Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 5 vom 10.02.2026, Seiten 51 – 62, Größe: 4,4 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-02-10

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51 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 5 DIENSTAG, DEN 10. FEBRUAR 2026 Tag Inhalt Seite 26. 1. 2026 Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Campus Zweiter Bildungs- weg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 223-1-21 3. 2. 2026 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Burchardplatz II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 707-3-1 3. 2. 2026 Verordnung über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 72 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 3. 2. 2026 Zehnte Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 2130-1-4 – Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 2130-1-4 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Campus Zweiter Bildungsweg Vom 26. Januar 2026 Auf Grund von § 8 Absatz 4, § 25 Absatz 4, § 44 Absatz 4 Satz 1, § 45 Absatz 4 und § 46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), und § 1 Num- mern 2, 8, 14, 15 und 16 der Weiterübertragungsverordnung- Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 434), wird verordnet: Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Campus sen, dass sie in den Fächern Deutsch, Mathematik, Eng- Zweiter Bildungsweg vom 26. Oktober 2022 (HmbGVBl. lisch und einem weiteren Fach im Sinne von Absatz 2 b die S. 561) wird wie folgt geändert: Kompetenzen erworben haben, die für den mittleren Schulabschluss erwartet werden.“ 1. § 12 wird wie folgt geändert: 1.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 1.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Der schriftliche Teil besteht aus je einer Prüfungsarbeit in „(1) In der Abschlussprüfung zum Erwerb des ersten allge- den Fächern Deutsch und Mathematik.“ meinbildenden Schulabschlusses sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie in den Fächern Deutsch, 1.3 Hinter Absatz 2 werden folgende Absätze 2a und 2b einge- Mathematik und einem weiteren Fach nach Absatz 2 a die fügt: Kompetenzen erworben haben, die für den ersten allge- „(2 a) Die mündliche Prüfung zum Erwerb des ersten allge- meinbildenden Schulabschluss erwartet werden. In der meinbildenden Schulabschlusses erfolgt in einem Fach Abschlussprüfung zum Erwerb des mittleren Schulab- beziehungsweise Lernbereich, das beziehungsweise den schlusses sollen die Schülerinnen und Schüler nachwei- der Prüfling aus folgendem Angebot wählt: 52 Dienstag, den 10. Februar 2026 HmbGVBl. Nr. 5 1. dem Lernbereich Gesellschaftswissenschaften, 1. am Ende des zweiten Semesters den ersten allgemein- 2. dem Lernbereich Naturwissenschaften und Technik, bildenden Schulabschluss erreicht hat oder am Ende des vierten Semesters an der Abschlussprüfung für den 3. dem Fach Englisch. ersten allgemeinbildenden Schulabschluss teilgenom- (2 b) Die mündliche Prüfung zum Erwerb des mittleren men hat und Schulabschlusses erfolgt in dem Fach Englisch sowie in 2. im Jahreszeugnis des vierten Semesters in allen Fächern einem weiteren Fach beziehungsweise Lernbereich, das und Lernbereichen die Note „ausreichend“ (4) bezogen beziehungsweise den der Prüfling aus folgendem Angebot auf den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss wählt: erreicht hat oder schlechtere Noten entsprechend § 15 1. dem Lernbereich Gesellschaftswissenschaften, Absätze 2 und 3 ausgleichen kann. Der Erwerb des Abschlusses wird im Abschlusszeugnis des vierten 2. dem Lernbereich Naturwissenschaften und Technik, Semesters vermerkt.“ 3. dem Fach Berufliche Orientierung.“ 3. In § 16 wird die Textstelle „§ 19 Absätze 1 bis 3, §§ 20 und 2. § 14 erhält folgende Fassung: 21, § 24 Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie §§ 25 bis 28 und 33“ durch die Textstelle „§§ 19 und 20, § 21 „§ 14 Absätze 1, 2 bis 6, § 24 Absätze 1 und 2 sowie §§ 25 bis 28 Erweiterter erster allgemeinbildender Schulabschluss und 33“ ersetzt. Der erweiterte erste allgemeinbildende Schulabschluss ist 4. In Anlage 2 werden die Wörter „Lernbereich Arbeit und am Ende des vierten Semesters erreicht, wenn die Schüle- Beruf “ durch die Wörter „Berufliche Orientierung“ rin oder der Schüler ersetzt. Hamburg, den 26. Januar 2026. Die Behörde für Schule und Berufsbildung HmbGVBl. Nr. 5 Dienstag, den 10. Februar 2026 53 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Burchardplatz II Vom 3. Februar 2026 Auf Grund von § 3 und § 10 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) vom 8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169), geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet: §1 §4 Innovationsbereich Gesamtaufwand Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben Der Gesamtaufwand nach § 9 Absatz 3 GSPI, der die Ober- sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein- grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich- darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen nach § 5 2 169 000 Euro. Grundstücke aufgeführt. §5 §2 Verwaltungspauschale Ziele und Maßnahmen Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali- (1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das ger Pauschalbetrag in Höhe von 20 000 Euro festgesetzt. Ziel verfolgt, den Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gast- ronomiestandort Burchardplatz II zu stärken. §6 (2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden Maß- Anpassungsfaktor nahmen vorgesehen: Nach § 9 Absatz 7 GSPI wird für das Grundstück Burchard- 1. Bauleistungen zur Aufwertung der öffentlichen Räume, platz 2; Burchardstraße 13, 15; Depenau 3; Fischertwiete 1, 2; 2. Marketingmaßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit und Klingberg 2, 2a; Pumpen 6, 8 (Flurstück 1838 der Gemarkung 3. Interessenvertretung für die Eigentümerschaft im Innovati- Altstadt Nord) ein Anpassungsfaktor von 0,5 festgesetzt. onsbereich. §7 §3 Geltungsdauer Aufgabenträgerin Diese Verordnung tritt zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten Aufgabenträgerin ist die Otto Wulff Placemaking GmbH. außer Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 3. Februar 2026. 54 Dienstag, den 10. Februar 2026 HmbGVBl. Nr. 5 Anhang 1 Anhang 1 Gebietsabgrenzung Innovationsbereich Burchardplatz II HmbGVBl. Nr. 5 Dienstag, den 10. Februar 2026 55 Anhang 2 Der Innovationsbereich Burchardplatz II umfasst folgende Grundstücke (ohne Straßenverkehrsflächen): Nummer Belegenheit Flurstücksnummer 1 Mohlenhofstraße 2, 4; Steinstraße 21 1603 2 Burchardstraße 16; Mohlenhofstraße 6, 8, 10 1602 3 Burchardplatz; Burchardstraße 17; Niedernstraße 8 224 4 Burchardplatz 2; Burchardstraße 13, 15; Depenau 3; Fischertwiete 1, 2; Klingberg 2, 2a; 1838 Pumpen 6, 8 5 Altstädter Straße 8, 10; Burchardplatz 5; Burchardstraße 10, 12, 14 629 6 Altstädter Straße 19, 21, 23; Mohlenhofstraße ohne Nummer 1610 7 Mohlenhofstraße 3, 5, 7 1609 8 Mohlenhofstraße 1; Steinstraße 19, 19a 1608 Gemarkung Altstadt Nord, Bezirk Hamburg-Mitte Verordnung über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 72 Vom 3. Februar 2026 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän- dert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbin- dung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleit- planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBI. S. 679), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgi- schen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset- zes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesna- turschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), § 85 Absatz 7 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), sowie § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 18. Novem- ber 2025 (HmbGVBI. S. 679), § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und § 4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 508), wird verordnet: § 1 4158, Südgrenze des Flurstücks 9779, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 9743, Ostgrenze des Flurstücks 9745, über das Flur- (1) Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 72 für den stück 8914 (Scheideholzweg), Westgrenze des Flurstücks 9745, Geltungsbereich zwischen der Weidenkehre im Norden, der Westgrenze des Flurstücks 9744, Westgrenze des Flurstücks Bauernweide im Osten und dem Scheideholzweg im Süden 9739, Westgrenze des Flurstücks 9738 der Gemarkung Fisch- (Bezirk Harburg, Ortsteil 715) wird festgestellt. Das Gebiet bek. wird wie folgt begrenzt: über das Flurstück 4213 (Weiden- kehre), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4213 (Weiden- (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die kehre), Nordgrenze des Flurstücks 9741, Westgrenze des Flur- ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende stücks 7105, West- und Nordgrenze des Flurstücks 9777, über Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB werden beim Staatsar- das Flurstück 4143 (Bauernweide), Südgrenze des Flurstücks chiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. 56 Dienstag, den 10. Februar 2026 HmbGVBl. Nr. 5 (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: chungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelas- sen werden. 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän- 6. In den allgemeinen Wohngebieten 3 und 4 sind durch digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei Anordnung der Baukörper und/oder durch geeignete eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Grundrissgestaltung die Schlafräume den lärmabgewand- Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostener- ten Gebäudeseiten zuzuordnen. Wohn-/Schlafräume in stattung erworben werden. Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Ausnahmen von Satz 1 können 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö- zugelassen werden, wenn in jeder Wohnung mindestens gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs- ein Schlafraum den lärmabgewandten Gebäudeseiten berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig- zugeordnet wird. keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis- tung der Entschädigung schriftlich bei dem 7. In den allgemeinen Wohngebieten 3 und 4 ist bei Schlaf- Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs- räumen, die zur lärmzugewandten Gebäudeseite orientiert anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren sind, durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl- (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Fensterkonstruktionen oder vergleichbare Maßnahmen 3. Unbeachtlich werden sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es a) eine nach § 214 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB ermöglicht, dass ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht über- rens- und Formvorschriften, schritten wird. Bei den verglasten Vorbauten muss dieser b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer- beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- den. hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs- 8. In den allgemeinen Wohngebieten 3 und 4 ist bei schutzbe- plans und dürftigen Aufenthaltsräumen, die zur lärmzugewandten c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel Gebäudeseite orientiert sind, durch geeignete bauliche des Abwägungsvorgangs, Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassa- den, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntma- Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört- vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver- diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegel- letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor- differenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass ein Innen- den sind. raumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 40 dB(A) nicht überschritten wird. Bei den verglasten Vorbauten muss § 2 dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste- hende Vorschriften: 9. In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dächer des obersten Geschosses von Wohngebäuden sowie Nebenge- 1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen bäuden mit Flach- oder flachgeneigten Dächern mit einer nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 bis 5 der Baunutzungsver- Dachneigung bis maximal 5 Grad auszubilden und mit ordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren, biozid- 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 freien Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrü- (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), für Gartenbaubetriebe und Tank- nen. Maximal 40 vom Hundert der Dachfläche des obers- stellen ausgeschlossen. ten Geschosses, gemessen an der Innenseite der Attika, 2. In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen dürfen für Anlagen genutzt werden, die der Belichtung, der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Log- der Be- und Entlüftung, der Aufnahme von technischen gien und Balkone auf je einem Drittel der Fassadenlänge Anlagen (zum Beispiel Fahrstuhlüberfahrten, Klimatech- bis zu 2 m und durch zum Hauptgebäude zugehörige Ter- nik) dienen oder als Dachterrassen genutzt werden. rassen bis zu 4 m zulässig. Balkone und Loggien, die in den öffentlichen Straßenraum ragen, sind nur oberhalb einer 10. In den allgemeinen Wohngebieten sind nicht überbaute lichten Höhe von 3,5 m zulässig. Tiefgaragenflächen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren, b

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.