Nordrhein-Westfalen

Satzung der NRW.BANK

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Quellenkennung: 2f275a11-5077-4916-b904-f50999b0951a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.03.2024 Fassung Gültig ab 05.04.2024

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ch eingeladen werden.     (3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist und sich hierunter auch die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende befindet. Mitglieder, die durch Telefon- oder Videokonferenzen oder durch sonstige elektronische Kommunikationsmedien an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend und erschienen.     (4) Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen mit einer Frist von fünf Arbeitstagen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Folge ist bei Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen.     (5) Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall der oder des stellvertretenden Vorsitzenden doppelt.     (6) In eiligen Fällen kann die oder der Vorsitzende einzelne Verhandlungsgegenstände ohne Sitzung zur Beschlussfassung stellen (Umlaufverfahren). Die Beschlussfassung im Wege des Umlaufverfahrens ist zulässig, wenn nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen die oder der Vorsitzende, eine stellvertretende Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender oder mindestens ein Drittel der Mitglieder mündliche Beratung der Angelegenheit verlangen. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. Die Stimmabgabe hat in Textform zu erfolgen.     (7) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Der Verwaltungsrat kann auch ohne den Vorstand tagen.     (8) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Aufgaben des Verwaltungsrats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands der NRW.BANK, insbesondere auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen.     (2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für     a) die Vorschläge zur Beschlussfassung der Gewährträgerversammlung gemäß § 9 Absatz 3,     b) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Bestimmung eines Vorstandsmitglieds zur oder zum Vorsitzenden des Vorstands und eines weiteren Vorstandsmitglieds zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands oder weiterer Vorstandsmitglieder zu stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden,     c) den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern,     d) die Grundsätze für die Anstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten,     e) die Richtlinien für die nach der Dienstvereinbarung zu gewährenden Leistungen,     f) die Bezeichnung der Geschäftsarten in seiner Geschäftsordnung, die über Absatz 3 hinaus der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen,     g) Richtlinien für die Bankgeschäfte in Übereinstimmung mit den von der Gewährträgerversammlung festgelegten Grundsätzen der Geschäfts-, Förder- und Risikopolitik,     h) die Richtlinien zum gesellschaftlichen Engagement sowie anderen Leistungen,     i) den Erlass von Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat, für die von ihm gebildeten Ausschüsse und für die Beiräte sowie für die Zustimmung zum Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand und     j) die ihm nach dem Kreditwesengesetz obliegenden Aufgaben.     (3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats für     a) die Errichtung von bankeigenen Neubauten sowie den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden oder sofern nicht der Verkehrswert der Grundstücke einen vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag unterschreitet,     b) die Errichtung und Auflösung von Niederlassungen und     c) die (Teil-)Vermietung des Gebäudes der NRW.BANK auf dem Grundstück der Haroldstraße 5 in Düsseldorf oder einer für dieses Grundstück vergebenen Folgeadresse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Ausschüsse des Verwaltungsrats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte Ausschüsse, die ihn bei seinen Aufgaben beraten und unterstützen.     (2) Die Mitglieder der Ausschüsse müssen die zur Erfüllung der jeweiligen Ausschussaufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben.     (3) Mindestens ein Mitglied eines jeden in den §§ 17 bis 20 genannten Ausschusses soll einem weiteren dieser Ausschüsse angehören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Präsidial- und Nominierungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Der Verwaltungsrat bildet einen Präsidial- und Nominierungsausschuss. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:     a) den Mitgliedern des Verwaltungsrats gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis c, darunter die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats als Vorsitzende oder Vorsitzender des Präsidial- und Nominierungsausschusses und     b) einem Mitglied, das von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt wird.   (2) Der Präsidial- und Nominierungsausschuss hält mindestens einmal jährlich und bei Bedarf Sitzungen ab. Der Präsidial- und Nominierungsausschuss hat insbesondere die dem Nominierungsausschuss nach dem Kreditwesengesetz übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Er bereitet die Sitzung des Verwaltungsrats vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Präsidial- und Nominierungsausschusses.     (3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands und die Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter oder die Stellvertreter in diesem Amt nehmen an den Sitzungen des Präsidial- und Nominierungsausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis der Mitglieder einen Prüfungsausschuss.     (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus neun Mitgliedern. Hiervon entsendet das Land Nordrhein-Westfalen sechs Mitglieder. Die weiteren Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten werden von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt.     (3) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.     (4) Der Prüfungsausschuss hält mindestens einmal jährlich und bei Bedarf Sitzungen ab. Er hat insbesondere das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer zu beraten und kann jeden Geschäftsvorgang überprüfen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, ihm bestimmte Prüfungsaufgaben zuzuweisen. Der Prüfungsausschuss hat das Recht, Sachverständige hinzuzuziehen. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses.     (5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Risikoausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis der Mitglieder einen Risikoausschuss.     (2) Der Risikoausschuss besteht aus neun Mitgliedern. Hiervon entsendet das Land Nordrhein-Westfalen sechs Mitglieder. Die weiteren Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten werden von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt.     (3) Der Risikoausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.     (4) Der Risikoausschuss hält quartalsweise und darüber hinaus bei Bedarf Sitzungen ab. Er überwacht die Geschäftsführung des Vorstands im Hinblick auf die Risikoarten. Er erörtert mit dem Vorstand die Grundsätze der Risikopolitik, die Risikostrategie sowie die Risikoberichterstattung. Der Risikoausschuss trifft die nach dem Kreditwesengesetz durch das Aufsichtsorgan zu treffenden Kreditentscheidungen. Er ist zudem über Kredite, die über vom Verwaltungsrat festgelegte Merkmale verfügen, zu unterrichten. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Risikoausschusses.     (5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Risikoausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Vergütungskontrollausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis der Mitglieder einen Vergütungskontrollausschuss. Er besteht aus folgenden Mitgliedern:     a) den Mitgliedern des Verwaltungsrats gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis c, darunter die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vergütungskontrollausschusses,     b) zwei Mitgliedern, die von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt werden und     c) einem weiteren vom Gewährträger entsandten Mitglied.     (2) Der Vergütungskontrollausschuss hält mindestens einmal jährlich und bei Bedarf Sitzungen ab. Er hat insbesondere die ihm nach dem Kreditwesengesetz übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vergütungskontrollausschusses.     (3) Die oder der Vorsitzende des Vorstands und die Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter oder die Stellvertreter in diesem Amt nehmen an den Sitzungen des Vergütungskontrollausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Vorstandsmitglieder dürfen nicht an der Sitzung des Vergütungskontrollausschusses teilnehmen, bei denen über ihre Vergütung beraten wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Förderausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Förderausschuss.     (2) Der Förderausschuss besteht aus neun Mitgliedern. Hiervon entsendet das Land Nordrhein-Westfalen sechs Mitglieder. Die weiteren Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten werden von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e aus ihrem Kreis gewählt.     (3) Der Förderausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.     (4) Der Förderausschuss hält quartalsweise und darüber hinaus bei Bedarf Sitzungen ab. Er erörtert mit dem Vorstand die Grundsätze der Förderpolitik einschließlich der Aufteilung der Förderleistung auf die unterschiedlichen Förderbereiche, die Förderstrategie sowie die Förderberichterstattung. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Förderausschusses.       (5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Förderausschusses teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Sonstige Ausschüsse des Verwaltungsrats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Der Verwaltungsrat kann aus dem Kreis seiner Mitglieder sonstige Ausschüsse bilden.     (2) Zusammensetzung und Zuständigkeit der Ausschüsse werden durch Geschäftsordnungen geregelt.     (3) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der sonstigen Ausschüsse teil. Die Regelung des § 14 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Beirat für Wohnraumförderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Der Beirat für Wohnraumförderung besteht aus     a) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung als vorsitzendem Mitglied,     b) je einer Vertretung     aa) des für Finanzen zuständigen Ministeriums,     bb) des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums,     cc) des für Soziales zuständigen Ministeriums,     c) neun Mitgliedern des Landtages,     d) drei Vertreterinnen oder Vertretern der Wohnungswirtschaft,     e) je eine Vertreterin oder einem Vertreter     aa) der kreisfreien Städte,     bb) der Kreise,     cc) der kreisangehörigen Städte,     dd) der übrigen kreisangehörigen Gemeinden,     f) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mieterseite und     g) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Architektenschaft.     (2) Die oder der Vorsitzende ist befugt, eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Ministeriums zu ihrem oder seinem ständigen Vertreter zu bestimmen.     (3) Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe c werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe d bis g werden durch das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen auf Vorschlag der im Land ansässigen Spitzenorganisationen berufen. Die Amtszeit dieser Mitglieder richtet sich ebenfalls nach der Dauer der Wahlperiode des Landtags.     (4) Der Beirat für Wohnraumförderung ist von seiner oder seinem Vorsitzenden bei Bedarf sowie dann einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde, der Vorstand oder mindestens vier Mitglieder des Beirats für Wohnraumförderung die Befassung mit einem bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragen. Beschlussfassungen des Beirats für Wohnraumförderung erfolgen mit einfacher Mehrheit.     (5) Der Verwaltungsrat gibt dem Beirat für Wohnraumförderung eine Geschäftsordnung.     (6) An den Sitzungen nehmen das zuständige Vorstandsmitglied sowie die Leitung der für die Wohnraumförderung verantwortlichen Organisationseinheit der NRW.BANK teil.     (7) Die Mitglieder des Beirats für Wohnraumförderung sind nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 zur Verschwiegenheit verpflichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Aufgaben des Beirats für Wohnraumförderung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Der Beirat für Wohnraumförderung berät die Gremien der NRW.BANK bei der Wohnraumförderung. Er hat dabei insbesondere über das Produktportfolio Wohnraumförderung und die Berichterstattung hierüber zu beraten.     (2) Der Beirat für Wohnraumförderung kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über das Produktportfolio Wohnraumförderung verlangen. In besonderen Fällen kann er im Rahmen seiner Aufgaben Sachverständige hinzuziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Beirat der NRW.BANK Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Zur sachverständigen Beratung der NRW.BANK bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte und zur Förderung des Kontaktes mit der Wirtschaft, der öffentlichen Verwaltung, der Kreditwirtschaft und der Wissenschaft kann der Beirat der NRW.BANK gebildet werden. Die Mitglieder des Beirats werden durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt und abberufen. Der Verwaltungsrat hat hierzu ein Vorschlagsrecht.     (2) Den Vorsitz im Beirat der NRW.BANK führt das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen.     (3) Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen.     (4) Die Mitglieder des Beirats der NRW.BANK sind entsprechend § 7 Absatz 2 zur Verschwiegenheit verpflichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Parlamentarischer Beirat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Die Zahl der Mitglieder des Parlamentarischen Beirats bemisst sich nach der Zahl der Mitglieder des kleinsten Ausschusses des nordrhein-westfälischen Landtages.     (2) Die Mitglieder werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet. Die Mitgliedschaft endet mit der Wahlperiode oder der Wahl eines neuen Mitglieds.     (3) Der Parlamentarische Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.     (4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Parlamentarischen Beirats teil. Der Vorstand berichtet dem Parlamentarischen Beirat mindestens zweimal im Jahr über die Risiko- und Geschäftslage der NRW.BANK. Der Parlamentarische Beirat nimmt den Bericht des Vorstands zur Kenntnis.     (5) Der Parlamentarische Beirat ist mindestens zweimal im Jahr von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen sowie bei Bedarf oder wenn der Vorstand oder mindestens vier Mitglieder des Parlamentarischen Beirats die Befassung mit einem bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragen. Beschlussfassungen des Parlamentarischen Beirats erfolgen mit einfacher Mehrheit.     (6) Der Verwaltungsrat gibt dem Parlamentarischen Beirat eine Geschäftsordnung.     (7) Die Mitglieder des Parlamentarischen Beirats der NRW.BANK sind entsprechend § 7 Absatz 2 zur Verschwiegenheit verpflichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Vorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der NRW.BANK.     (2) Er besteht aus der erforderlichen Anzahl von Vorstandsmitgliedern, die von dem Verwaltungsrat bestellt werden. Der Verwaltungsrat kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen, die stellvertretenden Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Vorstandsmitglieder.     (3) Die Mitglieder des Vorstands werden mit Zustimmung der staatlichen Aufsicht auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung für jeweils höchstens fünf Jahre ist zulässig. Über die Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstands ist frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu beschließen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für stellvertretende Vorstandsmitglieder entsprechend.     (4) Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied oder zum stellvertretenden Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder eine nachhaltige und erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.     (5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Über die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands entscheidet die oder der Vorsitzende des Vorstands.     (6) Die oder der Vorsitzende des Vorstands unterrichtet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dessen beziehungsweise deren Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter über wichtige Vorkommnisse. Der Vorstand erteilt der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, dessen beziehungsweise deren Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter und dem Verwaltungsrat jederzeit die gewünschten Auskünfte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Die NRW.BANK wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen vertreten. Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand eine andere Regelung treffen. Die Zeichnungsbefugnisse werden durch bankübliche Unterschriftenverzeichnisse bekannt gemacht.     (2) Urkunden, die den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen, sind für die NRW.BANK ohne Rücksicht auf die Einhaltung sonstiger satzungsmäßiger Vorschriften im Einzelfall rechtsverbindlich. Die von der NRW.BANK ausgestellten und mit Siegel der NRW.BANK versehenen sowie die von der Wohnungsbauförderungsanstalt ausgestellten und mit Siegel der Wohnungsbauförderungsanstalt versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Jahresabschluss und Finanzbericht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.     (2) Die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts richten sich nach den geltenden Vorschriften.     (3) Die NRW.BANK veröffentlicht jährlich einen Finanzbericht.     (4) Die NRW.BANK veröffentlicht entsprechend § 65a Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (GV. NRW. S. 431) geändert worden ist, die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Vorstands, des Verwaltungsrats, der Gewährträgerversammlung sowie der Beiräte unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung im Anhang des Jahresabschlusses. Satz 1 gilt auch für:     a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,     b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der NRW.BANK während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,     c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und     d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.     (5) Die NRW.BANK wirkt entsprechend § 65a Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bei Unternehmen des privaten Rechts, an denen sie mehrheitlich beteiligt ist, darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung entsprechend Absatz 4 im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wirkt die NRW.BANK auf eine gesonderte Veröffentlichung an anderer geeigneter Stelle hin.     (6) Ist die NRW.BANK nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 Prozent an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll sie auf eine Veröffentlichung entsprechend Absatz 5 hinwirken. Dies gilt nicht, soweit sie Beteiligungen an privatwirtschaftlichen Unternehmen in Erfüllung ihres Förderauftrags nach § 3Absatz 4des Gesetzes über die NRW.BANK eingeht.     (7) Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend für die an die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Gewährträgerversammlung, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen.     (8) Der Vorstand und der Verwaltungsrat haben jährlich im Rahmen des Berichts zur Public Corporate Governance oder an einer anderen durch Gesetz oder Verordnung vorgegebenen Stelle zu erklären, dass den Empfehlungen des Public Corporate Governance Kodex der NRW.BANK entsprochen wurde und werde. Die Erklärung ist Teil des Finanzberichts der NRW.BANK. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Gewinnverteilung Meh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.