Bremen

16. Ortsgesetz zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart für ein Gebiet in Bremen Schwachhausen und Bürgerpark zwischen Georg-Gröning-Straße, Lürmanstraße, Wachmannstraße und Carl-Schurz-Straße

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 306681. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.11.2025 Inkrafttreten03.12.2025 Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 1098 Zitiervorschlag: "16. Ortsgesetz zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart für ein Gebiet in Bremen Schwachhausen und Bürgerpark zwischen Georg-Gröning-Straße, Lürmanstraße, Wachmannstraße und Carl-Schurz-Straße vom 18. November 2025 (Brem.ABl. 2025, S. 1098)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:18.11.2025 Inkrafttreten03.12.2025 Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 1098 Zitiervorschlag: "16. Ortsgesetz zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart für ein Gebiet in Bremen Schwachhausen und Bürgerpark zwischen Georg-Gröning-Straße, Lürmanstraße, Wachmannstraße und Carl-Schurz-Straße vom 18. November 2025 (Brem.ABl. 2025, S. 1098)" juris-Abkürzung: GrBerErh16OG BR Ausfertigungsdatum: 18.11.2025 Gültig ab: 03.12.2025 Dokumenttyp: Ortsgesetz Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2025, 1098 Gliederungs-Nr: - 16. Ortsgesetz zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart für ein Gebiet in Bremen Schwachhausen und Bürgerpark zwischen Georg-Gröning-Straße, Lürmanstraße, Wachmannstraße und Carl-Schurz-Straße Vom 18. November 2025 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 394) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 Bezeichnung eines Gebietes zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart (1) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches wird das in einem Lageplan im Maßstab von 1:2 000 in der Anlage 1 dargestellte Gebiet bezeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Ortsgesetzes. (2) Der Lageplan nach Anlage 1 steht digital bei der Senatorin oder dem Senator für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung zur kostenfreien Einsichtnahme zur Verfügung. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Genehmigungspflicht Mit der Gebietsbezeichnung des Erhaltungsgebiets nach § 1 bedarf der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Dasselbe gilt für die Errichtung baulicher Anlagen. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Inkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Einzelansicht Seitenanfang Anlage Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.