Sachsen

Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 18648. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2020 Nr. 7, S. 125 Fsn-Nr.: 710-1.77/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. August 2026

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er Schule in freier Trägerschaft unbefristet beschäftigt ist, an der Prüfungslehrproben gemäß § 16 Absatz 1 nicht durchgeführt werden können.9 § 12 Zulassungsverfahren (1) 1Der Antrag auf Zulassung zu der im ersten Schulhalbjahr beginnenden schulpraktischen Ausbildung ist bis zum 1. März desselben Jahres, zu der im zweiten Schulhalbjahr beginnenden schulpraktischen Ausbildung bis zum 1. September des Vorjahres bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. 2Für den Antrag ist das von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellte elektronische Formular zu verwenden. 3Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. die Zeugnisse der gemäß § 11 Absatz 1 und 2 nachzuweisenden Qualifikationen in Form von Kopien, 3. der Nachweis über die Tätigkeit als Lehrkraft sowie den Beschäftigungsumfang, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller an einer Schule in freier Trägerschaft tätig ist. 4Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. 5Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen. (2) Für die Verteilung der Teilnehmerplätze gilt § 5 Absatz 3 und 5 entsprechend.10 § 13 Ausbildungsaufbau 1Die schulpraktische Ausbildung umfasst einen praktischen Teil an der Schule, an der die Lehrkraft tätig ist, und einen theoretischen Teil bei der Schulaufsichtsbehörde. 2Sie wird mit einer Prüfung abgeschlossen. § 14 Dauer der schulpraktischen Ausbildung 1Die schulpraktische Ausbildung dauert zwei Unterrichtshalbjahre. 2Auf Antrag kann die schulpraktische Ausbildung verlängert werden 1. um die erforderliche Zeit bei Versäumnis der schulpraktischen Ausbildung wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder aus einem anderen wichtigen Grund, wenn die versäumte Zeit insgesamt sechs Wochen übersteigt, 2. um höchstens sechs Monate bei Versäumnis eines Prüfungsbestandteils infolge eines wichtigen Grundes oder 3. um höchstens sechs Monate bei erstmaligem Nichtbestehen der schulpraktischen Prüfung im Sinne des § 16. § 15 Inhalt der schulpraktischen Ausbildung (1) 1Der praktische Teil wird innerhalb des Regelstundenmaßes mit selbständigem Lehrauftrag durchgeführt. 2Eine Lehrkraft, die an einer berufsbildenden Schule eingesetzt ist, soll während des praktischen Teils grundsätzlich in verschiedenen Schularten der berufsbildenden Schule unterrichten. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine Mentorin oder einen Mentor und legt deren oder dessen Betreuungsaufgaben fest. (2) 1Der theoretische Teil umfasst: 1. Schwerpunkte der Didaktik unter Berücksichtigung der Bildungswissenschaften in Bezug auf das gewählte Fach, die gewählte Fachrichtung oder den gewählten Förderschwerpunkt sowie 2. Schulrecht, Lehrerdienstrecht und Beamtenrecht. 2Den theoretischen Teil leistet die Lehrkraft zusätzlich zum Regelstundenmaß. 3Dafür wird ihr ein Wochentag zur Verfügung gestellt.11 § 16 Schulpraktische Prüfung (1) 1Die schulpraktische Ausbildung wird mit einer schulpraktischen Prüfung vor der Schulaufsichtsbehörde abgeschlossen. 2Die schulpraktische Prüfung besteht aus Prüfungslehrproben und einer mündlichen Prüfung, die innerhalb der letzten acht Ausbildungswochen stattfinden sollen. (2) Wird der Abschluss der schulpraktischen Ausbildung gemäß § 11 Absatz 1 in einem Fach oder einer Fachrichtung angestrebt, gelten für die schulpraktische Prüfung die Absätze 3 und 4. (3) 1Für die Durchführung und Wiederholung der schulpraktischen Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die §§ 16 und 20 Absatz 4, §§ 23, 25 und 26 sowie § 27 Absatz 1 und 2 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend. 2Für die Durchführung der Prüfungslehrproben gilt § 17 Absatz 2 bis 7 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend. 3Die mündliche Prüfung schließt die Didaktik und Methodik des Faches oder der Fachrichtung einschließlich der Bildungswissenschaften ein. 4Die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten. 5Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft. (4) 1Die schulpraktische Prüfung umfasst an Oberschulen eine Prüfungslehrprobe in dem Fach der schulpraktischen Ausbildung und eine mündliche Prüfung. 2Bei der schulpraktischen Ausbildung an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen umfasst die schulpraktische Prüfung in dem Fach oder in der Fachrichtung zwei Prüfungslehrproben und eine mündliche Prüfung. 3Am Gymnasium ist jeweils eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II abzulegen. (5) Wird der Abschluss der schulpraktischen Ausbildung gemäß § 11 Absatz 2 in zwei Fächern, zwei Fachrichtungen, einer Fachrichtung und einem Fach oder einem Förderschwerpunkt und einem Fach angestrebt, gelten für die schulpraktische Prüfung die §§ 16 bis 20, §§ 23, 25 und 26 sowie § 27 Absatz 1 und 2 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend.12 § 17 Qualifizierungszeugnis (1) 1Lehrkräfte, die die schulpraktische Prüfung nach § 16 bestanden haben, erhalten ein Qualifizierungszeugnis der Schulaufsichtsbehörde. 2Diese bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe. (2) 1Das Qualifizierungszeugnis weist die Lehrbefähigung in dem geprüften Fach oder der geprüften Fachrichtung für Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 11 Absatz 1 aus. 2Es weist für Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 11 Absatz 2 die Lehrbefähigung in den geprüften Fächern, den geprüften Fachrichtungen, in einer geprüften Fachrichtung und einem Fach oder in einem geprüften Förderschwerpunkt und einem Fach aus. Abschnitt 4 Feststellung der Lehrbefähigung Unterabschnitt 1 Feststellungsverfahren für Fachlehrkräfte13 § 18 Ziel des Feststellungsverfahrens 1Ziel des Feststellungsverfahrens für Fachlehrkräfte ist es, die in mehrjähriger Lehr- und Unterrichtstätigkeit erworbenen bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Fähigkeiten sowie Fertigkeiten, die zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages befähigen, förmlich auszuweisen. 2Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Feststellungsverfahren wird die Lehrbefähigung durch einen Qualifizierungsnachweis festgestellt. 3Das Feststellungsverfahren soll innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung abgeschlossen werden.14 § 19 Zulassungsvoraussetzungen 1Zu einem Feststellungsverfahren für Fachlehrkräfte in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt wird auf Antrag zugelassen, wer 1. eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 als Fachlehrkraft nachweist, 2. eine dieser Ausbildung entsprechende mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit in dem Fach, der Fachrichtung oder dem Förderschwerpunkt an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen, für die jeweils die Lehrbefähigung angestrebt wird, absolviert hat, 3. an den erforderlichen Fortbildungen teilgenommen hat, 4. eine mindestens zehnjährige Lehrtätigkeit an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule vorweisen kann sowie 5. als Lehrkraft im Freistaat Sachsen unbefristet an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist. 2Zu dem Feststellungsverfahren wird nicht zugelassen, wer die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine angestrebte Lehrbefähigung in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt endgültig nicht nachgewiesen hat.15 § 20 Zulassungsverfahren 1Der Antrag auf Zulassung zu einem Feststellungsverfahren für Fachlehrkräfte ist vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung des Staatsministeriums für Kultus bis zum 30. September eines jeden Jahres auf dem Dienstweg bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen. 2Hierfür ist das elektronisch bereitgestellte Formular zu verwenden. 3Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.16 § 21 Feststellung der Lehrbefähigung Die Schulaufsichtsbehörde stellt die angestrebte Lehrbefähigung auf der Grundlage einer schriftlichen oder elektronischen Schulleiterbeurteilung der Schule, an der die Lehrkraft tätig ist, förmlich fest.17 § 22 Schulleiterbeurteilung (1) Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Anfertigung der Beurteilung innerhalb einer angemessenen Frist. (2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter beurteilt die bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Fächern, Fachrichtungen und Förderschwerpunkten, für welche die Feststellung der Lehrbefähigung angestrebt wird. 2Eine Lehrkraft, die an einer Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung tätig ist, wird im grundlegenden Unterricht beurteilt. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann hierzu eine Hospitation durchführen. (3) 1Die Leistung wird mit „erfüllt die Anforderungen“ oder „erfüllt nicht die Anforderungen“ beurteilt. 2In letzterem Fall ist die Beurteilung mit einer schriftlichen oder elektronischen Begründung zu versehen. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter übermittelt die Beurteilung innerhalb der gesetzten Frist an die Schulaufsichtsbehörde.18 § 23 Bekanntgabe und Überprüfung der Schulleiterbeurteilung, Wiederholung des Feststellungsverfahrens (1) 1Lehrkräften, deren Leistung mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ beurteilt worden ist, wird die begründete Schulleiterbeurteilung von der Schulaufsichtsbehörde schriftlich bekanntgegeben. 2Diese bestimmt den Zeitpunkt der Bekanntgabe. (2) 1Auf Antrag der Lehrkraft überprüft die Schulaufsichtsbehörde die Schulleiterbeurteilung. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Schulleiterbeurteilung schriftlich oder elektronisch bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen. 3Schließt sich die Schulaufsichtsbehörde der Schulleiterbeurteilung nicht an, wird die Leistung mit „erfüllt die Anforderungen“ beurteilt. 4Die Entscheidung ist zu begründen. (3) 1Schließt sich die Schulaufsichtsbehörde der Schulleiterbeurteilung an, kann innerhalb eines Jahres nach deren Bekanntgabe die Lehrkraft das Feststellungsverfahren einmal wiederholen. 2Die Lehrkraft kann im Wiederholungsverfahren eine Hospitation der Schulleiterin oder des Schulleiters und die Teilnahme einer Vertreterin oder eines Vertreters verlangen. (4) 1Werden die Kenntnisse und Fähigkeiten der Lehrkraft im Wiederholungsverfahren mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ beurteilt, wird die angestrebte Lehrbefähigung endgültig nicht festgestellt. 2Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung.19 § 24 Qualifizierungsnachweis 1Lehrkräfte, deren Leistungen mit „erfüllt die Anforderungen“ beurteilt worden sind, erhalten einen Qualifizierungsnachweis der Schulaufsichtsbehörde. 2Diese bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe. Unterabschnitt 2 Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger20 § 25 Ziel des Feststellungsverfahrens 1Ziel des Feststellungsverfahrens für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ist es, die in mehrjähriger Lehr- und Unterrichtstätigkeit sowie durch eigenverantwortliche Fortbildung erworbenen bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Fähigkeiten sowie Fertigkeiten, die zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages befähigen, förmlich auszuweisen. 2Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Feststellungsverfahren wird durch einen Qualifizierungsnachweis festgestellt: 1. für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Grundschulen und an Förderschulen die Lehrerlaubnis sowie 2. für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Oberschulen, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen die Lehrbefähigung. 3Das Feststellungsverfahren beginnt in dem auf die Antragstellung folgenden Schuljahr und endet mit diesem.21 § 26 Zulassungsvoraussetzungen (1) 1Zu einem Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in einem Fach oder einer Fachrichtung wird auf Antrag zugelassen, wer nachweist: 1. eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger, 2. eine mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit in dem Fach oder der Fachrichtung im Umfang von mindestens sechs Unterrichtsstunden pro Woche im Durchschnitt an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen sowie 3. eine unbefristete Tätigkeit als Lehrkraft im Freistaat Sachsen an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes. 2Daneben ist nachzuweisen 1. für Grundschulen eine Lehrerlaubnis in der Grundschuldidaktik, 2. für Förderschulen eine Lehrerlaubnis für einen Förderschwerpunkt der einstellenden Förderschule, 3. für Oberschulen, Gymnasien oder berufsbildende Schulen eine Lehrbefähigung für ein Fach oder eine Fachrichtung. (2) Zu dem Feststellungsverfahren wird nicht zugelassen, wer 1. die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine angestrebte Lehrerlaubnis oder Lehrbefähigung in dem Fach oder der Fachrichtung endgültig nicht nachgewiesen hat, 2. bereits zu einer wissenschaftlichen oder schulpraktischen Ausbildung zugelassen war und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschieden ist oder 3. die schulpraktische Prüfung für das jeweilige Lehramt endgültig nicht bestanden hat.22 § 27 Zulassungsverfahren (1) Je Schuljahr können Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in folgendem Umfang durchgeführt werden: 1. an Grundschulen 50, 2. an Oberschulen 40, 3. an Gymnasien 10, 4. an berufsbildenden Schulen 30 und 5. an Förderschulen 10. (2) 1Die Zulassung zu einem Feststellungsverfahren ist vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung des Staatsministeriums für Kultus bis zum 1. April eines jeden Jahres auf dem Dienstweg bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. 2Hierfür ist das von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellte elektronische Formular zu verwenden. 3Dem Antrag sind beizufügen: 1. Zeugnisse der gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 nachzuweisenden Qualifikationen, 2. Nachweise der Voraussetzungen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, 3. gegebenenfalls ein Antrag auf Nachteilsausgleich für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger mit Behinderung, insbesondere von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten. 4Die Unterlagen sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. 5Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen. 6Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. (3) Die vorgehaltenen Teilnehmerplätze sind an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft entsprechend der Zahl der Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Schulart im Freistaat Sachsen zu verteilen. (4) 1Übersteigt die Anzahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft die Anzahl der Teilnehmerplätze, entscheidet das Los. 2Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft geringer als die Anzahl der ihnen gemäß Absatz 3 zustehenden Teilnehmerplätze, können freie Plätze an Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft vergeben werden. (5) 1Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft höher als die Anzahl der ihnen zustehenden Teilnehmerplätze, werden das Vorliegen einer Schwerbehinderung, die Dauer der Dienstzeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und die Anzahl der früheren mangels Teilnehmerplätzen erfolglosen Anträge in unmittelbarer Folge in demselben Fach oder derselben Fachrichtung berücksichtigt. 2Im Übrigen entscheidet das Los. 3Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft geringer als die Anzahl der ihnen gemäß Absatz 3 zustehenden Teilnehmerplätze, können freie Plätze an Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft vergeben werden.23 § 28 Bestandteiledes Feststellungsverfahrens (1) Das Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Grundschulen oder an Förderschulen umfasst ein Kolloquium. (2) Das Feststellungsverfahren an Oberschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen umfasst zwei Komplexprüfungen. (3) Die jeweiligen Termine für das Kolloquium und die Komplexprüfungen werden von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.24 § 29 Prüfungskommission (1) 1Die Schulaufsichtsbehörde richtet Prüfungskommissionen für die Abnahme der Kolloquien und der Komplexprüfungen ein. 2Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen die Befähigung für das zu prüfende Lehramt und das zu prüfende Fach oder die Fachrichtung besitzen. (2) Die Prüfungskommissionen bestehen entweder aus einer Hauptausbildungsleiterin, einem Hauptausbildungsleiter, einer Fachausbildungsleiterin oder einem Fachausbildungsleiter als Prüferin oder Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem. (3) § 16 Absatz 4, 6 und 7 der Lehramtsprüfungsordnung II gelten entsprechend. (4) 1An den Kolloquien und Komplexprüfungen kann je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Örtlichen Personalrates als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. 2Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungskommission und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.25 § 30 Kolloquium (1) Das Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Grundschulen und an Förderschulen umfasst ein Kolloquium zu fachwissenschaftlichen und didaktischen Schwerpunkten mit besonderem Bezug zu den Unterrichtsinhalten des jeweiligen Faches in der jeweiligen Schulart. (2) In dem Kolloquium wird die Seiteneinsteigerin oder der Seiteneinsteiger einzeln geprüft. (3) Die Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel 60 Minuten. (4) Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an das Kolloquium und bewertet sie mit „erfüllt die Anforderungen“ oder „erfüllt die Anforderungen nicht“ und teilt das Ergebnis der Seiteneinsteigerin oder dem Seiteneinsteiger unmittelbar im Anschluss an die Beratung mündlich mit. (5) Für die Durchführung des Kolloquiums gilt § 17 Absatz 7 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend. (6) Für den Fall von Versäumnis, Nachholung und Täuschung gelten die §§ 25 und 26 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend.26 § 31 Komplexprüfung (1) Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Oberschulen oder an Gymnasien haben folgende Komplexprüfungen abzulegen: 1. eine Lehrprobe in dem Fach in einer Klassenstufe und eine anschließende Disputation zu fachwissenschaftlichen Schwerpunkten sowie 2. eine Lehrprobe in dem Fach in einer anderen Klassenstufe und eine anschließende Disputation zu didaktischen Schwerpunkten. (2) Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an berufsbildenden Schulen haben folgende Komplexprüfungen abzulegen: 1. eine Lehrprobe in dem Fach oder der Fachrichtung in einer Klassen- oder Jahrgangsstufe oder Schulart der berufsbildenden Schule und eine anschließende Disputation zu fachwissenschaftlichen Schwerpunkten sowie 2. eine Lehrprobe in dem Fach oder der Fachrichtung in einer anderen Klassen- oder Jahrgangsstufe oder Schulart der berufsbildenden Schule und eine anschließende Disputation zu didaktischen Schwerpunkten. (3) Die Dauer der Disputation nach den Absätzen 1 und 2 beträgt in der Regel jeweils 30 Minuten. (4) Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an jede Komplexprüfung mit „erfüllt die Anforderungen“ oder „erfüllt nicht die Anforderungen“ und teilt das Ergebnis der Seiteneinsteigerin oder dem Seiteneinsteiger unmittelbar im Anschluss an die Beratung mündlich mit. (5) Für die Durchführung der Komplexprüfungen gilt § 17 Absatz 2 bis 4 und 7 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend. (6) Für den Fall von Versäumnis, Nachholung und Täuschung gelten die §§ 25 und 26 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend.27 § 32 Bestehen des Feststellungsverfahrens Das Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ist bestanden 1. im Fall von § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, wenn das Kolloquium mit „erfüllt die Anforderungen“ bewertet worden ist, 2. im Fall von § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, wenn jede Komplexprüfung mit „erfüllt die Anforderungen“ bewertet worden ist. § 33 Wiederholung des Feststellungsverfahrens (1) 1Ist das Kolloquium mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ bewertet worden, kann es einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholung soll innerhalb des ersten Halbjahres des auf das Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger folgenden Schuljahres erfolgen. 3Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest. (2) 1Ist eine Komplexprüfung mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ bewertet worden, kann sie einmal wiederholt werden. 2Sind beide Komplexprüfungen mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ bewertet worden, können diese ebenfalls einmal wiederholt werden. 3Die Wiederholung soll innerhalb des ersten Halbjahres des auf das Feststellungsverfahren folgenden Schuljahres erfolgen. 4Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest. (3) Hat die Seiteneinsteigerin oder der Seiteneinsteiger die Wiederholungsprüfung für das Kolloquium oder eine Komplexprüfung nicht bestanden, ist ihr oder sein Prüfungsanspruch für das Fach oder die Fachrichtung erloschen.28 § 34 Qualifizierungsnachweis 1Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger, deren Leistung im Feststellungsverfahren mit „erfüllt die Anforderungen“ bewertet wurde, erhalten einen Qualifizierungsnachweis der Schulaufsichtsbehörde. 2Diese bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe.29 Abschnitt 5 Qualifizierungsfolge § 35 Abschluss der berufsbegleitenden Qualifizierung (1) Die berufsbegleitende Qualifizierung ist nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften im Sinne des § 27 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2025 (SächsGVBl. S. 73), in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen, wenn eine Lehrkraft infolge der berufsbegleitenden Qualifizierung über mindestens zwei Lehrbefähigungen verfügt. (2) Lehrkräfte mit einem im Ausland erworbenen Abschluss gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 5 erlangen nach Abschluss einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß Abschnitt 2 die Befähigung zur Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe an Schulen im Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer.30 § 36 Qualifizierung für die Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene (1) Lehrkräfte sind Personen mit einem Abschluss als „Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Klassen 5 bis 12“ nach Ziffer I Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, gleichgestellt, wenn sie mit einer Grundqualifikation 1. gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 als Lehrerin oder Lehrer mit Hochschulabschluss die Lehrbefähigung für ein weiteres Fach aufgrund dieser Verordnung erlangt haben, 2. gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 als Lehrerin oder Lehrer mit Hochschulabschluss aufgrund eines Hochschulstudiums, das vor dem 3. Oktober 1990 begonnen und nach diesem Zeitpunkt ohne Erwerb einer Lehrbefähigung abgeschlossen worden ist, die Lehrbefähigungen für zwei Fächer aufgrund dieser Verordnung erlangt haben, 3. gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 als Lehrerin oder Lehrer mit Hochschulabschluss eine unbefristete Lehr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.