Bremen

Dataport-Staatsvertrag

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Quellenkennung: 153611. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.12.2005 Inkrafttreten24.07.2020 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 29.11.2019 als Anlage des Gesetzes vom 31.03.2020 (Brem.GBl. S. 193, 194)**) Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 615 Gliederungsnummer:206-i-1 Zitiervorschlag: "Dataport-Staatsvertrag vom 27. August 2003 (Brem.GBl. 2005, S. 615), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 29. November 2019 als Anlage des Gesetzes vom 31. März 2020 (Brem.GBl. S. 193, 194)**)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:27.12.2005 Inkrafttreten24.07.2020 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 29.11.2019 als Anlage des Gesetzes vom 31.03.2020 (Brem.GBl. S. 193, 194)**) Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 615 Gliederungsnummer:206-i-1 Zitiervorschlag: "Dataport-Staatsvertrag vom 27. August 2003 (Brem.GBl. 2005, S. 615), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 29. November 2019 als Anlage des Gesetzes vom 31. März 2020 (Brem.GBl. S. 193, 194)**)" juris-Abkürzung: DataportStVtr BR Ausfertigungsdatum: 20.10.2005 Gültig ab: 01.01.2006 Dokumenttyp: Staatsvertrag Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2005, 615 Gliederungs-Nr: 206-i-1 Dataport-Staatsvertrag Vom 27. August 2003* Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 29.11.2019 als Anlage des Gesetzes vom 31.03.2020 (Brem.GBl. S. 193, 194)**) Fußnoten * Entsprechend der Bekanntmachung vom 10. Februar 2006 (Brem.GBl. S. 77) tritt der Staatsvertrag am 01.01.2006 in Kraft. **) [Gemäß Bekanntmachung vom 25. August 2020 (Brem.GBl. S. 880) ist der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 mit Wirkung vom 24. Juli 2020 in Kraft getreten.] Präambel Es war gemeinsamer Wille der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, die Datenzentrale Schleswig-Holstein, Anstalt des öffentlichen Rechts (DZ-SH), und das Landesamt für Informationstechnik (LIT-HH) sowie die Zentralstelle Informations- und Kommunikationswesen der Bezirksverwaltung im Senatsamt für Bezirksangelegenheiten der Freien und Hansestadt Hamburg (SfB-IuK) zu einer gemeinsamen Einrichtung in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts zusammenzuführen. Hierdurch wurde die bestehende Kooperation zwischen der DZ-SH und dem LIT-HH konsequent vollendet. Die Gleichberechtigung der beiden Träger soll in einer auf Dauer angelegten ausgewogenen Verteilung der Kompetenzen mit qualifizierten Dauerarbeitsplätzen unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern ihren Ausdruck finden. Träger der Anstalt waren das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg jeweils zu gleichen Teilen. Die kommunalen Gebietskörperschaften in Schleswig-Holstein wurden über die Kommunalen Landesverbände (KLV) durch eine gesondert abgeschlossene Vereinbarung an dem Anteil des Landes Schleswig-Holstein wirtschaftlich beteiligt. Die Einbeziehung der KLV und die Beteiligung der SfB-IuK sollen die Voraussetzungen dafür verbessern, dass die neue gemeinsame Einrichtung auch für kommunale Nutzungen eine gemeinsame Plattform bieten kann. Mittlerweile ist der kommunale IT-Verbund Schleswig-Holstein (ITVSH) zum 1. Januar 2012 Dataport als weiterer Träger im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrages beigetreten. Für das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg wurde die neue Einrichtung zur zentralen Dienstleisterin auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK). Durch den Zusammenschluss wurden Synergieeffekte erwartet, die Kostensenkungen und Effizienzsteigerungen ermöglichen. Dieser Staatsvertrag war für den Beitritt anderer Länder offen. Zur Zukunftssicherung der IT-Unterstützung der Steuerverwaltungen in den Ländern sollte im Rahmen einer wirtschaftlichen Ausgestaltung die Zusammenarbeit mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Freien Hansestadt Bremen auf dem IT-Sektor verstärkt werden. Die vier Länder hatten dazu ihre Kooperation im Bereich der IT-Unterstützung der Steuerverwaltung intensiviert. Das Land Schleswig-Holstein, die Freie und Hansestadt Hamburg und die Freie Hansestadt Bremen hatten ihren Beitritt zum EOSS-Verbund (Evolutionär Orientierte Steuer Software) als Zwischenschritt zu einem bundesweiten, einheitlichen Besteuerungsverfahren beschlossen und nutzen mit Mecklenburg-Vorpommern die zur Durchführung erforderliche IT-Unterstützung auf der Basis von in Mecklenburg-Vorpommern bereits vorhandenen Ressourcen in einem gemeinsamen Data Center Steuern (DCS) bei Dataport. Die Länder waren sich einig, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Freie Hansestadt Bremen Dataport als Träger beitreten. Für das Land Mecklenburg-Vorpommern wurde Dataport IT-Dienstleisterin nur für den Bereich der IT-Unterstützung der Steuerverwaltungen. Die Zusammenarbeit mit Mecklenburg-Vorpommern soll in einer auf Dauer angelegten angemessenen Verteilung der Kompetenzen mit qualifizierten Dauerarbeitsplätzen in Mecklenburg-Vorpommern in einem Data Center Steuern unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern ihren Ausdruck finden. Die Freie Hansestadt Bremen kooperierte bereits in einigen Bereichen des IT-Sektors mit Dataport und hat die Kooperation mittelfristig weiter ausgebaut. Sie hat entsprechende IT-Ressourcen eingebracht. Die Zusammenarbeit mit der Freien Hansestadt Bremen soll in einer auf Dauer angelegten angemessenen Verteilung der Kompetenzen mit qualifizierten Dauerarbeitsplätzen in Bremen unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern ihren Ausdruck finden. Für die Freie Hansestadt Bremen ist Dataport zentrale Dienstleisterin auf dem Gebiet der IT. Eine leistungsfähige Informationstechnik ist die Voraussetzung für eine moderne Verwaltung. Sie stellt einen erheblichen Kostenfaktor dar, der langfristig nur im Rahmen von übergreifender Zusammenarbeit zu beherrschen sein wird. Vor diesem Hintergrund wollen die Länder Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen und Niedersachsen mit ihren Verwaltungen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Informationstechnik für die öffentlichen Verwaltungen intensivieren. Zur Zukunftssicherung der IT-Unterstützung der Steuerverwaltungen werden die fünf Länder ihre Kooperation in diesem Bereich im Rahmen einer wirtschaftlichen Ausgestaltung verstärken. Das Land Niedersachsen wird das Konsens-1-Verfahren einführen. Es wird die hierfür erforderlichen Rechner nicht selbst betreiben, sondern den Betrieb seiner steuerlichen Verfahren durch das unter der Regie des Dienstleisters Dataport stehende Data Center Steuern (DCS) durchführen lassen. Die Länder sind sich einig, dass sich das Land Niedersachsen für die Aufgaben des DCS und zur Nutzung des an mehreren Standorten betriebenen Druckzentrums als Träger an Dataport beteiligt, verbunden mit der Option, der Anstalt weitere Aufgaben zu übertragen. Das Land Sachsen-Anhalt befindet sich in der IT in einem fortlaufenden Konsolidierungsprozess, der vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden demografischen Entwicklung im öffentlichen Dienst des Landes und der mittel- und langfristigen Perspektiven für den Landeshaushalt nur im Rahmen von länderübergreifenden Kooperationen fortgeführt werden kann. Die Zusammenarbeit im Trägerverbund soll die effiziente und kostenbewusste Aufgabenerledigung im Bereich der IT dauerhaft gewährleisten. Die Zusammenarbeit mit dem Land Sachsen-Anhalt soll in einer auf Dauer angelegten angemessenen Verteilung der Kompetenzen mit qualifizierten Dauerarbeitsplätzen in Sachsen-Anhalt unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern ihren Ausdruck finden. Für das Land Sachsen-Anhalt wird Dataport nach Maßgabe von § 3 Absatz 1a zentrale Dienstleisterin auf dem Gebiet der IT. Dieser Staatsvertrag ist für den Beitritt anderer Länder offen. Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Trägerländern wird die Option geschaffen, künftig Träger von Dataport zu werden und die Zusammenarbeit mit Dataport auszubauen. § 1 Errichtung, Beitritt, Rechtsform, Name, Sitz, Dienststiegel (1) Das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg haben mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages zum 1. Januar 2004 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen Dataport errichtet. Das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Freie Hansestadt Bremen sind der Anstalt zum 1. Januar 2006, das Land Niedersachsen ist der Anstalt zum 1. Januar 2010 als Träger beigetreten. Das Land Sachsen-Anhalt tritt der Anstalt zum 1. Januar 2013 als Träger bei. Die Trägerländer können mit Zustimmung des Verwaltungsrats ihre Trägerschaft an Dataport einschließlich ihrer Beteiligung am Stammkapital teilweise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in ihrem Hoheitsgebiet als weitere Träger übertragen. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind insbesondere die Höhe des Wertausgleichs, der Zeitpunkt des Übergangs der Trägerschaft und die Höhe des zu übertragenden Anteils am Stammkapital zu regeln. (2) Sitz von Dataport ist Altenholz in Schleswig-Holstein. Die Anstalt unterhält in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt Niederlassungen. Sie kann weitere Niederlassungen gründen. Für die Errichtung und den Betrieb der Anstalt gilt das schleswig-holsteinische Landesrecht, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Anstalt führt ein kleines Dienstsiegel. § 2 Stammkapital, Vermögensübergang, Haftung, Anstaltslast (1) Dataport wird zum 1. Januar 2013 mit einem Stammkapital von 51,0 Mio. Euro ausgestattet. Das Land Schleswig-Holstein hat seinen Anteil am Stammkapital im Wert von 15,0 Mio. Euro durch Sacheinlage des Vermögens der Datenzentrale Schleswig-Holstein (DZ-SH), die Freie und Hansestadt Hamburg hat ihren Anteil im Wert von ebenfalls 15,0 Mio. Euro durch Sacheinlage des Vermögens, soweit es den Aufgabenbereich des Landesamtes für Informationstechnik (LIT), jedoch mit Ausnahme des dem hamburgischen Telekommunikationsnetz verbundenen Anlagevermögens und der Zentralstelle Informations- und Kommunikationswesen der Bezirksverwaltung im Senatsamt für Bezirksangelegenheiten der Freien und Hansestadt Hamburg (SfB-IuK) zuzuordnen ist, eingebracht. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat seinen Anteil am Stammkapital im Wert von 3,0 Mio. Euro durch Sacheinlage des Vermögens des Data Center Steuern der IT-Stelle beim Finanzamt Rostock zum 1. Januar 2006 geleistet. Die Freie Hansestadt Bremen hat ihren Anteil am Stammkapital im Wert von 3,0 Mio. Euro zum 31. Dezember 2008 geleistet. Das Land Niedersachsen hat seinen Anteil am Stammkapital im Wert von 7,5 Mio. Euro durch Sacheinlage des Druckzentrums Lüneburg im Wert von 3,1 Mio. Euro und eine Bareinlage in Höhe von 4,4 Mio. Euro zum 31. Dezember 2011 geleistet. Das Land Sachsen-Anhalt leistet seinen Anteil am Stammkapital in Höhe von 7,5 Mio. Euro durch eine Bareinlage. Träger der Anstalt sind die sechs Länder sowie ein weiterer Träger nach § 1 Absatz 1 Satz 4. Die Freie und Hansestadt Hamburg hält 29,40 %, die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt sowie ein weiterer Träger nach § 1 Absatz 1 Satz 4 jeweils 14,71 % und das Land Mecklenburg-Vorpommern sowie die Freie Hansestadt Bremen jeweils 5,88 % der Anteile am Stammkapital. Die Höhe des Anteils eines Trägerlandes verringert sich, soweit es Anteile nach § 1 Absatz 1 Satz 4 überträgt. (2) Das Vermögen der DZ-SH ist in dem bei Wirksamwerden dieser Anstaltserrichtung vorhandenen Umfang mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den Arbeitsverhältnissen unter Aufhebung ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Dataport übergegangen. (3) Das Vermögen der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit es als Sondervermögen des Landesbetriebes LIT-HH ausgewiesen ist, ist in dem bei Wirksamwerden der Anstaltserrichtung vorhandenen Umfang, mit Ausnahme des mit dem TK-Netz verbundenen Anlagevermögens, mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den Arbeitsverhältnissen unter Aufhebung ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Dataport übergegangen. Die der SfB-IuK zuzuordnenden Sachgesamtheiten und Forderungen sind mit den Arbeitsverhältnissen auf Dataport übergegangen. Die Anstalt ist in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg eingetreten, soweit sie den früheren Aufgabenbereichen der SfB-IuK zuzuordnen waren (Gesamtrechtsnachfolge). Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Einzelheiten gegenüber dem Land Schleswig-Holstein festgestellt. (3a) Das Vermögen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, soweit es die dem Data Center Steuern der IT-Stelle beim Finanzamt Rostock zuzuordnenden Sachgesamtheiten und Forderungen betrifft, ist mit den Arbeitsverhältnissen auf Dataport übergegangen. Die Anstalt ist in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingetreten, soweit sie den früheren Aufgabenbereichen des Data Center Steuern der IT-Stelle beim Finanzamt Rostock zuzuordnen waren (Gesamtrechtsnachfolge). (3b) Mit der Überleitung des Eigenbetriebs fidatas Bremen auf Dataport ist Dataport in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Freien Hansestadt Bremen eingetreten, soweit sie den übergegangenen Aufgabenbereichen zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge). (3c) Das Vermögen des Landes Niedersachsen, soweit es dem Druckzentrum Lüneburg zuzuordnende Sachgesamtheiten und Forderungen betrifft, ist zum 31. Dezember 2011 mit den Arbeitsverhältnissen auf Dataport übergegangen. Die Anstalt ist in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Landes Niedersachsen eingetreten, soweit sie den früheren Aufgabenbereichen des Druckzentrums Lüneburg zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge). (3d) Werden Organisationseinheiten des Landes Sachsen-Anhalt auf Dataport übergeleitet, regelt das Land Sachsen-Anhalt die Überleitung nach Herstellung des Einvernehmens mit Dataport durch Gesetz. Die Überleitung bedarf der Zustimmung der Vertreter aller Träger im Verwaltungsrat. Dataport tritt dann in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Landes Sachsen-Anhalt ein, soweit sie den übergegangenen Aufgabenbereichen zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge). (4) Stichtag für den Vermögens- und Eigentumsübergang war der 1. Januar 2004. Der Gründung der Anstalt wurden die Bilanz der DZ-SH zum 31. Dezember 2003 und die Bilanz des LIT-HH zum 31. Dezember 2003, mit Ausnahme des mit dem TK-Netz verbundenen Anlagevermögens, als Schlussbilanzen sowie der Überleitungsplan der SfB-IuK zugrunde gelegt. Stichtag für den Vermögens- und Eigentumsübergang aus Mecklenburg-Vorpommern und der Freien Hansestadt Bremen zur Erhöhung des Stammkapitals war der 1. Januar 2006. Die Stammeinlage des Landes Niedersachsen war fällig am 31. Dezember 2012. Die Stammeinlage des Landes Sachsen-Anhalt wird zu fünf gleichen Teilen jeweils jährlich bis spätestens zum 31. Dezember 2018 geleistet. (5) Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haften die Träger unbeschränkt. Dritten gegenüber haften die Träger als Gesamtschuldner, wenn und soweit Gläubiger aus dem Vermögen der Anstalt nicht befriedigt worden sind. Im Innenverhältnis haften die Trägerländer zu je einem Sechstel für die Verbindlichkeiten des Data Center Steuern (DCS) einschließlich der für das DCS erbrachten Druckleistungen; für die übrigen Verbindlichkeiten des an mehreren Standorten betriebenen Druckzentrums haften die Träger ausgenommen Mecklenburg-Vorpommern im Verhältnis ihrer Anteile. Für die verbleibenden Verbindlichkeiten von Dataport haften im Innenverhältnis das Land Schleswig-Holstein, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Freie Hansestadt Bremen und das Land Sachsen-Anhalt sowie die weiteren Träger (§ 1 Absatz 1 Satz 4) im Verhältnis ihrer Anteile. (6) Die Träger stellen entsprechend der Haftungsregelung in Absatz 5 sicher, dass die Anstalt für die Dauer ihres Bestehens als Einrichtung funktionsfähig bleibt. § 3 Aufgaben, Benutzungsverhältnis, Beteiligungen (1) Dataport erbringt für die öffentlichen Verwaltungen des Landes Schleswig-Holstein, einschließlich der Kommunalverwaltungen, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Freien Hansestadt Bremen und des Landes Sachsen-Anhalt sowie weiterer Träger (§ 1 Absatz 1 Satz 4) Leistungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechniken als integraler Bestandteil des Verwaltungshandelns. Sie fungiert insbesondere als zentrale IT-Dienstleisterin des Landes Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Freien Hansestadt Bremen und des Landes Sachsen-Anhalt. Sofern diese Kernaufgaben nicht beeinträchtigt werden, kann Dataport vergleichbare Aufgaben wahrnehmen. Für die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen ist Dataport durch das Data Center Steuern im Bereich der IT-Unterstützung der Steuerverwaltung tätig. Dataport unterstützt seine Träger im Bereich Druck durch das an mehreren Standorten betriebene Druckzentrum, für Mecklenburg-Vorpommern gilt dies nur für den Bereich Data Center Steuern. (1a) Ein Benutzungsverhältnis mit Dataport wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach den §§ 121 bis 129 des Landesverwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein begründet. Der Vertrag kann in Schriftform (§ 126 BGB), elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) geschlossen werden. (2) Dataport kann sich zur Aufgabenerfüllung Dritter bedienen, weitere Unternehmen gründen und sich an fremden Unternehmen beteiligen. (3) Dataport darf sich an einem anderen Unternehmen mit mehr als 25 % des Grund- oder Stammkapitals nur beteiligen, wenn in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens die sich aus §§ 53, 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) ergebenden Rechte festgelegt werden und bestimmt wird, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht entsprechend den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen sind. § 4 Organe Organe von Dataport sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. § 5 Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat besteht aus von den Trägern und dem Personalrat von Dataport entsandten Mitgliedern. Die Zusammensetzung regelt die Satzung von Dataport. § 6 Aufgaben des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten von Dataport, insbesondere über: 1. die Satzung und ihre Änderungen, 2. die Benutzungsordnung und ihre Änderungen, 3. Veränderungen des Stammkapitals, 4. die Zustimmung zur Übertragung von Anteilen der Trägerländer an weitere Träger (§ 1 Abs. 1 Satz 4), 5. die Auswahl, Einstellung und Entlassung der Mitglieder des Vorstandes, 6. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichtes sowie die Verwendung des Jahresergebnisses, 7. die Übernahme vergleichbarer Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2, 8. die Gründung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen gemäß § 3 Abs. 2, 9. allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten, 10. den Wirtschaftsplan und seine Änderungen und 11. die Entlastung des Vorstandes. Diese Beschlüsse des Verwaltungsrats, soweit Belange des DCS einschließlich der für das DCS zu erbringenden Druckleistungen des Druckzentrums betroffen sind, bedürfen der Zustimmung aller Trägerländer. Soweit die übrigen Belange des Druckzentrums betroffen sind, bedürfen diese Beschlüsse der Zustimmung der Trägerländer mit Ausnahme des Landes Mecklenburg-Vorpommerns. Im Übrigen bedürfen die Beschlüsse der Zustimmung der Trägerländer Schleswig-Holstein, Freie und Hansestadt Hamburg, Freie Hansestadt Bremen und Sachsen-Anhalt sowie der weiteren Träger nach § 1 Absatz 1 Satz 4, soweit diese einen Anteil am Stammkapital von mindestens 3,0 Mio. € halten. (2) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung. § 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und leitet die Anstalt. § 8 Beschäftigte der Anstalt (1) Dataport hat Dienstherrnfähigkeit. (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von bis zu fünf Jahren eingestellt. (3) Der Vorstand ist oberste Dienstbehörde, ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten und ist deren Dienstvorgesetzter. Der Vorstand entscheidet über die Einstellung und Kündigung sowie über weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern. § 6 Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt. Er kann diese Befugnisse auf Beschäftigte der Anstalt übertragen. Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter für beamtete Vorstandsmitglieder. (4) Der Vorstand führt seine Geschäfte im Rahmen der Weisungen des Verwaltungsrates. § 9 Gleichstellung von Frauen und Männern (1) Das Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst des Landes Schleswig-Holstein findet bei Dataport Anwendung. (2) Die Anstalt wird ihre Aufgabenerledigung im Sinne des Gender Mainstreaming verfolgen. § 10 Rechtsaufsicht Die Rechtsaufsicht über die Anstalt obliegt den Trägerländern gemeinsam. Aufsichtsbehörde ist das für ressortübergreifende IT-Angelegenheiten zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein. Es führt die Aufsicht im Einvernehmen mit den für behördenübergreifende IT-Angelegenheiten zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg, der Freien Hansestadt Bremen und des Landes Sachsen-Anhalt. Soweit das Data Center Steuern einschließlich der für das DCS erbrachten Druckleistungen des Druckzentrums betroffen ist, führt es die Aufsicht auch im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern und dem Finanzministerium des Landes Niedersachsen. In den übrigen Angelegenheiten des Druckzentrums führt es die Aufsicht auch im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Niedersachsen. § 11 Wirtschaftsführung (1) Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Zweck der Anstalt. (2) § 50 des HGrG findet keine Anwendung. § 12 Geschäftsjahr, Jahresabschluss (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Vorstand stellt in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht auf und legt diese zur Abschlussprüfung vor. Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden. (3) Auf die Jahresabschlussprüfung findet § 53 HGrG entsprechende Anwendung. Die Aufsichtsbehörde übt die Rechte nach § 68 Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO) aus. § 13 Anwendung der Landeshaushaltsordnung Die §§ 1 bis 87 und §§ 106 bis 109 der LHO finden mit Ausnahme des § 65 Abs. 1 bis 5, des § 68 Abs. 1 und des § 69 LHO keine Anwendung. Auf privatrechtliche Beteiligungen finden die §§ 65 bis 69 LHO entsprechende Anwendung. § 14 Finanzkontrolle Die Rechnungshöfe der Länder überwachen die Wirtschaftsführung von Dataport gemäß der für sie jeweils geltenden Landeshaushaltsordnung. § 15 Datenschutz, Sicherheitsüberprüfungen (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Dataport und ihre Niederlassungen gilt neben den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/6791 das Landesdatenschutzgesetz für das Land Schleswig-Holstein. (2) Verarbeitet Dataport oder eine ihrer Niederlassungen personenbezogene Daten für öffentliche Stellen aus einem Trägerland, finden neben der Datenschutz-Grundverordnung die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über den Datenschutz Anwendung. (3) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz des Landes Schleswig-Holstein ist federführende Aufsichtsbehörde über Dataport. Verarbeitet Dataport oder eine ihrer Niederlassungen personenbezogene Daten für die öffentlichen Stellen aus einem Trägerland, ist die Aufsichtsbehörde des jeweiligen Trägerlandes zuständige Aufsichtsbehörde nach der Datenschutz-Grundverordnung und den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über den Datenschutz. Soweit personenbezogene Daten im Anwendungsbereich der Abgabenordnung für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.