Bremen

Dataport-Staatsvertrag

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 153611. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.12.2005 Inkrafttreten24.07.2020 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 29.11.2019 als Anlage des Gesetzes vom 31.03.2020 (Brem.GBl. S. 193, 194)**) Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 615 Gliederungsnummer:206-i-1 Zitiervorschlag: "Dataport-Staatsvertrag vom 27. August 2003 (Brem.GBl. 2005, S. 615), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 29. November 2019 als Anlage des Gesetzes vom 31. März 2020 (Brem.GBl. S. 193, 194)**)"

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die Finanzbehörden verarbeitet werden, ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständige und federführende Aufsichtsbehörde. (4) Für die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen gelten das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HmbSÜG) und die nach § 34 dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung. (5) Dataport kann mit dem Betrieb automatisierter Verfahren, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf (Abrufverfahren) oder die mehreren Verantwortlichen gemeinsam die Verarbeitung personenbezogener Daten aus einem Datenbestand (gemeinsames Verfahren) ermöglichen, beauftragt werden, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Verantwortlichen angemessen ist. Die beteiligten Verantwortlichen treffen als gemeinsam Verantwortliche eine Vereinbarung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung. Fußnoten 1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, zuletzt ber. 2018 ABl. L 127 S. 2). § 16 Abgaben, Gebühren und Steuern Rechtshandlungen, die wegen der Rechtsnachfolge und des Beitritts nach § 2 Absätze 2 bis 3d erforderlich werden, sind frei von Abgaben, Gebühren und Steuern, soweit eine Befreiung nach den Vorschriften der beteiligten Länder angeordnet werden kann. § 17 Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages sind die Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse der bei der DZ-SH, dem LIT-HH sowie der SfB-IuK tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten mit allen Rechten und Pflichten auf Dataport übergegangen. Dataport hat sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergehenden Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnissen übernommen. (2) Betriebsbedingte Kündigungen durch Dataport im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse sind unzulässig. Dataport stellt sicher, dass die erworbenen Rechte der übergeleiteten Beschäftigten nach Absatz 1 in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Natur in Folge der Übernahme bis zum In-Kraft-Treten neuer Regelungen nicht eingeschränkt werden (Ausschluss von Schlechterstellungen). (3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang ihrer Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse ist ausgeschlossen. (4) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung bei der DZ-SH sowie bei der Freien und Hansestadt Hamburg so angerechnet, als wenn sie bei Dataport geleistet worden wären. (5) Der Übergang der Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse nach Absatz 1 war den hiervon betroffenen Beschäftigten unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages in schriftlicher Form mitzuteilen. In den Mitteilungen war ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 aufzunehmen. § 17a Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Data Center Steuern der IT-Stelle der Steuerverwaltung in Mecklenburg-Vorpommern (1) Zum 31. Dezember 2005 wurde aus dem Personal IT-Stelle der Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommern eine neue Organisationseinheit mit der Bezeichnung Data Center Steuern der IT-Stelle der Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommern gebildet. Mit dem Beitritt Mecklenburg-Vorpommerns gingen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Organisationseinheit gemäß Absatz 1 Satz 1, mit allen Rechten und Pflichten auf Dataport über. Dataport hat sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen übernommen. (2) Betriebsbedingte Kündigungen durch Dataport im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse sind unzulässig. Die nach Absatz 1 übergeleiteten Beschäftigten werden hinsichtlich des Kündigungsschutzes nicht schlechter gestellt, als die Beschäftigten bei Dataport. Dataport stellt sicher, dass die erworbenen Rechte der übergeleiteten Beschäftigten nach Absatz 1 in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Natur in Folge der Übernahme bis zum In-Kraft-Treten neuer Regelungen nicht eingeschränkt werden (Ausschluss von Schlechterstellungen). (3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen. (4) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung einschließlich der anerkannten Anrechnungszeiten beim Land Mecklenburg-Vorpommern so angerechnet, als wenn sie bei Dataport geleistet worden wären. (5) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse war den hiervon betroffenen Beschäftigten unverzüglich nach dem Beitritt des Landes Mecklenburg-Vorpommern in schriftlicher Form mitzuteilen. In den Mitteilungen war ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 aufzunehmen. § 17b Überleitung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien Hansestadt Bremen (1) Mit der Überleitung des Eigenbetriebs fidatas Bremen auf Dataport nach § 2 Absatz 3b sind alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Freien Hansestadt Bremen, soweit sie dem Eigenbetrieb fidatas Bremen zuzuordnen sind, auf Dataport übergegangen. Dataport hat sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergegangenen Arbeitsverhältnissen übernommen. (2) Betriebsbedingte Kündigungen der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Dataport im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse sind unzulässig. Dataport stellt sicher, dass die erworbenen Rechte der übergeleiteten Beschäftigten in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Natur in Folge der Übernahme bis zum In-Kraft-Treten neuer Regelungen nicht eingeschränkt werden (Ausschluss von Schlechterstellungen). (3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen. (4) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Dienst- und Beschäftigungszeiten einschließlich anerkannter Anrechnungszeiten bei der Freien Hansestadt Bremen so angerechnet, als wenn sie bei Dataport geleistet worden wären. (5) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse war den hiervon betroffenen Beschäftigten unverzüglich nach der Entscheidung, dass die Organisationsteile, bei denen sie beschäftigt sind, auf Dataport übergehen werden, in schriftlicher Form mitzuteilen. In die Mitteilungen war ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 aufzunehmen. § 17c Überleitung von Beschäftigten des Landes Niedersachsen (1) Mit dem Übergang des Druckzentrums Lüneburg gemäß § 2 Absatz 3c hat Dataport sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergegangenen Arbeitsverhältnissen übernommen. (2) Betriebsbedingte Kündigungen der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Dataport im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse sind unzulässig. Dataport stellt sicher, dass die erworbenen Rechte der übergeleiteten Beschäftigten in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Natur infolge der Übernahme bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen nicht eingeschränkt werden (Ausschluss von Schlechterstellungen). (3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Beschäftigten gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen. (4) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Dienst- und Beschäftigungszeiten einschließlich anerkannter Anrechnungszeiten bei dem Land Niedersachsen so angerechnet, als wenn sie bei Dataport geleistet worden wären. (5) Der Übergang der Arbeitsverhältnisse war den hiervon betroffenen Beschäftigten unverzüglich nach der Entscheidung, dass die Organisationsteile, bei denen sie beschäftigt sind, auf Dataport übergehen werden, in schriftlicher Form mitzuteilen. In die Mitteilungen war ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 aufzunehmen. § 17d Überleitung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Landes Sachsen-Anhalt (1) Werden Organisationseinheiten des Landes Sachsen-Anhalt nach § 2 Absatz 3d übergeleitet, gehen sie mit allen Rechten und Pflichten auf Dataport über. Dataport übernimmt dann sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen. (2) Betriebsbedingte Kündigungen der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Dataport im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse sind unzulässig. Dataport stellt sicher, dass die erworbenen Rechte der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Natur in Folge des Übergangs bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen nicht eingeschränkt werden (Ausschluss von Schlechterstellungen). (3) Ein Widerspruchsrecht der von Absatz 1 erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen die Überleitung ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen. (4) Für die von Absatz 1 erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden die Beschäftigungszeiten einschließlich anerkannter Anrechnungszeiten bei dem Land Sachsen-Anhalt so angerechnet, als wenn sie bei Dataport geleistet worden wären. (5) Die Überleitung der Arbeitsverhältnisse ist den hiervon betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich nach der Entscheidung, dass die Organisationsteile, bei der sie beschäftigt sind, auf Dataport übergehen wird, in schriftlicher Form mitzuteilen. In die Mitteilungen ist ein Hinweis auf die Absätze 2 und 4 aufzunehmen. § 18 Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (1) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, deren Arbeits- bzw. Berufsausbildungsverhältnisse nach § 17 Abs. 1 von der DZ-SH auf Dataport übergegangen ist, stellt Dataport sicher, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden bzw. erhalten bleiben. (2) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse nach § 17 Abs. 1 von der Freien und Hansestadt Hamburg auf Dataport übergegangen sind, wird von Dataport eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter sinngemäßer Anwendung der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg und deren Hinterbliebene jeweils geltenden Vorschriften gewährt. Dabei zählt die Beschäftigungszeit bei der Freien und Hansestadt Hamburg als Beschäftigungszeit bei der Dataport. (3) Versorgungsbezüge, die von der Freien und Hansestadt Hamburg oder von Dataport an nach § 17 Abs. 1 übergeleitete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg gezahlt werden, werden zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Dataport in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem sie auf einer Tätigkeit in der Freien und Hansestadt Hamburg einerseits und bei Dataport andererseits beruhen. Die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet sich, für sämtliche Versorgungsansprüche der ehemaligen Hamburger Beschäftigten, die auf bei ihr zurückgelegte Zeiten entfallen, in vollem Umfang einzustehen. Sie stellt sicher, dass die verauslagten Beträge an Dataport erstattet werden. (4) Zusatzversorgungsansprüche aus Arbeitsverhältnissen zur Freien und Hansestadt Hamburg, die bereits vor der Errichtung der Anstalt endeten, gehen nicht auf Dataport über, sondern verbleiben bei der Freien und Hansestadt Hamburg. § 18a Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Data Center Steuern der IT-Stelle der Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommern Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach § 17 a Abs. 1 auf Dataport übergegangen sind, stellt Dataport sicher, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Weiterversicherung geschaffen werden oder erhalten bleiben. Dataport hat die Möglichkeit, die Zusatzversorgung der Beschäftigten zu wirtschaftlicheren Bedingungen im selben Umfang auf andere Art und Weise sicher zu stellen. Dataport hält das Land Mecklenburg-Vorpommern für aus diesem Grunde mögliche Abstands- bzw. Schadenersatzforderungen für die Herauslösung der Beschäftigten aus der VBL frei. § 18b Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien Hansestadt Bremen (1) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach § 17 b auf Dataport übergegangen sind, stellt Dataport sicher, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und der Bremischen Ruhelohnkasse für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben. Dataport hat die Möglichkeit, die Zusatzversorgung der Beschäftigten zu wirtschaftlicheren Bedingungen im selben Umfang auf andere Art und Weise sicher zu stellen. Dataport hält die Freie Hansestadt Bremen für aus diesem Grunde mögliche Abstands- bzw. Schadenersatzforderungen für die Herauslösung der Beschäftigten aus der VBL frei. (2) Soweit die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder durch die Bremische Ruhelohnkasse erfolgt, gilt für das Verhältnis Dataports und der Freien Hansestadt Bremen § 18 Abs. 3 entsprechend. § 18c Zusatzversorgung der übergeleiteten Beschäftigten des Landes Niedersachsen (1) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach § 17 c) auf Dataport übergegangen sind, stellt Dataport sicher, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben. Dataport hat die Möglichkeit, die Zusatzversorgung der Beschäftigten zu wirtschaftlicheren Bedingungen im selben Umfang auf andere Art und Weise sicherzustellen. Dataport hält das Land Niedersachsen für aus diesem Grunde mögliche Abstands- bzw. Schadenersatzforderungen für die Herauslösung der Beschäftigten aus der VBL frei. (2) Soweit die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erfolgt, gilt für das Verhältnis Dataports und des Landes Niedersachsen § 18 Abs. 3 entsprechend. § 18d Zusatzversorgung der übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Sachsen-Anhalt (1) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der nach § 17d übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellt Dataport sicher, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden oder erhalten bleiben. Dataport hat die Möglichkeit, die Zusatzversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wirtschaftlicheren Bedingungen im selben Umfang auf andere Art und Weise sicherzustellen. Dataport hält das Land Sachsen-Anhalt für aus diesem Grunde mögliche Abstands- oder Schadensersatzforderungen für die Herauslösung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder frei. (2) Soweit die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erfolgt, gilt für das Verhältnis Dataports und des Landes Sachsen-Anhalt § 18 Absatz 3 entsprechend. § 19 Überleitung der Beamtinnen und Beamten (1) Die beim Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bei der DZ-SH, dem LIT-HH sowie der SfB-IuK beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der DZ-SH sind gemäß Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in den Dienst von Dataport übergetreten. Dabei wurde von § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 sowie § 130 BRRG aus Anlass der Fusion kein Gebrauch gemacht. (2) Den übergetretenen Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 wurde unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei Dataport gemäß § 129 BRRG mitgeteilt. Den übergetretenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der DZ-SH wurde umgehend nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die Fortsetzung des Ruhestandsbeamtenverhältnisses mit der Anstalt schriftlich mitgeteilt. (3) Zur Absicherung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie der Beamtinnen und Beamten, die aus der DZ-SH auf Dataport übergetreten sind, stellt Dataport sicher, dass die nach der Satzung der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft von Dataport geschaffen werden bzw. erhalten bleiben. (4) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und Dataport für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 vom LIT-HH und der SfB-IuK in den Dienst Dataports übergetreten sind, richtet sich nach § 107 b ) Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - oder nach den diese Vorschriften ersetzenden Bestimmungen. Die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet sich, für sämtliche Versorgungsansprüche der ehemaligen Hamburger Beschäftigten, die auf bei ihr zurückgelegte Zeiten entfallen, in vollem Umfang einzustehen. Sie stellt sicher, dass die verauslagten Beträge an Dataport erstattet werden. § 19a Überleitung der Beamtinnen und Beamten aus dem Data Center Steuern der IT-Stelle der Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (1) Die zum Zeitpunkt des Beitritts Mecklenburg-Vorpommerns beim Data Center Steuern der IT-Stelle der Steuerverwaltung Mecklenburg-Vorpommern beschäftigten Beamtinnen und Beamten sind gemäß Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in den Dienst von Dataport übergetreten. Dabei wurde von § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 BRRG sowie § 130 BRRG aus Anlass der Fusion kein Gebrauch gemacht. Ansprüche von eventuellen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern verbleiben gemäß § 132 Abs. 2 und 3 BRRG bei dem Land Mecklenburg-Vorpommern. (2) Den übergetretenen Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 wurde unverzüglich nach dem Beitritt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei Dataport gemäß § 129 BRRG mitgeteilt. (3) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und Dataport für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 von der IT-Stelle der Steuerverwaltung in Mecklenburg-Vorpommern den Dienst Dataports übergetreten sind, richtet sich nach § 107 b ) Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - oder nach den diese Vorschriften ersetzenden Bestimmungen. § 19b Überleitung von Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen (1) Die Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen, die am 31. Dezember 2006 in den im Verfahren nach § 2 Abs. 3 b) zu bestimmenden Organisationseinheiten beschäftigt waren, sind gemäß Kapitel II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst von Dataport übergetreten. Dabei wurde von § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 BRRG sowie § 130 BRRG kein Gebrauch gemacht. Ansprüche von eventuellen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern verbleiben gemäß § 132 Abs. 2 und 3 BRRG bei der Freien Hansestadt Bremen. (2) Den übergetretenen Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 wurde unverzüglich die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei Dataport gemäß § 129 BRRG mitgeteilt. (3) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen der Freien Hansestadt Bremen und Dataport für die Beamtinnen und Beamten, die in den Dienst Dataports übergetreten oder versetzt sind, richtet sich nach § 107 b ) Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - oder nach den diese Vorschriften ersetzenden Bestimmungen. § 19c Überleitung von Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen (1) Die zum Zeitpunkt des Übergangs des Druckzentrums Lüneburg auf Dataport beim Druckzentrum Lüneburg beschäftigten Beamtinnen und Beamten sind nach den Vorschriften des 3. Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes in den Dienst von Dataport übergetreten. (2) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land Niedersachsen und Dataport für die Beamtinnen und Beamten, die in den Dienst Dataports übergetreten oder versetzt sind, richtet sich nach § 107 b ) Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - oder nach den diese Vorschriften ersetzenden Bestimmungen. § 19d Übernahme von Beamtinnen und Beamten des Landes Sachsen-Anhalt (1) Werden Organisationseinheiten des Landes Sachsen-Anhalt nach § 2 Absatz 3d übergeleitet, werden die zum Zeitpunkt der Überleitung in diesen Organisationseinheiten beschäftigten Beamtinnen und Beamten nach den Vorschriften des 3. Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes in den Dienst von Dataport übernommen. Von § 18 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz wird kein Gebrauch gemacht. (2) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und Dataport für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 in den Dienst von Dataport übernommen werden, richtet sich nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung. § 20 Laufzeit, Kündigung (1) Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von den Trägerländern frühestens zum 31. Dezember 2018 gekündigt werden. Kündigungen sind jeweils zum Ablauf des fünften Jahres mit zweijähriger Frist möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, dass es sich dieser anschließt; zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft. Im Falle der Kündigung durch mindestens fünf Länder tritt der Staatsvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft und Dataport ist als Anstalt aufgelöst. (2) Nach einer Kündigung schließen die Länder eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung, insbesondere über die Verteilung des Aktivvermögens und die Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten. Die zu treffenden Regelungen sind auf Grundlage der im Staatsvertrag enthaltenen vermögensrechtlichen Regelungen sowie der sonstigen Vereinbarungen der Träger zu vereinbaren. (3) Für den Fall, dass eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung nicht innerhalb eines Jahres geschlossen wird, entscheidet ein Schiedsgericht über die Auseinandersetzung. Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung treffen. (4) Einigen sich die Länder nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, ernennen die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Länder gemeinsam ein aus fünf Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht. Die Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. § 21 Option des Landes Niedersachsen zur Erteilung weiterer Aufträge an Dataport (1) Das Land Niedersachsen kann Dataport durch Vertrag mit der Wahrnehmung weiterer Leistungen beauftragen. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Vertreter der Trägerländer im Verwaltungsrat. (2) Der Vertrag nach Absatz 1 kann bestimmen, dass der bisherigen Aufgabenerledigung dienende Organisationseinheiten auf Dataport übergeleitet werden. In diesem Fall tritt Dataport in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Landes Niedersachsen ein, soweit diese der übergeleiteten Organisationseinhei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.