Sachsen

Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18648. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2020 Nr. 7, S. 125 Fsn-Nr.: 710-1.77/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. August 2026

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erlaubnis für ein Fach, eine Fachrichtung oder einen Förderschwerpunkt aufgrund der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 283), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, oder nach der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9) geändert worden ist, erlangt haben und eine mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit in diesem Fach, dieser Fachrichtung oder diesem Förderschwerpunkt nach dem 3. Oktober 1990 an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft absolviert haben, 4. gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen die unbefristete Lehrerlaubnis für ein Fach oder eine Fachrichtung aufgrund der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Weiterbildung und Prüfung von Lehrern mit Fachschulabschluß für das Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an Förderschulen erlangt haben, eine mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit in diesem Fach oder dieser Fachrichtung nach dem 3. Oktober 1990 an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft absolviert haben und die Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach erlangt haben, oder 5. gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen die Lehrbefähigungen für zwei Fächer in der Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II aufgrund dieser Verordnung erlangt haben. (2) Lehrkräfte sind Personen mit einem Abschluss als „Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung“ nach Ziffer I Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gleichgestellt, wenn sie mit einer Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen die Lehrbefähigung für einen Förderschwerpunkt aufgrund dieser Verordnung erlangt haben. (3) 1Lehrkräfte sind Personen mit einem Abschluss als „Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4“ nach Ziffer I Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gleichgestellt, wenn sie mit einer Grundqualifikation 1. gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen, gemäß § 2 Absatz 2 Nummern 4 und 5 als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter oder gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 als Erzieherin oder Erzieher aufgrund eines Fachschulstudiums, das vor dem 3. Oktober 1990 begonnen und nach diesem Zeitpunkt ohne Erwerb einer Lehrbefähigung abgeschlossen worden ist, die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und ein weiteres Fach aufgrund dieser Verordnung erlangt haben, 2. gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter mit Lehrbefähigung für das Fach Deutsch die weitere Lehrbefähigung für das Fach Mathematik oder mit Lehrbefähigung für das Fach Mathematik die weitere Lehrbefähigung für das Fach Deutsch aufgrund dieser Verordnung erlangt haben oder 3. gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 5 als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter oder gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 als Erzieherin oder Erzieher mit Fachschulabschluss die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik aufgrund dieser Verordnung erlangt haben. 2Mit der Gleichstellung werden die Zeiten der Unterrichtstätigkeit in den Fächern, für die die Lehrbefähigung erworben worden ist, als Bewährungszeiten und als Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet. (4) Lehrkräfte sind Absolventinnen und Absolventen des Vorbereitungsdienstes nach der Lehramtsprüfungsordnung II gleichgestellt, wenn sie mit einer Grundqualifikation 1. gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 als Lehrkraft mit einer ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder Nummer 6 als Lehrkraft mit lehramtsbezogenem Abschluss die Lehrbefähigungen für zwei Fächer, zwei Fachrichtungen, eine Fachrichtung und ein Fach oder ein Fach und einen Förderschwerpunkt aufgrund dieser Verordnung erlangt haben oder 2. gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger die Lehrbefähigungen für zwei Fächer, zwei Fachrichtungen, eine Fachrichtung und ein Fach oder ein Fach der Oberschule und einen Förderschwerpunkt aufgrund dieser Verordnung erlangt haben. (5) Mit Qualifizierungsabschluss wird eine Lehrkraft berechtigt, folgende Berufsbezeichnung zu führen: 1. „Diplomlehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer“ bei einer Gleichstellung nach Absatz 1, 2. „Diplomlehrkraft für eine sonderpädagogische Fachrichtung“ bei einer Gleichstellung nach Absatz 2, 3. „Lehrkraft für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule“ bei einer Gleichstellung nach Absatz 3, 4. die entsprechende Berufsbezeichnung nach § 28 Absatz 1 der Lehramtsprüfungsordnung II bei einer Gleichstellung nach Absatz 4.31 § 37 Qualifizierung für die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene (1) Lehrkräfte haben ihre berufsbegleitende Qualifizierung abgeschlossen und erfüllen damit die Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst, wenn sie mit einer Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7, Absatz 3 Nummer 2 oder Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 3 eine Lehrbefähigung nach dieser Verordnung erlangt haben. (2) Mit Qualifizierungsabschluss wird die Lehrkraft berechtigt, je nach Schulart folgende Berufsbezeichnung zu führen: 1. „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer an Grundschulen“, 2. „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer an Oberschulen“, 3. „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für einen Förderschwerpunkt und ein Fach an Förderschulen“, 4. „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer an Gymnasien“, 5. „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen“, 6. „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für eine Fachrichtung und ein Fach an berufsbildenden Schulen“, 7. „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für eine Fachrichtung mit zwei Vertiefungsrichtungen an berufsbildenden Schulen“, 8. „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer an berufsbildenden Schulen“.32 § 38 Feststellung des Qualifizierungsabschlusses und Benachrichtigung Die Schulaufsichtsbehörde stellt den Abschluss der berufsbegleitenden Qualifizierung fest und gibt der Lehrkraft diesen sowie die Berufsbezeichnung, die die Lehrkraft führen darf, bekannt.33 Abschnitt 6 Übergangsbestimmungen34 § 39 Berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen Lehrkräfte, die eine wissenschaftliche oder eine schulpraktische Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schließen diese nach der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist, ab.35 § 40 Feststellungsverfahren Lehrkräfte gemäß § 19 Absatz 1 bis 5 und Absatz 6 Nummer 1 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist, können bis einschließlich 1. September 2028 einen Antrag stellen auf Zulassung zum Feststellungsverfahren nach der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist.36 1 Überschrift neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 2 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 3 § 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 4 § 4 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 5 § 5 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 6 § 7 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 7 § 9 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 8 § 10 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) 9 § 11 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46), durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 10 § 12 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 11 § 15 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 12 § 16 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) 13 Unterabschnitt 1 eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 14 § 18 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 15 § 19 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 16 § 20 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 17 § 21 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 18 § 22 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 19 § 23 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 20 Unterabschnitt 2 eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 21 § 25 eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 22 § 26 eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 23 § 27 eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 24 § 28 eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 25 § 29 eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 26 § 30 eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 27 § 31 eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 28 § 33 eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 29 § 34 eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 30 § 35 (ursprünglich § 25) geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 31 § 36 (ursprünglich § 26) geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 32 § 37 (ursprünglich § 27) geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) und durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 33 § 38 (ursprünglich § 28) umnummeriert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 34 Abschnitt 6 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 35 § 39 (ursprünglich § 29) neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 36 § 40 eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.