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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 394) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
(1) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuches wird das in einem Lageplan im Maßstab von 1:2 000 in der Anlage 1 dargestellte Gebiet bezeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Ortsgesetzes.
(2) Der Lageplan nach Anlage 1 steht digital bei der Senatorin oder dem Senator für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung zur kostenfreien Einsichtnahme zur Verfügung.
Mit der Gebietsbezeichnung des Erhaltungsgebiets nach § 1 bedarf der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Dasselbe gilt für die Errichtung baulicher Anlagen.