Brandenburg

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: gesetze/gkgbbg. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32], S.2) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 13])

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tsprechend anzuwenden, soweit sich aus dem Baugesetzbuch nichts anderes ergibt. § 51 Experimentierklausel Das für Inneres zuständige Ministerium kann zur Weiterentwicklung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit im Einzelfall auf Antrag zeitlich befristete Ausnahmen von den §§ 4, 6 bis 9, 11 bis 36, 37 Absatz 2 bis 4, §§ 38 und 39 zulassen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.