Bremen

Bremisches Personalvertretungsgesetz

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Quellenkennung: 332121. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.03.1974 Inkrafttreten08.05.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28.04.2026 (Brem.GBl. S. 358) Fundstelle Brem.GBl. 1974, S. 131 Gliederungsnummer:2044-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 (Brem.GBl. 1974, S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. April 2026 (Brem.GBl. S. 358)"

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hnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Personalrat bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Personalrates. Sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, wenn der Personalrat diese im Rahmen ihrer Befugnisse anruft; das gleiche gilt für die Anrufung des Gesamtpersonalrates und für die Anrufung der Einigungsstelle. (2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (3) Die Schweigepflicht besteht auch für die in den §§ 32 und 33 genannten Personen. Zweiter Abschnitt Form und Durchführung der Mitbestimmung § 58 Verfahren (1) Über eine beabsichtigte Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, unterrichtet der Leiter der Dienststelle den Personalrat und beantragt schriftlich oder elektronisch seine Zustimmung; der Personalrat kann mündliche Erörterung der Angelegenheit mit der Dienststelle verlangen. Der Beschluß des Personalrats ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert; es sei denn, dass er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 auf eine notwendig werdende Fristverlängerung um eine Woche hinweist. Im Falle der Einigung hat die Dienststelle die beantragte Maßnahme durchzuführen. (2) Will eine sonst zur Entscheidung befugte Stelle eine nach den Absätzen 1 oder 4 erfolgte Einigung aufheben, beantragt sie unverzüglich die Zustimmung des Personalrats zur Aufhebung der Einigung. Absatz 1 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Leiters der Dienststelle die zur Entscheidung befugte Stelle tritt. (3) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Diese sind den betroffenen Personen gegenüber als solche zu bezeichnen. Schäden dürfen dadurch nicht entstehen bzw. sind auszugleichen. Der Personalrat ist von der vorläufigen Regelung unverzüglich zu benachrichtigen. (4) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. Der Antrag gilt als gebilligt, wenn die Dienststelle nicht innerhalb eines Monats unter Bekanntgabe der Gründe dem Antrag schriftlich oder elektronisch widerspricht. Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend. (5) In Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben die Kraft Gesetz oder Satzung zur Entscheidung befugten Stellen die bei ihnen anstehenden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Personalvertretung fallen, auf Verlangen mit dieser zu erörtern. § 59 Schlichtungsstelle (1) Kommt es in einer Angelegenheit, die der Mitbestimmung unterliegt, zwischen dem Personalrat und dem Leiter der Dienststelle oder der sonst zur Entscheidung befugten Stelle im Sinne von § 58 Abs. 2 zu keiner Einigung und wird von einem der Beteiligten Nichteinigung festgestellt, so kann zur Schlichtung der Meinungsverschiedenheiten binnen einer Frist von zwei Wochen nach Feststellung der Nichteinigung die Schlichtungsstelle schriftlich oder elektronisch unter Darlegung von Gründen angerufen werden. (2) Die Schlichtungsstellen werden jeweils für den Einzelfall bei dem für die Dienststelle zuständigen Senator gebildet. (3) Die Schlichtungsstellen sind paritätisch besetzt. Sie bestehen aus dem zuständigen Senator und zwei weiteren von ihm zu benennenden Beisitzern sowie drei Beisitzern, die der Personalrat benennt. (4) Den Vorsitz führt der zuständige Senator. Er bestimmt Ort und Stunde der Sitzung; sie findet innerhalb eines Monats nach Anrufung der Schlichtungsstelle statt. (5) In personellen und in organisatorischen Angelegenheiten gilt die Einigung als Empfehlung für den Senat. In allen anderen Fällen ist die Einigung bindend. Die Dienststelle hat die beschlossene Maßnahme durchzuführen. (6) Stellt während der Verhandlung vor der Schlichtungsstelle einer der Beteiligten Nichteinigung fest, so kann von den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Einberufung der Einigungsstelle (§ 60) verlangt werden. Das Verlangen muß schriftlich oder elektronisch unter Angaben von Gründen erklärt werden. (7) Der Anrufung der Schlichtungsstelle bedarf es nicht in den Fällen der Nichteinigung innerhalb der Stadtgemeinde Bremerhaven, der Senatskanzlei, den senatorischen Dienststellen, dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen und der Bürgerschaftskanzlei. Entsprechendes gilt für die in § 7 Abs. 1 Buchstabe b genannten Dienststellen sowie in den Fällen des § 50. In diesen Fällen ist die sofortige Anrufung der Einigungsstelle zulässig. Absatz 1 gilt sinngemäß. § 60 Einigungsstelle (1) Bei jedem der in § 1 genannten Dienstherren (öffentliche Arbeitgeber) wird für den jeweiligen Einzelfall eine Einigungsstelle gebildet. (2) Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzern, die von den in § 1 genannten Dienstherren (öffentliche Arbeitgeber) und den Gesamtpersonalräten bzw. den Personalräten der in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts benannt werden sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Kommt innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn der Präsident der Bremischen Bürgerschaft. (3) Der Vorsitzende veranlaßt die Benennung der Beisitzer. Die Gesamtpersonalräte sollen einen der von ihnen zu benennenden Beisitzer aus dem Personalrat der betroffenen Dienststelle benennen. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Stunde der Sitzung. Sie findet innerhalb von einem Monat nach Bestellung des Vorsitzenden statt. § 61 Verfahren vor der Einigungsstelle (1) Die Verhandlungen vor den Einigungsstellen sind nicht öffentlich. (2) Die Beteiligten können ihre Auffassung in der mündlichen Verhandlung vor der Einigungsstelle vortragen. Dabei kann der Vertreter der Personalvertretung einen Beauftragten der Gewerkschaften beratend hinzuziehen; in diesen Fällen dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Personen übermittelt und erörtert werden. Die Beteiligten sind unter Angabe des Beratungspunktes zu der Verhandlung der Einigungsstelle schriftlich oder elektronisch einzuladen. Nach Darlegung ihrer Auffassung nehmen sie und der Vertreter der Gewerkschaften an den Beratungen nicht mehr teil. (3) Die Einigungsstellen entscheiden durch Beschluß mit Stimmenmehrheit. (4) Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden den Beteiligten und der obersten Dienstbehörde schriftlich oder elektronisch mit Gründen mitgeteilt. Sie sind bindend. In personellen und in organisatorischen Angelegenheiten bleibt das Recht des Vorstands der Bürgerschaft, des Senats, des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven oder des obersten Organs einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, eine endgültige Entscheidung zu treffen, unberührt. Auf Antrag eines am Verfahren nach Satz 3 beteiligten Personalrats haben die in Satz 3 genannten Stellen binnen zwei Monaten nach Zugang des Beschlusses der Einigungsstelle endgültig zu entscheiden. (5) Für die Mitglieder der Einigungsstellen gilt § 57 entsprechend. (6) Die Kosten für die Einigungsstellen hat die Verwaltung zu tragen. § 62 Dienstvereinbarungen (1) Soweit Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, sind Dienstvereinbarungen nicht zulässig. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt. (2) Die Dienstvereinbarung bedarf der Schriftform, sie ist von der Dienststelle an geeigneter Stelle auszulegen. (3) Die Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Bediensteten durch Dienstvereinbarungen Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Personalrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Dienstvereinbarung vereinbart wurden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen. (4) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. (5) Nach Ablauf einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dritter Abschnitt Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten § 63 Beispiele für Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (1) In sozialen Angelegenheiten erstreckt sich das Recht der Mitbestimmung des Personalrates, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht oder die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates nicht gegeben ist, insbesondere auf a) Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, b) Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs, c) Zuteilung von Wohnungen, soweit die Dienststelle über sie verfügt, d) Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, e) Aufstellung von allgemeinen Vorschriften, durch welche der Betrieb der Dienststelle geregelt werden soll, soweit hierdurch die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten berührt werden, f) Festsetzung der Arbeitszeit, insbesondere bei Verlängerung oder Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit, sowie Festsetzung von Überstunden, soweit sie nicht zur Beseitigung von Notständen dringend erforderlich sind, g) Zeit und Ort der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte, h) Aufstellung des Urlaubsplanes, i) Fragen der Fortbildung der Bediensteten, k) Durchführung der Berufsausbildung der Bediensteten, soweit nicht die Zuständigkeit des Ausbildungspersonalrats gemäß § 22 a Abs. 6 gegeben ist, l) Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, m) Aufstellung von Sozialplänen. (2) Durch die Aufzählung der in Absatz 1 genannten Beispiele wird die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 nicht berührt. § 64 Unfall- und Gesundheitsgefahren, Arbeitsschutz (1) Der Personalrat hat auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes einzusetzen. (2) Der Personalrat ist zuzuziehen bei Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen und bei Unfalluntersuchungen, die von der Dienststelle oder den in Absatz 1 genannten Stellen vorgenommen werden. Vierter Abschnitt Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten § 65 Beispiele für Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten (1) In personellen Angelegenheiten erstreckt sich das Recht der Mitbestimmung des Personalrates, soweit nicht die in § 63 Satz 1 angeführten Einschränkungen gegeben sind, insbesondere auf a) Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten, b) Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, c) Einstellungen, Höhergruppierung und Übertragung einer höherzubewertenden Tätigkeit, Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit und Kündigung von Arbeitnehmern, d) Versetzung und Abordnung, e) Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus. (2) In den Ausnahmefällen des § 66 Abs. 1 Buchstabe d sowie bei Beamten nach §§ 37 und 106 Absatz 2 des Bremischen Beamtengesetzes entfällt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats. (3) Durch die Aufzählung der in Absatz 1 genannten Beispiele wird die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 nicht berührt. Fünfter Abschnitt Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten § 66 Beispiele für Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten (1) In organisatorischen Angelegenheiten erstreckt sich das Recht der Mitbestimmung des Personalrats, soweit nicht die in § 63 Satz 1 angeführten Einschränkungen gegeben sind, insbesondere auf a) Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen, Behörden oder Betrieben oder wesentlicher Teile von ihnen, b) Einführung neuer Arbeitsmethoden, c) Erstellung und Änderung von Organisationsplänen, d) Bestellung oder Abberufung des Leiters der Dienststelle, seines ständigen Vertreters oder der Mitglieder des für die Leitung zuständigen Organs, soweit dafür nicht eine besondere rechtliche Regelung Anwendung findet. (2) Dabei sollen die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigt werden. Der Personalrat ist schon im Planungsstadium zu beteiligen. (3) Durch die Aufzählung der in Absatz 1 genannten Beispiele wird die Allzuständigkeit des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 nicht berührt. § 67 Beteiligung bei der Aufstellung von Haushaltsplänen und Personalprogrammen (1) Zur Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei der Aufstellung von Stellenplan-Entwürfen der Dienststelle werden diese vom Leiter der Dienststelle dem Personalrat zur Stellungnahme zugeleitet. Gleiches gilt für Haushaltspositionen, die Bereiche berühren, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen. Der Personalrat kann mündliche Erörterung verlangen. (2) Ergibt sich keine Übereinstimmung, so hat der Leiter der Dienststelle den Vorentwurf zum Haushaltsplan zusammen mit der abweichenden Stellungnahme des Personalrats weiterzugeben. (3) Bei der Beratung in der Deputation haben zwei Mitglieder des Personalrats das Recht, die Ansicht des Personalrats mündlich vorzutragen. (4) Soweit die Dienststelle zu Personalprogrammen Stellungnahmen abzugeben hat, ist dem Personalrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Personalrat kann Erörterung mit der Dienststelle verlangen. (5) Auf die Stadtgemeinde Bremerhaven und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts finden die Absätze 1 bis 4 sinngemäße Anwendung. Sechster Abschnitt Vertreter der Bediensteten in Verwaltungsräten § 68 Vertreter der Bediensteten in Verwaltungsräten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen. (1) In den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, für die ein Verwaltungsrat oder ein entsprechendes Organ besteht, müssen dem Verwaltungsrat oder dem entsprechenden Organ sowie deren Ausschüssen auch Vertreter der Bediensteten angehören. Die Zahl der hiernach hinzutretenden Vertreter der Bediensteten beträgt die Hälfte der Mitgliederzahl, die für das Gremium nach den gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vorgesehen ist. Beträgt die Zahl der Vertreter der Bediensteten eins oder zwei, so müssen diese selbst Bedienstete der Einrichtung sein. Beträgt die Zahl der Vertreter mehr als zwei, so müssen von je drei Vertretern die ersten beiden selbst Bedienstete der Einrichtung sein; der dritte Vertreter darf vorbehaltlich des Absatzes 4 Nr. 2 nicht Bediensteter der Einrichtung sein. (2) Der Verwaltungsrat oder das entsprechende Organ sowie deren Ausschüsse können Beschlüsse, die die personellen und sozialen Angelegenheiten der Bediensteten berühren, nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Vertreter der Bediensteten fassen; die Berufung von Vorstandsmitgliedern wird hiervon nicht berührt. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von personellen und sozialen Angelegenheiten der Bediensteten sowie die Entscheidungsbefugnis in diesen Angelegenheiten ist einem Vorstandsmitglied vom Verwaltungsrat oder dem entsprechenden Organ zu übertragen. Die Übertragung kann nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Vertreter der Bediensteten geschehen. (3) Die Vertreter der Bediensteten haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die sonstigen Mitglieder, soweit nachstehend nichts besonderes bestimmt ist. (4) Die nach § 9 wahlberechtigten Bediensteten der Einrichtung wählen je gesondert 1. die Vertreter, die Bedienstete der Einrichtung sein müssen, 2. die Vertreter, die vorbehaltlich des Absatzes 5 Nr. 2 nicht Bedienstete der Einrichtung sein dürfen, für die Amtszeit, die in den sondergesetzlichen Vorschriften oder in der Satzung für die sonstigen Mitglieder des Gremiums bestimmt ist. (5) Wählbar sind 1. als Vertreter im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 alle Bediensteten, die am Wahltage nach den §§ 10 und 11 zum Personalrat wählbar sind, 2. als Vertreter im Sinne des Absatzes 4 Nr. 2, a) wenn mindestens eine Gewerkschaft von ihrem Wahlvorschlagsrecht (Absatz 7 Satz 2) Gebrauch macht, alle Personen, die nicht Bedienstete der Einrichtung sind und das Alter erreicht haben, mit dem die Volljährigkeit eintritt, es sei denn, dass sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen, b) wenn das Wahlvorschlagsrecht den wahlberechtigten Bediensteten zusteht (Absatz 7 Satz 3), alle Personen, die das Alter erreicht haben, mit dem die Volljährigkeit eintritt, es sei denn, dass sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen. (6) Der Wahlvorstand für die Wahl der Vertreter der Bediensteten besteht aus drei wahlberechtigten Bediensteten, und zwar aus einem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden. Spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit, die in den sondergesetzlichen Vorschriften oder in der Satzung für die Mitglieder des Gremiums bestimmt ist, bestellt die Einrichtung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer Gewerkschaft, der mindestens ein wahlberechtigter Bediensteter angehört, den Wahlvorstand. Dieser hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens sechs Wochen nach der Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so bestellt die Einrichtung auf Antrag der in Satz 3 Genannten einen neuen Wahlvorstand. (7) Für die Wahl der Vertreter im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 gelten § 15 Abs. 4 und 5 sinngemäß. Für die Wahl der Vertreter im Sinne des Absatzes 4 Nr. 2 kann jede Gewerkschaft, der mindestens ein wahlberechtigter Bediensteter angehört, Wahlvorschläge machen. Macht keine Gewerkschaft von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch oder steht keiner Gewerkschaft das Vorschlagsrecht zu, geht das Vorschlagsrecht für die Vertreter im Sinne des Absatzes 4 Nr. 2 auf die Bediensteten über. § 15 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. (8) Machen die Bediensteten von ihrem Recht, in dem Gremium vertreten zu sein, keinen oder nicht in vollem Umfang Gebrauch, so verlieren sie insoweit ihren Anspruch auf Vertretung bis zur nächsten Wahl der Mitglieder des Gremiums. Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Gremiums wird hierdurch nicht berührt. Scheidet ein Vertreter aus, ohne dass ein Ersatzmitglied vorhanden ist, so ist eine Nachwahl durchzuführen. (9) Es gelten entsprechend 1. für die Wahl der Vertreter § 15 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 6, die §§ 20 und 21, 2. für das Erlöschen der Mitgliedschaft in dem Gremium bei Vertretern im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1, § 26 mit Ausnahme des Buchstaben f, 3. für das Ruhen der Mitgliedschaft in dem Gremium bei Vertretern, die Bedienstete der Einrichtung sind, § 27, 4. für den Eintritt von Ersatzmitgliedern § 28, dessen Absatz 1 Satz 2 jedoch nur dann, wenn eine Stellvertretung nach den sondergesetzlichen Vorschriften oder der Satzung nicht ausgeschlossen ist, 5. für den Schutz der Vertreter § 56 Abs. 1, soweit sie Bedienstete der Einrichtung sind, auch Absatz 2. Die Mitgliedschaft eines Vertreters im Sinne des Absatzes 4 Nr. 2 erlischt im Gremium, wenn er in ein Dienstverhältnis zur Einrichtung tritt. (10) Ist eine Wahl der Vertreter der Bediensteten mit Erfolg angefochten, so nehmen die Mitglieder des Personalrats, höchstens jedoch soviel Mitglieder, wie Vertreter der Bediensteten gewählt waren, deren Befugnisse bis zur Neuwahl, längstens bis zur Dauer von drei Monaten, wahr. Sind im Personalrat Gruppen vertreten, so sind diese Gruppen entsprechend ihrer Stärke nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu berücksichtigen. Der Personalrat ermittelt die Mitglieder nach der Reihenfolge, in der sie in den Personalrat gewählt sind. § 28 gilt entsprechend. Sechstes Kapitel Strafvorschriften § 69 - aufgehoben - Siebentes Kapitel Gerichtliche Entscheidungen § 70 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der §§ 21 und 25 über a) Wahlberechtigung und Wählbarkeit, b) Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in § 22 genannten Jugend- und Auszubildendenvertreter sowie Zusammensetzungen der Personalvertretungen, c) Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen. (2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend. § 70a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Ansprüche nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes. Diese Vorschriften sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt. § 71 Fachkammer und Fachsenat (1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind beim Verwaltungsgericht eine Fachkammer und beim Oberverwaltungsgericht ein Fachsenat zu bilden. (2) Die Fachkammer (der Fachsenat) besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Beisitzern. Sie werden durch den Senat berufen, und zwar je zur Hälfte auf Vorschlag a) der unter den Bediensteten vertretenen Gewerkschaften und b) der in § 1 genannten Verwaltungen und Gerichte. Für die Behörden des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Gerichte übt das Vorschlagsrecht der Senator für Finanzen unter Beteiligung der senatorischen Dienststellen aus. Für die Berufung und Stellung der Beisitzer und ihrer Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend. (3) Die Fachkammer (der Fachsenat) wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2 Buchstaben a) und b) berufenen Beisitzern. Die nach Absatz 2 Buchstabe a) berufenen Beisitzer dürfen nicht der gleichen Gruppe angehören. Achtes Kapitel Ergänzende Vorschriften § 72 Wahlordnung Zur Regelung der in den §§ 9 bis 20, 22, 48 und 68 bezeichneten Wahlen erläßt der Senat durch Rechtsverordnung Vorschriften über a) die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl, b) die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen, c) die Vorschlagsliste und die Frist für ihre Einreichung, d) das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung, e) die Stimmabgabe, f) die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung, g) die Aufbewahrung der Wahlakten. Neuntes Kapitel Schlußvorschriften § 73 Geltung von Vorschriften über Betriebsräte Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Betriebsräten Befugnisse oder Pflichten übertragen, gelten entsprechend für die nach diesem Gesetz zu errichtenden Personalvertretungen. Dies gilt nicht für Vorschriften, welche die Betriebsverfassung oder die Mitbestimmung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.