Bremen

Bremisches Personalvertretungsgesetz

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Quellenkennung: 332121. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.03.1974 Inkrafttreten08.05.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28.04.2026 (Brem.GBl. S. 358) Fundstelle Brem.GBl. 1974, S. 131 Gliederungsnummer:2044-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 (Brem.GBl. 1974, S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. April 2026 (Brem.GBl. S. 358)"

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satzmitglied ein. (3) Im Falle des § 24 Abs. 1 Buchstabe d) treten Ersatzmitglieder nicht ein. § 29 Entsprechende Geltung für Jugend- und Auszubildendenvertreter Für die Jugend- und Auszubildendenvertreter (§ 22) gelten die Vorschriften dieses Abschnittes mit Ausnahme des § 24 Abs. 1 Buchstabe a) sinngemäß. Dritter Abschnitt Geschäftsführung § 30 Vorstand und Vorsitz (1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muß ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören, soweit sie nicht auf eine Vertretung verzichtet. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. (2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehrheit, welches Mitglied den Vorsitz übernimmt. Ist der Vorsitzende nicht schon nach Absatz 1 in den Vorstand gewählt, so besteht der Vorstand aus einer Person mehr als Gruppen im Personalrat vertreten sind. Der Personalrat bestimmt die Vertretung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter. (3) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. § 31 Wahl des Vorstands und Anberaumung von Sitzungen (1) Spätestens eine Woche nach dem Wahltage hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrates zur Vornahme der nach dem § 30 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. (2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrats an. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder bzw. die Ersatzmitglieder des Personalrates zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. (3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates, einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft oder des Leiters der Dienststelle hat der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. (4) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. § 32 Teilnahme an den Sitzungen (1) Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich, sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Der Leiter der Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. (2) Die Schwerbehindertenvertretung und die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte haben das Recht, an allen Sitzungen des Personalrates mit beratender Stimme teilzunehmen. (3) Auf Beschluß des Personalrats können sachkundige Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden. Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen übermittelt und erörtert werden. (4) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Personalrat als auch der Richterrat beteiligt, so teilt der Vorsitzende dem Richterrat den entsprechenden Teil der Tagesordnung mit und gibt ihm Gelegenheit, Mitglieder in die Sitzung des Personalrats zu entsenden (§ 31 des Bremischen Richtergesetzes). (5) Auf Antrag des Richterrats oder des Leiters der Dienststelle hat der Vorsitzende des Personalrats eine Sitzung anzuberaumen und die gemeinsame Angelegenheit, deren Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. § 33 Teilnahme von Beauftragten der Gewerkschaften an den Sitzungen Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrats kann ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesen Fällen sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen übermittelt und erörtert werden. § 34 Beschlußfassung (1) Die Beschlüsse des Personalrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. § 35 Gemeinsame und Gruppenangelegenheiten (1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen. (2) Über Angelegenheiten, die nur die Angehörigen einer Gruppe betreffen, kann der Personalrat nicht gegen den Willen dieser Gruppe beschließen. In diesem Falle bindet die Entscheidung der Mehrheit der Gruppenvertreter den Personalrat in seiner Beschlußfassung. § 36 Aussetzung von Beschlüssen (1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe einen Beschluß des Personalrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Bediensteten, so ist auf ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer von einer Woche auszusetzen. In dieser Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden. (2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden. § 37 Sitzungsniederschrift (1) Über jede Verhandlung des Personalrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. (2) Hat der Leiter der Dienststelle oder ein Beauftragter der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift in Abschrift zuzuleiten. § 38 Geschäftsordnung Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die sich der Personalrat selbst gibt. § 39 Ehrenamt, Schutz vor Benachteiligung, Dienstbefreiung, Unfallfürsorge und Freistellung (1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Ihre Tätigkeit darf nicht zur Benachteiligung im beruflichen Aufstieg führen. (2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Zum Ausgleich für Personalratstätigkeit, die außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Personalratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes oder der Dienstbezüge. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. (3) Das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge von Mitgliedern des Personalrats dürfen einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt oder die Dienstbezüge vergleichbarer Bediensteter mit üblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen. (4) Soweit nicht zwingende dienstliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Personalrates einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 3 genannten Bediensteten gleichwertig sind. (5) Absatz 2 gilt entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Personalrats erforderlich sind. Der Personalrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die dienstlichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat der Dienststelle die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltung rechtzeitig bekanntzugeben. Hält die Dienststelle die dienstlichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. (6) Unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 5 und des Abschnittes 3 der Bremischen Urlaubsverordnung vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung, hat jedes Mitglied des Personalrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt vier Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Bedienstete, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf fünf Wochen. Absatz 5 Sätze 2 bis 4 finden Anwendung. (7) Erleidet ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden. (8) Der Personalrat hat das Recht, Mitglieder freizustellen in Dienststellen mit in der Regel 300 bis 600 Bediensteten 1 Mitglied 601 bis 1000 Bediensteten 2 Mitglieder 1001 bis 2000 Bediensteten 3 Mitglieder bis 10 000 Bediensteten je weitere angefangene 1000 Bedienstete 1 weiteres Mitglied über 10 000 Bediensteten je weitere angefangene 2000 Bedienstete 1 weiteres Mitglied. Der Dienststelle sind die Namen der freigestellten Personalratsmitglieder unverzüglich bekanntzugeben. (9) Darüber hinaus kann der Personalrat im Einvernehmen mit der Dienststelle, wenn und soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist, weitere Personalratsmitglieder ganz oder teilweise von ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen. Soweit es sich um Dienststellen unter 300 Bediensteten handelt, können neben Freistellungen ebenfalls Teilfreistellungen beschlossen werden. Im Falle der Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. (10) Freigestellte Personalräte haben einen Anspruch darauf, dass ihnen nach Ablauf der Freistellung mindestens ihre alte Dienststellung wieder übertragen wird. Die Freistellung darf nicht zur Benachteiligung im beruflichen Aufstieg führen. § 40 Sprechstunden (1) Der Personalrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. (2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Personalrats erforderlich sind, berechtigen nicht zur Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes der Bediensteten. § 41 Kosten und Geschäftsbetrieb (1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Dazu gehören auch die Kosten, die durch die Teilnahme im Sinne von § 39 Abs. 5 und 6 entstehen. (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. (3) Für Reisen von Mitgliedern der Personalräte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, werden Reisekosten nach den Vorschriften über die Reise-kostenvergütung der Beamtinnen und Beamten gezahlt. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen auf Reisen von Mitgliedern des Personalrates, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, gelten die Bestimmungen über die Erstattungen von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen für Beamtinnen und Beamte entsprechend. § 42 Umlageverbot Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Bediensteten keine Beiträge erheben oder annehmen. Drittes Kapitel Personalversammlung § 43 Zusammensetzung (1) Die Personalversammlung besteht aus den Bediensteten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet. Der Vorsitzende kann sich durch ein vom Personalrat zu bestimmendes anderes Mitglied vertreten lassen. Die Personalversammlung ist nicht öffentlich. (2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Bediensteten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten. (3) Darüber hinaus kann der Personalrat jederzeit Teilversammlungen durchführen, wenn von der Tagesordnung nur ein bestimmter Personenkreis betroffen wird. § 44 Einberufung (1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr eine Personalversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. (2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Bediensteten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. § 45 Zeitpunkt und Teilnahme Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Findet die Versammlung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit statt oder dauert sie über das Ende der Arbeitszeit hinaus, ist als Ausgleich in entsprechendem Umfang Dienst- oder Arbeitsbefreiung oder Vergütung zu gewähren. Entstandene Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden erstattet. § 46 Befugnisse Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf nur Angelegenheiten behandeln, die zur Zuständigkeit des Personalrats gehören oder die beamten- und tarifpolitischer, sozialpolitischer oder wirtschaftspolitischer Art sind. § 47 Teilnahme von Beauftragten der Gewerkschaften sowie des Leiters der Dienststelle (1) An den Personalversammlungen kann ein Beauftragter der unter den Bediensteten der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft beratend teilnehmen. (2) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Versammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Viertes Kapitel Gesamtpersonalrat § 48 Bildung (1) Für das Land und die Stadtgemeinde Bremen wird ein Gesamtpersonalrat gebildet, Das gleiche gilt für die Stadtgemeinde Bremerhaven. (2) Der Gesamtpersonalrat besteht a) für das Land und die Stadtgemeinde Bremen aus 25 Mitgliedern, b) für die Stadtgemeinde Bremerhaven aus 15 Mitgliedern. (3) Die §§ 9 bis 11, § 13 Abs. 1, 2 und 5, §§ 14 bis 17 und 19 bis 21 gelten entsprechend. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Gesamtwahlvorstandes findet nicht statt. An ihrer Stelle wird die Befugnis zur Bestellung des Wahlvorstandes nach § 16 Abs. 2 und §§ 17 und 19 ausgeübt a) für den für das Land und die Stadtgemeinde Bremen zu errichtenden Gesamtpersonalrat durch den leitenden Beamten des Senators für Finanzen, b) für den für die Stadtgemeinde Bremerhaven zu errichtenden Gesamtpersonalrat durch den Oberbürgermeister. (4) Werden die Personalräte bei den einzelnen Dienststellen und der Gesamtpersonalrat gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen im Auftrage des Wahlvorstandes für den Gesamtpersonalrat durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl des Gesamtpersonalrates. (5) In dem Gesamtpersonalrat erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter. (6) In Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird ein Gesamtpersonalrat gebildet, wenn von der Möglichkeit des § 7 Abs. 2 Gebrauch gemacht wird. Die Mitgliederzahl richtet sich nach § 12 Abs. 3. Die §§ 9 bis 11, § 13 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 14 bis 16 und §§ 19 bis 21 gelten entsprechend. § 17 gilt mit der Maßgabe, dass der Dienststellenleiter den Wahlvorstand bestellt. § 22 gilt mit der Maßgabe, dass zwei Jugend- und Auszubildendenvertreter zu wählen sind. § 49 Vorstand und Vorsitz, Amtszeit und Geschäftsführung (1) Der Gesamtpersonalrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und je einem Mitglied der beiden Gruppen, soweit sie nicht auf eine Vertretung verzichten, besteht. Die vier Vorstandsmitglieder werden vom Gesamtpersonalrat mit einfacher Mehrheit gewählt. (2) Für die Amtszeit und Geschäftsführung des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 23 bis 28, 31 bis 34 und 37 bis 42 entsprechend. § 50 Zuständigkeit (1) Der Gesamtpersonalrat hat im Rahmen der Bestimmungen des fünften Kapitels zu beraten und zu beschließen, wenn von einer Angelegenheit mehrere Dienststellen betroffen sind oder eine Dienststelle ohne Personalrat ist. Werden mehrere Dienststellen eines senatorischen Bereichs betroffen, so gilt dies nur, wenn ein Personalrat zu der beantragten Maßnahme seine Zustimmung versagt oder in einer Dienststelle kein Personalrat besteht. Gleiches gilt für Abordnungen und Versetzungen, auch wenn sie über einen senatorischen Bereich hinausgehen. Das Antragsrecht des Gesamtpersonalrats nach § 58 Abs. 4 für alle Angelegenheiten im Sinne von Satz 1 wird durch die Sätze 2 und 3 nicht berührt. Die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats ist nicht gegeben, wenn bei Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse die Spitzenverbände gemäß § 93 des Bremischen Beamtengesetzes zu beteiligen sind. (2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 Belange der Bediensteten der Verwaltungen des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven gleichzeitig berührt, so beraten und beschließen der Gesamtpersonalrat des Landes und der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven gemeinsam. Die Geschäftsführung obliegt in diesen Angelegenheiten dem Vorstand, die Leitung der gemeinsamen Sitzung dem Vorsitzenden des Gesamtpersonalrats des Landes und der Stadtgemeinde Bremen. § 51 Versammlung der Vertreter der Personalräte Der Gesamtpersonalrat hat vierteljährlich eine Versammlung einzuberufen, zu der die Personalräte je einen Vertreter entsenden. In dieser Versammlung erstattet der Gesamtpersonalrat einen Tätigkeitsbericht. § 46 gilt entsprechend. Fünftes Kapitel Mitbestimmung des Personalrates Erster Abschnitt Allgemeines § 52 Gleichberechtigte Mitbestimmung und Grundsätze für die Zusammenarbeit (1) Der Personalrat hat die Aufgabe, für alle in der Dienststelle weisungsgebunden tätigen Personen in allen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten gleichberechtigt gemäß den Bestimmungen der §§ 58 bis 62 mitzubestimmen. Er hat diese Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften als berufenen Vertretungen der Interessen der Bediensteten zu erfüllen. (2) Dienststelle und Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu gefährden. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. (3) Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen einmal im Monat zu Besprechungen zusammentreten. § 53 Persönlichkeitsrechte des Bediensteten (1) Die Dienststelle hat den Bediensteten über dessen Aufgaben und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und seine Einordnung in den Arbeitsablauf der Dienststelle zu unterrichten. Sie hat den Bediensteten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Bedienstete rechtzeitig zu unterrichten. (2) Der Bedienstete hat das Recht, in allen seine Person betreffenden sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten und zu allen seine Person betreffenden Maßnahmen der Dienststelle eine Erörterung zu verlangen. Die Erörterung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung von Dienststelle und Personalrat. § 31 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechtes unterbleibt. Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung dürfen sich in der Dienststelle nicht parteipolitisch betätigen. (4) Der Personalrat hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Bediensteten einzusetzen. Bedienstete, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, können in der Dienststelle als Gewerkschaftsmitglieder im Rahmen der Aufgaben ihrer Gewerkschaft tätig werden. Gleiches gilt für die parteipolitische Betätigung im Rahmen der im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätze und Bestimmungen. § 54 Allgemeine Aufgaben des Personalrats (1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben: a) Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen, b) darüber zu wachen, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden, c) Beschwerden von Bediensteten entgegenzunehmen, und, falls sie berechtigt erscheinen, auf ihre Abhilfe hinzuwirken, d) die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und sonstiger schutzbedürftiger Personen in die Dienststelle zu fördern. (2) Werden gegen einen Beamten Beschuldigungen erhoben, die zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen führen, ist dem Personalrat davon Kenntnis zu geben. Vor jeder weiteren Maßnahme im Disziplinarverfahren hat der Personalrat Stellung zu nehmen. (3) Dem Personalrat sind auf Verlangen die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln; hierzu gehören alle Bewerbungsunterlagen. Bei der Vorstellung von Bewerbern ist ein Vertreter des Personalrats hinzuzuziehen. Der Personalrat kann Bewerber anhören. Personalakten dürfen ihm nur mit Einwilligung des Bediensteten vorgelegt werden. (4) Zu Prüfungen von Bediensteten im Bereich einer Dienststelle kann der für diesen Bereich zuständige Personalrat ein Mitglied entsenden, das bei der abschließenden Entscheidung beratend mitwirkt. Soweit es sich um Prüfungen handelt, die über den allgemeinen Rahmen der Dienststelle hinausgehen, ist die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats gegeben. § 55 Verwaltungsanordnungen Will eine Dienststelle oder eine dazu befugte Stelle Verwaltungsanordnungen für innerdienstliche Angelegenheiten im Rahmen dieses Gesetzes erlassen, sind die Entwürfe der zuständigen Personalvertretung rechtzeitig mitzuteilen und mit ihr zu beraten. § 56 Behinderungsverbot und Kündigungsschutz (1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahr-nehmen, dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung. (2) Für die Mitglieder des Personalrates, die im Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend. Mitglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt. (3) Für die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gilt § 127 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Für die Übernahme und Weiterbeschäftigung von Auszubildenden, die Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind, gilt § 127 Absatz 2 in Verbindung mit § 56 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. § 57 Schweigepflicht (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalrates haben auch nach dem Ausscheiden aus dem Personalrat oder aus der Dienststelle über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die i

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.