Sachsen

Sächsische Personalvertretungswahlenverordnung

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Quellenkennung: 11659. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 4, S. 62 Fsn-Nr.: 244-3.1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 29. Januar 2025

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t der Wahlvorstand auf ihr oder sein Verlangen auszuhändigen oder zu übersenden 1. den Stimmzettel und einen Wahlumschlag, 2. eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der diese oder dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass sie oder er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 5 erforderlich, durch eine Person ihres oder seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen, 3. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und den Vermerk „Briefwahl“ trägt, 4. ein Merkblatt über die Art und Weise der Briefwahl. 2Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens und der Vorschlagslisten beizufügen. (2) Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung nach Absatz 1 in dem Wählerverzeichnis zu vermerken. (3) 1Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Stimme in der Weise ab, dass sie oder er 1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und gefaltet in den Wahlumschlag legt, 2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und 3. den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und hiervon getrennt die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) in dem zugegangenen Freiumschlag (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. 2Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem äußeren Umschlag den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben. § 18 Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen (1) 1Der Wahlvorstand öffnet unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung die eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen (§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2). 2Ist die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt (§ 17 Absatz 3), legt der Wahlvorstand nach Vermerk der Stimmabgabe in dem Wählerverzeichnis den Wahlumschlag ungeöffnet in die Briefwahlurne. 3Nachdem sich alle Wahlumschläge in der Briefwahlurne befinden, öffnet der Wahlvorstand die Briefwahlurne und entnimmt die Wahlumschläge. 4Nach Öffnung der Wahlumschläge werden die gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne zu den übrigen Stimmzetteln gelegt. (2) 1Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. 2Die Briefumschläge sind einen Monat nach Rechtskraft des Wahlergebnisses durch den Personalratsvorstand ungeöffnet zu vernichten. § 19 Anordnung der Briefwahl 1Für die Wahlberechtigten von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht als selbständige Dienststelle nach § 6 Absatz 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes gelten, kann der Wahlvorstand die Briefwahl anordnen. 2Bei länderübergreifenden Dienststellen (§ 6 Absatz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes) kann der zuständige Wahlvorstand die Briefwahl für die Wahlberechtigten von organisatorischen Einheiten anordnen. 3Wird die Briefwahl angeordnet, hat der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die in § 17 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden. 4Das Recht zur persönlichen Stimmabgabe wird durch die Anordnung der Briefwahl nicht berührt. § 20 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit. (3) Der Wahlvorstand zählt 1. im Falle der Listenwahl die auf jede Vorschlagsliste, 2. im Falle der Personenwahl die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen zusammen. (4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. § 21 Wahlniederschrift (1) 1Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muss enthalten: 1. bei Gruppenwahl die Summe der für jede Gruppe abgegebenen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmen, 2. bei Gruppenwahl die Summe der für jede Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller gültigen Stimmen, 3. bei Gruppenwahl die für jede Gruppe abgegebenen ungültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller ungültigen Stimmen, 4. im Falle der Listenwahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, im Falle der Personenwahl die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen, 5. die für die Gültigkeit oder die Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe, 6. die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzmitglieder. (2) Besondere Vorkommnisse sind in der Niederschrift zu vermerken. § 22 Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich schriftlich die gewählten Personalratsmitglieder von ihrer Wahl. § 23 Bekanntmachung des Wahlergebnisses Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die gewählten Personalratsmitglieder unverzüglich für die Dauer von zwölf Arbeitstagen in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben. § 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen 1Die Wahlunterlagen, wie beispielsweise Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die Briefwahl, werden vom Personalrat bis zur nächsten rechtskräftig durchgeführten Personalratswahl aufbewahrt; er kann diese Unterlagen auch in der Registratur seiner Dienststelle aufbewahren lassen. 2Nach Ende der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen durch den Vorstand des Personalrats zu vernichten. 3Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen. Abschnitt 2 Wahlverfahren bei Listenwahl § 25 Voraussetzungen, Stimmzettel, Stimmabgabe (1) 1Nach den Grundsätzen der Listenwahl ist zu wählen, wenn 1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Vorschlagslisten, 2. bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Vorschlagslisten eingegangen sind. 2In diesen Fällen kann jede Wählerin und jeder Wähler ihre oder seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben. (2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der nach § 12 ermittelten Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung, Gruppenzugehörigkeit und Beschäftigungsstelle der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerberinnen und Bewerber untereinander aufzuführen; bei Vorschlagslisten, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. (3) Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die sie oder er die eigene Stimme abgeben will. § 26 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei Gruppenwahl (1) 1Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenden Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. 2Auf die jeweilige Höchstzahl wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (§ 5) verteilt sind. 3Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, entscheidet das Los. (2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber, als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu. (3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Absatz 2 Satz 1) zu verteilen. § 27 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreterinnen und Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl (1) 1Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. 2Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden getrennt, jedoch unter Verwendung derselben Teilzahlen ermittelt. 3§ 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Bewerberinnen und Bewerbern derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu. (3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt. Abschnitt 3 Wahlverfahren bei Personenwahl § 28 Voraussetzungen, Stimmzettel und Stimmabgabe bei Vorliegen einer Vorschlagsliste (1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn 1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur eine gültige Vorschlagsliste, 2. bei gemeinsamer Wahl nur eine gültige Vorschlagsliste eingegangen ist. (2) 1Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus der Vorschlagsliste in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung, Gruppenzugehörigkeit und Beschäftigungsstelle aufgeführt. 2Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerberinnen und Bewerber anzukreuzen, für die sie oder er die eigene Stimme abgeben will. 3Die Wählerin oder der Wähler darf 1. bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, 2. bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind. § 29 Ermittlung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber (1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen gewählt. (2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerberinnen und Bewerbern der entsprechenden Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen besetzt. (3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. § 30 Wahl eines Personalratsmitglieds, einer Gruppenvertreterin oder eines Gruppenvertreters (1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn 1. bei Gruppenwahl nur eine Vertreterin oder ein Vertreter, 2. bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied zu wählen ist. (2) Auf dem Stimmzettel werden die Bewerberinnen und Bewerber aus den Vorschlagslisten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung, Gruppenzugehörigkeit und Beschäftigungsstelle aufgeführt. (3) Die Wählerin oder der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers anzukreuzen, dem sie oder er die eigene Stimme geben will. (4) 1Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten Stimmen erhalten hat. 2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Teil 2 Wahl der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats Abschnitt 1 Wahl des Bezirkspersonalrats § 31 Anzuwendende Vorschriften Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 32 bis 40 nichts anderes ergibt. § 32 Leitung der Wahl (1) 1Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. 2Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstands. (2) 1Jeder örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstands und dessen dienstliche Anschrift durch Aushang oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. 2§ 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. § 33 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis (1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen beschäftigten Wahlberechtigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit. (2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. § 34 Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder (1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen. (2) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 54 Absatz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes mindestens zustehen, erhält sie die in § 54 Absatz 6 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen. § 35 Gleichzeitige Wahl Die Wahl des Bezirkspersonalrats soll gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden. § 36 Wahlausschreiben (1) Der Bezirkswahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben. (2) 1Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe in der Dienststelle durch Aushang oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt. 2§ 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Für den Inhalt des Wahlausschreibens gilt § 6 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 6 und 8 bis 12 entsprechend. (4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben durch: 1. die Angabe, wo und wann ein Abdruck des für die örtliche Dienststelle aufgestellten Wählerverzeichnisses, das Sächsische Personalvertretungsgesetz und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form wo und wie von dem Wählerverzeichnis, dem Gesetz und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann, 2. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zehn Arbeitstage vor der Stimmabgabe schriftlich beim örtlichen Wahlvorstand eingelegt werden können, 3. die Angabe des Ortes, an dem die Vorschlagslisten bekannt gegeben werden, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form wo und wie von den Vorschlagslisten Kenntnis genommen werden kann, 4. die Angabe des Ortes und der Zeit der Stimmabgabe, ob und welche Wahlräume barrierefrei sind, 5. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl, 6. die Angabe des Ortes und des Zeitraums der Stimmenauszählung, 7. die Angabe des Ortes, an dem Einsprüche und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind. (5) 1Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs. 2Im Falle der Bekanntmachung in elektronischer Form hat der Vermerk in anderer geeigneter Weise zu erfolgen. § 37 Sonstige Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstands Bekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 erfolgen in den Dienststellen in gleicher Weise wie die Bekanntmachung des Wahlausschreibens. § 38 Sitzungsniederschriften (1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung eine Niederschrift. (2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden worden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand. § 39 Stimmabgabe, Stimmzettel Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, müssen sich die Stimmzettel für die Wahl des Bezirkspersonalrats deutlich von den Stimmzetteln für die Wahl des Personalrats unterscheiden. § 40 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses (1) 1Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen Stimmen. 2Sie fertigen eine Wahlniederschrift nach § 21. (2) Die Niederschrift ist unverzüglich dem Bezirkswahlvorstand zu übersenden. (3) Der Bezirkswahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest. (4) 1Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirkspersonalrats gewählten Bewerberinnen und Bewerber feststehen, teilt sie der Bezirkswahlvorstand den örtlichen Wahlvorständen mit. 2Die örtlichen Wahlvorstände geben sie für die Dauer von zwölf Arbeitstagen in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. Abschnitt 2 Wahl des Hauptpersonalrats § 41 Anzuwendende Vorschriften Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die §§ 31 bis 40 entsprechend, soweit sich aus den §§ 42 und 43 nichts anderes ergibt. § 42 Leitung der Wahl Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats. § 43 Durchführung der Wahl nach Bezirken (1) 1Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Behörden der Mittelstufe bestehenden oder auf sein Ersuchen durch die Dienststellenleiterin oder den Dienststellenleiter bestellten örtlichen Wahlvorstände beauftragen, 1. die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festzustellenden Zahlen der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten und ihre Verteilung auf die Gruppen sowie das jeweilige zahlenmäßige Verhältnis zwischen Frauen und Männern zusammenzustellen, 2. die bei den Dienststellen im Bereich der Behörde der Mittelstufe festgestellten Wahlergebnisse zusammenzustellen, 3. Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstands an die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe weiterzuleiten. 2Die Bezirkswahlvorstände unterrichten die örtlichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde der Mittelstufe darüber, dass die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angaben an sie einzusenden sind. (2) Die Bezirkswahlvorstände fertigen über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) eine Niederschrift. (3) Die Bezirkswahlvorstände übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zusammenstellungen sowie die Niederschrift über die Zusammenstellung der Wahlergebnisse (Absatz 2). Abschnitt 3 Wahl des Gesamtpersonalrats § 44 Anzuwendende Vorschriften Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 31 bis 40 entsprechend. Teil 3 Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie Referendariatsräte § 45 Vorbereitung und Durchführung der Wahl (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Zahl der zu wählenden Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und -vertreter aus § 60 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ergibt und dass die Vorschriften über die Gruppenwahl, den Minderheitenschutz und die Zusammenfassung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorschlagslisten nach Gruppen (§ 8 Absatz 2 Satz 3) keine Anwendung finden. (2) 1Sind mehrere Jugend- sowie Auszubildendenvertreterinnen und -vertreter zu wählen und ist die Wahl aufgrund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 und so weiter geteilt. 2Auf die jeweilige Höchstzahl wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze verteilt sind. 3§ 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 findet Anwendung. (3) Sind mehrere Jugend- sowie Auszubildendenvertreterinnen und -vertreter zu wählen und ist die Wahl aufgrund einer Vorschlagsliste durchgeführt worden, sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) 1Findet die Wahl in einer Wahlversammlung statt (§ 61 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes), wird die Wahl vom Wahlvorstand durch Einberufung der Wahlversammlung eingeleitet. 2Die Einberufung ist den Wahlberechtigten gemäß § 6 Absatz 3 bekannt zu geben. 3Die Bekanntgabe muss enthalten: 1. Ort und Tag ihres Erlasses, 2. dass eine Vertreterin oder ein Vertreter für die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach den Grundsätzen der Personenwahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird, 3. die Angaben, wo und wann der Abdruck des Wählerverzeichnisses, das Sächsische Personalvertretungsgesetz und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form, wo und wie von dem Wählerverzeichnis, dem Gesetz und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann, 4. den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, 5. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis bis zehn Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können (§ 3 Absatz 1), 6. die Aufforderung, Vorschlagslisten binnen zehn Arbeitstagen nach der Einberufung der Wahlversammlung beim Wahlvorstand einzureichen (§ 19 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes); der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben, 7. den Hinweis, dass jede und jeder Wahlberechtigte für die Wahl des Personalrats nur auf einer Vorschlagsliste benannt werden kann (§ 19 Absatz 8 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes), 8. den Hinweis, dass Vorschlagslisten einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein müssen (§ 19 Absatz 7 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes), 9. den Hinweis, dass nach Einreichung der Vorschlagsliste Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ihre Unterschrift nicht widerrufen können (§ 9 Absatz 2), 10. den Hinweis, dass Bewerberinnen und Bewerber ihre Zustimmung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht widerrufen können (§ 9 Absatz 1), 11. den Ort, an dem die Vorschlagslisten bekannt gegeben werden, sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form, wo und wie von den Vorschlagslisten Kenntnis genommen werden kann, 12. Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung, 13. den Ort, an dem Einsprüche, Vorschlagslisten und Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind. 4In der Wahlversammlung werden die Stimmen ausgezählt, das Wahlergebnis festgestellt und bekannt gegeben. 5Die §§ 24 und 30 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. § 46 Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung (1) 1Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen nach § 64 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes gelten die §§ 31 bis 45 entsprechend. 2Für in § 58 Absatz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes genannte Beschäftigte in nachgeordneten Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf solchen Beschäftigten führt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen durch. 3In den genannten nachgeordneten Dienststellen werden keine Wahlvorstände bestellt. 4Der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die Briefwahl anordnen. 5In diesem Fall hat der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand den in § 58 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes genannten wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden. (2) Für die Wahl der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 64 Absatz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend. § 47 Wahl der Referendariatsräte (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Referendariatsräte gelten die §§ 1 bis 5 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 25, 28 und 30 vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 entsprechend. (2) Die Vorschriften über die Gruppenwahl sind nicht anzuwenden. (3) § 16 Absatz 6 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Wahlvorstand beschließen kann, dass die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands, einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers sowie die Anwesenheit eines oder einer sonstigen Beschäftigten der Stammdienststelle oder eines Amtsgerichts genügt. (4) Als Verhinderung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 gilt es auch, wenn die oder der Wah

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.