Nordrhein-Westfalen

Satzung der NRW.BANK

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Quellenkennung: 2f275a11-5077-4916-b904-f50999b0951a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.03.2024 Fassung Gültig ab 05.04.2024

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r Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     Aus dem Jahresüberschuss der ab dem 1. Januar 2010 endenden Geschäftsjahre der NRW.BANK sind jeweils auf Anforderung des Landes unmittelbar an den Bund nach dem 31. Dezember 2010 ausschließlich die im auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden Jahr fällig werdenden Zinsbeträge zu zahlen, die das Land auf Grund der Inanspruchnahme von Darlehen des Bundes zur Förderung des Wohnungsbaues und der Modernisierung (Finanzhilfen gemäß Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) zu leisten hat. Der verbleibende Jahresüberschuss ist den Rücklagen zuzuführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Auflösung der NRW.BANK Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Die NRW.BANK kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Soweit nicht durch Gesetz abweichend bestimmt, ist im Falle der Auflösung der NRW.BANK die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt dem Gewährträger zu.     (2) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der NRW.BANK ist unzulässig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Aufsichtsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Die staatliche Aufsicht über die NRW.BANK führt das für Inneres zuständige Ministerium. Die staatliche Aufsicht im Rahmen der staatlichen sozialen Wohnraumförderung wird im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium ausgeübt.     (2) Für die in § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 4 Satz 2, § 10 Satz 1 Nummer 1, 2 und 10, sowie § 15 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 27 Absatz 3 bezeichneten Maßnahmen ist im Einzelfall eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.     (3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere durch eine von ihr angeordnete Prüfung, entstehenden besonderen Kosten trägt die NRW.BANK. Der Ersatz der Kosten für die staatliche Aufsicht nach § 11 Absatz 7 des Gesetzes über die NRW.BANK bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung und deren Änderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.     (2) Die Satzung und deren Änderungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein- Westfalen bekannt gemacht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Sonstige Bekanntmachungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Satzung oder der Anordnung der Gewährträgerversammlung öffentliche Bekanntmachungen zu erfolgen haben, genügt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Dienstherreneigenschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     Beamtinnen und Beamte können zur NRW.BANK versetzt werden. Weitere Regelungen zur näheren Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses können im Rahmen der beamtenrechtlichen Vorschriften durch Satzung getroffen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der NRW.BANK vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 882) außer Kraft.     Das Ministerium des Innern hat die Fassung am 12. März 2024 genehmigt.                                         ppa. Dr. Peter  S t e m p e r                                  ppa. Simone  M e r k

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.