Brandenburg

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)

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Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32], S.2) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 13])

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lger des eingegliederten Zweckverbandes. Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. § 36 Umwandlung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt in einen Zweckverband Gemeinsame kommunale Anstalten können im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in einen Zweckverband umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt durch Vereinbarung der Verbandssatzung durch die künftigen Mitglieder. § 14 gilt entsprechend. Teil 5  Die gemeinsame kommunale Anstalt § 37  Errichtung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt (1) Kommunen können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben in einer gemeinsamen kommunalen Anstalt zusammenarbeiten, um die Anstalt mit der Durchführung einzelner Aufgaben zu beauftragen oder einzelne Aufgaben auf die Anstalt zu übertragen. Neben Kommunen können auch der Bund, die Länder und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts Träger einer gemeinsamen kommunalen Anstalt sein, soweit ihre Stimmen insgesamt die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl im Verwaltungsrat nicht erreichen; § 1 Absatz 4 bleibt unberührt. (2) Kommunen können durch Vereinbarung eine gemeinsame kommunale Anstalt errichten, sich an einer bestehenden kommunalen Anstalt einer Kommune als weiterer Träger beteiligen, sich an einer gemeinsamen kommunalen Anstalt als weiterer Träger beteiligen, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Umwandlung eine Gesellschaft in privater Rechtsform oder einen Zweckverband, an denen nur Kommunen beteiligt sind, durch Formwechsel in die Rechtsform einer gemeinsamen kommunalen Anstalt überführen, bestehende kommunale Anstalten, Gesellschaften in privater Rechtsform oder Zweckverbände, an denen nur Kommunen beteiligt sind, zu einer gemeinsamen kommunalen Anstalt verschmelzen. (3) Die Errichtung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt, die Beteiligung an einer bestehenden kommunalen Anstalt in Trägerschaft einer Kommune und die Umwandlung in eine gemeinsame kommunale Anstalt erfolgt durch Vereinbarung einer Anstaltssatzung durch die zukünftigen Träger. Für die Beteiligung an einer bestehenden gemeinsamen Anstalt als neuer Träger gilt § 32 Absatz 1 und 5 entsprechend. (4) Für die öffentliche Bekanntmachung der Anstaltssatzung gilt § 14 Absatz 1 entsprechend. Die gemeinsame kommunale Anstalt entsteht am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Anstaltssatzung durch die Kommunalaufsichtsbehörde, soweit in der Anstaltssatzung nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. § 38 Anwendung von Rechtsvorschriften (1) Auf gemeinsame kommunale Anstalten sind die Vorschriften der §§ 94 und 95 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sowie sonstige Rechtsvorschriften, die für die kommunale Anstalt gelten, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. (2) Soweit in Rechtsvorschriften der Gemeindeverband als Sammelbegriff verwendet wird, gelten auch gemeinsame kommunale Anstalten als Gemeindeverbände, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. § 39 Besondere Vorschriften für die gemeinsame kommunale Anstalt (1) In der Anstaltssatzung sind unbeschadet der Regelung in § 94 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zu bestimmen die Träger und der Sitz der gemeinsamen kommunalen Anstalt, der örtliche Zuständigkeitsbereich, wenn der gemeinsamen kommunalen Anstalt Aufgaben übertragen werden, die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der gemeinsamen kommunalen Anstalt, der Betrag der von jedem Träger auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage), wenn Sacheinlagen geleistet werden sollen, der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, die Sitz- und Stimmenverteilung der Träger im Verwaltungsrat, die Verteilung des Anstaltsvermögens sowie die Übernahme von Beschäftigten im Falle der Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt. (2) Die Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt werden im Verwaltungsrat durch ihre Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten vertreten. Die Anstaltssatzung kann zulassen, dass dem Verwaltungsrat weitere Mitglieder angehören, die von den Vertretungskörperschaften der Träger gewählt werden. Für die Vertretung der Träger der gemeinsamen kommunalen Anstalt im Verwaltungsrat gilt im Übrigen § 95 Absatz 2 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend. Alle Stimmen eines Trägers werden von den anwesenden Verwaltungsratsmitgliedern des Trägers einheitlich abgegeben; eine uneinheitliche Stimmabgabe ist ungültig. Zeigt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte eines Trägers oder die stattdessen nach Satz 3 bestimmte Person dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates an, dass den Verwaltungsratsmitgliedern dieses Trägers eine Weisung erteilt wurde, gibt eine Stimmführerin oder ein Stimmführer alle Stimmen des Trägers einheitlich ab. Hat die Vertretungskörperschaft des Trägers keine Stimmführerin oder keinen Stimmführer bestimmt und einigen sich die anwesenden Verwaltungsratsmitglieder des Trägers vor der Stimmabgabe nicht auf eine Stimmführerin oder einen Stimmführer, ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder die stattdessen nach Satz 3 bestimmte Person Stimmführerin oder Stimmführer. Bei geheimer Beschlussfassung erfolgt die Stimmabgabe aller Träger durch die nach Satz 6 zur Stimmführerschaft berechtigten Personen. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. (3) Der Verwaltungsrat der gemeinsamen kommunalen Anstalt entscheidet über § 95 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg hinaus über die Änderung, Neufassung und Aufhebung der Anstaltssatzung, den Beitritt und Austritt von Trägern, die Erhöhung des Stammkapitals sowie die Umwandlung. Entscheidungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 bedürfen der Zustimmung aller Träger, soweit die Anstaltssatzung keine abweichende Regelung trifft. Für die Abwicklung der aufzulösenden gemeinsamen kommunalen Anstalt ist der Vorstand zuständig, soweit der Verwaltungsrat keinen abweichenden Beschluss fasst. (4) Der Vorstand der gemeinsamen kommunalen Anstalt ist hauptamtlich tätig. Die Anstaltssatzung kann abweichend von Satz 1 bestimmen, dass der Vorstand ehrenamtlich tätig ist, soweit die gemeinsame kommunale Anstalt nur mit der Durchführung von Aufgaben für ihre Träger beauftragt wurde. (5) Die Träger können in der Anstaltssatzung oder durch Vereinbarungen Regelungen über den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen, die sich aus der Errichtung der gemeinsamen kommunalen Anstalt ergeben, sowie Bestimmungen über Ausgleichsleistungen treffen, wenn der gemeinsamen kommunalen Anstalt im Rahmen der Aufgabenerfüllung ein Finanzbedarf entsteht, der nicht durch eigene Erträge, Einzahlungen oder nicht benötigte Finanzmittel gedeckt ist. (6) Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten der gemeinsamen kommunalen Anstalt gegenüber Dritten einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis zwischen den Trägern richtet sich nach dem Verhältnis der Stammeinlagen zueinander. Die Anstaltssatzung kann eine andere Regelung vorsehen. § 40 Verordnungsermächtigung Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der Errichtung, Beteiligung, Umwandlung, dem Austritt und der Auflösung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt sowie deren Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen sowie die Prüfung der gemeinsamen kommunalen Anstalten zu regeln. Teil 6  Genehmigungspflichten, Aufsicht § 41  Genehmigungspflichten (1) Vereinbarungen über eine kommunale Zusammenarbeit und sonstige Maßnahmen nach diesem Gesetz sowie deren Änderung, Kündigung und Aufhebung sind genehmigungsfrei, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) (aufgehoben) (3) Einer Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, soweit durch sie pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 übertragen werden, sowie deren Aufhebung, Änderungen und Kündigungen einer delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Nummer 1, soweit der Kreis der Beteiligten oder der Bestand der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten verändert wird, Vereinbarungen über die Verbands- oder Anstaltssatzung sowie die Aufhebung dieser Satzungen, Änderungen einer Verbands- oder Anstaltssatzung, soweit der Kreis der Beteiligten oder der Bestand der gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 übertragenen pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten geändert wird. (4) Im Genehmigungsverfahren sind andere Behörden zu beteiligen, soweit deren Belange berührt sind. (5) Die Genehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Vereinbarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt. Abweichend davon besteht kein Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn für die Übertragung oder die Durchführung der Aufgabe eine besondere Genehmigung erforderlich ist und zu erwarten ist, dass die besondere Genehmigung versagt wird. (6) Beantragen die Beteiligten eine Genehmigung und entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde, dass eine Genehmigungspflicht nicht besteht, gilt die Vereinbarung oder Maßnahme auch gegenüber Dritten als genehmigungsfrei, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung der Vereinbarung oder Maßnahme auf die Entscheidung hingewiesen wird. § 42 Aufsicht (1) Für die Aufsicht gelten die §§ 108 und 109, 110 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 111 bis 122 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend. (2) Kommunalaufsichtsbehörde ist die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Dies gilt auch bei Beteiligung Dritter nach § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1. (3) Arbeiten Kommunen aus mehreren Landkreisen aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zusammen, ist die Landrätin oder der Landrat des Landkreises zuständig, in dem die Kommune ihren Sitz hat, die mit der Durchführung der Aufgabe beauftragt wird oder auf die die Aufgabe übertragen wird. Sind danach mehrere Kommunalaufsichtsbehörden zuständig, bestimmt die oberste Kommunalaufsichtsbehörde die Zuständigkeit. (4) Arbeiten Kommunen aus mehreren Landkreisen in einem Zweckverband oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt zusammen, ist die Landrätin oder der Landrat des Landkreises zuständig, in dem der Zweckverband oder die gemeinsame kommunale Anstalt den Sitz hat. (5) Das für Inneres zuständige Ministerium ist Kommunalaufsichtsbehörde, wenn eine Kommune beteiligt ist, die nicht der Kommunalaufsicht einer Landrätin oder eines Landrates untersteht. Es kann die Zuständigkeit nach Anhörung der Beteiligten auf eine Landrätin oder einen Landrat übertragen. (6) Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. (7) Die Aufgabe der Kommunalaufsichtsbehörden, im öffentlichen Interesse sicherzustellen, dass die Verwaltung der beteiligten Kommunen im Einklang mit den Gesetzen erfolgt, bleibt unberührt. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der besonderen Rechts-, Sonder- und Fachaufsichtsbehörden bleiben ebenfalls unberührt. § 43 Anordnung der kommunalen Zusammenarbeit (1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Kommunen zur Zusammenarbeit bei einzelnen pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten verpflichten und dazu erforderliche Maßnahmen anordnen, soweit dies aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist. Gründe des öffentlichen Wohls liegen insbesondere dann vor, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die mangelnde Leistungsfähigkeit einer der betroffenen Kommunen gefährdet oder aus sonstigen Gründen nicht dauerhaft gesichert ist. (2) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann insbesondere anordnen, eine andere Kommune mit der Durchführung einzelner Aufgaben durch mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu beauftragen, einzelne Aufgaben von einer Kommune auf eine andere Kommune durch delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu übertragen, einem Zweckverband beizutreten oder sich an einer gemeinsamen kommunalen Anstalt zu beteiligen, mit anderen Kommunen einen Zweckverband zu bilden oder eine gemeinsame kommunale Anstalt zu errichten, mehrere Zweckverbände zu einem Zweckverband zusammenzuschließen, einen Zweckverband in einen anderen Zweckverband einzugliedern, kommunale Anstalten oder gemeinsame kommunale Anstalten zu einer gemeinsamen kommunalen Anstalt umzuwandeln. (3) Darüber hinaus kann die Kommunalaufsichtsbehörde die zur Umsetzung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen weiteren Anordnungen treffen. Hierzu kann sie insbesondere anordnen, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder andere Verträge zu kündigen oder aufzuheben, einen Zweckverband oder eine gemeinsame kommunale Anstalt aufzulösen, aus einem Zweckverband oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt auszutreten oder die Mitgliedschaft oder Trägerschaft zu kündigen. Zudem kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Abgabe von durch Rechtsvorschriften vorgesehenen Erklärungen durch andere Kommunen anordnen, soweit dies zur Umsetzung ihrer Anordnungen oder der Anordnungen einer anderen Kommunalaufsichtsbehörde erforderlich ist. (4) Die Anordnung der kommunalen Zusammenarbeit kann befristet oder räumlich beschränkt werden. (5) Die Kommunalaufsichtsbehörde hört die betroffenen Kommunen schriftlich oder elektronisch an. Anschließend sind die beabsichtigten Maßnahmen mündlich zu erörtern. Zu dem Erörterungstermin ist mindestens einen Monat vorher einzuladen. Den Beteiligten ist vor einer Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 die Gelegenheit zu geben, in einer angemessenen Frist die beabsichtigten Maßnahmen freiwillig umzusetzen. (6) Für die Ersatzvornahme gilt § 116 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. (7) Sind die Gründe für die Anordnung einer kommunalen Zusammenarbeit weggefallen, können die beteiligten Kommunen die kommunale Zusammenarbeit mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. (8) Für die Aufstellung oder Durchführung von Bauleitplänen kann die kommunale Zusammenarbeit nicht angeordnet werden. § 44 Schlichtung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus Vereinbarungen über eine kommunale Zusammenarbeit oder aus Verbands- oder Anstaltssatzungen nach diesem Gesetz kann vor Anrufung eines Gerichts die Kommunalaufsichtsbehörde zur Schlichtung unter Darlegung des Sach- und Streitstandes angerufen werden, soweit nicht in der Vereinbarung oder der Satzung ein besonderes Schiedsverfahren vorgesehen ist. Die Kommunalaufsichtsbehörde unterbreitet einen Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeit; die kommunalaufsichtsbehördlichen Befugnisse bleiben unberührt. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich sachkundiger Dritter bedienen und dadurch entstandene Kosten den Beteiligten durch Bescheid auferlegen. Teil 7 Übergangs- und Schlussvorschriften § 45  Übergangsvorschriften (1) Bisheriges Recht im Sinne dieser Vorschrift ist das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18 S. 17) geändert worden ist. (2) Die Rechtmäßigkeit von Verbandssatzungen und anderen Satzungen, öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden sind, wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Verweisen Regelungen nach Satz 1 auf das bisherige Recht, gilt das bisherige Recht insoweit fort. (3) § 8 Absatz 1 und 3 gilt auch für die öffentliche Bekanntmachung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht öffentlich bekannt gemacht worden sind, sowie für die öffentliche Bekanntmachung der Änderung, Aufhebung oder Kündigung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich bekannt gemacht worden sind. § 8 Absatz 4 gilt nicht für Satzungen und Verordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich bekannt gemacht worden sind. (4) § 9 gilt auch für die Wirksamkeit der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht wirksam geworden sind, sowie für die Wirksamkeit der Änderung, Aufhebung oder Kündigung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam gewordenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen. Die Wirksamkeit nach Satz 1 beginnt frühestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Macht eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen, aber noch nicht nach bisherigem Recht öffentlich bekannt gemacht worden ist, die Wirksamkeit von der öffentlichen Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde abhängig, tritt an diese Stelle die letzte öffentliche Bekanntmachung nach § 8 Absatz 1. (5) Bestehende Beteiligungen oder Mitgliedschaften der Kommunen an Unternehmen und Verbänden, die der gleichen oder einer ähnlichen Aufgabe dienen wie ein Zweckverband, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gebildet wurde, bleiben unberührt. Hat ein solcher Zweckverband nach der Verbandssatzung anzustreben, solche Beteiligungen oder Mitgliedschaften an Stelle seiner Verbandsmitglieder zu übernehmen, so sind die einzelnen Verbandsmitglieder zu den entsprechenden Rechtsgeschäften und Verwaltungsmaßnahmen verpflichtet. (6) Die Regelungen des § 29 über die Verbandsumlage gelten erstmals für das erste Haushaltsjahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Bis dahin gilt das bisherige Recht. (7) § 41 gilt auch für Maßnahmen, die nach bisherigem Recht genehmigungspflichtig waren, aber noch nicht genehmigt worden sind. § 46 Rechtsfehler bei der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (1) Ist in einer delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung die Bestimmung unwirksam, dass die Befugnis, in Bezug auf die übertragene Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, bei der übertragenden Kommune verbleibt, so gilt von Anfang an als vereinbart, dass die Kommune zum Satzungs- oder Verordnungserlass befugt ist, die die Satzung oder Verordnung tatsächlich erlassen hat. (2) Fehlt in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, die unbefristet oder über mehr als zwanzig Jahre geschlossen ist, eine wirksame Regelung über die Voraussetzungen, unter denen sie durch einen einzelnen Beteiligten gekündigt oder durch alle Beteiligten aufgelöst werden kann, so gilt von Anfang an als vereinbart, dass jeder Beteiligte zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres kündigen kann. § 47 Rechtsfehler beim Beitritt in einen Zweckverband und bei der Verbandssatzung (1) Fehlende oder nicht feststellbare Beschlüsse der Vertretungskörperschaft zum Verbandsbeitritt, fehlende oder nicht feststellbare Anträge von beitretenden Kommunen sowie fehlende oder nicht feststellbare Satzungsänderungsbeschlüsse der Verbandsversammlung zum Beitritt sind von Anfang an unbeachtlich, wenn die Beteiligten den Beitritt tatsächlich vollzogen haben. Der Beitritt gilt als vollzogen, wenn die Kommunen als Verbandsmitglied aufgetreten sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Vertreterinnen und Vertreter mit Kenntnis der Vertretungskörperschaft für die Kommune mehr als einmal an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilgenommen und sich an den Beschlussfassungen beteiligt haben. (2) Weist die Verbandssatzung eines Zweckverbandes einzelne Bestimmungen, die nach § 13 Absatz 2 zum notwendigen Satzungsinhalt gehören, nicht auf, steht dies nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze der Wirksamkeit der Verbandssatzung von Anfang an nicht entgegen. (3) Fehlt in der Verbandssatzung die Bestimmung der Verbandsmitglieder oder ist diese nicht vollständig, gilt als Verbandsmitglied, wer tatsächlich als Verbandsmitglied aufgetreten ist. Kommunen sind insbesondere dann als Verbandsmitglieder aufgetreten, wenn Vertreterinnen oder Vertreter mit Kenntnis der Vertretungskörperschaft für die Kommune mehr als einmal an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilgenommen und sich an den Beschlussfassungen beteiligt haben. (4) Fehlen in der Verbandssatzung wirksame Regelungen zu den Aufgaben des Zweckverbandes, gelten die ausschließlich von dem Zweckverband wahrgenommenen Aufgaben als vereinbart. (5) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zum Namen des Zweckverbandes, gilt der von dem Zweckverband im Rechtsverkehr verwendete Name als vereinbart. Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zum Sitz des Zweckverbandes, gilt der Ort als vereinbarter Verbandssitz, an dem der Zweckverband seine Verwaltung oder die Geschäftsstelle unterhält. Ist der Sitz nach Satz 2 nicht bestimmbar, gilt der Ort als vereinbarter Verbandssitz, der in der Anschrift des Zweckverbandes angegeben wird. (6) Fehlt in der Verbandssatzung ein wirksamer Umlagemaßstab, gilt der Umlagemaßstab als vereinbart, nach dem die Verbandsmitglieder seit Aufnahme der Verbandstätigkeit einvernehmlich zur Deckung des Finanzbedarfs beigetragen haben. Ist ein einheitlicher Umlagemaßstab nach Satz 1 nicht bestimmbar, bemisst sich die Verbandsumlage nach der Stimmenzahl der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung. (7) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Form der öffentlichen Bekanntmachungen, gilt die von dem Zweckverband verwendete Bekanntmachungsform als vereinbart, wenn sich die Betroffenen aufgrund der verwendeten Bekanntmachungsform in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Bekanntmachungsinhalt verschaffen können. Ist eine einheitliche wirksame Bekanntmachungsform danach nicht feststellbar, gilt die öffentliche Bekanntmachung in der Form nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder im Fall des § 42 Absatz 5 Satz 1 in der Form nach § 14 Absatz 1 Satz 2 als vereinbart. § 48 Rechtsfehler beim Ausscheiden aus einem Zweckverband (1) Verstöße gegen die Vertretungsberechtigung sowie Form- und Verfahrensfehler beim Ausscheiden von Verbandsmitgliedern gelten als von Anfang an unbeachtlich, wenn die Verbandsversammlung auf Antrag des ausscheidenden Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit eine Änderung der Verbandssatzung beschlossen hat, die das Ausscheiden des Verbandsmitgliedes vorsieht, die Änderung der Verbandssatzung wirksam öffentlich bekannt gemacht worden ist und das ausscheidende Verbandsmitglied und der Zweckverband das Ausscheiden tatsächlich vollzogen haben. Das Ausscheiden gilt insbesondere als vollzogen, wenn das ausscheidende Verbandsmitglied als Aufgabenträger hinsichtlich der Aufgaben, die auf den Zweckverband übertragen waren, aufgetreten ist. (2) Hat die Verbandsversammlung auf Antrag eines Verbandsmitgliedes entgegen § 32 Absatz 5 einen Beschluss über das Ausscheiden dieses Mitgliedes mit der für Satzungsänderungen nach § 31 Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Mehrheit gefasst, ohne eine Änderung der Verbandssatzung zu beschließen, so wird die Änderung der Verbandssatzung rückwirkend zum ersten Tag des übernächsten auf die Beschlussfassung der Verbandsversammlung über das Ausscheiden folgenden Monats wirksam, soweit nicht in der Beschlussfassung ein späterer Zeitpunkt für das Ausscheiden bestimmt gewesen ist. § 49 Rechtsfehler bei der gemeinsamen kommunalen Anstalt Die §§ 47 und 48 gelten für die gemeinsame kommunale Anstalt entsprechend. Dabei entsprechen der Zweckverband der gemeinsamen kommunalen Anstalt, das Verbandsmitglied dem Träger, die Verbandsversammlung dem Verwaltungsrat und die Verbandssatzung der Anstaltssatzung. § 50 Planungsverbände Auf Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuches sind die Vorschriften dieses Gesetzes en

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.