Bremen

Bremisches Personalvertretungsgesetz

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Quellenkennung: 332121. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.03.1974 Inkrafttreten08.05.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28.04.2026 (Brem.GBl. S. 358) Fundstelle Brem.GBl. 1974, S. 131 Gliederungsnummer:2044-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 (Brem.GBl. 1974, S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. April 2026 (Brem.GBl. S. 358)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.03.1974 Inkrafttreten08.05.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28.04.2026 (Brem.GBl. S. 358) Fundstelle Brem.GBl. 1974, S. 131 Gliederungsnummer:2044-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 (Brem.GBl. 1974, S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. April 2026 (Brem.GBl. S. 358)" juris-Abkürzung: PersVG BR Ausfertigungsdatum: 05.03.1974 Gültig ab: 20.03.1974 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1974, 131 Gliederungs-Nr: 2044-a-1 Bremisches Personalvertretungsgesetz Vom 5. März 1974 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28.04.2026 (Brem.GBl. S. 358) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) in Ausführung des Artikels 47 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen beschlossene Gesetz: Übersicht   §§ Erstes Kapitel   Allgemeine Vorschriften 1-8 Zweites Kapitel   Der Personalrat   Erster Abschnitt:   Wahl und Zusammensetzung 9-22 b Zweiter Abschnitt:   Amtszeit 23-29 Dritter Abschnitt:   Geschäftsführung 30-42 Drittes Kapitel   Personalversammlung 43-47 Viertes Kapitel   Gesamtpersonalrat 48-51 Fünftes Kapitel   Mitbestimmung des Personalrates   Erster Abschnitt:   Allgemeines 52-57 Zweiter Abschnitt:   Form und Durchführung der Mitbestimmung 58-62 Dritter Abschnitt:   Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten 63-64 Vierter Abschnitt:   Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten 65 Fünfter Abschnitt:   Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten 66-67 Sechster Abschnitt:   Vertreter der Bediensteten in Verwaltungsräten 68 Sechstes Kapitel   Strafvorschriften 69 Siebentes Kapitel   Gerichtliche Entscheidungen 70-71 Achtes Kapitel   Ergänzende Vorschriften 72 Neuntes Kapitel   Schlußvorschriften 73-74 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich In den Verwaltungen des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und den sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Lande Bremen sowie den Gerichten des Landes Bremen werden Personalvertretungen gebildet. § 2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber werden durch dieses Gesetz nicht berührt. § 3 Bedienstete (1) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Richter sind nicht Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes. (2) Die Beamten und die Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. § 4 Beamte Wer Beamter ist, richtet sich nach dem Beamtengesetz. Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Personen, die sich in der Ausbildung zum Beamten- oder Richterberuf befinden sowie Richterinnen und Richter, die außerhalb eines Gerichts tätig sind. § 5 Angestellte Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Bedienstete, die sich in einer beruflichen Ausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses befinden. § 6 - aufgehoben - § 7 Dienststellen (1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind a) die einzelnen Behörden und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen und Gerichte und b) die in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Hat eine der in b) genannten Einrichtungen keine eigene Personalhoheit oder ist diese eingeschränkt, so gilt diese Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes gleichzeitig als Dienststelle des Trägers der Personalhoheit. Der Personalrat der Einrichtung ist insoweit gleichzeitig Personalrat dieser Dienststelle. (2) Auf Antrag des Gesamtpersonalrats können Bestandteile einer Dienststelle oder mehrerer Dienststellen, mehrere Dienststellen oder Gruppen von Bediensteten von der obersten Dienstbehörde bzw. dem obersten Organ der in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Dienststellen zu Dienststellen im Sinne von Absatz 1 erklärt werden. Bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle des Gesamtpersonalrats der zuständige Personalrat, soweit kein Gesamtpersonalrat besteht. Im Falle der Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle. § 8 Leiter oder Leitung der Dienststelle Für die Dienststelle handelt ihr Leiter oder sein ständiger Vertreter, gegebenenfalls das für die Leitung zuständige Organ. Zweites Kapitel Der Personalrat Erster Abschnitt Wahl und Zusammensetzung § 9 Aktives Wahlrecht (1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. (2) Als Bediensteter im Sinne von Absatz 1 gilt auch derjenige, der in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn dessen Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht. (3) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Satz 2 gilt nicht bei Abordnung zu einem Lehrgang. (4) Die Wahlberechtigung wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Bedienstete bei einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn beschäftigt wird. (5) Die in der Berufsausbildung befindlichen Bediensteten sind unbeschadet des § 22 a nur bei ihrer Beschäftigungsbehörde wahlberechtigt. Während der Zeit einer ausschließlich theoretischen Ausbildung sind die Auszubildenden in den Ausbildungsdienststellen wahlberechtigt, denen sie vor Beginn der theoretischen Ausbildung zugewiesen waren. Rechtspraktikanten nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz sind während ihrer Ausbildung nur zum Ausbildungspersonalrat und zum Gesamtpersonalrat wahlberechtigt. § 10 Passives Wahlrecht (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage seit sechs Monaten der Dienststelle angehören oder seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind. (2) Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt. (3) Nicht wählbar sind unbeschadet des § 22 a die in § 9 Abs. 5 genannten Personen. (4) Nicht wählbar sind der Leiter der Dienststelle, sein ständiger Vertreter, die Mitglieder des für die Leitung der Dienststelle zuständigen Organs sowie Bedienstete, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. § 11 Ausnahmen (1) Besteht die Dienststelle weniger als ein Jahr, so brauchen für die Wählbarkeit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 nicht erfüllt zu sein. (2) Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 entfallen, wenn nicht mindestens fünfmal soviel wählbare Bedienstete jeder Gruppe vorhanden wären, als nach §§ 12 und 13 zu wählen sind. § 12 Mitgliederzahl (1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet. (2) Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf Bediensteten werden von dem den Geschäftsbereich führenden Senator in Übereinstimmung mit dem Gesamtpersonalrat einer anderen Dienststelle zugeteilt. (3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Bediensteten aus einer Person, 21 bis 50 Bediensteten aus drei Mitgliedern, 51 bis 150 Bediensteten aus fünf Mitgliedern, 151 bis 300 Bediensteten aus sieben Mitgliedern, 301 bis 600 Bediensteten aus neun Mitgliedern, 601 bis 1000 Bediensteten aus elf Mitgliedern, 1001 bis 1500 Bediensteten aus dreizehn Mitgliedern, 1501 bis 2000 Bediensteten aus fünfzehn Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 2001 Bediensteten und mehr für jeweils 1000 Bedienstete um zwei Mitglieder bis zur Höchstzahl von fünfundzwanzig Mitgliedern. § 13 Gruppenvertretung (1) Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung. (2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach dem Proportionalverfahren nach Hare/Niemeyer. (3) Eine Gruppe erhält mindestens bei weniger als 51 Gruppenangehörigen einen Vertreter, bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen zwei Vertreter, bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen drei Vertreter, bei 601 bis 1000 Gruppenangehörigen vier Vertreter und bei 1001 und mehr Gruppenangehörigen fünf Vertreter. (4) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Bedienstete angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Bediensteten der Dienststelle umfaßt. (5) Die Geschlechter sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein. § 14 Abweichende Sitzverteilung (1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen kann abweichend von § 13 geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt. (2) Jede Gruppe kann auch Angehörige der anderen Gruppe wählen. In diesem Falle gelten die Gewählten insoweit als Angehörige der Gruppe, die sie gewählt hat. § 15 Wahlgrundsätze und Wahlvorschläge (1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter (§ 13) je in getrennten Wahlgängen; es sei denn, dass eine Gruppe nach § 13 Abs. 4 Satz 1 keine Vertretung erhält oder die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder Gruppe. (3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare/Niemeyer) durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet die Mehrheitswahl statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Das gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein Vertreter im Personalrat zusteht. (4) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Bediensteten Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muß von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Gruppenangehörige. (5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muß jeder Wahlvorschlag von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Bediensteten unterzeichnet sein. Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Jeder Bedienstete kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. § 16 Bildung des Wahlvorstands, wenn ein Personalrat besteht (1) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein, soweit sie nicht auf eine Vertretung verzichtet. (2) Besteht vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter. (3) Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes soll mindestens ein Vertreter bestellt werden. § 17 Wahl des Wahlvorstands, wenn kein Personalrat besteht Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 12 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. § 18 Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststelle Findet eine Personalversammlung (§ 16 Abs. 2, § 17) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. § 19 Aufgaben des Wahlvorstands Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. § 16 Abs. 2 Satz 3 und § 18 gelten entsprechend. § 20 Schutz der Wahl und Wahlkosten (1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes beschränkt werden. (2) Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Wahlvorstand oder der Bewerbung aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt. Für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend. (3) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit als Folge der Ausübung des Wahlrechts oder der Aufstellung zur Wahl, der Teilnahme an den in den §§ 16 bis 19 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgelts oder sonstiger Vergütung zur Folge. § 21 Anfechtung der Wahl Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist von 14 Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt werden konnte. § 22 Jugend- und Auszubildendenvertretung (1) Die unter 18 Jahre alten Bediensteten und die Auszubildenden der in § 7 genannten Dienststellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen wählen drei, die der in § 7 genannten Dienststellen der Stadtgemeinde Bremerhaven zwei Jugend- und Auszubildendenvertreter zu ihrem Gesamtpersonalrat. (2) Bedienstete unter 18 Jahren und Auszubildende, die ständig in einer der in § 7 genannten Dienststellen beschäftigt sind, wählen in Dienststellen, in denen mindestens fünf Jugendliche und Auszubildende ständig beschäftigt sind, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung für diese Dienststelle. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit fünf bis zwanzig Wahlberechtigten aus einem und darüber hinaus aus zwei Jugend- und Auszubildendenvertretern. (3) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter nach Absatz 1 und 2 sind zusätzliche Mitglieder des Gesamtpersonalrats oder des Personalrats. Sie nehmen an jeder Sitzung der Personalvertretung teil. In Angelegenheiten der Jugendlichen und Auszubildenden haben sie volles Stimmrecht, im Übrigen nur beratende Stimme. (4) Als Jugend- und Auszubildendenvertreter können Bedienstete bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und Auszubildende gewählt werden. Die Mitgliedschaft endet bei Mitgliedern, die keine Auszubildenden sind, mit der Wahlperiode, in die die Vollendung des 27. Lebensjahres fällt. Bei Mitgliedern, die Auszubildende sind, endet sie mit der Wahlperiode, in der das 27. Lebensjahr vollendet und die Ausbildung beendet ist. (5) Der Wahlvorstand und sein Vorsitzender werden bestimmt a) in den Fällen des Absatzes 1 vom jeweiligen Gesamtpersonalrat und b) in den Fällen des Absatzes 2 vom jeweiligen Personalrat. (6) Die Bestimmungen des § 15 Absatz 1, 3, 5 und 6 und der §§ 20 bis 21 finden entsprechende Anwendung. § 22a Ausbildungspersonalrat (1) Bedienstete, die sich in der Berufsausbildung (§ 4 Satz 2, § 5 Satz 2) befinden, sind unbeschadet ihrer sonstigen Wahl- oder Wählbarkeitsrechte wahlberechtigt und wählbar zu einem Ausbildungspersonalrat. (2) Ausbildungspersonalräte werden gebildet bei den in § 7 genannten Dienststellen, die für die Durchführung der Berufsausbildung zuständig sind, soweit die Zahl der in der Berufsausbildung Befindlichen mindestens fünf Personen beträgt. (3) Für die Zahl der in die Ausbildungspersonalräte zu wählenden Mitglieder findet § 12 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Die Amtszeit des Ausbildungspersonalrates beträgt zwei Jahre. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit; bei Mitgliedern, die sich in einem längstens achtzehn Monate andauernden Ausbildungsgang befinden, endet die Mitgliedschaft mit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Die sonstigen Vorschriften über die Amtszeit und die Vorschriften über die Geschäftsführung finden mit Ausnahme des § 39 Abs. 8 und 9 entsprechende Anwendung. (4) Für die Wahl gelten § 15 Abs. 1, 3, 4 und 6 sowie die §§ 20 und 21 entsprechend. Den Wahlvorstand und seinen Vorsitzer bestimmt der zuständige Gesamtpersonalrat. Er kann dieses Recht auf den örtlichen Personalrat übertragen. Für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle des Gesamtpersonalrats der jeweils zuständige Personalrat. (5) Die Vorschriften über die Personalversammlung finden sinngemäße Anwendung. Der Vorstand des Gesamtpersonalrats oder des örtlich zuständigen Personalrats kann an den Versammlungen teilnehmen, sofern es der Ausbildungspersonalrat wünscht. (6) Der Ausbildungspersonalrat hat in allen Fragen, die die Durchführung der Berufsausbildung des zu ihm wahlberechtigten Personenkreises betreffen, gegenüber der zur Entscheidung befugten Stelle mitzubestimmen. Das gilt nicht für Leistungsbeurteilungen und Benotungen, bei der Beratung von Streitfällen ist der Ausbildungspersonalrat zu beteiligen. Der Ausbildungspersonalrat nimmt, soweit nicht die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats gegeben ist, die Rechte aus § 54 Abs. 4 wahr. (7) Der Ausbildungspersonalrat kann im Einzelfall beschließen, dass seine Befugnisse auf die zuständige Personalvertretung übergehen. Für den Fall der Funktionsunfähigkeit eines Ausbildungspersonalrats und im Falle der Nichtbildung gehen die Rechte im Sinne von Absatz 6 auf die zuständige Personalvertretung über. (8) Gesamtregelungen über die Durchführung der Berufsausbildung unterliegen der Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats bzw. des zuständigen Personalrats. Dieser hat bei seinen Beratungen den zuständigen Ausbildungspersonalrat zu beteiligen. § 22b Vertretung der Teilnehmer an Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an schulischen Einrichtungen (1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung die Errichtung von Vertretungen der Bediensteten, die an Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung an schulischen Einrichtungen teilnehmen. (2) Diese Vertretungen haben in allen Fragen, die die Durchführung der Maßnahme betreffen, gegenüber der Stelle mitzubestimmen, die die Maßnahme durchführt. Dies gilt nicht für Leistungsbeurteilungen und Benotungen. Bei der Beratung von Streitfällen ist die Vertretung zu beteiligen. Zweiter Abschnitt Amtszeit § 23 Dauer (1) Die Amtszeit des Personalrats beträgt 4 Jahre. Sie beginnt jeweils am 16. April des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen stattfinden. (2) Die Wahl der Personalräte soll in der letzten Woche des Monats März des Wahljahres stattfinden. (3) Hat eine Personalratswahl außerhalb der in Absatz 2 genannten Zeitspanne stattgefunden, so ist der Personalrat in der auf die Wahl folgenden nächsten regelmäßigen Zeitspanne neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Personalrats zum Beginn der in Absatz 2 genannten Zeitspanne noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in der übernächsten regelmäßigen Zeitspanne neu zu wählen. § 24 Neuwahl (1) Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn a) mit Ablauf von achtzehn Monaten, vom Tage der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist oder b) die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrates auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder der jeweiligen Gruppe um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist oder c) der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder d) der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a) bis c) führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist. § 25 Abberufung und Ausschluß (1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, des Leiters der Dienststelle oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrates wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Der Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluß eines Mitgliedes beantragen. (2) Ist der Personalrat aufgelöst, setzt der vorsitzende Richter der Fachkammer für Personalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr. § 26 Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch a) Ablauf der Wahlzeit, b) Niederlegung des Amtes, c) Beendigung des Dienstverhältnisses, d) Ausscheiden aus der Dienststelle, e) Verlust der Wählbarkeit, f) gerichtliche Entscheidung nach § 25 Abs. 1, g) Feststellung nach Ablauf der in § 21 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht wählbar war. (2) Die Mitgliedschaft eines Personalratsmitgliedes wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt; er bleibt Vertreter der Gruppe, für die er gewählt ist, das gilt sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder. § 27 Ruhen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist. Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht während der Fremdbeschäftigung im Sinne von § 9 Abs. 4. § 28 Ersatzmitglieder (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Personalrats verhindert ist. (2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Bediensteten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, so tritt der nicht gewählte Bedienstete mit der nächsthöheren Stimmzahl als Er

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.