Brandenburg

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)

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Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32], S.2) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 13])

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e Voraussetzungen ihrer Wahl oder Entsendung wegfallen. (7) Die Vertretungskörperschaft eines kommunalen Verbandsmitgliedes kann den Vertretungspersonen des Verbandsmitgliedes Richtlinien und Weisungen erteilen. Für den Fall einer Weisung oder einer geheimen Stimmabgabe in der Verbandsversammlung kann sie eine Stimmführerin oder einen Stimmführer durch offenen Wahlbeschluss bestimmen. § 20  Besondere Regelungen über Einberufung und Beschlussfassung der Verbandsversammlung (1) Die Einberufung zur ersten Sitzung der Verbandsversammlung eines neu gebildeten Zweckverbandes erfolgt durch die an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Person nach § 19 Absatz 3 Satz 1. (2) Die Beschlussfähigkeit nach § 38 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg richtet sich nach der satzungsmäßigen Stimmenzahl. Die oder der Vorsitzende hat die Beschlussunfähigkeit auch ohne Antrag festzustellen, wenn die anwesenden Vertretungspersonen der kommunalen Mitglieder weniger als die Hälfte der in der Sitzung vertretenen Stimmen erreichen. Dies gilt auch für den Fall einer erneuten Einberufung nach § 38 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. (3) Beschlüsse werden, soweit durch ein Gesetz oder die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Schreibt ein Gesetz oder die Verbandssatzung Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung vor, so ist der Beschluss ohne Gegenstimme zu fassen. § 21 Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher (Verbandsleitung) (1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher (Verbandsleitung) wird von der Verbandsversammlung für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die Verbandssatzung kann eine kürzere Wahlzeit vorsehen. (2) Die Verbandsleitung kann ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig sein. (3) In Rechts- und Verwaltungsgeschäften kann die Verbandsleitung die Bezeichnung „Verbandsvorsteherin“ oder „Verbandsvorsteher“ führen. (4) Die Verbandsversammlung kann die Verbandsleitung vor Ablauf der Wahlzeit im Zweckverband abwählen. Für den Antrag auf Abwahl ist die Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung erforderlich. Der Antrag ist von den antragstellenden Mitgliedern der Verbandsversammlung gemeinsam und eigenhändig unterschrieben zu stellen; § 19 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Zwischen dem Zugang des Antrages bei der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und der Sitzung der Verbandsversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Die Sätze 2 bis 6 finden keine Anwendung, wenn die Verbandsleitung der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt, dass sie mit ihrer vorzeitigen Abwahl einverstanden ist. (5) Die Verbandsleitung hat in den Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht im Sinne des § 30 Absatz 3 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. § 25 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. § 22 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend. § 22 Ehrenamtliche Verbandsleitung (1) Die Verbandsleitung ist ehrenamtlich tätig, wenn die Verbandssatzung keine hauptamtliche Verbandsleitung vorsieht. (2) Bei Zweckverbänden, denen Aufgaben mit Anschluss- und Benutzungszwang übertragen worden sind und die keine hauptamtliche Verbandsleitung haben, soll als ehrenamtliche Verbandsleitung eine Hauptverwaltungsbeamtin oder ein Hauptverwaltungsbeamter der Verbandsmitglieder, deren allgemeine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder Beigeordnete gewählt werden. Entfallen die Voraussetzungen nach Satz 1 für die Wahl, soll die ehrenamtliche Verbandsleitung abgewählt werden; § 21 Absatz 4 findet keine Anwendung. (3) Die nach Absatz 2 gewählten Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten, deren allgemeine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder Beigeordneten sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen und die Funktion als ehrenamtliche Verbandsleitung auszuüben. § 20 Absatz 1 Satz 4 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend. (4) Die ehrenamtliche Verbandsleitung kann vom Zweckverband eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer Entschädigungssatzung erhalten. § 23 Hauptamtliche Verbandsleitung (1) Die hauptamtliche Verbandsleitung muss die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ausreichende Erfahrung für die wahrzunehmende Aufgabe haben. (2) Die Stelle der hauptamtlichen Verbandsleitung ist öffentlich auszuschreiben. Bei der Wiederwahl kann die Verbandsversammlung mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl durch Beschluss von der Ausschreibung absehen. (3) Im Anstellungsvertrag einer hauptamtlichen Verbandsleitung sind die Befristung und die Möglichkeit einer vorzeitigen Abwahl gemäß § 21 zu berücksichtigen. § 24 Stellvertretung der Verbandsleitung (1) Die Verbandsversammlung wählt eine ehrenamtliche allgemeine Stellvertreterin oder einen ehrenamtlichen allgemeinen Stellvertreter der Verbandsleitung für die Dauer von acht Jahren aus ihrer Mitte oder aus dem Kreis der Bediensteten des Zweckverbandes oder der Personen nach § 22 Absatz 2. Die Verbandsversammlung kann eine kürzere Wahlzeit beschließen. Für die Abwahl gilt § 21 Absatz 4 entsprechend. Werden weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt, bestimmt die Verbandsversammlung die Reihenfolge der Vertretung. (2) Bei Zweckverbänden, denen Aufgaben mit Anschluss- und Benutzungszwang übertragen worden sind, soll die allgemeine Stellvertreterin oder der allgemeine Stellvertreter der Verbandsleitung aus dem Kreis der Personen nach § 22 Absatz 2 oder der Bediensteten des Zweckverbandes gewählt werden. § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 23 Absatz 1 gelten entsprechend. (3) Die nach Absatz 2 gewählten Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten, deren allgemeine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder Beigeordneten sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen und die Funktion der ehrenamtlichen allgemeinen Stellvertretung der Verbandsleitung auszuüben. § 20 Absatz 1 Satz 4 und 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend. (4) Sind die Verbandsleitung und alle Stellvertreterinnen oder Stellvertreter verhindert oder sind diese Ämter vakant, so nehmen die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der kommunalen Mitglieder die Stellvertretung wahr. Im Falle der Verhinderung oder Vakanz aller Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten treten deren allgemeine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an die Stelle. Die Reihenfolge der Stellvertretung nach Satz 1 und 2 bestimmt sich nach dem Lebensalter, soweit die Verbandsversammlung nichts anderes beschließt. (5) Für die Aufwandsentschädigung gilt § 22 Absatz 4 entsprechend. § 25 Verbandsausschuss (1) Der Verbandsausschuss besteht aus der Verbandsleitung und weiteren Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder des Verbandsausschusses wird durch die Verbandssatzung bestimmt. (2) Die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses werden durch die Verbandsversammlung gewählt. Die Verbandssatzung kann die Wahl von stellvertretenden weiteren Mitgliedern vorsehen. Die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder der Verbandsversammlung gewählt. Dem Verbandsausschuss können neben den Mitgliedern der Verbandsversammlung sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner sowie Bedienstete des Zweckverbandes oder der Verbandsmitglieder, bei amtsangehörigen Gemeinden auch Bedienstete des Amtes, als beratende Mitglieder ohne eigenes Stimmrecht angehören. Ihre Zahl darf insgesamt die Anzahl der Mitglieder der Verbandsversammlung im Verbandsausschuss nicht erreichen. (3) Die Aufgaben des Verbandsausschusses zur dauernden Erledigung regelt ausschließlich die Verbandssatzung. Einzelne Angelegenheiten können dem Verbandsausschuss auch durch Beschluss der Verbandsversammlung zur Erledigung übertragen werden. Die Übertragung von Aufgaben nach Satz 1 oder Satz 2 ist nur zulässig, soweit diese nicht durch Rechtsvorschrift ausschließlich der Verbandsversammlung oder der Verbandsleitung zugewiesen sind. Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass der Verbandsausschuss zur Vorbereitung von Beschlüssen der Verbandsversammlung Empfehlungen abgibt. § 26 Besondere Regelungen zur Abgabe von Erklärungen Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll und die nach § 57 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg durch zwei Personen abzugeben sind, sind von der Verbandsleitung oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Verbandsleitung und von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Verbandsversammlung, einer oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Bediensteten des Zweckverbandes oder einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Mitglied der Verbandsversammlung abzugeben. Die Verbandssatzung kann allgemein oder für einen bestimmten Kreis von Geschäften bestimmen, dass die Abgabe einer Erklärung nach Satz 1 durch die Verbandsleitung oder eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Verbandsleitung genügt. § 27 Wahrnehmung der Verwaltungs- und Kassengeschäfte Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass die Kassen- und Verwaltungsgeschäfte einschließlich der Personalverwaltung ganz oder teilweise durch ein kommunales Mitglied im Namen des Zweckverbandes wahrgenommen werden. § 28  Anwendung der Vorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung von Eigenbetrieben (1) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass die Vorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe für den Zweckverband sinngemäß Anwendung finden, wenn der Zweckverband sich überwiegend wirtschaftlich betätigt (§ 91 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg). (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Jahresabschluss des Zweckverbandes ein Beteiligungsbericht entsprechend § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg als Anlage beizufügen. Rechtsvorschriften, die aufgrund der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für den Beteiligungsbericht erlassen wurden, gelten entsprechend. (3) Die Verbandssatzung kann in den Fällen des Absatzes 1 vorsehen, dass zuständige Stelle für die Jahresabschlussprüfung das nach § 30 zuständige Rechnungsprüfungsamt ist. § 29 Deckung des Finanzbedarfes (1) Der Zweckverband hat von den Verbandsmitgliedern eine Umlage zu erheben, soweit seine sonstigen Erträge, Einzahlungen und nicht benötigten Finanzmittel nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder kann, außer bei Sparkassenzweckverbänden, durch die Verbandssatzung auf einen Höchstbetrag beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die übrigen Mitglieder sich in der Verbandssatzung verpflichten, den Restbetrag der Umlage zu übernehmen. In der Verbandssatzung ist der Maßstab für die Bemessung der Verbandsumlage zu bestimmen. Die Umlage soll in der Regel nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen werden, den die einzelnen Verbandsmitglieder aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes haben. Ein anderer Maßstab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist. Soweit die Umlage nach der Steuerkraft bemessen wird, gelten die Vorschriften über den Maßstab der Kreisumlage. (2) Die Gesamthöhe der Umlage und der von den einzelnen Verbandsmitgliedern zu tragende Anteil sind in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr neu festzulegen. Die Umlage wird mit jeweils einem Viertel des Gesamtbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Haushaltsjahres fällig. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung erst nach Ablauf eines der in Satz 2 geregelten Fälligkeitstermine, so ist die Umlageteilschuld für den abgelaufenen Fälligkeitstermin innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten. Der Zweckverband kann die von den einzelnen Mitgliedern zu tragende Umlage durch Bescheid festsetzen und dabei abweichende Fälligkeiten bestimmen. (3) Der Zweckverband hat zur Deckung seines liquiditätswirksamen Finanzbedarfes Vorauszahlungen bis zur Höhe der nach Absatz 1 voraussichtlich erforderlichen Umlagen zu erheben, wenn die Haushaltssatzung oder die Nachtragssatzung nicht mehr rechtzeitig erlassen werden kann und soweit die Aufnahme eines Kassenkredites unzulässig, unmöglich oder für den Zweckverband unwirtschaftlich ist. Die Vorauszahlungen sind mit der endgültigen Umlage zu verrechnen. (4) Gegen eine Forderung auf Zahlung der Umlage oder der Vorauszahlung nach Absatz 3 ist die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Der Zweckverband kann Zahlungsansprüche gegen die Verbandsmitglieder ganz oder teilweise an Dritte abtreten, soweit dies zur Erfüllung rechtlicher Pflichten des Zweckverbandes oder zur Aufrechterhaltung seiner Liquidität erforderlich ist. Die Absicht der Abtretung ist dem betroffenen Verbandsmitglied und der Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. (5) Dem Zweckverband steht das Recht zur Erhebung von Steuern nicht zu. (6) Über das Vermögen des Zweckverbandes findet ein Insolvenzverfahren nicht statt. § 30 Örtliche Prüfung Hat der Zweckverband kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, obliegt die Prüfung dem Rechnungsprüfungsamt des kommunalen Verbandsmitgliedes, dem die Zuständigkeit für die örtliche Prüfung durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung oder durch die Verbandssatzung übertragen wurde. Der Zweckverband kann sich auch des Rechnungsprüfungsamtes einer anderen Kommune bedienen. In allen anderen Fällen obliegt die Prüfung dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, wo der Zweckverband seinen Sitz hat. Der Zweckverband trägt die Kosten der Prüfung. Abschnitt 4  Änderungen des Zweckverbandes § 31  Änderungen der Verbandssatzung (1) Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Verbandssatzung kann andere Mehrheiten als die gesetzlichen Bestimmungen und die Notwendigkeit der Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder vorschreiben. Änderungen der Verbandssatzung können auch durch Neufassung erfolgen. (2) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung bedürfen Änderungen der Regelungen der Verbandssatzung über die Verbandsaufgaben, die Verbandsmitglieder, die Zahl ihrer Stimmen in der Verbandssatzung und den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder nach § 29 zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, sowie die Aufhebung der Verbandssatzung. Die Änderung der Verbandsaufgaben bedarf zudem der Einstimmigkeit der kommunalen Verbandsmitglieder. (3) Für die öffentliche Bekanntmachung der Änderungen gilt § 14 Absatz 1 entsprechend. Eine öffentliche Bekanntmachung genehmigungsfreier Änderungen erfolgt nicht, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss gemäß § 113 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg beanstandet oder einstweilig beanstandet. (4) Die Änderungen werden am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam, wenn nicht in der Verbandssatzung oder der Änderungssatzung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Genehmigungspflichtige Änderungen werden frühestens mit Wirksamkeit der Genehmigung wirksam. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können Rechtsfehler nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden. (5) Ändert sich der Kreis der Verbandsmitglieder, ohne dass es hierfür eines Beschlusses der Verbandsversammlung bedurfte, ist die Verbandssatzung entsprechend zu ändern. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Änderung der Verbandssatzung wird insoweit am Tag der Änderung des Kreises der Verbandsmitglieder wirksam. § 32 Beitritt und Austritt von Verbandsmitgliedern (1) Der Beitritt setzt einen Antrag bei dem Zweckverband voraus. In dem Antrag soll erklärt werden, welche Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Forderungen mit dem Beitritt auf den Zweckverband übergehen sollen. (2) Der Austritt eines Verbandsmitgliedes aus dem Zweckverband setzt den Antrag des Verbandsmitgliedes bei dem Zweckverband voraus. Ist beim Austritt eine Auseinandersetzung notwendig, schließen das austrittswillige Verbandsmitglied, der Zweckverband und soweit erforderlich weitere Beteiligte eine Auseinandersetzungsvereinbarung. Die Vereinbarung ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. (3) Einigen sich die Beteiligten nach mindestens zwei ernsthaften Einigungsversuchen nicht, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Kommunalaufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung nach pflichtgemäßem Ermessen durch Bescheid. Der Antrag muss den Austrittsgrund sowie den Stand der Einigungsgespräche mit den offenen Streitpunkten und den von den Beteiligten vorgeschlagenen Lösungen dokumentieren. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich sachkundiger Dritter bedienen und die Kostentragung der Beteiligten in dem Bescheid regeln. (4) Anstelle des Verfahrens nach Absatz 3 können die Beteiligten eine Schiedsvereinbarung schließen oder ein Schiedsverfahren in der Verbandssatzung vorsehen. (5) Über den Antrag auf Beitritt oder Austritt entscheidet die Verbandsversammlung durch Beschluss über die Änderung der Verbandssatzung. Für die öffentliche Bekanntmachung und die Wirksamkeit der Änderung gilt § 14 entsprechend. (6) Erklärt ein Verbandsmitglied eine Kündigung, gilt dies als Antrag nach Absatz 2. Das kündigende Verbandsmitglied hat einen Anspruch auf Änderung der Verbandssatzung nach Absatz 5, soweit das Recht zur Kündigung aufgrund einer Rechtsvorschrift besteht. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für einen sachlich oder örtlich begrenzten Beitritt oder Austritt eines Beteiligten, der bereits Verbandsmitglied ist. § 33 Auflösung und Abwicklung des Zweckverbandes (1) Die Auflösung des Zweckverbandes erfolgt durch Aufhebung der Verbandssatzung durch die Verbandsversammlung. § 14 gilt entsprechend. (2) Der Zweckverband ist kraft Gesetzes aufgelöst, wenn seine Aufgaben durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vollständig auf einen anderen Verwaltungsträger übergehen. Gleiches gilt, wenn dem Zweckverband nur noch ein kommunales Mitglied angehört; in diesem Fall tritt das Mitglied an die Stelle des Zweckverbandes. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Auflösung nach § 14 Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen. (3) Wird der Zweckverband nach Absatz 1 aufgelöst, so hat er seine Geschäfte abzuwickeln. Der Zweckverband gilt bis zum Ende der Abwicklung als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. (4) Abwicklerin ist die Verbandsleitung, wenn nicht die Verbandsversammlung etwas anderes beschließt. (5) Die Abwicklerin beendet die laufenden Geschäfte und zieht die Forderungen ein. Um schwebende Geschäfte zu beenden, kann sie auch neue Geschäfte eingehen. Sie fordert die bekannten Gläubigerinnen und Gläubiger besonders, andere Gläubigerinnen und Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung auf, ihre Ansprüche anzumelden. Die Abwicklerin kann mit den kommunalen Mitgliedern die Übertragung von öffentlich-rechtlichen Forderungen vereinbaren. (6) Die Abwicklerin befriedigt die Ansprüche der Gläubigerinnen und Gläubiger. Im Übrigen ist das Verbandsvermögen nach dem Umlageschlüssel im Zeitpunkt der Auflösung auf die Verbandsmitglieder zu verteilen. Reicht das Vermögen zur Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger nicht aus, ist von den Verbandsmitgliedern eine Umlage nach dem Umlageschlüssel im Zeitpunkt der Auflösung zu erheben. Die Verbandssatzung oder eine Auseinandersetzungsvereinbarung können einen abweichenden Umlageschlüssel regeln. (7) Die Bediensteten des Zweckverbandes sind von den kommunalen Verbandsmitgliedern anteilig zu übernehmen, soweit die Beschäftigungsverhältnisse nicht aufgelöst werden. Dabei ist das Verhältnis der Stimmen der kommunalen Mitglieder in der Verbandsversammlung zueinander maßgeblich. Die Abwicklerin bestimmt, von welchen Verbandsmitgliedern die einzelnen Bediensteten übernommen werden. Von Satz 1 bis 3 abweichende Regelungen können in der Verbandssatzung oder in einer Auseinandersetzungsvereinbarung getroffen werden. (8) Bei einem Zweckverband, der sich überwiegend wirtschaftlich betätigt (§ 91 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg), kann die Verbandssatzung die Abwicklung entsprechend den Regelungen des Handelsrechts vorsehen. § 34 Rechtsnachfolge bei Verbandsmitgliedern (1) Fällt ein Verbandsmitglied weg oder verliert es die Aufgabe, die auf den Zweckverband übertragen oder mit deren Durchführung der Zweckverband beauftragt ist, so tritt der Rechtsnachfolger des Verbandsmitgliedes an seine Stelle, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Gleiches gilt bei mehreren Rechtsnachfolgern. (2) Der Zweckverband kann innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtsnachfolge das Ausscheiden eines neuen Verbandsmitgliedes beschließen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein neues Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft im Zweckverband kündigen. Der Beschluss oder die Kündigung werden mit Ablauf des auf den Beschluss oder die Kündigung folgenden Kalenderjahres wirksam, soweit zwischen dem Zweckverband und dem neuen Verbandsmitglied nichts anderes vereinbart ist. Ist eine Auseinandersetzung notwendig, schließen der Zweckverband und das ausscheidende Verbandsmitglied eine Auseinandersetzungsvereinbarung. Die Vereinbarung ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. § 32 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Das neue Verbandsmitglied kann gegen den Beschluss des Zweckverbandes über das Ausscheiden und der Zweckverband kann gegen die Kündigung Beschwerde mit der Begründung erheben, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 oder Satz 2 nicht vorliegen. Die Beschwerde ist bei der für den Zweckverband zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme des Beschlusses oder der Kündigung zu erheben. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat über die Beschwerde durch Bescheid zu entscheiden. In diesem Bescheid kann die Kommunalaufsichtsbehörde auch die Wirksamkeit des Ausscheidens oder der Kündigung regeln. § 35 Zusammenschluss von Zweckverbänden (1) Zweckverbände können einen neuen Zweckverband bilden. Die Neubildung bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Verbandsversammlungen. Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlungen. Beteiligte, die gegen die Neubildung gestimmt haben, können die Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten nach Wirksamkeit der Neubildung des Zweckverbandes kündigen; § 34 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Der neue Zweckverband ist Rechtsnachfolger der bisherigen Zweckverbände. Die bisherigen Zweckverbände gelten mit dem Zeitpunkt des Entstehens des neuen Zweckverbandes als aufgelöst. (2) In den Beschlüssen nach Absatz 1 ist festzulegen, wer die Rechte der Verbandsleitung sowie der oder des Vorsitzenden der Verbandsversammlung des neuen Zweckverbandes bis zu ihrer erstmaligen, unverzüglich durchzuführenden Wahl wahrnimmt. Zugleich ist die Verbandssatzung des neuen Zweckverbandes festzulegen; § 14 gilt entsprechend. Für die Vereinbarung weiterer Satzungen gilt § 15 entsprechend. (3) Ein Zweckverband kann sich mit seinem vollständigen Aufgabenbestand in einen anderen Zweckverband eingliedern. Der eingegliederte Zweckverband gilt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Eingliederung als aufgelöst. Der aufnehmende Zweckverband ist Rechtsnachfo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.