Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 5 vom 10.02.2026, Seiten 51 – 62, Größe: 4,4 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-02-10

Quellenkennung: gazette-2026-005. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Elektronische Ausgabe des HmbGVBl. Teil I. Nach dem Hinweis des Verlags ist ausschließlich die gedruckte Ausgabe rechtsverbindlich. Enthält Verkündungen, keine konsolidierte geltende Gesamtfassung. Anlagen und Karten sind im unveränderten Original-PDF enthalten; die Textsuche bildet grafische Inhalte nicht vollständig ab.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

iozidfreien Substrataufbau zu verse- 3. Eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzah- hen und zu begrünen. Hiervon können erforderliche len (GRZ) für Tiefgaragen, Garagen und ihre Zufahrten, Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen und Kinder- ­ Kellergeschosse sowie erforderliche Nebenanlagen im spielflächen sowie an Gebäude unmittelbar anschließende Sinne des § 14 BauNVO ist in den allgemeinen Wohnge- Flächen in einer Tiefe von 50 cm ausgenommen werden. bieten bis zu einer GRZ von 0,8 zulässig. Im Bereich zu pflanzender Bäume muss auf einer Fläche 4. In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze aus- von 12 m² je Baum der Substrataufbau mindestens 1 m schließlich in Tiefgaragen zulässig. betragen. 5. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien 11. In den allgemeinen Wohngebieten ist für je 150 m² der und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeich- nicht überbaubaren und nicht unterbauten Grundstücks- nete private Wegefläche dem allgemeinen Fußgängerver- fläche mindestens ein kleinkroniger Baum beziehungs- kehr zur Verfügung gestellt wird. Geringfügige Abwei- weise zwei Obstbäume oder für je 300 m² der nicht über- HmbGVBl. Nr. 5 Dienstag, den 10. Februar 2026 57 baubaren und nicht unterbauten Grundstücksfläche min- Grundwasser unterschritten, ist das Niederschlagswasser destens ein mittel- bis großkroniger Baum zu pflanzen. in die öffentliche Regenwasserkanalisation einzuleiten. 21. Terrassen, Feuerwehraufstellflächen sowie Rad- und Fuß- 12. Groß- und mittelkronige Bäume müssen einen Stammum- wege auf privaten Grundstücken sind in wasser- und luft- fang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von min- durchlässigem Aufbau herzustellen. destens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Bau- 22. Außenleuchten sind ausschließlich zur Herstellung der mes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen zulässig. Diese anzulegen und zu begrünen. sind als monochromatisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen 13. Für nach dem Bebauungsplan zu pflanzende und zu erhal- im ultravioletten Bereich mit Wellenlängen zwischen 585 tende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzu- und 700 Nanometern, maximal 3000 Kelvin Farbtempera- nehmen. Dabei sind der Charakter und Umfang der jewei- tur, zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindrin- ligen Gehölzpflanzung zu erhalten. gen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflä- chentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. 14. Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind - außerhalb Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen. Eine von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und den Stra- Abstrahlung oberhalb der Horizontalen, insbesondere auf ßenverkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung - angrenzende Gehölze und Biotope, ist unzulässig. im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig. 23. In den allgemeinen Wohngebieten sind auf der Fläche für die Anpflanzung von Laubgehölzen als Abgrenzung zur 15. Innerhalb der Straßenverkehrsfläche mit der besonderen öffentlichen Parkanlage Laubgehölzhecken bis zu einer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ sind auf den Flur- Höhe von 1,50 m zu pflanzen. Mögliche Anpflanzungen stücken 7105 und 7106 Geländehöhen über 10,30 m über zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche sind als Laubge- Normalhöhen Null unzulässig. hölzhecken bis zu einer Höhe von 1,50 m herzustellen. Grundstücksseitig können Zäune zugelassen werden, 16. Es sind insgesamt 15 Nistmöglichkeiten an den Fassaden wenn diese in ihrer Höhe die Hecke nicht überragen. der neuen Wohngebäude des Plangebiets in den allgemei- 24. Die private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Hoch- nen Wohngebieten 1 bis 4 anzubringen. Zur Förderung staudenfluren“ ist zur öffentlichen Parkanlage, zur öffent- von Staren sind insgesamt fünf diese Nistmöglichkeiten lichen Straßenverkehrsfläche und zu dem allgemeinen als Starenkästen zu gestalten und zehn dieser Nistmöglich- Wohngebiet mit einer Laubgehölzhecke oder einem Zaun keiten als künstliche Höhlen für den Hausrotschwanz und abzugrenzen. den Haussperling. Die in Satz 1 genannten 15 Nistmög- lichkeiten sind wie folgt auf die allgemeinen Wohngebiete 25. Zum Ausgleich der Beeinträchtigung der gemäß § 30 1 bis 4 zu verteilen: Im allgemeinen Wohngebiet 1 sind vier BNatSchG beziehungsweise § 14 HmbBNatSchAG gesetz- künstliche Höhlen und zwei Starenkästen anzubringen. In lich geschützten Strauch-Baumhecke (Hecke, Mischform, den allgemeinen Wohngebieten 2, 3 und 4 sind je Wohnge- Strauch-Baum-Hecke) zwischen dem allgemeinen Wohn- biet zwei künstliche Höhlen sowie ein Starenkasten anzu- gebiet 4 und der Grünfläche ist auf den zugeordneten Flur- bringen. stücken 8150, 8152 und 8163 der Gemarkung Fischbek eine Feldhecke von insgesamt mindestens 100 m Länge zu 17. In den Wohngebieten sind an geeigneter Stelle zehn Fle- entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. dermauskästen anzubringen. Im allgemeinen Wohnge- 26. Nicht beschichtete oder nicht behandelte kupfer-, zink- biet 1 sind vier Kästen und in den allgemeinen Wohnge- oder bleigedeckte Dacheindeckungsmaterialien sind nicht bieten 2, 3 und 4 je zwei Kästen anzubringen. zulässig. 18. Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung § 3 „Hochstaudenfluren“ ist eine Fläche von mindestens Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen: In 800 m² Größe als Hochstaudenflur zu entwickeln und dau- den allgemeinen Wohngebieten 1 und 2 sind die mit „A“ erhaft zu erhalten. Nach Beendigung der Bauaktivitäten gekennzeichneten Fassaden der Gebäude entweder in Klinker sind gegebenenfalls vorhandene Baustoffreste zu entfernen oder Klinkerriemchen in den Farbtönen Rot oder Rotbraun und gegebenenfalls entstandene Verdichtungen des anste- auszuführen. Die mit „B“ gekennzeichneten Fassaden sind in henden Bodens aufzulockern. Es sind keine Einsaaten vor- Putz in den Farbtönen warmes Hell- bis Mittelgrau auszufüh- zunehmen, der Standort ist der Eigenentwicklung zu über- ren. In den allgemeinen Wohngebieten 3 und 4 sind die Fassa- lassen. Entwicklungsziel ist eine Brennnesselflur mit zum den der Gebäude entweder in Klinker oder Klinkerriemchen Beispiel Mädesüß, Weidenröschen, Knöterich und Beifuß. in den Farbtönen Rot oder Rotbraun oder in Putz in den Farb- tönen warmes Hell- bis Mittelgrau auszuführen. Untergeord- 19. Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauer- nete Bauteile können in anderen Materialien ausgeführt wer- haften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwas- den, wenn die in den Sätzen 1 und 2 aufgeführten Baustoffe sers führen, sind unzulässig. vorherrschen. Oberirdische Nebenanlagen sind dem Hauptge- 20. In den allgemeinen Wohngebieten ist das anfallende Nie- bäude gestalterisch anzupassen. derschlagswasser, das nicht genutzt wird und das nicht in das Regen- oder Mischwassersiel eingeleitet werden kann, § 4 über die belebte Bodenzone zur Versickerung zu bringen. Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau- Wird im Sickerraum der Mindestabstand von 1 m zum ungspläne aufgehoben. Hamburg, den 3. Februar 2026. Das Bezirksamt Harburg 58 Dienstag, den 10. Februar 2026 HmbGVBl. Nr. 5 Zehnte Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau Vom 3. Februar 2026 Auf Grund von § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), wird verordnet: Einziger Paragraph Die Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 508), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absätze 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Vorbehalts- gebietes“ durch das Wort „Senatsplangebietes“ ersetzt. 2. Anlage 3 wird wie folgt geändert: 2.1 In der Überschrift und in den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Vorbehaltsgebiet“ durch das Wort „Senatsplan- gebiet“ ersetzt. 2.2 Die Karte erhält folgende Fassung: „ HmbGVBl. Nr. 5 Dienstag, den 10. Februar 2026 59 „ “ “ 60 Dienstag, den 10. Februar 2026 HmbGVBl. Nr. 5 3. Anlage 4 wird wie folgt geändert: 3.1 In der Überschrift und den Sätzen 1, 2, 3 und 5 wird jeweils das Wort „Vorbehaltsgebiet“ durch das Wort „Senatsplan- gebiet“ ersetzt. 3.2 In Satz 4 wird das Wort „Vorbehaltsgebietes“ durch das Wort „Senatsplangebietes“ ersetzt. 4. Anlage 5 wird wie folgt geändert: 4.1 In der Überschrift und in den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Vorbehaltsgebiet“ durch das Wort „Senatsplan- gebiet“ ersetzt. 4.2 In Satz 2 wird das Wort „Vorbehaltsgebiets“ durch das Wort „Senatsplangebietes“ ersetzt. 4.3 Die Karte erhält folgende Fassung: „ “ “ Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 3. Februar 2026. 3 HmbGVBl. Nr. 5 Dienstag, den 10. Februar 2026 61 Berichtigung In Nummer 2 des Einzigen Paragraphen der Sechsten Ver- ordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung- Bau vom 3. August 2021 (HmbGVBl. S. 564) muss die anlie- gende Karte angefügt werden. Hamburg, den 3. Februar 2026. Der Senat 62 Dienstag, den 10. Februar 2026 HmbGVBl. Nr. 5 Karte zur Berichtigung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau " Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.