Bremen

Dataport-Staatsvertrag

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 153611. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.12.2005 Inkrafttreten24.07.2020 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 29.11.2019 als Anlage des Gesetzes vom 31.03.2020 (Brem.GBl. S. 193, 194)**) Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 615 Gliederungsnummer:206-i-1 Zitiervorschlag: "Dataport-Staatsvertrag vom 27. August 2003 (Brem.GBl. 2005, S. 615), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 29. November 2019 als Anlage des Gesetzes vom 31. März 2020 (Brem.GBl. S. 193, 194)**)"

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Originaldateien und Anlagen

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t zuzuordnen sind. Das Nähere bestimmt der Vertrag. (3) Sollen im Falle der Überleitung von Organisationseinheiten Beschäftigte sowie Beamtinnen und Beamte von Dataport übernommen werden, trifft das Land Niedersachsen nach Herstellung des Einvernehmens mit Dataport die erforderlichen Regelungen durch Gesetz. Die Bestimmungen der §§ 17 c), 18 c) und 19 c) finden entsprechende Anwendung. (4) Der Vertrag nach Absatz 1 bestimmt, soweit erforderlich, ergänzend zu § 2 Absatz 5 für die mit dem Vertrag übernommenen Leistungen den Haftungsausgleich im Innenverhältnis der Träger. (5) Werden durch Beschlüsse des Verwaltungsrats gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 die mit dem Vertrag nach Absatz 1 übernommenen Leistungen betroffen, findet § 6 Absatz 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. (6) Die Aufsichtsbehörde führt die Rechtsaufsicht nach § 10 in Bezug auf die mit dem Vertrag nach Absatz 1 übernommenen Leistungen auch im Einvernehmen mit dem für die Rechtsaufsicht zuständigen Ministerium des Landes Niedersachsen. § 22 Veröffentlichungen Die Satzung und ihre Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.