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16. Ortsgesetz zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart für ein Gebiet in Bremen Schwachhausen und Bürgerpark zwischen Georg-Gröning-Straße, Lürmanstraße, Wachmannstraße und Carl-Schurz-Straße

Veröffentlichungsdatum:18.11.2025 Inkrafttreten03.12.2025
Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 1098
Zitiervorschlag: "16. Ortsgesetz zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart für ein Gebiet in Bremen Schwachhausen und Bürgerpark zwischen Georg-Gröning-Straße, Lürmanstraße, Wachmannstraße und Carl-Schurz-Straße vom 18. November 2025 (Brem.ABl. 2025, S. 1098)"

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juris-Abkürzung: GrBerErh16OG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GrBerErh16OG BR
Ausfertigungsdatum:18.11.2025
Gültig ab:03.12.2025
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2025, 1098
Gliederungs-Nr:-
16. Ortsgesetz zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart für ein Gebiet in Bremen Schwachhausen und Bürgerpark zwischen Georg-Gröning-Straße, Lürmanstraße, Wachmannstraße und Carl-Schurz-Straße
Vom 18. November 2025
Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 394) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1
Bezeichnung eines Gebietes zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart

(1) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches wird das in einem Lageplan im Maßstab von 1:2 000 in der Anlage 1 dargestellte Gebiet bezeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Ortsgesetzes.

(2) Der Lageplan nach Anlage 1 steht digital bei der Senatorin oder dem Senator für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung zur kostenfreien Einsichtnahme zur Verfügung.

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§ 2
Genehmigungspflicht

Mit der Gebietsbezeichnung des Erhaltungsgebiets nach § 1 bedarf der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Dasselbe gilt für die Errichtung baulicher Anlagen.

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§ 3
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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