25 Absatz 3 Satz 1) eine schriftliche Benachrichtigung über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis (Wahlbenachrichtigung). Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten die Mitteilung, dass die wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Hinweis, dass die wahlberechtigte Person ihr Wahlrecht ausschließlich durch Briefwahl mit den beigefügten Briefwahlunterlagen ausüben kann, die Angabe des letzten Tages der Briefwahl und des Endes der Wahlzeit. (2) Der Wahlbenachrichtigung sind folgende Briefwahlunterlagen beizufügen ein Wahlschein, ein Wahlbriefumschlag, ein Stimmzettelumschlag, ein Stimmzettel und ein Merkblatt zur Briefwahl. (3) Auf dem Wahlbriefumschlag sind die vollständige Anschrift der Geschäftsstelle und der Vermerk „Wahlbrief“ anzugeben. Der Wahlbriefumschlag ist von der Geschäftsstelle freizumachen; dies entfällt, wenn die Briefwahlunterlagen an einem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ort übersandt werden. § 14  Bekanntmachung des Verfahrens der Eintragung in das Wählerverzeichnis und der Erteilung von Briefwahlunterlagen (1) Die Geschäftsstelle macht spätestens am 48. Tag vor dem letzten Tag der Briefwahl öffentlich bekannt, wie lange und zu welchen Tageszeiten bei der Geschäftsstelle das Wählerverzeichnis nach § 15 eingesehen werden kann, dass jede wahlberechtigte Person nach Maßgabe des § 15 das Recht hat, die Richtigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen sowie das Wählerverzeichnis einzusehen, wie lange, in welcher Form und unter welchen Voraussetzungen gemäß § 12 Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt werden und dass antragstellende Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist, anstelle ihrer Anschrift eine Erreichbarkeitsanschrift angeben können, dass bei der Geschäftsstelle innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann, dass jeder wahlberechtigten Person, die auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist, unverzüglich, jedoch nicht vor Zulassung der Einzelwahlvorschläge (§ 25 Absatz 3 Satz 1) eine Wahlbenachrichtigung und Briefwahlunterlagen übersandt werden sowie wie durch Briefwahl gewählt wird. (2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 ist mindestens im Amtsblatt für Brandenburg und in einer im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden verbreiteten regionalen Tageszeitung zu veröffentlichen. § 15 Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor dem letzten Tag der Briefwahl (Einsichtsfrist) während der allgemeinen Öffnungszeiten der Geschäftsstelle die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben wahlberechtigte Personen während der Einsichtsfrist nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. § 16  Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist (§ 15 Satz 1) bei der Geschäftsstelle einzulegen. Der Einspruch kann auf die Aufnahme einer neuen Eintragung oder auf die Streichung oder Berichtigung einer vorhandenen Eintragung gerichtet sein. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die einspruchsführende Person die erforderlichen Beweismittel beizubringen. (2) Die Geschäftsstelle entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch. Die Entscheidung ist der einspruchsführenden Person unverzüglich bekannt zu geben. Einem Antrag auf Streichung einer Person darf im Regelfall erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. (3) Gegen die Entscheidung der Geschäftsstelle kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe bei ihr Beschwerde an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter erhoben werden. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter entscheidet spätestens am siebten Tag vor dem letzten Tag der Briefwahl über die Beschwerde und trägt dafür Sorge, dass die Geschäftsstelle sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Entscheidung ist den Beteiligten durch die Geschäftsstelle mitzuteilen und in dem Wählerverzeichnis zu vermerken. (4) Wird eine dritte Person durch den Einspruch negativ betroffen, so hat die Geschäftsstelle der betroffenen Person dieses unverzüglich mitzuteilen. Eine dem Einspruch abhelfende Verfügung ist der betroffenen Person sofort mitzuteilen. Die betroffene Person kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung bei der Geschäftsstelle Beschwerde erheben; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Wird aufgrund eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis entschieden, dass eine wahlberechtigte Person in das Wählerverzeichnis einzutragen ist, so wird sie nachgetragen; die wahlberechtigte Person erhält unverzüglich, jedoch nicht vor Zulassung der Einzelwahlvorschläge (§ 25 Absatz 3 Satz 1) eine Wahlbenachrichtigung und Briefwahlunterlagen. Wird entschieden, dass eine eingetragene Person nicht wahlberechtigt ist, so ist ihr Name zu streichen. Nachträge, Streichungen und alle sonstigen Entscheidungen im Einspruchsverfahren sind im Wählerverzeichnis in der Spalte „Bemerkungen“ zu erläutern sowie mit Datum und Unterschrift der verantwortlichen Person, im automatisierten Verfahren mit einem Hinweis auf die verantwortliche Person zu versehen. § 17  Abschluss des Wählerverzeichnisses (1) Die Geschäftsstelle schließt das Wählerverzeichnis frühestens am zweiten Tag vor dem letzten Tag der Briefwahl und spätestens am letzten Tag der Briefwahl vor dem Ende der Wahlzeit ab. Sie stellt dabei die Zahl der in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen fest. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist ein Ausdruck herzustellen. Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist mit Datum und Unterschrift der verantwortlichen Person zu versehen. (2) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sind Änderungen nicht mehr zulässig. § 18  Aufforderung zur Einreichung von Einzelwahlvorschlägen (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter fordert durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Einzelwahlvorschlägen auf und gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Einzelwahlvorschläge eingereicht werden müssen, und weist auf die Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Einzelwahlvorschläge sowie die mit den Einzelwahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin. (2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 ist mindestens im Amtsblatt für Brandenburg und in einer im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden verbreiteten regionalen Tageszeitung zu veröffentlichen. § 19  Wahlvorschlagsrecht (1) Jede Vereinigung (§ 2 Absatz 3) kann bis zu zehn Einzelwahlvorschläge einreichen. Jeder Einzelwahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Einzelwahlvorschlag benannt werden. (2) Die Einzelwahlvorschläge sind bis 16 Uhr des 48. Tages vor dem letzten Tag der Briefwahl bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.