Sachsen

Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 11659. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 4, S. 62 Fsn-Nr.: 244-3.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 29. Januar 2025

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lberechtigte für die Dauer der Wahl in den Räumen derjenigen Dienststelle, in deren Räumen die Wahl stattfindet, keine dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und keinen Anwesenheitspflichten nachzukommen hat. (5) 1Sind mehrere Mitglieder eines Referendariatsrats zu wählen und ist die Wahl aufgrund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. 2Auf die jeweilige Höchstzahl wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze verteilt sind. 3§ 26 Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) 1Sind mehrere Mitglieder eines Referendariatsrats zu wählen und ist die Wahl aufgrund einer Vorschlagsliste durchgeführt worden, sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen gewählt. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Teil 4 Sonstige Vorschriften, Schlussbestimmungen § 48 Berechnung von Fristen 1Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. 2Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. § 49 (Inkrafttreten und Außerkrafttreten)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.