Brandenburg

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)

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Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32], S.2) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 13])

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Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32], S.2) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 13]) Inhaltsübersicht Teil 1 Grundlagen § 1 Kooperationshoheit § 2 Formen der kommunalen Zusammenarbeit § 3 Beauftragung und Aufgabenübertragung Teil 2 Die Arbeitsgemeinschaft § 4 Arbeitsgemeinschaft Teil 3 Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung § 5 Mandatierende und delegierende Vereinbarung § 6 Beteiligte § 7 Inhalt der Vereinbarung § 8 Öffentliche Bekanntmachung § 9 Wirksamwerden Teil 4 Der Zweckverband Abschnitt 1 Grundlagen des Zweckverbandes § 10 Wesen und Rechtsnatur des Zweckverbandes § 11 Mitgliedschaft im Zweckverband § 12 Anwendung von Rechtsvorschriften Abschnitt 2 Bildung des Zweckverbandes § 13 Verbandssatzung § 14 Öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung, Entstehung des Zweckverbandes § 15 Vereinbarung anderer Satzungen des Zweckverbandes § 16 Vermögensübertragung und Ausgleich Abschnitt 3 Innere Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes § 17 Organe § 18 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung § 19 Mitgliedschaft und Stimmabgabe in der Verbandsversammlung § 20 Besondere Regelungen über Einberufung und Beschlussfassung der Verbandsversammlung § 21 Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher (Verbandsleitung) § 22 Ehrenamtliche Verbandsleitung § 23 Hauptamtliche Verbandsleitung § 24 Stellvertretung der Verbandsleitung § 25 Verbandsausschuss § 26 Besondere Regelungen zur Abgabe von Erklärungen § 27 Wahrnehmung der Verwaltungs- und Kassengeschäfte § 28 Anwendung der Vorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung von Eigenbetrieben § 29 Deckung des Finanzbedarfes § 30 Örtliche Prüfung Abschnitt 4 Änderungen des Zweckverbandes § 31 Änderungen der Verbandssatzung § 32 Beitritt und Austritt von Verbandsmitgliedern § 33 Auflösung und Abwicklung des Zweckverbandes § 34 Rechtsnachfolge bei Verbandsmitgliedern § 35 Zusammenschluss von Zweckverbänden § 36 Umwandlung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt in einen Zweckverband Teil 5 Die gemeinsame kommunale Anstalt § 37 Errichtung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt § 38 Anwendung von Rechtsvorschriften § 39 Besondere Vorschriften für die gemeinsame kommunale Anstalt § 40 Verordnungsermächtigung Teil 6 Genehmigungspflichten, Aufsicht § 41 Genehmigungspflichten § 42 Aufsicht § 43 Anordnung der kommunalen Zusammenarbeit § 44 Schlichtung von Streitigkeiten Teil 7 Übergangs- und Schlussvorschriften § 45 Übergangsvorschriften § 46 Rechtsfehler bei der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung § 47 Rechtsfehler beim Beitritt in einen Zweckverband und bei der Verbandssatzung § 48 Rechtsfehler beim Ausscheiden aus einem Zweckverband § 49 Rechtsfehler bei der gemeinsamen kommunalen Anstalt § 50 Planungsverbände § 51 Experimentierklausel Teil 1  Grundlagen § 1 Kooperationshoheit (1) Kommunen können zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zusammenarbeiten. Dies gilt für alle Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten. (2) Eine kommunale Zusammenarbeit ist nur ausgeschlossen, soweit dies durch Gesetz ausdrücklich geregelt ist. (3) Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise. Die Ämter, Zweckverbände, kommunalen Anstalten und gemeinsamen kommunalen Anstalten werden den Kommunen gleichgestellt, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes geregelt ist. (4) Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit einer Kommune eines anderen Landes ist möglich, soweit dies aufgrund eines Staatsvertrages des Landes Brandenburg mit diesem Land zulässig ist. § 2  Formen der kommunalen Zusammenarbeit (1) Kommunen können nach diesem Gesetz in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten (§ 4), mandatierende oder delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen (§§ 5 bis 9), Zweckverbände bilden oder sich an Zweckverbänden beteiligen (§§ 10 bis 36), gemeinsame kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts (gemeinsame kommunale Anstalten) errichten oder sich an gemeinsamen kommunalen Anstalten als Träger beteiligen (§§ 37 bis 40). Sonstige Regelungen über Formen der kommunalen Zusammenarbeit schließen die Formen nach Satz 1 nur aus, soweit dies durch Gesetz ausdrücklich geregelt ist. (2) Die Möglichkeiten der Kommunen, in den Formen des Privatrechts zusammenzuarbeiten, bleiben unberührt. § 3  Beauftragung und Aufgabenübertragung (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes können Kommunen insbesondere eine andere Kommune mit der Durchführung von öffentlichen Aufgaben beauftragen (Mandatierung) oder öffentliche Aufgaben auf eine andere Kommune übertragen (Delegation). Die Zusammenarbeit kann sich auf sachlich und örtlich begrenzte Teile der Aufgaben beziehen. (2) Mit der Beauftragung zur Durchführung einer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleiben die Rechte und Pflichten der beauftragenden Kommune in Bezug auf die Aufgabenerfüllung unberührt. Die beauftragende Kommune kann der beauftragten Kommune fachliche Weisungen erteilen. (3) Mit der Übertragung einer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gehen alle mit der Trägerschaft der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten über. Die Befugnis, für die übertragene Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, geht über, soweit die delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die Verbandssatzung oder die Anstaltssatzung nichts anderes bestimmen. Die übertragene Aufgabe kann auf eine andere Kommune übertragen werden, soweit die delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die Verbandssatzung oder die Anstaltssatzung nichts anderes bestimmen. Teil 2  Die Arbeitsgemeinschaft § 4 Arbeitsgemeinschaft (1) Kommunen können aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten. An der Arbeitsgemeinschaft können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts als Mitglieder beteiligen. (2) In einer Arbeitsgemeinschaft beraten die Mitglieder Angelegenheiten, die sie gemeinsam betreffen. Die Arbeitsgemeinschaft dient insbesondere dazu, Planungen und die Tätigkeit von Einrichtungen, Dienststellen oder Unternehmen der Mitglieder aufeinander abzustimmen, gemeinsame Flächennutzungspläne vorzubereiten, andere Formen kommunaler Zusammenarbeit vorzubereiten oder die gemeinsame wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen. (3) Durch Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft werden die Mitglieder nicht gebunden. (4) In dem Vertrag über die Bildung der Arbeitsgemeinschaft sollen die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft, die Geschäftsordnung und die Deckung des Finanzbedarfs geregelt werden. Der Vertrag wird mit seinem Abschluss wirksam. In dem Vertrag kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden. Teil 3  Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung § 5  Mandatierende und delegierende Vereinbarung (1) Kommunen können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, eine am Vertrag beteiligte Kommune mit der Durchführung einzelner Aufgaben zu beauftragen (mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung) oder einzelne Aufgaben auf eine beteiligte Kommune zu übertragen (delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung). Zweckverbände, kommunale Anstalten oder gemeinsame kommunale Anstalten können Aufgaben nur durchführen oder übernehmen, soweit ihnen die Erfüllung dieser Aufgaben satzungsmäßig obliegt. (2) Beauftragen sich die Beteiligten wechselseitig mit der Durchführung der gleichen Aufgabe, ist jede beteiligte Kommune berechtigt, die Aufgabe für die Beteiligten durchzuführen. (3) Kommunen können in einer mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auch die Bildung einer gemeinsamen Dienststelle vereinbaren. Eine gemeinsame Dienststelle kann auch als Teil einer der beteiligten Körperschaften eingerichtet werden. Die Bediensteten üben ihre Tätigkeiten in der gemeinsamen Dienststelle nach der fachlichen Weisung der im Einzelfall sachlich und örtlich zuständigen Kommune aus; ihre dienstrechtliche Stellung im Übrigen bleibt unberührt. Verletzt ein Bediensteter in Ausübung seiner Tätigkeit in der gemeinsamen Dienststelle die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet die Kommune, die für die Amtshandlung sachlich und örtlich zuständig ist. § 6  Beteiligte (1) Neben Kommunen können andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts an einer mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beteiligt werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und die Kommunen solche Personen beteiligen dürften, wenn sie die Aufgabe allein erfüllten. (2) Kommunen können mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit dem Land Berlin oder vom Land Berlin errichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts abschließen. § 7  Inhalt der Vereinbarung (1) In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sind die Beteiligten und die einzelnen Aufgaben zu bestimmen. (2) In der delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Befugnis, in Bezug auf die übertragene Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, bei der übertragenden Kommune verbleibt. (3) In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung kann der beauftragenden oder übertragenden Kommune ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgabe eingeräumt werden. (4) In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung soll eine Kostenregelung enthalten sein. (5) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann befristet oder unbefristet geschlossen werden. Wird eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung unbefristet oder über mehr als zwanzig Jahre geschlossen, so ist in der Vereinbarung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen sie durch einen einzelnen Beteiligten gekündigt oder durch alle Beteiligten aufgehoben werden kann. Das besondere Kündigungsrecht nach § 60 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. § 8 Öffentliche Bekanntmachung (1) Die beteiligten Kommunen haben die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften bekannt zu machen. (2) Eine delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit mehr als zwei beteiligten Kommunen kann vorsehen, dass sie abweichend von Absatz 1 durch die Kommunalaufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen ist. In diesem Fall macht die Kommunalaufsichtsbehörde die Vereinbarung in der Form bekannt, die für die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen ihres Landkreises vorgeschrieben ist; dabei ist ein Hinweis auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich. Ist das für Inneres zuständige Ministerium Kommunalaufsichtsbehörde, macht es die Vereinbarung im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt. Die beteiligten Kommunen haben in der für die öffentliche Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgeschriebenen Form auf die öffentliche Bekanntmachung der Kommunalaufsichtsbehörde hinzuweisen. (3) Für die Änderung, Aufhebung und Kündigung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Änderung einer mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedarf nur dann einer öffentlichen Bekanntmachung, wenn der Kreis der Beteiligten oder der Bestand der von der Vereinbarung erfassten Aufgaben geändert wird. (4) Erlässt eine Kommune zur Erfüllung einer ihr übertragenen Aufgabe Satzungen oder Verordnungen, hat die Kommune, die die Aufgaben übertragen hat, in der für die öffentliche Bekanntmachung ihrer Satzung vorgeschriebenen Form auf die Bekanntmachung der satzungsgebenden Kommune hinzuweisen. § 9  Wirksamwerden (1) Die mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird mit ihrem Abschluss wirksam, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist. (2) Die delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam, wenn nicht in der Vereinbarung ein späterer Zeitpunkt geregelt ist. Ist in der Vereinbarung kein späterer Wirksamkeitszeitpunkt geregelt, sollen die beteiligten Kommunen in ihrer jeweiligen Bekanntmachung nach § 8 Absatz 1 darauf hinweisen, wann die letzte öffentliche Bekanntmachung voraussichtlich erfolgen wird. Genehmigungspflichtige öffentlich-rechtliche Vereinbarungen werden frühestens mit Wirksamkeit der Genehmigung wirksam. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Änderungen und Aufhebungen entsprechend. Absatz 2 gilt für die Kündigung delegierender öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen entsprechend. Teil 4  Der Zweckverband Abschnitt 1  Grundlagen des Zweckverbandes § 10  Wesen und Rechtsnatur des Zweckverbandes (1) Kommunen können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben in einem Zweckverband zusammenarbeiten, um den Zweckverband mit der Durchführung einzelner Aufgaben zu beauftragen oder um einzelne Aufgaben auf den Zweckverband zu übertragen. (2) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Der Zweckverband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, soweit die Verbandssatzung dies vorsieht. § 11  Mitgliedschaft im Zweckverband (1) Neben den kommunalen Mitgliedern nach § 10 Absatz 1 können auch der Bund, die Länder der Bundesrepublik Deutschland und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken. Ebenso können natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglieder eines Zweckverbandes sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. (2) Sind neben Kommunen weitere Personen nach Absatz 1 Verbandsmitglieder, so dürfen ihre Stimmen insgesamt die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung nicht erreichen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. (3) Die Verbandssatzung kann eine befristete Mitgliedschaft einzelner oder aller Mitglieder vorsehen. § 12 Anwendung von Rechtsvorschriften (1) Auf die Zweckverbände sind die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, die für die kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden gelten, entsprechend anwendbar. Dies gilt nicht, soweit in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung getroffen wird. An die Stelle der Gemeindevertretung tritt die Verbandsversammlung, an die Stelle der Fraktionen treten die Verbandsmitglieder und an die Stelle der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters tritt die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher. § 10 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt mit der Maßgabe, dass ein Dienstsiegel geführt werden kann. (2) Vorschriften, die aufgrund der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für die Gemeinden erlassen wurden, gelten für die Zweckverbände entsprechend, soweit nicht in diesen oder anderen Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen oder die Zweckverbände von der Anwendung ausgenommen werden. (3) Soweit in Rechtsvorschriften der Gemeindeverband als Sammelbegriff verwendet wird, gilt auch der Zweckverband als Gemeindeverband. Abschnitt 2  Bildung des Zweckverbandes § 13  Verbandssatzung (1) Zur Bildung des Zweckverbandes vereinbaren die Beteiligten eine Verbandssatzung, in der die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes geregelt werden. Vor der Bildung von Zweckverbänden, die Kreisgrenzen überschreiten, sind die betroffenen Landkreise rechtzeitig zu unterrichten. (2) Die Verbandssatzung muss bestimmen die Verbandsmitglieder und die Zahl ihrer Stimmen in der Verbandsversammlung, die Aufgaben des Zweckverbandes, den Namen des Zweckverbandes, den Sitz des Zweckverbandes, den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder nach § 29 zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, und die Form der öffentlichen Bekanntmachung des Zweckverbandes. (3) Darüber hinaus kann die Verbandssatzung insbesondere Bestimmungen enthalten über die innere Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes einschließlich der ehrenamtlichen oder der hauptamtlichen Tätigkeit der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers, die Abwicklung im Fall der Auflösung des Zweckverbandes einschließlich der Übernahme der Beschäftigten und den Maßstab für die Konsolidierung nach § 81 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. (4) Bestimmungen der Verbandssatzung nach Absatz 2 Nummer 6 können von den Bestimmungen der Rechtsverordnung im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg abweichen. Die Verletzung von Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg unbeachtlich. § 14 Öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung, Entstehung des Zweckverbandes (1) Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung in der Form öffentlich bekannt zu machen, die für die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen ihres Landkreises vorgeschrieben ist; dabei ist ein Hinweis auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich. Ist das für Inneres zuständige Ministerium Kommunalaufsichtsbehörde, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg. § 3 Absatz 4 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend. Die kommunalen Mitglieder haben in der für die öffentliche Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgeschriebenen Form auf die Bekanntmachung nach Satz 1 oder Satz 2 hinzuweisen. (2) Der Zweckverband entsteht am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, wenn nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können Rechtsfehler bei der Bildung des Zweckverbandes nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden. § 15 Vereinbarung anderer Satzungen des Zweckverbandes Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten bei der Bildung des Zweckverbandes andere Satzungen des Zweckverbandes vereinbaren. Die Satzungen sind mit der Verbandssatzung gemäß § 14 Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen. Die Satzungen treten am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 in Kraft, wenn nicht in den Satzungen ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Der Zweckverband kann die Satzungen ändern, ersetzen oder aufheben. Die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen nach Satz 4 erfolgt nach den Bekanntmachungsvorschriften für die Satzungen des Zweckverbandes. § 16 Vermögensübertragung und Ausgleich (1) Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten Vereinbarungen abschließen über die Übertragung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Vermögensgegenstände und der mit der Aufgabenerfüllung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und Forderungen, den Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen, die sich für sie aus der Bildung des Zweckverbandes ergeben. (2) Auf Antrag sämtlicher Beteiligten kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Vermögensübertragung und den Ausgleich nach pflichtgemäßem Ermessen durch Bescheid regeln. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich sachkundiger Dritter bedienen und dadurch entstandene Kosten den Beteiligten durch Bescheid auferlegen. Abschnitt 3  Innere Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes § 17  Organe Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher (Verbandsleitung). Die Verbandssatzung kann als weiteres Organ einen Verbandsausschuss vorsehen. § 18 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit gesetzlich oder durch die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist. Sie kann ihre Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten durch Beschluss auf die Verbandsleitung übertragen; § 28 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg bleibt unberührt. § 19  Mitgliedschaft und Stimmabgabe in der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung setzt sich aus den Vertreterinnen und Vertretern der Verbandsmitglieder (Vertretungspersonen) zusammen. Jedes Verbandsmitglied entsendet eine Vertretungsperson in die Verbandsversammlung. Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme, sofern nicht die Verbandssatzung für einzelne oder alle Verbandsmitglieder andere Stimmenzahlen festlegt. Die Vertretungsperson gibt alle Stimmen des Verbandsmitgliedes einheitlich ab. (2) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Vertretungspersonen in die Verbandsversammlung entsenden. Die bei der Beschlussfassung anwesenden Vertretungspersonen eines Verbandsmitgliedes geben alle dem Verbandsmitglied nach der Verbandssatzung zustehenden Stimmen ab. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes sind einheitlich abzugeben; eine uneinheitliche Stimmabgabe ist ungültig. Erfolgt ein Beschluss durch geheime Stimmabgabe oder zeigt die Person nach Absatz 3 der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung an, dass den Vertretungspersonen des Verbandsmitgliedes eine Weisung nach Absatz 7 erteilt wurde, so gibt eine Stimmführerin oder ein Stimmführer alle Stimmen des Verbandsmitgliedes einheitlich ab. Hat die Gemeindevertretung, der Kreistag, der Amtsausschuss, die Verbandsversammlung oder der Verwaltungsrat (Vertretungskörperschaft) des kommunalen Verbandsmitgliedes keine Stimmführerin oder keinen Stimmführer bestimmt und einigen sich die anwesenden Vertretungspersonen des kommunalen Verbandsmitgliedes vor der Stimmabgabe nicht auf eine Stimmführerin oder einen Stimmführer, ist die Person nach Absatz 3 Stimmführerin oder Stimmführer. (3) Die kommunalen Verbandsmitglieder werden in der Verbandsversammlung durch ihre Hauptverwaltungsbeamtin oder ihren Hauptverwaltungsbeamten vertreten; § 135 Absatz 4 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg findet keine Anwendung. Im Fall der Verhinderung werden sie durch ihre allgemeinen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten, wenn sie nicht eine andere Bedienstete oder einen anderen Bediensteten benennen. Sie können eine Bedienstete oder einen Bediensteten mit der Wahrnehmung der Vertretung des Mitglieds in der Verbandsversammlung dauerhaft betrauen. Ist die betraute Person verhindert, nimmt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung wahr, wenn sie oder er die Verhinderungsvertretung der betrauten Person nicht auf eine andere Bedienstete oder auf einen anderen Bediensteten dauerhaft übertragen hat. Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 kann bei amtsangehörigen Gemeinden die Gemeindevertretung eine andere Vertretungsperson und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wählen; Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Für Ortsgemeinden und mitverwaltete Gemeinden gilt Satz 5 entsprechend. (4) Weitere Vertretungspersonen der kommunalen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden gemäß den §§ 40, 41 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg von der Vertretungskörperschaft des Mitglieds für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt und üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Vertretungspersonen weiter aus. Wählbar sind die Mitglieder der Vertretungskörperschaft und die Bediensteten des Verbandsmitglieds, bei amtsangehörigen Gemeinden auch die Bediensteten des Amtes. (5) Sind neben Kommunen weitere Personen nach § 11 Absatz 1 Verbandsmitglieder, werden die Vertretungspersonen durch diese Verbandsmitglieder in die Verbandsversammlung entsandt und üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie entsandt sind, bis zum Amtsantritt der neu entsandten Vertretungspersonen weiter aus. (6) Die Vertretungsperson eines Verbandsmitgliedes scheidet aus der Verbandsversammlung aus, wenn di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.