Niedersachsen

Niedersächsisches Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2026

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-06-02

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räge in Euro Bundesbesoldungsordnung C (in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung) Vorbemerkungen Nummer 2 b 115,20 Nummer 3 Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe(n) C1 181,54 C2 235,86 C 3 und C 4 292,66 Nummer 5 Die Zulage beträgt, wenn ein Amt ausgeübt wird der Besoldungsgruppe R 1 226,00 der Besoldungsgruppe R 2 252,00 Besoldungsgruppe Fußnote C2 1 104,32“. Nds. GVBl. 2026 Nr. 39 vom 2. Juni 2026 Seite 11 Artikel 3 Änderung des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), wird wie folgt geändert: 1. Die Anlage 1 (zu § 39) erhält folgende Fassung: „Anlage 1 (zu § 39) Gültig ab 1. April 2026 Höhe des Unfallausgleichs nach § 39 Der Unfallausgleich beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von: 30 194 Euro 40 264 Euro 50 393 Euro 60 490 Euro 70 672 Euro 80 803 Euro 90 965 Euro 100 1 072 Euro“. Nds. GVBl. 2026 Nr. 39 vom 2. Juni 2026 Seite 12 2. Die Anlage 2 (zu den §§ 58 bis 61) erhält folgende Fassung: „Anlage 2 (zu den §§ 58 bis 61) Gültig ab 1. April 2026 Höhe der Zuschläge nach den §§ 58 bis 61 (1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 58 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungs- zeit 3,36 Euro. (2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 Abs. 5 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden: 1. im Fall des § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a 1,13 Euro, 2. im Fall des § 58 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b 0,85 Euro. (3) Der Kinderzuschlag nach § 59 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 2,25 Euro, für weitere Monate 1,13 Euro. (4) 1Der Pflegezuschlag nach § 60 Abs. 1 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person 1. des Pflegegrades 5 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 des Elften Buchs des Sozialgesetz- buchs (SGB XI), wenn die pflegebedürftige Person a) ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 3,36 Euro, b) Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 2,85 Euro, c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 2,36 Euro, 2. des Pflegegrades 4 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person a) ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 2,36 Euro, b) Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 2,05 Euro, c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,64 Euro, 3. des Pflegegrades 3 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person a) ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 1,46 Euro, b) Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 1,22 Euro, c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 1,02 Euro, 4. des Pflegegrades 2 nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB XI, wenn die pflegebedürftige Person a) ausschließlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht: 0,90 Euro, b) Kombinationsleistungen nach § 38 SGB XI bezieht: 0,77 Euro, c) ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI bezieht: 0,65 Euro. 2Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), so sind die Beträge entsprechend dem nach § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XI festgestellten anteiligen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtaufwand je pflegebedürftige Person aufzuteilen. 3Werden mehrere pflegebedürftige Personen gepflegt, so ergibt sich die Höhe des Pflegezuschlags jeweils nach den Sätzen 1 und 2, wobei der Pflegezuschlag je Kalendermonat den Betrag nach Absatz 1 nicht übersteigen darf. (5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 Abs. 3 beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 1,13 Euro.“ Nds. GVBl. 2026 Nr. 39 vom 2. Juni 2026 Seite 13 Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2026 in Kraft. Hannover, den 27. Mai 2026 Die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages Hanna N a b e r Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Niedersächsische Ministerpräsident Olaf L i e s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.