Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 42 vom 09.12.2025, Seiten 715 – 722, Größe: 110 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-12-09

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715 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 42 DIENSTAG, DEN 9. DEZEMBER 2025 Tag Inhalt Seite 20. 11. 2025 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Eißendorf 48 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 716 20. 11. 2025 Einundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 718 24. 11. 2025 Sechsundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719 1. 12. 2025 Fünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720 2. 12. 2025 Gesetz zur Versetzung des Personals des Fachamtes Eingliederungshilfe des Bezirksamtes W ­ andsbek zur Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720 neu: 2035-12 2. 12. 2025 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Sommersemester 2026 und das Wintersemester 2026/2027 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721 221-6-16 28. 11. 2025 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Sechsten Medienänderungsstaatsvertrages und des Reformstaatsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722 2251-12, 2251-1, 2251-3 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. 716 Dienstag, den 9. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 42 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Eißendorf 48 Vom 20. November 2025 Auf Grund von § 10 in Verbindung mit den §§ 12 und 13a des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257 S. 1), in Verbindung mit § 3 Absatz 1 sowie § 5 Ab- satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), § 81 Absatz 2a der Ham­ burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwasser- gesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und § 4 Nummer 3 der Weiter- übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet. §1 kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem (1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Eißendorf 48 für Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs- den Geltungsbereich zwischen Gottschalkring, Bremer Straße anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren und Bandelstraße (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) wird festge- nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis stellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Über das Flur- 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile stück 3044 (Gottschalkring), über das Flurstück 2684, Nord- eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeige- grenzen der Flurstücke 2685, 1400 und 1399, über das Flur- führt wird. stück 3045 (Bandelstraße) der Gemarkung Eißendorf, Nord- grenze des Flurstücks 1783, über das Flurstück 1782, Nord- 3. Unbeachtlich werden und Ostgrenze des Flurstücks 1784, über das Flurstück 5745 a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des (Bremer Straße) der Gemarkung Harburg und über das Flur- Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich- stück 6138 (Bremer Straße) der Gemarkung Eißendorf. neten Verfahrens- und Formvorschriften, (2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau- b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau- ungsplans, der Vorhaben- und Erschließungsplan und die ihm gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu kosten- über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä- freier Einsicht für jedermann niedergelegt. chennutzungsplans und (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­ liche Mängel des Abwägungsvorgangs, 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun- wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma- den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar- gegen Kostenerstattung erworben werden. legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel- tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn 2. Wird diese Verordnung nach § 12 Absatz 6 des Baugesetz- Fehler nach § 214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen sind. Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bestimmten §2 Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vor­ Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs- habens ohne Zustimmung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des plans gelten nachstehende Vorschriften: Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezoge- 1. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind im Vor­ nen Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist gefähr- habengebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu deren det ist, können vom Vorhabenträger keine Ansprüche aus Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchfüh- der Aufhebung des Plans geltend gemacht werden. Wird rungsvertrag verpflichtet. diese Verordnung aus anderen als den in Satz 1 genannten 2. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Gründen aufgehoben, kann unter den in den §§ 39 bis 42 des Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Baugesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen Entschädi- Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausge- gung verlangt werden. Der Entschädigungsberechtigte schlossen. HmbGVBl. Nr. 42 Dienstag, den 9. Dezember 2025 717 3. In dem Teilgebiet des allgemeinen Wohngebiets mit der 11. Im allgemeinen Wohngebiet ist für je 150 m² der zu begrü- Bezeichnung „WA2“ darf die festgesetzte Grundflächen- nenden Grundstücksflächen mindestens ein kleinkroni- zahl von 0,5 für bauliche Anlagen nach § 19 Absatz 4 ger Baum oder für je 300 m² der zu begrünenden Grund- Satz 1 BauNVO um 40 vom Hundert überschritten wer- stücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflan- den. zen. Die zur Anpflanzung beziehungsweise zur Erhaltung festgesetzten Einzelbäume sind anrechenbar. 4. Im allgemeinen Wohngebiet sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone und Terrassen bis zu einer 12. Für festgesetzte Baum- und Heckenanpflanzungen gelten Tiefe von 2 m allgemein zulässig. Bei Balkonen dürfen die folgende Vorschriften: Überschreitungen insgesamt nicht mehr als zwei Drittel 12.1 Es sind standortgerechte heimische Laubgehölze zu ver- der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen. wenden. 5. Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der 12.2 Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von Baugrenzen für Vordächer bis zu einer Tiefe von 1,5 m mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stamm­ ­allgemein zulässig, hiervon ausgenommen sind die Berei- umfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem che im Kronen- und Wurzelbereich zu erhaltender Erdboden gemessen, aufweisen. Bäume. Bei Vordächern dürfen die Überschreitungen ins- gesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassade 12.3 Heckenpflanzen müssen mindestens zweimal verpflanzte des jeweiligen Baukörpers betragen. Heister sein und eine Höhe von mindestens 120 cm bis 150 cm aufweisen. 6. An den mit „(A)“ bezeichneten Fassaden sind Schlaf- räume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. 12.4 Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin- offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an und zu erhalten. Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht 13. Auf der mit „(B)“ gekennzeichneten Fläche ist eine Hecke oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser aus Laubgehölzen in einer Höhe von 120 cm zu pflanzen Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schall- und dauerhaft zu erhalten. Hierbei sind je laufenden schutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten Meter vier Sträucher zu verwenden. Die Hecken können (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder ver- durch notwendige Zuwegungen unterbrochen werden. gleichbare Maßnahmen vorzusehen. Ausnahmsweise sind 14. Im Plangebiet sind für den Mauersegler, den Haussper- Schlafräume einer Wohnung auch an den lärmzugewand- ling und dem Hausrotschwanz je zwei Nisthilfen pro Art ten Gebäudeseiten zulässig, wenn insgesamt mindestens und Abrisshaus (oder für den Fall der Instandsetzung von die Hälfte der Schlafräume dieser Wohnung zur lärmabge- Gebäuden je zwei Nisthilfen pro Art und instand zu wandten Seite orientiert sind und vor den lärmzugewandt ­setzendes Gebäude) an den Gebäuden anzubringen. orientierten Schlafräumen vor zu öffnenden Fenstern ver- glaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Win- 15. Im Plangebiet sind Leuchten, die nicht der Innenbe- tergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer Wirkung leuchtung von Gebäuden dienen, ausschließlich als vergleichbare Maßnahmen vorgesehen werden, die es monochromatisch abstrahlende Leuchten oder Licht- ermöglichen, dass in den Schlafräumen ein Innenraum­ quellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im pegel bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während ultravioletten Bereich zulässig (zum Beispiel Natrium- der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauli- dampf-Hochdruck oder Niederdrucklampen, Halogen- che Schutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, Metalldampflampen mit entsprechenden UV-Filtern oder muss der Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen LED ohne UV-Strahlungsanteil). Die Lichtquellen sind erreicht werden. geschlossen auszuführen und nach oben und zu den angrenzenden Flächen und Gehölzstrukturen abzuschir- 7. An den mit „(A)“ bezeichneten Fassaden ist für den men oder so herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientie- auf diese Flächen vermieden werden. Die Beleuchtung ist rung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bau- zeitlich und in der Anzahl der Leuchtkörper auf das für liche Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten die Beleuchtung der aktiv genutzten Flächen notwendige (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teil- Mindestmaß zu beschränken. geöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminde- 16. Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht auf dem Flur- rung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der stück 3045 der Gemarkung Eißendorf umfasst die Befug- Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von nis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, kleiner 65 dB(A) erreicht wird. dass die bezeichnete private Fläche dem allgemeinen Fuß- gängerverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten 8. Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Nie- wird sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunter- derschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück zu nehmen, unterirdische Leitungen zu unterhalten und zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. erneuern. Nutzungen, welche die Unterhaltung und 9. Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Erneuerung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen, so dass der Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Geh- und Umfang und Charakter der Gehölzpflanzung erhalten Leitungsrecht können zugelassen werden. bleibt. §3 10. Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen im Kronen­ Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau- bereich zu erhaltender Bäume unzulässig. ungspläne aufgehoben. Hamburg, den 20. November 2025. Das Bezirksamt Harburg 718 Dienstag, den 9. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 42 Einundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg Vom 20. November 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: §1 Sonntagsöffnung am 4. Januar 2026 (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 4. Januar 2026, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veranstaltung „Harburg hat Platz für Sport“ geöffnet sein. (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die Verkaufsstellen Amalienstraße 7, Am Wall 1, Harburger Ring 8 bis 10, Hölertwiete 5 und 6, Knoopstraße 5, Lauterbachstraße 3, Lüneburger Straße 9, 16, 23, 34, 39, 45 und 48, Rieckhoffstraße 8 bis 10, Sand 27 bis 31 und 35, sowie Buxtehuder Straße 62, Großmoorbogen 6, 9, 13a, 17 bis 19 und Hannoversche Straße 86 beschränkt. §2 Schlussvorschrift Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt unberührt. Hamburg, den 20. November 2025. Das Bezirksamt Harburg HmbGVBl. Nr. 42 Dienstag, den 9. Dezember 2025 719 Sechsundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf Vom 24. November 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: §1 Sonntagsöffnung am 4. Januar 2026 (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 4. Januar 2026, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der Veranstaltung „Sport und Gesundheit – knut Baumweitwurf- Meisterschaft“. (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt auf Verkaufsstellen am Unteren Landweg 77. §2 Schlussvorschrift Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt unberührt. Hamburg, den 24. November 2025. Das Bezirksamt Bergedorf 720 Dienstag, den 9. Dezember 2025 HmbGVBl. Nr. 42 Fünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel Vom 1. Dezember 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: §1 1. Nummer 1 auf Holsteiner Chaussee 130 und Sonntagsöffnung am 4. Januar 2026 2. Nummer 2 auf Wunderbrunnen 1 (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 4. Januar 2026, beschränkt. in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der Veranstaltungen: §2 1. „

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.