Nordrhein-Westfalen

Satzung der NRW.BANK

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Quellenkennung: 2f275a11-5077-4916-b904-f50999b0951a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.03.2024 Fassung Gültig ab 05.04.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.03.2024 Fassung Gültig ab 05.04.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Satzung der NRW.BANK   Vom 11. März 2024     Die Gewährträgerversammlung der NRW.BANK hat am 11. März 2024 gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456) geändert worden ist, folgende Fassung der Satzung der NRW.BANK beschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Name, Rechtsform, Sitz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die NRW.BANK ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie besitzt Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes.   (2) Die NRW.BANK hat ihren Sitz in Düsseldorf und Münster. Sie kann Niederlassungen errichten.   (3) Die NRW.BANK führt ein Siegel mit den Worten in der Inschrift „NRW.BANK Düsseldorf/Münster“. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Gewährträger, Haftung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Gewährträger der NRW.BANK ist das Land Nordrhein-Westfalen.   (2) Der Gewährträger stellt sicher, dass die NRW.BANK ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).   (3) Der Gewährträger haftet für die Verbindlichkeiten der NRW.BANK, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der NRW.BANK nicht zu erlangen ist. Der Gewährträger haftet unmittelbar für die von der NRW.BANK aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die NRW.BANK sowie für Kredite, soweit sie von der NRW.BANK ausdrücklich gewährleistet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Eigenkapital Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die NRW.BANK ist mit einem Stammkapital von 17 Milliarden Euro ausgestattet. Am Stammkapital ist ausschließlich der Gewährträger beteiligt.   (2) Die NRW.BANK kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als Gewährträger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend - aufnehmen. Die Beteiligungen der nordrhein-westfälischen Gewährträger am Stammkapital müssen insgesamt mindestens 51 Prozent betragen.   (3) Stammkapital und Rücklagen bilden das Eigenkapital der NRW.BANK.   (4) Das Eigenkapital ist unbefristet und darf außer im Fall der Liquidation der NRW.BANK oder außer im Fall der Verlustverrechnung nur nach vorheriger Erlaubnis der für Bankenaufsicht zuständigen Behörde zurückgezahlt oder in anderer Weise verringert werden. Ein im Fall der Liquidation entstehender Eigenkapitalrückgewähranspruch des Gewährträgers steht im Rang hinter sämtlichen Ansprüchen aller gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger.   (5) Zuwendungen darf die NRW.BANK nur gewähren, soweit ihr die dafür erforderlichen Mittel vom Gewährträger erstattet werden. Aus eigenen Mitteln darf sie Zuwendungen nur gewähren, wenn der festgestellte Jahresabschluss eine hierfür vorgesehene Reserve enthält und die Einhaltung der Vorgaben des Absatzes 4 sichergestellt ist. Eine Gewährung aus eigenen Mitteln erfolgt grundsätzlich in Form eines Tilgungsnachlasses. Die NRW.BANK darf Zuwendungen zur Auszahlung im Rahmen der Erfüllung ihres staatlichen Auftrags, insbesondere der Unterstützung der Transformation in NRW, nur für Initial- oder Begleitkosten einer Fördermaßnahme gewähren, die im Zusammenhang mit banküblichen Finanzierungen stehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Ausgeschiedene Gewährträger Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Ausgeschiedene Gewährträger haften für Verbindlichkeiten der NRW.BANK fort, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihres Ausscheidens begründet waren. Die Verpflichtungen aus § 11 des Gesetzes zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) bestehen für einen ausgeschiedenen Gewährträger fort. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Förderauftrag, Geschäfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die NRW.BANK hat den staatlichen Auftrag, das Land und seine kommunalen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, insbesondere in den Bereichen der Struktur-, Wirtschafts-, Sozial- und Wohnraumpolitik, zu unterstützen und dabei Fördermaßnahmen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen und zu verwalten. Hierbei orientiert sie sich am Prinzip der Nachhaltigkeit.   (2) Zur Erfüllung ihres Auftrags wird die NRW.BANK in folgenden Förderbereichen tätig:   a) Mittelstand und Existenzgründung, b) öffentliche Wohnraumförderung, Wohnungswirtschaft und Wohneigentum, c) Bereitstellung von Risikokapital, d) Entwicklung der Städte und Gemeinden, e) Infrastruktur, f) Land- und Forstwirtschaft, ländlicher Raum, g) Umwelt- und Klimaschutz, Klimafolgenanpassung, h) Technologie, Innovation und Digitalisierung, i) Soziales, j) Bildung, Kultur, Sport und Wissenschaft sowie k) international vereinbarte Förderprogramme.   Die Einzelheiten bezüglich der Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Wohnraumförderung gemäß Satz 1 Buchstabe b sind im Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung und den förderrechtlichen Vorgaben des Landes geregelt.   (3) Die NRW.BANK kann im Rahmen ihres Auftrags auch Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände gewähren und sich an Projekten im Gemeinschaftsinteresse beteiligen, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden.   (4) Die NRW.BANK kann zur Erfüllung ihres Auftrags alle banküblichen Finanzierungsinstrumente einsetzen, insbesondere Darlehen und Kredite gewähren, Bürgschaften und Gewährleistungen übernehmen, Beteiligungen eingehen sowie Zuwendungen gewähren. Sie ist im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben berechtigt, sich an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit oder ohne Übernahme einer Gewährträgerstellung zu beteiligen. Bei der Gewährung von Darlehen und Krediten werden in der Regel nach dem Durchleitungsprinzip oder im Wege der Konsortialfinanzierung Kreditinstitute eingeschaltet. Im Verhältnis zu anderen Kreditinstituten beachtet die NRW.BANK das Diskriminierungsverbot.   (5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die NRW.BANK die Geschäfte und Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere das Treasury Management und Geschäfte zur Risikosteuerung betreiben, nachrangiges Haftkapital aufnehmen, Genussrechte, öffentliche Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen begeben, Finanzinstrumente anschaffen und veräußern sowie Forderungen an- und verkaufen. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der NRW.BANK nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen.   (6) Der NRW.BANK können einzelne Geschäfte zugewiesen werden, an denen ein dringendes staatliches Interesse des Landes besteht. Soweit der NRW.BANK nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456) geändert worden ist, einzelne Geschäfte zugewiesen werden, hat die vorgesehene Unterrichtung der Gewährträgerversammlung durch die NRW.BANK zu erfolgen.   (7) Das jeweils für die Förderbereiche nach Absatz 2 zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit der NRW.BANK und dem für Finanzen zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung der NRW.BANK Aufgaben und Geschäfte im Sinne der Absätze 2 und 6 zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen. Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt. Die NRW.BANK kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben und Geschäfte geeigneter Dritter bedienen.   (8) Tätigkeiten der NRW.BANK, die nicht unter die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Bereiche fallen oder die dort jeweils aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen, sind spätestens nach dem 18. Juli 2005 von rechtlich selbstständigen Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen, an denen die NRW.BANK mehrheitlich beteiligt sein darf. Refinanzierungsmittel, Gewährleistungen und andere Leistungen der NRW.BANK an solche Unternehmen sowie Leistungen solcher Unternehmen an die NRW.BANK sind marktgerecht zu vergüten. Die Gewährträger der NRW.BANK am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der NRW.BANK aus Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1. Für Verbindlichkeiten dieser Art, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten dieser Art nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Gewährträger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten dieser Art umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des jeweiligen Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der NRW.BANK dieser Art auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 3 bis 5 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Gewährträger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.   (9) Die Geschäfte der NRW.BANK sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Deckung der Schuldverschreibungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     Die im Umlauf befindlichen oder neu auszugebenden Pfandbriefe und sonstigen Schuldverschreibungen der NRW.BANK, die unter das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, fallen, müssen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend gedeckt sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Organe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Organe der NRW.BANK sind     a) die Gewährträgerversammlung,     b) der Verwaltungsrat und     c) der Vorstand.     (2) Die Mitglieder der Organe haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der NRW.BANK, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der NRW.BANK bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.     Die Genehmigung, abweichend von Satz 1 Erklärungen abzugeben oder in gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren auszusagen, erteilt den Mitgliedern der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrats und des Vorstands die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats erteilt die oder der turnusmäßig nachfolgende Verwaltungsratsvorsitzende die Genehmigung. Die Befugnis des Vorstands, die im Rahmen seiner Geschäftsführung üblichen und notwendigen Erklärungen im Interesse der NRW.BANK abzugeben, bleibt unberührt.     (3) Die Organmitglieder dürfen an der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, deren Entscheidung ihnen selbst, ihnen nahe stehenden Unternehmen oder Personen oder diesen nahen stehenden Unternehmen oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person oder eines Unternehmens einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung von Organmitgliedern bei der Beschlussfassung nach bundesaufsichtsrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist.     Vertreterinnen und Vertreter des Gewährträgers gelten bei Entscheidungen über Organkredite an den Gewährträger im Verhältnis zu diesem nicht als befangen.     Bei Zweifeln, ob Befangenheit vorliegt, entscheidet das Organ unter Ausschluss des Betroffenen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Zusammensetzung und Beschlüsse der Gewährträgerversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Die Gewährträgerversammlung setzt sich zusammen aus:     a) dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,     b) dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,     c) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und     d) zwei weiteren Mitgliedern, die von dem Gewährträger entsandt werden.     Die in Satz 1 Buchstabe d genannten Mitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder des Verwaltungsrats sein.     (2) Zu Mitgliedern der Gewährträgerversammlung sollen nur Personen berufen werden, die besondere wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sind, die NRW.BANK zu fördern.     (3) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende der Gewährträgerversammlung sind die Mitglieder gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis c. Die oder der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch ein Mitglied der Gewährträgerversammlung gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis c vertreten.     (4) Das Stimmrecht in der Gewährträgerversammlung bestimmt sich nach den Anteilen am Stammkapital. Soweit die NRW.BANK eigene Anteile hält, steht ihr daraus ein Stimmrecht nicht zu.     (5) Das Stimmrecht des Gewährträgers wird einheitlich durch eine der Vertreterinnen oder einen der Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d ausgeübt.     (6) Für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, die Mitglied der Landesregierung sind, wird eine Vergütung nur bis zur Höchstgrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung vom 21. September 1982 (GV. NRW. S. 605, ber. S. 689) in der jeweils geltenden Fassung ausgezahlt. Den diese Höchstgrenze übersteigenden Teil der Vergütung führt die NRW.BANK Förderzwecken zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Sitzungen der Gewährträgerversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Die Gewährträgerversammlung ist von ihrer oder ihrem Vorsitzenden einzuberufen, wenn es der Gewährträger, der Verwaltungsrat oder der Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die oder der Vorsitzende leitet die Gewährträgerversammlung.     (2) Die Gewährträgerversammlung soll in Textform unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und auch mündlich oder fernmündlich eingeladen werden. Die Einberufung wird gleichzeitig dem Vorstand bekannt gegeben.     (3) Zu jedem Verhandlungsgegenstand nach § 10 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und 11 bis 13 haben der Verwaltungsrat oder der Vorstand Vorschläge zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Diese Vorschläge sind der Gewährträgerversammlung mit der Einladung bekannt zu machen. Die Befugnis der Gewährträgerversammlung, im Einzelfall eine Beschlussfassung zu den vorgenannten Verhandlungsgegenständen ohne Beschlussvorschlag des Verwaltungsrats oder des Vorstands vorzunehmen, bleibt unberührt.     (4) Der Vorstand der NRW.BANK nimmt an den Sitzungen der Gewährträgerversammlung teil. Die Gewährträgerversammlung kann auch ohne den Vorstand tagen.     (5) Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Aufgaben der Gewährträgerversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     Die Gewährträgerversammlung beschließt über     1. die Änderung der Satzung,     2. alle Eigenmittelmaßnahmen nach dem Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist,     3. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinnes und die Deckung eines Bilanzverlustes,     4. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands,     5. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers beziehungsweise der Prüferin oder des Prüfers im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof sowie der Prüferin oder des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist,     6. die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern in besonderen Fällen,     7. Maßnahmen nach § 5 Absatz 4 Satz 2,     8. die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, für die Mitglieder des Verwaltungsrats, seiner Ausschüsse und der Beiräte,     9. die Grundsätze der Geschäfts-, Förder- und Risikopolitik,     10. die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen und zu Kapitalmaßnahmen bei Beteiligungen, sofern die Beteiligungsmaßnahme nach Maßgabe einer von der Gewährträgerversammlung zu treffenden Regelung nicht von geringerer Bedeutung ist; letzteres gilt nicht für die Beteiligung an der Portigon AG,     11. die Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe k des Gesetzes über die NRW.BANK zwischen dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium und der NRW.BANK,     12. die Änderung des Public Corporate Governance Kodex der NRW.BANK und     13. den Abschluss oder die Änderung einer D&O-Versicherung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrats sowie des Vorstands.     Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Zustimmungsvorbehalt der Gewährträgerversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     Die Stimmrechte der NRW.BANK in der Hauptversammlung der Portigon AG dürfen von der NRW.BANK in ihrer Eigenschaft als Aktionärin der Portigon AG nur ausgeübt werden, wenn zuvor die Gewährträgerversammlung der NRW.BANK hierzu ihre Zustimmung erteilt hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Zusammensetzung des Verwaltungsrats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus 15 Mitgliedern und zwar   a) dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,     b) dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,     c) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,     d) sieben weiteren Mitgliedern, die von dem Gewährträger entsandt werden und     e) weiteren Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten.     Die Zahl der Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten beträgt die Hälfte der Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Buchstabe a bis d. Diese werden von der Belegschaft unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt für die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten sind der Personalrat oder mindestens 100 Wahlberechtigte. Die Wahl ist eine Personenwahl. Im Übrigen sind das Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist.     Nimmt ein Mitglied der Landesregierung mehrere der in Satz 1 Buchstabe a bis c genannten Zuständigkeiten wahr und können deshalb die in Satz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Mitgliedschaften im Verwaltungsrat der NRW.BANK nicht einzeln wahrgenommen werden, so ist die Landesregierung berechtigt, jeweils ein zusätzliches Mitglied nach Satz 1 Buchstabe d in den Verwaltungsrat zu entsenden.     (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a bis c sind befugt, sich im Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen außer im Vorsitz durch eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diese Vertreterin oder diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend.     (3) Für die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse, die Mitglied der Landesregierung sind, wird eine Vergütung nur bis zur Höchstgrenze nach § 13 Absatz 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung ausgezahlt. Sofern eine Mitgliedschaft in mehreren Organen besteht, wird die Summe der Vergütungen mit dem Betrag der Abführungspflicht nach der Nebentätigkeitsverordnung verglichen. Den diese Höchstgrenze übersteigenden Teil der Vergütung führt die NRW.BANK Förderzwecken zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Mitgliedschaft im Verwaltungsrat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d und e beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrats weiter aus.     (2) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt     a) bei einem Mitglied gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d mit seiner Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich ist und     b) bei einem Mitglied gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der NRW.BANK. Die §§ 25 und 26 des Landespersonalvertretungsgesetzes finden im Übrigen entsprechende Anwendung.     (3) Die Nachfolge eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e regelt sich entsprechend § 28 Absatz 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Sitzungen des Verwaltungsrats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren     (1) Der Verwaltungsrat hält auf Einladung der oder des Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung Sitzungen ab, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert.     Er muss einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, des Vorstands oder sofern mindestens ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. Die oder der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats als dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzender.     Sitzungen des Verwaltungsrats können auf Anordnung der oder des Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung auch im Wege von Telefon- oder Videokonferenzen oder durch sonstige elektronische Kommunikationsmedien abgehalten werden; ein Widerspruchsrecht der Mitglieder besteht nicht.     (2) Die Einladung hat in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Sie soll den Mitgliedern in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und auch mündlich oder fernmündli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.