Bremen

Bremisches Beamtengesetz (BremBG)

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Quellenkennung: 332115. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.01.2010 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 407) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 17 Gliederungsnummer:2040-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Beamtengesetz (BremBG) vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 407)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:15.01.2010 Inkrafttreten01.07.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 407) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 17 Gliederungsnummer:2040-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Beamtengesetz (BremBG) vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 407)" Amtliche Abkürzung: BremBG Ausfertigungsdatum: 22.12.2009 Gültig ab: 01.02.2010 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2010, 17 Gliederungs-Nr: 2040-a-1 Bremisches Beamtengesetz (BremBG) Vom 22. Dezember 2009* Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2026 bis 30.07.2032 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2026 (Brem.GBl. S. 407) Fußnoten * Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenrechts in der Freien Hansestadt Bremen - Beamtenrechtsneuregelungsgesetz (BremBNeuG) vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 17) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (§ 2 des Beamtenstatusgesetzes) § 3 Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 4 Vorbereitungsdienst § 5 Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (§§ 4, 22 des Beamtenstatusgesetzes) § 6 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 des Beamtenstatusgesetzes) § 7 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 6 des Beamtenstatusgesetzes) § 8 Überprüfung der Verfassungstreue und Ausnahmen von der Staatsangehörigkeit (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes) § 9 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung, Informationen bei Begründung oder Umwandlung eines Beamtenverhältnisses (§ 8 des Beamtenstatusgesetzes) § 10 Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung (§ 9 des Beamtenstatusgesetzes) § 11 Feststellung der Nichtigkeit der Ernennung, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 11 des Beamtenstatusgesetzes) § 12 Rücknahme der Ernennung (§ 12 des Beamtenstatusgesetzes) Abschnitt 3 Laufbahnen § 13 Laufbahn § 14 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen § 15 Im Bereich eines anderen Dienstherrn erworbene Laufbahnbefähigung § 16 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts; Verwaltungszusammenarbeit § 17 Andere Bewerberinnen und Bewerber § 18 Einstellung § 19 Probezeit § 20 Beförderung § 21 Aufstieg § 22 Fortbildung § 23 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich § 24 Laufbahnwechsel § 25 Laufbahnverordnungen § 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Abschnitt 4 Informationspflichten bei Abordnung und Versetzung, landesinterne Abordnung und Versetzung § 27 Grundsatz (§ 13 des Beamtenstatusgesetzes) § 28 Abordnung § 29 Versetzung Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses Unterabschnitt 1 Entlassung und Verlust der Beamtenrechte § 30 Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 des Beamtenstatusgesetzes) § 31 Entlassung durch Verwaltungsakt (§ 23 des Beamtenstatusgesetzes) § 32 Zuständigkeit für die Entlassung, Wirkung der Entlassung § 33 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte und eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 24 des Beamtenstatusgesetzes) § 34 Gnadenrecht Unterabschnitt 2 Ruhestand und einstweiliger Ruhestand § 35 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 25 des Beamtenstatusgesetzes) § 36 Ruhestand auf Antrag § 37 Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten (§ 30 des Beamtenstatusgesetzes) § 38 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (§ 18 des Beamtenstatusgesetzes) § 39 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden (§ 31 des Beamtenstatusgesetzes) § 40 Beginn des einstweiligen Ruhestandes Unterabschnitt 3 Dienstunfähigkeit § 41 Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit (§ 26 des Beamtenstatusgesetzes) § 42 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe (§ 28 des Beamtenstatusgesetzes) § 43 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 des Beamtenstatusgesetzes) § 44 Ärztliche Untersuchung Unterabschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen § 45 Beginn des Ruhestandes, Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis Unterabschnitt 1 Allgemeines § 46 Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung (§ 37 des Beamtenstatusgesetzes) § 47 Diensteid (§ 38 des Beamtenstatusgesetzes) § 48 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 des Beamtenstatusgesetzes) § 49 Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 42 des Beamtenstatusgesetzes) § 50 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten (§ 47 des Beamtenstatusgesetzes) § 51 Schadensersatz (§ 48 des Beamtenstatusgesetzes) § 52 Übergang von Schadensersatzansprüchen § 53 Ausschluss und Befreiung von Amtshandlungen § 54 Wohnungswahl, Dienstwohnung, dienstlicher Wohnsitz § 55 Aufenthalt in erreichbarer Nähe § 56 Dienstbekleidung, äußeres Erscheinungsbild § 57 Amtsbezeichnung § 58 Dienstjubiläen § 59 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis § 59a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen Unterabschnitt 2 Arbeitszeit und Urlaub § 60 Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst, Mehrarbeit § 61 Teilzeitbeschäftigung (§ 43 des Beamtenstatusgesetzes) § 62 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen § 62a Pflegezeit § 62b Familienpflegezeit § 63 Altersteilzeit § 64 Urlaub ohne Dienstbezüge § 65 Höchstdauer von Beurlaubung und unterhälftiger Teilzeit; Bewilligungszeitraum § 66 Hinweispflicht und Benachteiligungsverbot § 67 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung § 68 Urlaub (§ 44 des Beamtenstatusgesetzes) § 69 Mandatsurlaub Unterabschnitt 3 Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses § 70 Nebentätigkeit § 71 Pflicht zur Übernahme einer Nebentätigkeit § 72 Anzeigefreie Nebentätigkeiten (§ 40 des Beamtenstatusgesetzes) § 73 Verbot einer Nebentätigkeit § 74 Ausübung von Nebentätigkeiten § 75 Verfahren § 76 Rückgriffsanspruch der Beamtin und des Beamten § 77 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeiten § 78 Verordnungsermächtigung § 79 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 41 des Beamtenstatusgesetzes) Unterabschnitt 4 Fürsorge § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen § 80a Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat § 81 Mutterschutz, Elternzeit (§ 46 des Beamtenstatusgesetzes) § 82 Arbeitsschutz § 83 Ersatz von Sachschäden § 83a Erfüllungsübernahme von Ansprüchen und Entschädigung bei immateriellen Schäden § 84 Reise- und Umzugskosten Unterabschnitt 5 Personalakten (§ 50 des Beamtenstatusgesetzes) § 85 Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten § 86 Beihilfeunterlagen § 87 Anhörung § 88 Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten § 89 Übermittlung von Personalakten und Auskunft aus Personalakten an nicht betroffene Personen § 90 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten § 91 Aufbewahrungsfristen § 92 Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext § 92a Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung Abschnitt 7 Beteiligung der Spitzenorganisationen § 93 Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 53 des Beamtenstatusgesetzes) Abschnitt 8 Landesbeamtenausschuss § 94 Aufgaben des Landesbeamtenausschusses § 95 Mitglieder § 96 Rechtsstellung der Mitglieder § 97 Geschäftsordnung und Verfahren § 98 Beschlüsse § 99 Beweiserhebung, Amtshilfe § 100 Geschäftsstelle Abschnitt 9 Beschwerdeweg und Rechtsschutz § 101 Anträge und Beschwerden § 102 Verwaltungsrechtsweg (§ 54 des Beamtenstatusgesetzes) § 103 Vertretung des Dienstherrn § 104 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen Abschnitt 10 Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen § 105 Allgemeines Unterabschnitt 1 Bürgerschaft § 106 Beamtinnen und Beamte bei der Bürgerschaft Unterabschnitt 2 Polizeivollzug § 107 Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten § 108 Altersgrenze § 109 Polizeidienstunfähigkeit § 110 Gemeinschaftsunterkunft § 111 Heilfürsorge § 112 Verbot der politischen Betätigung in Uniform Unterabschnitt 3 Feuerwehr § 113 Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehr Unterabschnitt 4 Justizvollzug § 114 Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugs Unterabschnitt 5 Hochschulen § 115 Beamtinnen und Beamte an Hochschulen § 116 Professorinnen und Professoren § 117 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren § 118 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter § 118a Lektorinnen und Lektoren § 119 Dienstrechtliche Sonderregelungen für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen § 120 Rektorinnen und Rektoren, Konrektorinnen und Konrektoren § 121 Kanzlerinnen und Kanzler Unterabschnitt 6 Schulen § 122 Beamtinnen und Beamte im Schuldienst Unterabschnitt 7 Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen, Rechnungsprüfungsamt Bremerhaven § 123 Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, Beamtinnen und Beamte des Rechnungsprüfungsamtes Bremerhaven Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussvorschriften § 124 Verwaltungsvorschriften § 125 Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte auf Probe § 126 Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte auf Zeit in Führungsfunktionen § 127 Überleitung der am 31. Januar 2010 vorhandenen Laufbahnen und Laufbahnbefähigungen § 128 Fortgeltung von Recht; Übergangsregelung für vorhandene Regelungen über Laufbahngruppen, Fachrichtungen oder Laufbahnen § 129 Übergangsregelung für angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten § 130 Übergangsregelung für bisherige ordentliche Mitglieder der Unabhängigen Stelle § 130a Übergangsregelung für Ortsamtleiterinnen und Ortsamtsleiter § 130b Übergangsregelung für Anträge auf Ruhestandsaufschub im Schuldienst § 131 Entpflichtung § 132 Übergangsvorschriften für Beamtinnen und Beamte an Hochschulen § 133 Übergangsvorschrift für dienstliche Beurteilungen § 134 Übergangsregelung für am 1. Juli 2026 teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte § 135 Evaluation Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für die Beamtinnen und Beamten 1. des Landes Bremen, 2. der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie 3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen und Beamten sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger entsprechend zu regeln. § 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung (§ 2 des Beamtenstatusgesetzes) Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung des Senats. § 3 Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte (1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Für das Land und die Stadtgemeinde Bremen ist dies der Senat der Freien Hansestadt Bremen, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird die oberste Dienstbehörde durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmt; ist eine solche Bestimmung nicht getroffen, so ist oberste Dienstbehörde der Senat der Freien Hansestadt Bremen; für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die durch Satzung des Magistrats der Stadt Bremerhaven gegründet worden sind, ist mangels einer solchen Bestimmung oberste Dienstbehörde der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Die oberste Dienstbehörde kann die Ausübung ihrer Befugnisse auf andere Behörden übertragen. (2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist. (3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen darf. (4) Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven, im Übrigen der Senat, wer für die beamtenrechtlichen Entscheidungen in Bezug auf die Beamtin oder den Beamten zuständig ist. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt die Behörde, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, die Aufgabe der oder des Dienstvorgesetzten wahr. (5) Die oberste Dienstbehörde kann Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten auch teilweise auf andere Behörden übertragen. Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 4 Vorbereitungsdienst (1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Vorbereitungsdienst abweichend von Absatz 1 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb eines Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. Soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nichts anderes bestimmt, sind auf die Auszubildenden mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 Satz 3 und § 38 des Beamtenstatusgesetzes sowie des § 47 die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Wer sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in den Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben. § 5 Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion (§§ 4, 22 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Es wird sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt innehat. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung, auch neben einer Anrechnung nach Satz 4, verkürzt werden. Die Mindestprobezeit beträgt in jedem Fall ein Jahr. Die Entscheidung über die Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit oder die Verkürzung der Probezeit nach den Sätzen 4 und 5 obliegt der Stelle, die über die Ernennung entscheidet. Eine Verlängerung der regelmäßigen Probezeit ist nicht zulässig. Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 62a oder Elternzeit ohne Dienstbezüge hemmen den Lauf der Probezeit. Soweit es in Fällen des Satzes 9 objektiv unmöglich ist, das Amt entweder vorläufig unbesetzt zu lassen oder vorübergehend auf eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten zu übertragen, ist der Beamtin oder dem Beamten zur Fortsetzung der Probezeit ein gleichwertiges Amt zu übertragen. Die Bewährung innerhalb der Probezeit ist mit einer dienstlichen Beurteilung gemäß § 59 festzustellen. (2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion, die mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter von nachgeordneten Behörden und die Ämter aller Leiterinnen und Leiter von öffentlichen Schulen. Ausgenommen sind die Ämter als Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, bei der Verwaltung der Bremischen Bürgerschaft, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden und die in §§ 37 und 106 Absatz 2 genannten Ämter. (3) In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer 1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und 2. in dieses Amt auch als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte. Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. (4) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht bei demselben Dienstherrn neben dem Beamtenverhältnis auf Probe fort. Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken. (5) Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter. Wird der Beamtin oder dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion übertragen, so beginnt eine erneute Probezeit. Wird der Beamtin oder dem Beamten während der Probezeit ein anderes nicht unter Absatz 2 fallendes Amt übertragen oder wird mit ihr oder ihm ein Dienst- oder Amtsverhältnis begründet, so endet die Probezeit mit dem Tage der Übertragung des anderen Amtes. (6) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist der Beamtin oder dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Einer Richterin oder einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim gleichen Dienstherrn nur übertragen werden, wenn sie oder er die Entlassung aus dem Richterverhältnis schriftlich verlangt. Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Auch weitere Ansprüche aus diesem Amt bestehen nicht. (7) Wird das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer übertragen, so ist eine erneute Verleihung dieses Amtes unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe erst nach Ablauf eines Jahres zulässig. § 6 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 des Beamtenstatusgesetzes) (1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten das Beamtenstatusgesetz und dieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. (2) Die Ernennung eines ehrenamtlichen Magistratsmitgliedes der Stadtgemeinde Bremerhaven setzt seine Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung voraus. § 7 Absatz 5 gilt entsprechend. (3) Nach Erreichen der Altersgrenze nach § 35 Absatz 1 Satz 1 können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn sie dienstunfähig sind oder als dienstunfähig angesehen werden können. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist. Es endet ferner durch Abberufung, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. (4) Auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind die Vorschriften über das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 9 Absatz 6), über Stellenausschreibungen (§ 10), die Laufbahnen (§§ 13 bis 26), die Abordnung und Versetzung (§§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 27 bis 29), die Entlassung bei Berufung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Beamtenstatusgesetzes), die Nebentätigkeiten (§ 40des Beamtenstatusgesetzes , §§ 70 bis 79), die Arbeitszeit (§ 60), die Wohnung (§ 54) und den Arbeitsschutz (§ 82) nicht anzuwenden. (5) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 80 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes. (6) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den für die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden besonderen Rechtsvorschriften. § 7 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 6 des Beamtenstatusgesetzes) (1) In das Beamtenverhältnis auf Zeit werden berufen: 1. für die Dauer von zwölf Jahren die oder der Landesbeauftragte für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau, 2. für die Dauer von zehn Jahren die hauptamtlichen Ortsamtsleiterinnen oder Ortsamtsleiter bei den bremischen Ortsämtern, 3. für die Dauer von sechs Jahren die hauptamtlichen Magistratsmitglieder der Stadtgemeinde Bremerhaven, 4. für die Dauer von sechs Jahren die oder der Landesbehindertenbeauftragte, 5. für die Dauer von sechs Jahren die Leitung der Landesantidiskriminierungsstelle. Die Ernennung eines hauptamtlichen Magistratsmitgliedes setzt seine Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung, die Ernennung einer hauptamtlichen Ortsamtsleiterin oder eines hauptamtlichen Ortsamtsleiters setzt ihre oder seine Wahl durch die Stadtbürgerschaft voraus. Die Stadtbürgerschaft kann die Befugnis zur Wahl der Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter durch Ortsgesetz auf den örtlich zuständigen Beirat oder die örtlich zuständigen Beiräte übertragen. Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit finden die Vorschriften über die Laufbahnen keine Anwendung. (2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll. Kommt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit dieser Verpflichtung nicht nach, so ist sie oder er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Wird die Beamtin oder der Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. (3) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, tritt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die sie oder er ernannt ist, in den Ruhestand, wenn sie oder er nicht entlassen oder im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird. Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand befindet sich mit Ablauf der Amtszeit dauernd im Ruhestand. (4) Ruhen die Rechte und Pflichten einer Beamtin oder eines Beamten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund des Bremischen Abgeordnetengesetzes, so wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nur für die Dauer der Wahlperiode in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Für die Nachfolgerin oder den Nachfolger findet Absatz 3 Satz 1 keine Anwendung. (5) Die hauptamtlichen Magistratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Stadtverordnetenversammlung abberufen werden. Der Beschluss über die Abberufung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung in zwei Sitzungen. Die Abberufung wird wirksam mit der Mitteilung des Beschlusses durch die oberste Dienstbehörde; sie steht der Berufung eines neuen Magistratsmitgliedes nicht entgegen. Mit ihrer Abberufun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.