Sachsen

Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung

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Quellenkennung: 18648. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2020 Nr. 7, S. 125 Fsn-Nr.: 710-1.77/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. August 2026

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur berufsbegleitenden Qualifizierung von Lehrkräften an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung – LKQualiVO) erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Lehrkräftequalifizierung im Freistaat Sachsen1 Vom 26. März 2020 Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. August 2026 Inhaltsübersicht2 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Regelungsgegenstand § 2 Grundqualifikationen Abschnitt 2 Wissenschaftliche Ausbildung § 3 Ziel der wissenschaftlichen Ausbildung § 4 Zulassungsvoraussetzungen § 5 Zulassungsverfahren § 6 Ausbildungsaufbau § 7 Dauer und Inhalt der wissenschaftlichen Ausbildung § 8 Wissenschaftliche Prüfungen, Anerkennung § 9 Qualifizierungszeugnis Abschnitt 3 Schulpraktische Ausbildung § 10 Ziel der schulpraktischen Ausbildung § 11 Zulassungsvoraussetzungen § 12 Zulassungsverfahren § 13 Ausbildungsaufbau § 14 Dauer der schulpraktischen Ausbildung § 15 Inhalt der schulpraktischen Ausbildung § 16 Schulpraktische Prüfung § 17 Qualifizierungszeugnis Abschnitt 4 Feststellung der Lehrbefähigung Unterabschnitt 1 Feststellungsverfahren für Fachlehrkräfte § 18 Ziel des Feststellungsverfahrens § 19 Zulassungsvoraussetzungen § 20 Zulassungsverfahren § 21 Feststellung der Lehrbefähigung § 22 Schulleiterbeurteilung § 23 Bekanntgabe und Überprüfung der Schulleiterbeurteilung, Wiederholung des Feststellungsverfahrens § 24 Qualifizierungsnachweis Unterabschnitt 2 Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger § 25 Ziel des Feststellungsverfahrens § 26 Zulassungsvoraussetzungen § 27 Zulassungsverfahren § 28 Bestandteile des Feststellungsverfahrens § 29 Prüfungskommission § 30 Kolloquium § 31 Komplexprüfung § 32 Bestehen des Feststellungsverfahrens § 33 Wiederholung des Feststellungsverfahrens § 34 Qualifizierungsnachweis Abschnitt 5 Qualifizierungsfolge § 35 Abschluss der berufsbegleitenden Qualifizierung § 36 Qualifizierung für die Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene § 37 Qualifizierung für die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene § 38 Feststellung des Qualifizierungsabschlusses und Benachrichtigung Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 39 Berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen § 40 Feststellungsverfahren Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Regelungsgegenstand Diese Verordnung regelt die berufsbegleitende Qualifizierung von Lehrkräften mit einer Grundqualifikation nach § 2, die im Freistaat Sachsen an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft beschäftigt sind. § 2 Grundqualifikationen (1) Über eine Grundqualifikation als Lehrkraft verfügt, wer einen der folgenden lehramtsbezogenen Abschlüsse erworben hat: 1. die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt, 2. die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt, 3. die Staatsprüfung im Sinne des § 2 Nummer 2 der Lehramtsprüfungsordnung II vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822), in der jeweils geltenden Fassung, 4. eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation, die nach dem Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2; 1997 S. 541), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit einer Zweiten Staatsprüfung gemäß Nummer 2 oder einer Staatsprüfung gemäß Nummer 3 gleichgestellt worden ist, 5. eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation, die nach dem Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz anerkannt worden ist, verbunden mit der Auflage, dass zu deren Gleichstellung mit einer Zweiten Staatsprüfung gemäß Nummer 2 oder einer Staatsprüfung gemäß Nummer 3 Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren sind, oder 6. einen Abschluss „Bachelor of Education“ und einen Abschluss „Master of Education“ für das jeweilige Lehramt an einer Universität, Kunst- und Musikhochschule, sofern der Mindestumfang der insgesamt im Studium zu erbringenden fachwissenschaftlichen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Leistungen 300 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (Leistungspunkte) beträgt und die vermittelten Studieninhalte mindestens zwei Fächern, zwei beruflichen Fachrichtungen, einem Fach und einem Förderschwerpunkt oder einem Fach und einer beruflichen Fachrichtung entsprechen, die im Freistaat Sachsen der jeweiligen Schulart zugeordnet sind. (2) Über eine Grundqualifikation als Lehrkraft verfügt, wer einen der folgenden vom Staatsministerium für Kultus anerkannten Abschlüsse nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat: 1. einen Hochschulabschluss als Lehrerin oder Lehrer mit der Lehrbefähigung für mindestens ein Fach oder eine Fachrichtung, 2. einen Hochschulabschluss im Bereich der Sonderpädagogik als Erzieherin oder Erzieher, 3. einen Fachschulabschluss als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit der Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und ein weiteres Fach, 4. einen Fachschulabschluss als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter mit der Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch oder Mathematik und einem weiteren Fach, 5. einen Fachschulabschluss als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter mit der Lehrbefähigung für mindestens ein Fach, das weder Deutsch noch Mathematik ist, 6. einen Fachschulabschluss als Erzieherin oder Erzieher mit der Lehrbefähigung für mindestens ein Fach, 7. einen Fachschulabschluss als Ingenieurpädagogin, Ingenieurpädagoge, Medizinpädagogin, Medizinpädagoge, Agrarpädagogin, Agrarpädagoge, Ökonompädagogin oder Ökonompädagoge oder als Ingenieurin oder Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik. (3) Über eine Grundqualifikation als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger verfügt, wer einen der folgenden nicht lehramtsbezogenen Hochschulabschlüsse erworben hat: 1. einen Masterabschluss, einen diesem entsprechenden Diplom- oder Magisterabschluss oder einen diesem gleichgestellten Hochschulabschluss, 2. einen Bachelorabschluss, einen Diplomabschluss mit dem Zusatz „FH“ oder einen diesem gleichgestellten Hochschulabschluss. (4) Über eine Grundqualifikation als Fachlehrkraft verfügt, wer einen der folgenden Abschlüsse erworben hat: 1. einen Abschluss als Meisterin oder Meister, Technikerin oder Techniker und einen entsprechenden Abschluss als Fachlehrerin oder Fachlehrer für die Fachpraxis, 2. einen Abschluss als Erzieherin oder Erzieher und einen entsprechenden Abschluss als Fachlehrkraft an Förderschulen für geistig Behinderte oder Körperbehinderte oder als Fachlehrkraft im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, 3. einen Abschluss mit staatlicher Anerkennung als Erzieherin, Erzieher, Heilpädagogin, Heilpädagoge, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger.3 Abschnitt 2 Wissenschaftliche Ausbildung § 3 Ziel der wissenschaftlichen Ausbildung 1Die wissenschaftliche Ausbildung soll fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt, die als Grundlage für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags in einer Schulart erforderlich sind, vermitteln. 2Nach einer erfolgreich abgeschlossenen wissenschaftlichen Ausbildung wird je nach Vorqualifikation eine Lehrbefähigung oder eine unbefristete Lehrerlaubnis durch ein Qualifizierungszeugnis festgestellt. § 4 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zu einer wissenschaftlichen Ausbildung in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt wird im Rahmen der Ausbildungskapazität auf Antrag zugelassen, wer eine Grundqualifikation 1. gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 als Lehrerin oder Lehrer mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung nachweist, 2. gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 als Lehrerin oder Lehrer mit lehramtsbezogenem Abschluss nachweist, 3. gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 als Lehrerin oder Lehrer mit Hochschulabschluss oder § 2 Absatz 2 Nummer 3 als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen nachweist, 4. gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 als Erzieherin oder Erzieher mit Hochschulabschluss oder § 2 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter nachweist, 5. gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 als Erzieherin oder Erzieher mit Fachschulabschluss und eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist, 6. gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 als Berufspädagogin oder Berufspädagoge und eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist sowie eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat, 7. gemäß § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger nachweist oder 8. gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 und 2 als Fachlehrkraft und eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist sowie eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, in einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat oder 9. gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 und eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist und als Lehrkraft im Freistaat Sachsen unbefristet an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist. (2) Zur wissenschaftlichen Ausbildung wird nicht zugelassen, wer 1. die Staatsprüfung für ein Lehramt im Freistaat Sachsen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, eine gleichwertige Prüfung oder eine Prüfung nach Abschnitt 2 oder 3 endgültig nicht bestanden hat, 2. bereits zu einer wissenschaftlichen oder schulpraktischen Ausbildung oder zu einem Feststellungsverfahren im beantragten Fach der wissenschaftlichen Ausbildung zugelassen war und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschieden ist.4 § 5 Zulassungsverfahren (1) 1Die Ausschreibung der wissenschaftlichen Ausbildung wird im Ministerialblatt des Staatsministeriums für Kultus oder auf der Internetseite der Schulaufsichtsbehörde bekannt gegeben. 2Der Antrag auf Zulassung zu einer wissenschaftlichen Ausbildung ist bis zu dem in der Ausschreibung genannten Termin bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen. 3Hierfür ist das von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellte elektronische Formular zu verwenden. 4Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. die Zeugnisse der gemäß § 4 Absatz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2 nachzuweisenden Qualifikationen in Form von Kopien. 3. der Nachweis über die Tätigkeit als Lehrkraft sowie den Beschäftigungsumfang, wenn die Antragstellerin oder Antragsteller an einer Schule in freier Trägerschaft tätig ist. 5Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. 6Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen. (2) 1Sofern die gemäß § 4 Absatz 1 nachzuweisende Qualifikation im Ausland erworben worden ist, ist zugleich eine deutschsprachige Übersetzung des Zeugnisses vorzulegen. 2Die Übersetzung muss von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sein, wenn die Berufsqualifikation nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem diesen durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben oder anerkannt worden ist. (3) Die vorgehaltenen Teilnehmerplätze sind auf die Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft entsprechend der Zahl der Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Schulart im Freistaat Sachsen zu verteilen. (4) 1Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft höher als die Anzahl der ihnen zustehenden Teilnehmerplätze, werden diese nach Bedarf, Eignung und Befähigung der Antragstellerin oder des Antragstellers vergeben. 2Bei Gleichrangigkeit von Antragstellerinnen und Antragstellern gemäß Satz 1 werden folgende Kriterien berücksichtigt: 1. das Vorliegen einer Schwerbehinderung, 2. die Anzahl der früheren mangels Teilnehmerplätzen erfolglosen Anträge, 3. der Nachweis, dass keine Gleichstellung gemäß § 36 Absatz 4 Nummer 2 oder kein Abschluss einer berufsbegleitenden Qualifizierung gemäß § 37 Absatz 1 vorliegt, 4. eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 5. die Stellungnahme der Schulleiterin oder des Schulleiters zum vorgesehenen dienstlichen Einsatz. 3Im Übrigen entscheidet das Los. (5) 1Übersteigt die Anzahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft die Anzahl der Teilnehmerplätze, entscheidet das Los. 2Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft geringer als die Anzahl der ihnen gemäß Absatz 3 zustehenden Teilnehmerplätze, können freie Plätze an Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft vergeben werden.5 § 6 Ausbildungsaufbau 1Die wissenschaftliche Ausbildung ist modular aufgebaut. 2Sie findet an den lehrerbildenden Hochschulen des Freistaates Sachsen und an gleichwertigen Bildungseinrichtungen, die vom Staatsministerium für Kultus beauftragt werden, statt. § 7 Dauer und Inhalt der wissenschaftlichen Ausbildung (1) 1Die wissenschaftliche Ausbildung dauert mindestens vier Semester. 2In Abweichung davon dauert die wissenschaftliche Ausbildung nach Absatz 2 Nummer 2 in einem Fach gemäß § 24 Absatz 3 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens drei Semester. (2) Die Studieninhalte umfassen in entsprechender Anwendung der Teile 2 bis 6 der Lehramtsprüfungsordnung I 1. für die Schulart Grundschule die Grundschuldidaktik der Gebiete A bis C gemäß § 24 Absatz 2 der Lehramtsprüfungsordnung I und die Grundschulpädagogik mit insgesamt mindestens 95 Leistungspunkten, 2. für die Schulart Grundschule ein Fach nach § 24 Absatz 3 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung I mit mindestens 45 Leistungspunkten oder ein Fach nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 der Lehramtsprüfungsordnung I einschließlich der Fachdidaktik mit insgesamt mindestens 60 Leistungspunkten, 3. für die Schularten Oberschule und Förderschule das Fach einschließlich der Fachdidaktik mit insgesamt mindestens 60 Leistungspunkten, 4. für die Schulart Förderschule den Förderschwerpunkt einschließlich allgemeiner sonderpädagogischer Inhalte mit insgesamt mindestens 60 Leistungspunkten, 5. für die Schulart Gymnasium das Fach einschließlich der Fachdidaktik mit insgesamt mindestens 85 Leistungspunkten und 6. für die Schularten der berufsbildenden Schulen das Fach einschließlich der Fachdidaktik oder die Fachrichtung einschließlich der beruflichen Didaktik mit insgesamt mindestens 85 Leistungspunkten. (3) 1In Abweichung von der Lehramtsprüfungsordnung I ist für die Schularten Oberschule und Förderschule der Nachweis von Kenntnissen in Latein, für die Schulart Gymnasium und die Schularten der berufsbildenden Schulen der Nachweis des Latinums nicht erforderlich. 2Für die Schulart Gymnasium und die Schularten der berufsbildenden Schulen ist anstelle des Latinums der Nachweis von Kenntnissen in Latein erforderlich. (4) Sind vor der Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung gleichwertige Studienleistungen in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums nachweislich erbracht worden, kann die Ausbildungsstätte diese auf die Studieninhalte nach Absatz 2 in Höhe von höchstens zehn Leistungspunkten anrechnen. (5) 1Sind bereits Studienleistungen, die im Umfang und in den Studieninhalten nur geringfügig von den Anforderungen des Absatzes 2 abweichen, aufgrund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums nachweislich erbracht worden, können die fehlenden Studieninhalte anstelle einer wissenschaftlichen Ausbildung an einer lehrerbildenden Universität eigenverantwortlich studiert werden. 2Nach erfolgreichem Studium kann auf Antrag die Schulaufsichtsbehörde die Studienleistung vollständig auf die Studieninhalte nach Absatz 2 anrechnen. 3Entsprechen diese Studieninhalte denen nach Absatz 2 in vollem Umfang, gilt für die Anerkennung der abgelegten Modulprüfungen § 8 Absatz 1 sowie 3 Satz 2 und 3 entsprechend.6 § 8 Wissenschaftliche Prüfungen, Anerkennung (1) Die wissenschaftliche Ausbildung wird mit dem Ablegen der erforderlichen Modulprüfungen an der Ausbildungsstätte und deren Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehörde abgeschlossen. (2) Die Zulassung zu den Modulprüfungen, Art, Umfang und inhaltliche Anforderungen der einzelnen Prüfungsleistungen, die Organisation und Durchführung der Prüfungen, die Bewertung der Prüfungsleistung, die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen sowie Bestimmungen bei Versäumnis und Täuschung legt die Ausbildungsstätte durch Ordnungen fest. (3) 1Hat die Lehrkraft alle erforderlichen Modulprüfungen der wissenschaftlichen Ausbildung an der Ausbildungsstätte bestanden, legt diese die Prüfungsergebnisse der Schulaufsichtsbehörde innerhalb von vier Wochen nach Bestehen der letzten Modulprüfung, spätestens aber vier Wochen vor dem Ende des entsprechenden Semesters schriftlich vor. 2Die Schulaufsichtsbehörde überprüft die Ergebnisse und erkennt diese als abschließende Qualifizierungsleistung an. 3Die Anerkennung wird der Lehrkraft mit Übergabe des Qualifizierungszeugnisses bekanntgegeben. § 9 Qualifizierungszeugnis (1) 1Lehrkräfte, deren Modulprüfungen nach § 8 Absatz 3 Satz 2 anerkannt worden sind, erhalten ein Qualifizierungszeugnis der Schulaufsichtsbehörde. 2Diese bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe. (2) 1Das Qualifizierungszeugnis weist die Lehrbefähigung in dem geprüften Fach, der geprüften Fachrichtung oder dem geprüften Förderschwerpunkt aus für Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3. 2Dasselbe gilt für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger mit einer Qualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 7, die vor Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem weiteren Förderschwerpunkt aufgrund einer schulpraktischen Ausbildung erlangt haben. (3) 1Das Qualifizierungszeugnis weist die unbefristete Lehrerlaubnis in dem geprüften Fach, der geprüften Fachrichtung oder dem geprüften Förderschwerpunkt aus für Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 4 bis 6 oder Nummer 8 bis 9. 2Dasselbe gilt für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger mit einer Qualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 7, die vor Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung keine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem weiteren Förderschwerpunkt erlangt haben.7 Abschnitt 3 Schulpraktische Ausbildung § 10 Ziel der schulpraktischen Ausbildung 1Durch die schulpraktische Ausbildung werden in einem engen Bezug zur Schulpraxis pädagogische, fachdidaktische und schulrechtliche Kenntnisse sowie Fähigkeiten vermittelt und die Kenntnisse aus einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Ausbildung oder Erfahrungen aus der praktischen Tätigkeit in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt erweitert und vertieft, um eigenverantwortlich den Erziehungs- und Bildungsauftrag wahrnehmen zu können. 2Nach einer erfolgreich abgeschlossenen schulpraktischen Ausbildung wird die Lehrbefähigung durch ein Qualifizierungszeugnis festgestellt.8 § 11 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zu einer schulpraktischen Ausbildung in einem Fach oder einer Fachrichtung an Oberschulen, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen oder gemäß Nummer 5 an Förderschulen wird im Rahmen der Ausbildungskapazität auf Antrag zugelassen, wer eine Grundqualifikation 1. gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter oder gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 als Erzieherin oder Erzieher mit Fachschulabschluss nachweist und eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, erlangt hat, 2. gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 als Berufspädagogin oder Berufspädagoge nachweist, eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat und eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, erlangt hat, 3. gemäß § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger nachweist und eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, erlangt hat, 4. gemäß § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger nachweist und eine damit verbundene Ausbildung vorweist, die nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich abweicht von einer entsprechenden Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I in dem Fach oder der Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, oder 5. gemäß § 2 Absatz 4 Nummern 1 und 2 als Fachlehrkraft nachweist, eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, erlangt hat und eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat und als Lehrkraft im Freistaat Sachsen unbefristet an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist. (2) 1Zu einer schulpraktischen Ausbildung in zwei Fächern, zwei Fachrichtungen, einer Fachrichtung und einem Fach, einer Fachrichtung mit zwei Vertiefungsrichtungen oder einem Förderschwerpunkt und einem Fach wird im Rahmen der Ausbildungskapazität auf Antrag zugelassen, wer eine Grundqualifikation gemäß 1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 als Lehrkraft mit einer ersten Staatsprüfung für ein Lehramt, 2. § 2 Absatz 1 Nummer 6 als Lehrkraft mit lehramtsbezogenem Abschluss, 3. § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger nachweist und a) eine unbefristete Lehrerlaubnis erlangt hat für zwei Fächer, zwei Fachrichtungen, eine Fachrichtung und ein Fach oder einen Förderschwerpunkt und ein Fach, für die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, oder b) eine damit verbundene Ausbildung vorweist, die nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich abweicht von einer entsprechenden Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I jeweils in den zwei Fächern, zwei Fachrichtungen, der Fachrichtung und dem Fach oder dem Förderschwerpunkt und dem Fach, für die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, oder 4. eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 nachweist sowie eine unbefristete Lehrerlaubnis erlangt hat für einen Förderschwerpunkt und ein Fach, für die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird. 2Absatz 1 Satzteil nach Nummer 5 gilt entsprechend. (3) Zur schulpraktischen Ausbildung wird nicht zugelassen, wer 1. die Staatsprüfung für ein Lehramt im Freistaat Sachsen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, eine gleichwertige Prüfung oder eine Prüfung nach Abschnitt 3 endgültig nicht bestanden hat, 2. bereits zum Vorbereitungsdienst oder zu einer wissenschaftlichen oder schulpraktischen Ausbildung zugelassen war und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschieden ist oder 3. an ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.